A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist in deutsches Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, die großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer zu beseitigen und gleichzeitig den gegenwärtig hohen Sicherheitsstandard des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft zu erhalten. Des Weiteren trägt die Richtlinie zur Erhöhung der beruflichen Mobilität von Triebfahrzeugführern bei, indem sie harmonisierte Vorschriften schafft, die den Wechsel der Triebfahrzeugführer zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Eisenbahnunternehmen erleichtert.
Die materiellen Anforderungen der Richtlinie entsprechen weitgehend der in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik geltenden Richtlinie 753 des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege.
Des Weiteren ist die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung in deutsches Recht umzusetzen.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist bereits das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 ausgefertigt worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Mit der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung erfolgt der Erlass einer Mantelverordnung mit
- - einer Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV) und
- - Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV).
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins sowie für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung. Basierend auf dem Allgemeinen Eisenbahngesetz werden die Anforderungen an Ausbildung und Prüfung sowie an die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen konkretisiert. Außerdem enthalten die Vorschriften Regeln zu den Registern der Triebfahrzeugführerscheine und der Zusatzbescheinigungen. Schließlich beinhaltet die Verordnung Überwachungs- und Kontrollbestimmungen.
In Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG enthält die Mantelverordnung eine Änderung der Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV). Die Regelung betrifft europäisch harmonisierte Definitionen für gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Bund
Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entsteht durch die im Zusammenhang mit der Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und der Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen stehenden Aufgaben ein erhöhter Aufwand. Dieser beläuft sich auf Personalkosten in Höhe von 2 Millionen Euro und Sachkosten in Höhe von 0,4 Millionen Euro. Auf der Grundlage des Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurden die erforderlichen Planstellen sowie die entsprechenden Personal- und Sachausgaben bereits im Bundeshaushalt 2010 und der geltenden Finanzplanung berücksichtigt. Durch die Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung werden die Voraussetzungen zur Erhebung von Gebühren für die in der TfV aufgeführten Amtshandlungen des Bundes geschaffen. Für den aus gebührenpflichtigen Tätigkeiten entstehenden Verwaltungsaufwand des EBA werden kostendeckende Gebühren erhoben.
Die Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung verursacht beim EBA keine zusätzlichen Kosten.
Länder und Gemeinden
Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.
E. Sonstige Kosten
Zusätzliche Kosten entstehen bei Eisenbahnen durch die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Triebfahrzeugführerschein.
Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen zumindest auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Dagegen können kosteninduzierte Einzelpreisänderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.
Die Änderung der ESiV bewirkt für die Eisenbahnunternehmen keine zusätzlichen Kosten. Der Aufwand für die Erfassung der geänderten Indikatoren geht über den bisher erforderlichen Aufwand nicht hinaus.
F. Bürokratiekosten
Die TfV bewirkt 14 neue Informationspflichten für die Wirtschaft im Rahmen ihres Anwendungsbereiches. Es ist mit jährlichen Kosten für die Wirtschaft in Höhe von unter 500 Euro ab 2011, ca. 3.500 Euro ab 2013 und ca. 45.000 Euro ab 2018 sowie einmaligen Kosten in Höhe von ca. 648.000 Euro (zusammengefasst für die Jahre ab 2011, 2013 und 2018) zu rechnen. Die TfV enthält eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger. Die bürokratische Belastung wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Stunden pro Jahr ab 2011, 230 Stunden pro Jahr ab 2013 und 3000 Stunden pro Jahr ab 2018 belaufen. Für die Verwaltung werden insgesamt sieben Informationspflichten eingeführt. Da die Informationspflichten erstmals erfasst werden und sie zum Teil in vergleichbarer Form schon in der bisherigen Praxis bestehen, ist nicht mit erheblichen Mehrkosten für die Betroffenen zu rechnen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Februar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
- 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51) und der Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65).
- 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51) und der Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65).
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 13 bis 16 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind;
- - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung;
- - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
- (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. "Triebfahrzeugführer" eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
- 2. "Triebfahrzeug" ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
- 3. "Unternehmer" das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
- 4. "zuständige Behörde" das Eisenbahn-Bundesamt;
- 5. "zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates" eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;
- 6. "Triebfahrzeugführerschein" die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51);
- 7. "Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)" Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/131/EG (ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
- 8. "Rangierfahrt" Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.
§ 3 Fahrberechtigung
- (1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
- 1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
- 2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf, nachzuweisen.
- (2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt
- 1. Klasse A: Rangierfahrten und
- 2. Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
- (3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt und
- 1. es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;
- 2. ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;
- 3. es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen handelt oder
- 4. ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
- (4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
- (1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
- (2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
- (3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Zweiter Abschnitt
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
§ 5 Voraussetzungen
- (1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
- 1. mindestens 20 Jahre alt ist;
- 2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;
- 3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 1. 1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;
- 4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;
- 5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;
- 6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat, wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleichwertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
- (2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
- 1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
- 2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
- 3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
- 4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.
Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer deutschen Schule als erbracht gilt.
§ 6 Ausbildung
- (1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Anlage 5, 6 und 7.
- (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die von der Europäischen Eisenbahnagentur nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur ("Agenturverordnung") (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 51) geändert worden ist, vorgeschlagenen Kriterien ergänzt.
- (3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen.
- (4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.
- (5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
- (6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.
§ 7 Prüfungen
- (1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. Um die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten zu prüfen, können teilweise Simulatoren eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung
- 1. für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und
- 2. für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.
Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.
- (2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.
- (3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern der Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer vorher Ausbilder des Triebfahrzeugführers gewesen sein. Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.
- (4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.
- (5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.
- (6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.
- (7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.
§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
- (1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine Änderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines Ersatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins gerichtet sein.
- (2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter einen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zuständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führerschein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändigungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus.
- (3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 aus.
- (4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem Original erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausgenommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.
- (5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er kann verlängert werden.
- (6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins überprüft die zuständige Behörde anhand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.
- (7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern, wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei einer Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahrzeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahrzeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeugführerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen Ersatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bisherige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen.
- (8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Verfahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführerscheins auf ihrer Internetseite.
§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- (1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
- (2) Die Zusatzbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.
- (3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.
- (4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.
- (5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.
- (6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.
Dritter Abschnitt
Einsatz als Triebfahrzeugführer
§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
- (1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.
- (2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. In diesem Register werden die in Anlage 9 Nummer 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.
- (3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1 f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.
- (4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Nummer 1 genannten Daten gespeichert.
- (5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.
- (6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1 f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.
- (7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.
- (8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.
- (9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
- (10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
§ 11 Regelmäßige Überprüfungen
- (1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Anforderungen unterzieht, und teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfungen mit. Die Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer eine psychologische Untersuchung angeordnet hat. Die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Nummer 1; sie werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Für die Überprüfung der allgemeinen beruflichen Kenntnisse gilt § 6 Absatz 6.
- (2) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Nummer 2 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.
§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer
- (1) Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungsvoraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein nicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
- (2) Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzuordnen. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
- (3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
- (4) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.
§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
- (1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
- (2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.
- (3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.
Vierter Abschnitt
Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation
- (1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.
- (2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:
- 1. Allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5;
- 2. Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2;
- 3. Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;
- 4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.
Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
- (3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller
- 1. über das erforderliche, pädagogisch geeignete Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt;
- 2. nachweist, dass der Ausbilder
- a) für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
- b) für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist und
- c) für die Sprachausbildung mindestens über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt;
- 3. die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt;
- 4. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern, Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge;
- 5. über ein Qualitätsmanagementsystem oder vergleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu gewährleisten;
- 6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals sicherstellt;
- 7. nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.
- (4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
- (5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
- (6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation
- (1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
- 1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,
- 2. nachweist, dass der Prüfer
- a) mindestens 26 Jahre alt ist,
- b) geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
- c) über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
- d) als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
- aa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- aaa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- bbb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- ccc) von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
- bb) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtsführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
- cc) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder dd) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
- aa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- e) als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt,
- 3. das Prüfungsverfahren angibt.
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
- (2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
- (1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.
- (2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
- (3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als "Fachpsychologe für Verkehrspsychologie" und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
- (4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach Absatz 2 und 3 beschäftigt.
- (5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind verpflichtet, einmal pro Jahr an einer von der zuständigen Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.
§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
- (1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Namen, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
- (2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 anerkannte Person oder Stelle hat die zuständige Behörde unaufgefordert und unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
- (3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung von Fähigkeiten und Eignung der Triebfahrzeugführer sind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
- (4) Die zuständige Behörde überwacht die Qualitätssicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15 und 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden.
§ 18 Rechts- und Fachaufsicht
Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.
Fünfter Abschnitt
Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
- (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
- (2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.
- (3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführerschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugführerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen herangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.
- (4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstellenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
- (5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet sie die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.
- (6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,
- 3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
- 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
- 5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung unterzieht,
- 7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,
- 8. entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
- 10. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 11. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,
- 12. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt,
- 13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
- 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 15. entgegen § 21 Absatz 7 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsvorschriften
- (1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein.
- (2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.
- (3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.
- (4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.
- (5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung
- 1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen, oder
- 2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen, kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.
- (6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.
- (7) Damit bei der Europäischen Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 37 Nummer 5 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt werden kann, haben alle Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
- 1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
- a) in Blockbuchstaben die Aufschrift "Triebfahrzeugführerschein";
- b) die Aufschrift "Bundesrepublik Deutschland" als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;
- c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: ;
- d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:
- aa) Nummer 1: Name des Inhabers,
- bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers,
- cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
- dd) Nummer 4a.: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,
- ee) Nummer 4b.: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,
- ff) Nummer 4c.: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,
- gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,
- hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.
Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikationsnummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9) gebildet.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
- 2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
- a) Nummer 9a.: zusätzliche Angaben in folgende Felder
- aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,
- bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in ; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen,
- b) Nummer 9b.: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:
- aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,
- bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.
Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen. Zudem ist die Aufschrift "Modell der Europäischen Union" aufzudrucken.
- a) Nummer 9a.: zusätzliche Angaben in folgende Felder
C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
A. Inhalt
- 1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:
- a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
- b) den Namen des Inhabers,
- c) den Vornamen des Inhabers,
- d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen sowie
- e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
- 2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
- a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
- aa) Name des Unternehmens,
- bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,
- cc) Arbeitsort und dd) Postanschrift des Unternehmens.
- b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:
- aa) Geburtsort mit Angabe des Landes,
- bb) Geburtsdatum,
- cc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers, dd) Lichtbild und ee) Unterschrift des Inhabers.
- c) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:
Klasse A: Rangierfahrten
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.Der Unternehmer kann "B" als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:
- - B 1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;
- - B 2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.
Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.
Beispiele:
- d) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.
- e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.
- f) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie "nur für Tagfahrten zugelassen"; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld "Hinweise" neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.
- g) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf. Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
- aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,
- bb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,
- cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
- h) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf. Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
- aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;
- bb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;
- cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
- a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.
- 1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:
- a) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
- b) Name und Vorname des Inhabers,
- c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,
- d) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
- 2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber
- a) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,
- b) Angaben zum Triebfahrzeugführer.
- 3. Seite 3 enthält folgende Angaben:
- a) Klasse,
- b) zusätzliche Angaben,
- c) Sprachkenntnisse und
- d) Einschränkungen.
- 4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.
Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.
C. Fälschungsschutz
Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:
- 1. technische Maßnahmen:
- a) ein Unternehmenslogo,
- b) haltbares Papier und permanente Farbe und
- c) ein Stempel sowie
- 2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.
Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.
D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins
Der vorläufige Führerschein ist auf A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)
Medizinische und psychologische Anforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Ein Triebfahrzeugführer
darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
- a) plötzliche Bewusstlosigkeit;
- b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
- c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;
- d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
- e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.
1.2. Sehvermögen
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
- a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
- b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5/ Myopie -8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
- c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
- d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
- e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
- f) Sichtfeld: vollständig;
- g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;
- h) binokulares Sehvermögen: effektiv;
- i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
- j) Kontrastempfindlichkeit: gut;
- k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
- l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
- m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
- n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:
- a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
- b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
- c) keine Anomalie des Vestibularapparats;
- d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen;
- e) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1. Ärztliche Untersuchungen
- a) allgemeine ärztliche Untersuchung;
- b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
- c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
- d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
- e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
2.2. Psychologische Untersuchungen
- a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
- b) Kommunikation;
- c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
- d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens
- a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;
- b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
- c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
- d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
- a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;
- b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;
- c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
- d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2. Ausbildungsinhalte
- a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;
- b) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
- c) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
- d) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
- e) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
- f) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;
- g) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
- h) Anforderungen im Bahnbetrieb;
- i) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
- j) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
- k) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
- aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
- bb) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
- cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
- dd) Vorbereiten des Zuges,
- ee) Abfahrt des Zuges,
- ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
- gg) Ende der Zugfahrt,
- hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
- ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Prüfungen und Kontrollen
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere
- a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;
- b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;
- c) die Funktionsfähigkeit aa) des Fahrzeugs,
- bb) der Bremseinrichtungen sowie cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme überprüfen können;
- d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und
- e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.
2. Kenntnis der Fahrzeuge
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:
- a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;
- b) das Antriebssystem bestehend aus aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;
- c) die einzelnen Bremssysteme;
- d) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;
- e) die Zugbeeinflussungssysteme und
- f) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.
3. Bremsberechnung und Bremsprobe
Der Triebfahrzeugführer muss
- a) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und
- b) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
Der Triebfahrzeugführer muss
- a) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;
- b) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;
- c) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und
- d) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
- a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss,
- b) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren,
- c) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern,
- d) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiter zu leiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann,
- e) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;
- f) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und
- g) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7. Stillstand des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Bremsberechnung
Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.
3. Kenntnis über Bahnanlagen
Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
- a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren,
- b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen),sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen,
- c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen,
- d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems,
- e) Zugbeeinflussungssysteme,
- f) Zugfunksysteme,
- g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4. Führen des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
- a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
- b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
- c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;
- d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
- e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
- f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
- g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und
- h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekanntgegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss
- a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;
- b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;
- c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;
- d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;
- e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;
- f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und
- g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.
6. Sprachprüfungen
Triebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.
Die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:
Stufe | Beschreibung |
5 | - kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen |
- kann einen Standpunkt vertreten | |
- kann verhandeln | |
- kann überzeugen | |
- kann beraten | |
4 | - kann völlig unerwartete Situationen meistern |
- kann Vermutungen äußern | |
- kann einen begründeten Standpunkt äußern | |
3 | - kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern |
- kann beschreiben | |
- kann ein einfaches Gespräch führen | |
2 | - kann einfache praktische Situationen meistern |
- kann Fragen stellen | |
- kann Fragen beantworten | |
1 | - kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen |
Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3)
Ausbildungsmethode
- 1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt.
Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.
Der Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen aber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt werden, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können.
- 2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
- a) eigenes Anschauen, wahlweise durch aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
- bb) Mitfahren im Führerraum,
- cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung, dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
- ee) Begehen der Infrastruktur und
- b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.
- a) eigenes Anschauen, wahlweise durch aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3)
Register der Triebfahrzeugführerscheine
1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. | Anzuzeigende Daten | ||
Inhalt | Format | Status der Angabe |
Teil 1: Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | ||
1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich |
2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins | ||
2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeugführerscheins | Text | Verbindlich |
- gültig | |||
- ausgesetzt | |||
- entzogen | |||
2.2 | Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung | Text | Verbindlich |
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV |
Teil 2:
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)
3 | Name des Inhabers | |||
3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name | Text | Verbindlich | |
4 | Vorname des Inhabers | |||
4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname | Text | Verbindlich | |
5 | Geburtsdatum des Inhabers | |||
5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
6 | Geburtsort des Inhabers | |||
6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich | |
7 | Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins | |||
7.1 | Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins | |||
8.1 | Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
9 | Bezeichnung der zuständigen Behörde | |||
9.1 | Bezeichnung der zuständigen Behörde | Text | Verbindlich | |
11 | Lichtbild des Inhabers | |||
11.1 | Lichtbild | Original/Fotokopie/ eingescanntes Bild | Verbindlich | |
12 | Unterschrift des Inhabers | |||
12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift | Verbindlich | |
13 | Anschrift des Inhabers | |||
13.1 | Anschrift des Inhabers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
13.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
13.3 | Land | Text | Verbindlich | |
13.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
14 | Weitere Angaben | |||
14.1 | Zusätzliche Angaben | Kodierte Information | Verbindlich | |
Feld 9a.1 - Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers | Text | |||
Feld 9a.2 - Zusatzinformation | Text | |||
15 | Gesundheitlich bedingte Einschränkungen | |||
15.1 | Angaben zu medizinischen Anforderungen | Kodierte Information | Verbindlich | |
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen | (Gemeinschaftskodierung b. 1 ) | |||
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe | (Gemeinschaftskodierung b.2) | |||
15a | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt | |||
15a.1 | Anschrift des Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
15a.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
15a.3 | Land | Text | Verbindlich | |
15a.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
15a.5 | Telefonnummer | Text | Verbindlich | |
15a.6 | Faxnummer | Text | Verbindlich | |
15a.7 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich |
Teil 3:
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
16 | Datum der Ersterteilung | ||
16.1 | Datum der Ersterteilung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
17 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit | ||
17.1 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
19 | Änderung(en) | ||
19.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
19.2 | Grund der Änderung | Text | Verbindlich |
20 | Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV | ||
20.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich |
20.2 | Grund der Aussetzung | Text | Verbindlich |
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV | |||
21 | Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV | ||
21.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
21.2 | Grund der Entziehung | Text | Verbindlich |
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV | |||
22 | Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein | ||
22.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
22.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
23 | Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein | ||
23.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
23.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
24 | Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein | ||
24.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
24.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
Teil 4:
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25 | Ausbildung | |||
25.1 | Grundlegende Anforderung | Höchstes Zertifizierungsniveau | Text | Verbindlich |
26 | Körperliche Eignung | |||
26.1 | Grundlegende Anforderung | Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV | Text | Verbindlich |
26.2 | Datum der Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
26.3 | Nachfolgende regelmäßige Untersuchungen | Bestätigt/nicht bestätigt | Text | Verbindlich |
26.4 | (mehrere Einträge möglich) | Datum der letzten Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
26.5 | Nächste Untersuchung | Voraussichtliches Datum der nächsten Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
26.6 | Anmerkungen | Erläuterung der Anmerkungen | Text | Verbindlich |
- normaler Zeitplan | ||||
- voraussichtlicher Zeitplan (nach ärztlichem Attest) | ||||
- Änderung der Beschränkungskodierung | ||||
27 | Psychologische Eignung | |||
27.1 | Grundlegende Anforderung | Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich |
27.2 | Datum der Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
27.3 | Nächste Untersuchung(en) | Nur falls notwendig | Text | Verbindlich |
27.4 | Datum etwaiger Folgeuntersuchungen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28 | Allgemeine Fachkenntnisse | |||
28.1 | Grundlegende Anforderung | Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 | Text | Verbindlich |
Nummer 5 TfV | ||||
28.2 | Datum der Prüfung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28.3 | Nachfolgende Überprüfungen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:
- a) Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;
- b) jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;
- c) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;
- d) der Europäischen Eisenbahnagentur, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;
- e) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1 f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und
- f) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. | Anzuzeigende Daten | ||
Inhalt | Format | Status der Angabe |
Teil 1:
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | ||
1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeugführerscheine ermöglicht | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich |
2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins | ||
2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeugführerscheins | Text | Verbindlich |
- gültig | |||
- ausgesetzt | |||
- entzogen |
Teil 2:
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)
3 | Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) | |||
3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name | Text | Verbindlich | |
4 | Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) | |||
4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname | Text | Verbindlich | |
5 | Geburtsdatum des Inhabers | |||
5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
6 | Geburtsort des Inhabers | |||
6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich | |
7 | Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung | |||
7.1 | Datum der Ausstellung der | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
Zusatzbescheinigung | ||||
8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung | |||
8.1 | Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet | Text | Verbindlich | |
9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens | |||
9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens | Text | Verbindlich | |
11 | Lichtbild des Inhabers | |||
11.1 | Lichtbild | Original oder eingescanntes Bild | Verbindlich | |
12 | Unterschrift des Inhabers | |||
12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift | Verbindlich | |
14 | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt | |||
14.1 | Anschrift des Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
14.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
14.3 | Land | Text | Verbindlich | |
14.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
14.6 | Telefonnummer | Text | Verbindlich | |
14.7 | Faxnummer | Text | Verbindlich | |
14.8 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich | |
15 | Klasse | |||
15.1 | Entsprechende Kodierung | Text | Verbindlich | |
16 | Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf | |||
16.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
16.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
17 | Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf | |||
17.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
17.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
18 | Sprachkenntnisse | |||
18.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
18.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
19 | Zusätzliche Angaben | |||
19.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
20 | Einschränkungen | |||
20.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich |
Teil 3:
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
23 | Änderung(en) | ||
23.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung | Text | Verbindlich | |
- Änderungen in Feld 3, "Klasse" | |||
- Änderungen in Feld 4, "Zusätzliche Angaben" | |||
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprachkenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | |||
- Änderungen in Feld 6, "Einschränkungen" | |||
- Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | |||
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen | |||
24 | Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV | ||
24.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich |
24.2 | Grund der Aussetzung | Text | Verbindlich |
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV | |||
25 | Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV | ||
25.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
25.2 | Grund der Entziehung | Text | Verbindlich |
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV | |||
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV | |||
26 | Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung | ||
26.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
26.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
27 | Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung | ||
27.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
27.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
28 | Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung | ||
28.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
28.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
Teil 4:
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen29 | Sprachkenntnisse | |||
29.1 | Grundlegende Anforderung | Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
29.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der Kenntnisbescheinigung für jede Sprache (Prüfung bestanden) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
30 | Fahrzeugkenntnis | |||
30.1 | Grundlegende Anforderung | Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
30.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
31 | Infrastrukturkenntnis | |||
31.1 | Grundlegende Anforderung | Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
31.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:
- a) der zuständigen Behörde;
- b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
- c) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1 f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und
- d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Anlage 11 (zu § 11)
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen
Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.
Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.
Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.
2. Häufigkeit der Überprüfungen
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
- a) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;
- b) Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;
- c) Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.
Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3. Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
§ 3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs."
Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben.
- 2. Nach Abschnitt 9 wird folgender neuer Abschnitt 10 eingefügt:
"Amtshandlungen nach der TfV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 10.1 Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins § 8 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 und 3 TfV 175 Euro 10.2 Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins § 8 Absatz 1 i.V.m Absatz 3 TfV 150 Euro 10.3 Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführerschein § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro 10.4 Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro 10.5 Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro 10.6 Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 TfV 850 Euro"
- 3. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11. Die bisherige Gebührenposition 10.1 wird Gebührenposition 11.1.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung:
Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, die großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer zu beseitigen und gleichzeitig den gegenwärtig hohen Sicherheitsstandard des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union zu erhalten. Des Weiteren trägt die Richtlinie zur Erhöhung der beruflichen Mobilität von Triebfahrzeugführern bei, indem sie harmonisierte Vorschriften schafft, die den Wechsel der Triebfahrzeugführer zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Eisenbahnunternehmen erleichtert.
Die materiellen Anforderungen der Richtlinie entsprechen weitgehend der VDV-Schrift 753 "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege - Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie", die in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik gilt.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist bereits das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 ausgefertigt worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Insbesondere wurde die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für den Triebfahrzeugführerschein und die hiermit verbundenen Aufgaben sowie die Verordnungsermächtigung für die Triebfahrzeugführerscheinverordnung verankert.
Mit der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung erfolgt der Erlass einer Mantelverordnung mit
- - einer Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV) und
- - Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV).
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung bezieht sowohl die in der Entscheidung 2010/17/EU als auch die in der Verordnung (EU) Nr. 036/2010 enthaltenen Konkretisierungen in Bezug auf die Richtlinie 2007/59/EG ein. Sie regelt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins sowie für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung. Des Weiteren werden die Anforderungen an Ausbildung und Prüfung sowie an die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen konkretisiert. Außerdem enthalten die Vorschriften Regeln zu den Registern der Triebfahrzeugführerscheine und der Zusatzbescheinigungen. Schließlich beinhaltet die Verordnung Überwachungs- und Kontrollbestimmungen.
Des Weiteren enthält die Mantelverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung eine Änderung der Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV). Die Regelung betrifft europäisch harmonisierte Definitionen für gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. Sie bewirkt aber keine neuen Aufgaben für Eisenbahnen und das Eisenbahn-Bundesamt.
Der Verordnungsentwurf ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.
Ermächtigungsgrundlagen
Ermächtigungsgrundlagen sind für - Artikel 1: § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Nummer 16; Nummer 4, 5 und 16 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG),
- - Artikel 2: § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 AEG,
- - Artikel 3: § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 AEG.
Um einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, müssen für alle Eisenbahnen, die auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen fahren und für die eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder nichtöffentliche Eisenbahnen handelt, dieselben Regeln gelten.
Die Verordnungen unterliegen der Zustimmung des Bundesrates.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Bund
Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entsteht durch die im Zusammenhang mit der Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und der Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen stehenden Aufgaben ein erhöhter Aufwand. Dieser beläuft sich auf Personalkosten in Höhe von 2 Millionen Euro und Sachkosten in Höhe von 0,4 Millionen Euro. Auf der Grundlage des Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurden die erforderlichen Planstellen sowie die entsprechenden Personal- und Sachausgaben bereits im Bundeshaushalt 2010 und der geltenden Finanzplanung berücksichtigt. Durch die Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung werden die Voraussetzungen zur Erhebung von Gebühren für die in der TfV aufgeführten Amtshandlungen des Bundes geschaffen. Für den aus gebührenpflichtigen Tätigkeiten entstehenden Verwaltungsaufwand des EBA werden kostendeckende Gebühren erhoben.
Die Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung verursacht beim EBA keine zusätzlichen Kosten.
Länder und Gemeinden
Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.
Sonstige Kosten
Zusätzliche Kosten entstehen bei Eisenbahnen durch die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Triebfahrzeugführerschein.
Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen zumindest auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Dagegen können kosteninduzierte Einzelpreisänderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.
Die Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung bewirkt für die Eisenbahnunternehmen keine zusätzlichen Kosten. Der Aufwand für die Erfassung der geänderten Indikatoren geht über den bisher erforderlichen Aufwand nicht hinaus.
Bürokratiekosten
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung enthält 14 neue Informationspflichten für die Wirtschaft. Des Weiteren bewirkt sie eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger sowie sieben Informationspflichten für die Verwaltung.
Ein Teil der Informationspflichten bestand bereits über die "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege (Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie)" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, die bislang als anerkannte Regel der Technik gilt. Die Informationspflichten folgen aus der Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie. Alternativen zu den neuen Informationspflichten bestehen nicht.
Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten war die schrittweise Einführung der neuen Regelungen zu berücksichtigen (s. § 21 TfV). Den umfangreichen Übergangsfristen wurde durch eine zeitliche Aufteilung Rechnung getragen.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Wirtschaft (Jahr/Euro) | Fallzahl | Periodizi tät | Tarif |
1 | § 8 Abs. 7 S. 3 TfV | Anzeige über den Verlust des Triebfahrzeugführerscheins | 2011 / 2 2013 / 45 2018 / 560 | 2011 / 1 2013 / 25 2018 / 300 | 1 | 22,50 |
2 | § 9 Abs. 5 S. 2 TfV | Antrag auf Schlichtungsempfehlung | 2011 / 5 2013 / 75 2018 / 1130 | 2011 / 1 2013 / 20 2018 / 300 | 1 | 22,50 |
3 | § 10 Abs. 3 und Abs. 7 TfV | Antrag auf Auskunft aus dem Führerscheinregister | 2011 / 5 2013 / 85 2018 / 85 | 2011 / 3 2013 / 45 2018 / 45 | 1 | 22,50 |
4 | § 10 Abs. 4 TfV | Führen eines Registers der Zusatzbescheinigungen | 2011 / 850 2013 / 44.570 2018 / 573.000 2011 / 25 2013 / 1.300 2018 / 16.700 | 2011 / 40 2013 / 2100 2018 / 27000 2011 / 13 2013 / 690 2018 / 8900 | einmalig 1 | 28,30 22,50 |
5 | § 10 Abs. 5 S. 3 TfV | Übermittlung der Daten aus dem Register der Zusatzbescheinigungen | 2018 / 10 | 2018 / 1 | 1 | 28,30 |
6 | § 10 Abs. 6 und Abs. 7 TfV | Auskunftspflicht bzgl. des Bescheinigungsregisters | 2011 / 5 2013 / 45 2018 / 560 | 2011 / 1 2013 / 10 2018 / 150 | 1 | 22,50 |
7 | § 11 Abs.1 TfV | Weiterleitung der Überprüfungsergebnisse an die Behörde | 2011 / 30 2013 / 1.450 2018 / 18.560 | 2011 / 45 2013 / 2340 2018 / 30000 | 0,33 | 22,50 |
8 | § 12 Abs. 1 S. 2 TfV | Unterrichtung der Behörde | 2011 / 2 2013 / 45 2018 / 560 | 2011 / 1 2013 / 25 2018 / 300 | 1 | 22,50 |
9 | § 12 Abs. 3 TfV | Unterrichtung des Unternehmers über Mängel der beruflichen Eignung auf Grund des Gesundheitszustands | 2011 / 1 2013 / 20 2018 / 225 | 2011 / 1 2013 / 25 2018 / 300 | 1 | 22,50 |
10 | § 13 Abs. 1 TfV | Unterrichtung der Behörde über Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | 2011 / 2 2013 / 135 2018 / 1.690 | 2011 / 1 2013 / 70 2018 / 900 | 1 | 22,50 |
11 | § 13 Abs. 2 S. 2/ § 4 Abs. 3 S. 3 TfV | Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung | 2011 / 8 2013 / 300 2018 / 4000 | 2011 / 2 2013 / 80 2018 / 1050 | 1 | 22,50 |
12 | § 17 Abs. 2 S. 2 TfV | Informationspflicht über Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen | 2011 / 95 | 2011 / 25 | 1 | 22,50 |
13 | § 19 Abs. 4 S. 2 TfV | Unterrichtung der Behörde über ergriffene Maßnahmen | 2011 / 8 2013 / 80 2018 / 1.140 | 2011 / 1 2013 / 10 2018 / 150 | 1 | 30,40 |
14 | § 21 Abs. 7 TfV | Datenübermittlung für die Kosten-Nutzen-Analyse nach Art. 37 (5) der Richtlinie 2007/59/EG | 2011 / 30.350 | 2011 / 333 | einmalig | 30,40 |
Lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Bürger (h) | Fallzahl | Periodizi tät |
1 | § 8 Abs. 1 TfV | Antrag auf Triebfahrzeugführerschein | 2011 / 4,5 2013 / 230 2018 / 3000 | 2011 / 45 2013 / 2300 2018 / 30000 | 0,1 |
Lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht der Verwaltung |
1 | § 8 Abs. 8 TfV | Veröffentlichung des Verfahrens zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins |
2 | § 10 Abs. 2 TfV | Führen eines Führerscheinregisters |
3 | § 10 Abs. 3 und Abs. 7 TfV | Auskunft aus dem Führerscheinregister |
4 | § 17 Abs. 1 TfV | Veröffentlichung eines Registers über anerkannte Personen und Stellen |
5 | § 19 Abs. 3 S. 3, 5 und 7, Abs. 4 S. 4, Abs. 6 S. 1 TfV | Unterrichtung über Entscheidung von Kontrollmaßnahmen bei Nichterfüllung von Voraussetzungen |
6 | § 19 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 1 TfV | Unterrichtung über Entscheidung von Kontrollmaßnahmen bei einer erheblichen Gefährdung |
7 | Anlage 2 Unterabschnitt A Nr. 2 Buchstabe h Doppelbuch st. bb TfV | Führen einer Liste mit den geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen |
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Die Verordnung wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (TfV)
Zu § 1
§ 1 setzt Artikel 2 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Die Vorschrift legt in Absatz 1 den Geltungsbereich der Verordnung fest. Vom Geltungsbereich sind alle Triebfahrzeugführer erfasst, die Triebfahrzeuge
- - für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter, das oder der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG benötigt, oder
- - für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG benötigt,
auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen.
Vom Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung ist des Weiteren die Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal erfasst.
Daneben umfasst der Geltungsbereich die mit der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und der Ausstellung einer Zusatzbescheinigung im Zusammenhang stehenden Personen und Stellen, wie die vorgenannten Unternehmen, Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen, Ärzte und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen, und das Eisenbahn-Bundesamt.
Die TfV ersetzt in ihrem Geltungsbereich die Richtlinie 753 des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, darüber hinaus findet die vorgenannte Richtlinie weiterhin Anwendung.
Nach Absatz 2 findet die Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 AEG. Das Erfordernis des Triebfahrzeugführerscheins und der Zusatzbescheinigung kann nicht für technische Einrichtungen wie Werkstätten übernommen werden, denn es handelt sich hierbei um vereinfachte Betriebsverhältnisse, die beispielsweise nur kurze Rangierbewegungen und Schrittgeschwindigkeit vorsehen.
Des Weiteren gilt die Verordnung nicht für Fahrten mit Straßenbahnen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes. Diese Ausnahme vom Geltungsbereich kommt über § 1 Absatz 2 AEG zur Anwendung. Außerdem findet die Verordnung keine Anwendung auf Triebfahrzeugführer, die ausschließlich Triebfahrzeuge auf nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur bewegen, denn der Geltungsbereich ist auf öffentliche Eisenbahninfrastrukturen begrenzt.
Zu § 2
Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 2007/59/EG.
Nummer 1 setzt Artikel 3 Buchstabe b der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) kommt es nicht darauf an, ob der Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug unmittelbar bedient oder steuert.
Nummer 2 legt den Begriff des Triebfahrzeuges fest. Dies sind Lokomotiven, Triebwagen, Kleinlokomotiven und Nebenfahrzeuge mit eigenem Antrieb. Anhaltspunkte gibt die DIN 25003:2001.
Nummer 3 definiert den Begriff des Unternehmers. Die Formulierung ist weit gefasst. Sie umfasst auch Gleisbauunternehmen als Halter, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Der Unternehmer ist meist der Arbeitgeber des Triebfahrzeugführers.
Nummer 4 bestimmt für Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt als "zuständige Behörde" und Nummer 5 enthält die Definition der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Beide Nummern setzen somit Artikel 3 Buchstabe a der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Nummer 6 definiert den Begriff des Triebfahrzeugführerscheins.
Nummer 7 setzt Artikel 3 Buchstabe g der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
In Nummer 8 wird der Begriff Rangierfahrt, der die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie aufgeführten Aufzählung abdeckt, definiert.
Zu § 3
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fahrberechtigung eines Triebfahrzeugführers. Sie dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2007/59/EG.
Absatz 1 beinhaltet die Voraussetzungen dafür, dass ein Triebfahrzeugführer eigenständig ein Triebfahrzeug führen darf. Da Ausbildungs- und Prüfungsfahrten kein eigenständiges Führen von Triebfahrzeugen darstellen, ist für den Auszubildenden oder den Prüfling keine Fahrberechtigung erforderlich. Vielmehr ist auf die Fahrberechtigung des Ausbilders oder des Prüfers abzustellen, unter dessen Verantwortung der Auszubildende oder Prüfling ein Triebfahrzeug führt.
Der Triebfahrzeugführer benötigt gemäß Satz 2 Nummer 1 einen personenbezogenen Triebfahrzeugführerschein. Der Triebfahrzeugführerschein ist der behördliche Teil, der die Fahrberechtigung dokumentiert. Das Muster eines deutschen Triebfahrzeugführerscheins ist in Anlage 1 enthalten.
Darüber hinaus bedarf der Triebfahrzeugführer laut Satz 2 Nummer 2 zusätzlich einer Zusatzbescheinigung des Unternehmers. Die Zusatzbescheinigung ist die Bescheinigung nach dem AEG, die ergänzend zum Triebfahrzeugführerschein auszustellen ist, damit der Triebfahrzeugführer fahrberechtigt ist. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass der Triebfahrzeugführer die jeweilige Triebfahrzeugbaureihe beherrscht und auf der in Frage kommenden Infrastruktur, auf der ein bestimmtes Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- und Signalsystem angewendet wird, eingesetzt werden kann.
Sie wird unternehmensbezogen erteilt. Für einen Triebfahrzeugführer können mehrere Zusatzbescheinigungen von mehreren Unternehmern ausgestellt werden. Verantwortlich dafür, dass der Triebfahrzeugführer über die erforderliche Zusatzbescheinigung verfügt, ist der ihn einsetzende Unternehmer.
Des Weiteren enthält diese Nummer die Legaldefinition für Infrastrukturen.
Absatz 2 differenziert nach Rangierfahrten - Klasse A und Zugfahrten - Klasse B in der Zusatzbescheinigung. Nur Klasse B berechtigt nicht zu Rangierfahrten, daher wird als Regelfall betrachtet, dass wer die Klasse B vorweisen kann, auch Klasse A eingetragen hat.
Absatz 3 regelt die Fälle, in denen ein Triebfahrzeugführer auch ohne den grundsätzlich erforderlichen Eintrag in der Zusatzbescheinigung bestimmte Triebfahrzeuge führen oder Infrastrukturen befahren darf. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Triebfahrzeugführer von einem weiteren Triebfahrzeugführer begleitet wird, der mittels Nachweis in seiner Zusatzbescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Es ist nicht erforderlich, dass der beaufsichtigende Triebfahrzeugführer die erforderliche Zusatzbescheinigung in vollem Umfang besitzt, er muss aber das Defizit, das beim das Triebfahrzeug führenden Triebfahrzeugführer vorliegt, ausgleichen können. Für folgende Fälle kann auf die vorgenannte Regelung zurückgegriffen werden:
Nummer 1 erfasst den Fall, dass auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten oder Betriebsstörungen eine Umleitung des Zuges notwendig wird. Mit Hinblick auf § 9 Absatz 6 sind nicht Fälle von fehlender Streckenkenntnis gemeint. Die Möglichkeiten der "eingeschränkten Streckenkenntnis" sowie der Ausnahmen nach der Streckenkenntnis-Richtlinie 755 des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen der Abschnitt e 5 und 6 bleiben unberührt. Es handelt sich hierbei um betriebliche Regelungen, die der Unternehmer treffen kann.
Nummer 2 ermöglicht Fahrten mit einem Ersatztriebfahrzeug, wenn während der Fahrt an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug ein Schaden auftritt.
Nummer 3 regelt durchgeführte Sonderfahrten mit historischen Zügen. Nummer 4 enthält den Fall der Auslieferungs- und Vorführungsfahrten.
Die Entscheidung über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist dem Unternehmer vorbehalten. Wenn er sich jedoch dafür entscheidet, hat er die Anforderungen des Absatzes 3 zu erfüllen und unterliegt auch insoweit der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes.
Im Hinblick auf § 19 Absatz 2 regelt Absatz 4 für den Triebfahrzeugführer die Mitführungs- und Ausweispflicht der Dokumente, durch die die Fahrberechtigung nachgewiesen wird.
Zu § 4
§ 4 setzt Artikel 6 und 7 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Gemäß Absatz 1 steht der Triebfahrzeugführerschein im Eigentum des Triebfahrzeugführers und verbleibt bei einem Unternehmenswechsel bei ihm. Die ausstellende Stelle ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Nach Absatz 2 wird der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Triebfahrzeugführerschein in Deutschland automatisch anerkannt, wenn er den Vorgaben der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie entspricht.
Absatz 3 begrenzt die Geltung der Zusatzbescheinigung auf die darin aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Der Absatz ordnet die Zuständigkeit für die Ausstellung und das Eigentum an der Zusatzbescheinigung dem Unternehmer zu, für den der Triebfahrzeugführer Triebfahrzeuge führt. Der Triebfahrzeugführer kann sich aber einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausstellen lassen.
Zu § 5
§ 5 konkretisiert die Anforderungen an die Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 und zählt die Voraussetzungen auf, die ein Triebfahrzeugführer für die Erlangung eines Triebfahrzeugführerscheins und einer Zusatzbescheinigung erfüllen muss. Die Vorschrift setzt somit Artikel 9 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um, der allgemein die Anforderungen an die Fahrberechtigung aufzählt.
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, die ein Triebfahrzeugführer für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins oder eines vorläufigen Führerscheins erfüllen muss.
Satz 1 Nummer 1 setzt Artikel 10 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um und enthält die Regelung zum Mindestalter. Das Mindestalter beläuft sich auf 20 Jahre. Um Wettbewerbsnachteile und die Benachteiligung von inländischen Unternehmen zu vermeiden, wird vom Mindestalter der Triebfahrzeugführer nach § 48 Absatz 1 EBO abgewichen und das in Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG zulässige Mindestalter übernommen. Nach Satz 2 darf einem Triebfahrzeugführer ab 18 Jahren ein Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn dieser seine geistige Eignung durch ein medizinischpsychologisches Gutachten nachweist. Dann erhält der Triebfahrzeugführer einen Triebfahrzeugführerschein, in dem die Beschränkung des Geltungsbereichs auf das Inland bis zur Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren vermerkt ist. Mit Vollendung des Mindestalters muss der Triebfahrzeugführerschein nicht geändert werden, vielmehr kann dieser bis zum Ablauf der Gültigkeit genutzt werden, wenn keine sonstigen Angaben sich ändern. Des Weiteren ergeben sich wegen des § 48 Absatz 7 EBO für die Zusatzbescheinigung Beschränkungen.
Satz 1 Nummer 2 regelt in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die erforderliche Schulausbildung. Ein erfolgreicher Schulabschluss im Sekundarbereich I ist Voraussetzung für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins. Voraussetzung ist zumindest ein Hauptschulabschluss, der am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann, denn nach der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i.d. F. vom 1. 10.2010) werden im Sekundarbereich I sowohl der Hauptschulabschluss als auch der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss, Mittlere Reife) vergeben. Somit entspricht diese Voraussetzung den europäischen Vorgaben nach einer mindestens neunjährigen Schulausbildung (Sekundarstufe).
Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 setzen Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um und beinhalten die Untersuchungen der erforderlichen physischen und psychologischen Eignung entsprechend den Regelungen der Anlage 4, die von einem Arzt und die psychologischen Anforderungen von einem Psychologen oder jeweils unter deren Aufsicht (Satz 3) durchgeführt werden müssen.
Satz 1 Nummer 5 setzt Artikel 11 Absatz 4 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Der Triebfahrzeugführer muss über die notwendige Fachkunde verfügen. Die Mindestvoraussetzungen hierfür sind in Anlage 5 enthalten. Eine bestandene Abschlussprüfung der Fachrichtung Lokführer und Transport nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird dem Anforderungsprofil der Anlage 5 gleichgesetzt und ist daher als Nachweis der Fachkunde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anzuerkennen (Satz 4).
Die Erlangung des Triebfahrzeugführerscheins setzt außerdem gemäß Satz 1 Nummer 6 voraus, dass der Triebfahrzeugführer zuverlässig ist.
Neben den im Rahmen der für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nachzuweisenden persönlichen und allgemeinen fachlichen Anforderungen muss der Triebfahrzeugführer in Umsetzung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2007/59/EG nach Absatz 2 nachweisen, dass er die betreffenden Triebfahrzeugbaureihen beherrscht und mit den infrastrukturbezogenen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- sowie den Signalsystemen vertraut ist, um die Zusatzbescheinigung zu erhalten.
Zunächst wird in Satz 1 Nummer 1 klar gestellt, dass der Triebfahrzeugführer Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins sein muss. Satz 1 Nummer 2 beinhaltet die Anforderungen an den fahrzeugbezogenen Teil, die in Anlage 6 konkretisiert sind.
Nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ist weitere Voraussetzung für den Erwerb der Zusatzbescheinigung eine bestandene Prüfung im Hinblick auf die Infrastrukturen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus Anlage 7. Außerdem wird das Erfordernis der Sprachkenntnis geregelt.
Der Triebfahrzeugführer muss darüber hinaus gemäß Satz 1 Nummer 4 mit den für ihn einschlägigen Regelungen des von dem Unternehmer einzurichtenden Sicherheitsmanagementsystems vertraut sein.
Zu § 6
Mit dieser Vorschrift werden die Regelungen des Artikels 23 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie umgesetzt.
Gemäß Absatz 1 sind die Ausbildungsinhalte und -ziele in Anlage 5, 6 und 7 geregelt.
Ergänzende Ausbildungsinhalte können sich nach Absatz 2 aus den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie von der Europäischen Eisenbahnagentur vorgeschlagenen Kriterien ergeben.
Absatz 3 verweist auf Anlage 8 und regelt damit die generellen Anforderungen an die Methode der Ausbildung, unabhängig davon, ob es sich um den Erwerb der allgemeinen, der fahrzeugbezogenen oder der infrastrukturbezogenen Fachkenntnis handelt.
Laut Absatz 4 darf ausbilden, wer nach § 14 Absatz 1 anerkannt oder Unternehmer ist, dem eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG erteilt oder deren bestellter Eisenbahnbetriebsleiters bestätigt worden ist.
Absatz 5 regelt die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikation von Triebfahrzeugführern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die den Triebfahrzeugführerschein beim Eisenbahn-Bundesamt in Deutschland beantragen möchten, nachdem sie ihn bereits in einem Drittland erworben haben. Als Drittland ist ein Staat zu verstehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
Absatz 6 verweist auf die Regelung in der Sicherheitsrichtlinie, die den Unternehmer verpflichtet, im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems die notwendigen Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Weiterbildung der von ihm eingesetzten Triebfahrzeugführer einzurichten.
Artikel 24 der Richtlinie 2007/59/EG zu Ausbildungskosten bedarf keiner Umsetzung. Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet, kann grundsätzlich über eine Rückzahlung der aufgewandten Ausbildungskosten eine privatrechtliche Regelung getroffen werden. Dies ist aber nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes dann nicht möglich, wenn es sich um eine Ausbildung zum Eisenbahner/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst handelt.
Zu § 7
Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 25 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie.
Absatz 1 regelt die Anzahl der zu absolvierenden Prüfungen für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins sowie der Zusatzbescheinigung. Die durchzuführenden Prüfungen können miteinander verbunden werden. Doppelprüfungen werden dadurch vermieden, dass bereits bestandene Prüfungsteile der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung, die auch für die Prüfung der Zusatzbescheinigung relevant sind, in der Regel anzuerkennen sind. Vor dem Hintergrund der Sicherheitsverantwortung des Unternehmers muss es ihm aber möglich sein, den geprüften Stoff noch einmal zu hinterfragen. Der Einsatz von Simulatoren zu Prüfungszwecken ist ausdrücklich erlaubt.
Durch die Festlegung eines maximalen Zeitraums zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sowie zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung in Absatz 2 wird dem Sicherheitsaspekt zusätzlich Rechnung getragen.
Nach Absatz 3 dürfen nur nach § 15 anerkannte Prüfer Prüfungen abnehmen. Zur Abnahme der Prüfung ist ein Prüfer ausreichend. Die Unabhängigkeit vom Unternehmen, welches den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat oder ihn beschäftigt, muss gewahrt sein. Deshalb hat der Unternehmer in einem solchen Fall die Unabhängigkeit nachzuweisen. Um einen Interessenskonflikt zu vermeiden, darf vor allem der Prüfer den Triebfahrzeugführer nicht zuvor ausgebildet haben. Mindestens einer der Prüfer muss die Fahrberechtigung der zu prüfenden Klasse und des bei der Prüfung verwendeten Triebfahrzeuges sowie die Kenntnis der zu prüfenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- sowie Signalsysteme besitzen.
Absatz 4 und Absatz 5 regeln die Bestehensgrenzen für die theoretische und die praktische Prüfung.
Das Prüfungsverfahren für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins richtet sich laut Absatz 6 nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung. Im Hinblick auf die Prüfungen für den Erwerb der Zusatzbescheinigung erfolgen nach Absatz 7 die Prüfungen nach einer Prüfungsordnung der Prüfungsorganisation, deren Prüfungsinhalte neben den Anlagen 6 und 7 maßgeblich durch die vom Unternehmer aufgestellten Anforderungen bestimmt werden.
Zu § 8
Diese Regelung setzt Artikel 14 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Absatz 1 regelt Antragsberechtigung und Antragsumfang bezüglich eines Triebfahrzeugführerscheins.
Absatz 2 enthält eine Regelung über das Verfahren betreffend den Erhalt eines vorläufigen Führerscheins, damit Triebfahrzeugführer sofort einsetzbar sind. Diesen Führerschein darf der Triebfahrzeugführer nur auf deutschem Hoheitsgebiet bis zu sechs Wochen verwenden. Zusätzlich zum vorläufigen Führerschein muss er, wenn er ein Triebfahrzeug führt, seinen Personalausweis oder Reisepass sowie die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 vorweisen können. Der Prüfer händigt dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus. Das Muster wird das EBA im Rahmen der Verfahrensbeschreibung nach § 8 Absatz 8 festlegen.
In Absatz 3 wird die zuständige Behörde verpflichtet, den Triebfahrzeugführerschein unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen auszustellen.
Die Regelung in Absatz 4 legt fest, dass der Triebfahrzeugführerschein nur im Original erteilt wird.
Gemäß Absatz 5 ist ein Triebfahrzeugführerschein zehn Jahre gültig. Er kann jeweils nach Ablauf der Geltungsdauer um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind.
Hierfür muss der Triebfahrzeugführer einen Antrag auf Verlängerung des Triebfahrzeugführerscheins nach Absatz 1 stellen. Die zuständige Behörde prüft gemäß Absatz 6 an Hand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.
In Absatz 7 werden Verfahren beschrieben, die bei der Änderung von Angaben im Triebfahrzeugführerschein oder bei einem abhanden gekommenen Triebfahrzeugführerschein anzuwenden sind.
Die zuständige Behörde erarbeitet gemäß Absatz 8 eine Verfahrensbeschreibung mit näheren Ausgestaltungen zu den Regelungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins sowie des vorläufigen Führerscheins. Insbesondere zählt hierzu auch die Veröffentlichung eines einheitlichen Formulars für die Beantragung eines Triebfahrzeugführerscheins. Die Verfahrensbeschreibung wird auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht.
Zu § 9
Die Vorschrift setzt Artikel 15 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, der für die Ausstellung der Zusatzbescheinigung verantwortlich ist, die Verfahren für die Ausstellung und Änderung der Bescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems einzurichten, und konkretisiert damit insoweit die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG.
Die unbefristete Gültigkeit der Zusatzbescheinigung ist in Absatz 2 geregelt.
In Ergänzung zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gestattet Absatz 3 die Erteilung der Zusatzbescheinigung an eine unter 20jährige Person. Hiernach soll es jungen Triebfahrzeugführern ermöglicht werden, Fahrten bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen, beispielsweise Rangierfahrten, durchzuführen. § 48 Absatz 7 EBO ist in einem solchen Fall anzuwenden.
In Absatz 4 findet sich die Verpflichtung des Unternehmers, die Zusatzbescheinigung auch im Interesse des Triebfahrzeugführers unverzüglich zu erweitern, wenn dieser zusätzliche bescheinigungsrelevante Befähigungen erlangt. Dieser Absatz regelt aber auch im Falle einer Aberkennung der Befähigung die Verpflichtung, diese ebenso unverzüglich aus der Zusatzbescheinigung zu entfernen.
Des Weiteren wird in Absatz 5 der Unternehmer verpflichtet, im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein internes Beschwerdeverfahren für den Fall einzurichten, dass es Unstimmigkeiten zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Unternehmer über die Entscheidung des Unternehmers im Hinblick auf die Zusatzbescheinigung gibt. Ist der Triebfahrzeugführer nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens weiterhin anderer Auffassung als der Unternehmer, kann er entweder gegen den Unternehmer gerichtlich vorgehen oder sich an die zuständige Behörde zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wenden. Die zuständige Behörde fungiert dann als unabhängige Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG. Aber auch der Unternehmer hat das Recht, die Durchführung eines Schlichtungsverfahren zu beantragen.
In Absatz 6 wird klar gestellt, dass die Dokumentation über die Streckenkenntnis nicht Teil der Zusatzbescheinigung ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer über die erforderliche Streckenkenntnis verfügt, wobei dem Unternehmer freigestellt ist, wie dem Triebfahrzeugführer die Streckenkenntnis vermittelt wird.
Zu § 10
Diese Regelung setzt Artikel 22 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Absatz 1 enthält die Zweckbestimmung der Register.
Absatz 2 regelt das von der zuständigen Behörde zu führende Register der Triebfahrzeugführerscheine. Die Ausgestaltung des Führerscheinregisters richtet sich nach Anlage 9 Nummer 1.
Ein Recht auf Auskunft aus dem im Führerscheinregister gespeicherten Daten haben nach Absatz 3 der Unternehmer, die Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Eisenbahnagentur, die Untersuchungsbehörde sowie die Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten und die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder. Einzelheiten über Auskunftsrechte sind in Anlage 9 Nummer 2 geregelt.
Das Register, welches in Absatz 4 festgelegt ist, beinhaltet die ausgestellten Zusatzbescheinigungen. Die Zuständigkeit für diese Register liegt bei den Unternehmern. Die Ausgestaltung des Bescheinigungsregisters richtet sich nach Anlage 10 Nummer 1.
Absatz 5 enthält eine Regelung im Hinblick auf die Registerführung für den Fall, dass der Unternehmer, bei dem der Triebfahrzeugführer beschäftigt ist, seinen Betrieb, wie zum Beispiel als Folge einer Insolvenz, einstellt.
Das Eisenbahn-Bundesamt sowie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten bei grenzüberschreitend tätigen Triebfahrzeugführern benötigen gegebenenfalls im Rahmen der Aufsicht Informationen aus dem Register der ausgestellten Zusatzbescheinigungen. Dafür ist ihnen nach Absatz 6 Zugang zu gewähren. Des Weiteren sind auf Verlangen der Untersuchungsbehörde sowie den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informationen aus dem Bescheinigungsregister zu erteilen. Einzelheiten über die Auskunftsrechte sind in Anlage 10 Nummer 2 geregelt.
Nach Absatz 7 hat der Triebfahrzeugführer Anspruch auf Auskunft über seine in den Registern gespeicherten Daten.
Nach Absatz 8 ist die Löschungsfrist grundsätzlich spätestens jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins betreffend das Register der Triebfahrzeugführerscheine und ab Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung betreffend das Register der Zusatzbescheinigungen vorgesehen. Diese Frist ergibt sich aus der Entscheidung der Kommission 2010/17/EU. Sie ist entsprechend § 20 Absatz 5 der Transeuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ausgestaltet und entspricht dem Erfahrungswert.
Die nähere Ausgestaltung zum Datenformat und zu den Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenübertragung wird nach Absatz 10 vom Eisenbahn-Bundesamt festgelegt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Insbesondere zählt hierzu auch die Erstellung eines Formulars für die Beantragung einer Auskunft aus dem Register.
Zu § 11
Die Regelung beinhaltet in Umsetzung von Artikel 16 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die Anforderungen, die an einen Triebfahrzeugführer gestellt werden, nachdem ihm der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung ausgestellt wurden.
Absatz 1 bezieht sich auf den Triebfahrzeugführerschein. Die Triebfahrzeugführer müssen sich nach der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins regelmäßigen Überprüfungen unterziehen, damit sichergestellt ist, dass die im Einsatz befindlichen Triebfahrzeugführer insbesondere die gesundheitlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 weiterhin erfüllen. Die Mindesthäufigkeit von Untersuchungen ist in Anlage 11 Nummer 1 geregelt. Die Anordnung der psychologischen Untersuchung liegt im Ermessen des Unternehmers. Es ist die Pflicht des Unternehmers, sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer den Anforderungen nach diesem Absatz genügt.
Der Unternehmer muss gemäß den Regelungen des Absatzes 2 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der Triebfahrzeugführer, für die er eine Zusatzbescheinigung ausgestellt hat, sicherstellen. Die Häufigkeit von Überprüfungen ist in Anlage 11 Nummer 2 festgelegt. Bei den regelmäßigen Überprüfungen handelt es sich nicht um erneute Prüfungen im Sinne von § 7. Die Überprüfung kann in Form einer Begleitfahrt stattfinden. Der Unternehmer hat eine durchgeführte Überprüfung sowohl auf der Bescheinigung als auch im Register der ausgestellten Bescheinigungen zu vermerken.
Zu § 12
Diese Vorschrift setzt Artikel 16 und 18 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Nach Absatz 1 darf der Unternehmer den Triebfahrzeugführer erst dann wieder einsetzen, wenn Zweifel an der Befähigung ausgeräumt sind. Der Unternehmer wird des Weiteren verpflichtet, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins entfallen sind oder der Triebfahrzeugführer länger als drei Monate arbeitsunfähig war.
Absatz 2 regelt das Verfahren für den Fall, dass ein Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung versäumt oder diese ein negatives Ergebnis ergibt. Der Unternehmer ordnet zunächst eine erneute Überprüfung des Triebfahrzeugführers an. Ist das Überprüfungsergebnis weiterhin negativ, dann erkennt er Befähigungen ab, setzt die Zusatzbescheinigung befristet aus oder entzieht sie.
Absatz 3 verpflichtet den Triebfahrzeugführer, das ihn beschäftigende Unternehmen über Mängel seiner beruflichen Eignung auf Grund des Gesundheitszustands in Kenntnis zu setzen. Den Triebfahrzeugführer trifft diese Pflicht nur in Bezug auf bevorstehende Einsätze. Keine Unterrichtspflicht besteht hingegen bei vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung etwa während des Urlaubs.
In Absatz 4 wird die Verpflichtung des Unternehmers geregelt, eine Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Triebfahrzeugführers bestehen.
Zu § 13
In Umsetzung des Artikels 17 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie wird das Verfahren nach Beendigung und bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses geregelt.
Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei ihm endet, das Eisenbahn-Bundesamt entsprechend zu informieren.
Die unternehmensbezogene Zusatzbescheinigung verliert gemäß Absatz 2 mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ihre Gültigkeit. Zur Erleichterung der Anerkennung der vom Triebfahrzeugführer erworbenen Befähigungen durch andere Unternehmer hat der Triebfahrzeugführer jedoch Anspruch auf einen Nachweis der Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 und der sonstigen Nachweise seiner beruflichen Befähigung. Mit "sämtlichen Nachweisen seiner Ausbildung" sind alle in der Personalakte geführten Nachweise zu verstehen.
Die in Absatz 3 getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass, sofern der Triebfahrzeugführer ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Unternehmer aufnimmt, dieser den nachgewiesenen Befähigungen Rechnung tragen soll. Allerdings entscheidet der Unternehmer auf Grund seiner Sicherheitsverantwortung letztlich selbstverantwortlich, welche Befähigungen er anerkennt.
Zu § 14
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 20 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie, in dem die Anerkennung von Personen und Stellen geregelt ist.
Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Personen und Stellen, die Triebfahrzeugführer nach dieser Verordnung auszubilden beabsichtigen, sich auf Antrag anerkennen zu lassen, und knüpft somit an § 7d Satz 1 Nummer 1 AEG an. Die Anerkennungspflicht trifft Personen und Stellen für die Durchführung der Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins sowie der Zusatzbescheinigung. Eine Anerkennungspflicht nach dieser Vorschrift besteht nicht im Falle des § 7d Satz 2 AEG. Von dieser Regelung erfasst sind Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt oder deren bestellter Eisenbahnbetriebsleiter durch die zuständige Behörde bestätigt worden ist. Des Weiteren bedürfen keiner Anerkennung staatliche Schulen, die zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst ausbilden. Anerkannte Ausbildungseinrichtungen wählen das eigene Personal eigenverantwortlich aus.
Absatz 2 legt die Teilbereiche allgemeine Fachkenntnisse, fahrzeugbezogene Fachkenntnisse, infrastrukturbezogene Fachkenntnisse sowie Sprachkenntnisse fest, für die ein Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsorganisation gestellt werden kann. Wenn der Antrag auf Anerkennung auf den Teilbereich Infrastrukturwissen gerichtet ist, ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Infrastruktur befindet, zuständig für die Anerkennung. Dies kann ein anderer Mitgliedstaat sein als der, in dem die Schulungseinrichtung ihren Hauptsitz hat. Erleichterungen, die in Grenzübergangsverträgen geregelt sind, bleiben unberührt.
Die Regelung in Absatz 3 enthält im Einzelnen die Anforderungen an die Ausbildungsorganisation, die eine Anerkennung beantragt.
Absatz 4 verdeutlicht, dass die Anerkennung einer Ausbildungsstelle alle Ausbildungsstätten unabhängig von der Örtlichkeit umfasst.
Die Befristung der Anerkennung auf maximal fünf Jahre ist in Absatz 5 geregelt. Bei Vorliegen der in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen wird auf Antrag die Anerkennung verlängert.
Die Regelung des Absatzes 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 7d Satz 1 Nummer 1 AEG die Anerkennungspflicht auch für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal gilt und überträgt die Anforderungen an die Anerkennung entsprechend Absatz 1 bis 5 auch auf diesen Adressatenkreis.
Zu § 15
§ 15 setzt Artikel 20 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie in Bezug auf die Anerkennung der Prüfungsorganisation um.
Die Vorschriften des Absatzes 1 regeln die Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung von Triebfahrzeugführern sowie im Einzelnen die Anforderungen an die Prüfer. Dieser Absatz knüpft an die Anerkennungspflicht aus § 7d Satz 1 Nummer 2 AEG an. Der Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsorganisation kann - wie auch der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsorganisation - für folgende Teilbereiche gestellt werden: allgemeine Fachkenntnisse, fahrzeugbezogene Fachkenntnisse, infrastrukturbezogene Fachkenntnisse sowie Sprachkenntnisse. Anerkannte Prüfungseinrichtungen wählen das eigene Personal eigenverantwortlich aus.
Im Absatz 2 wird die Anerkennung der Prüfer auf fünf Jahre begrenzt und auf Antrag bei Vorliegen der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen verlängert.
Zu § 16
Diese Regelung setzt Artikel 20 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie in Bezug auf die Anerkennung von Ärzten und Psychologen um. Sie stellt eine Konkretisierung von § 7d Satz 1 Nummer 3 AEG dar.
Nach Absatz 1 erkennt die zuständige Behörde Ärzte, Psychologen und Stellen an, die Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern nach Anlage 4 durchführen.
Absatz 2, 3 und 4 beinhalten die Anforderungen an die Anerkennung von Ärzten, Psychologen und Stellen.
Die in Absatz 5 geregelte Fortbildung dient dazu, Ärzte und Psychologen für eisenbahnspezifische Fragestellungen zu sensibilisieren.
Zu § 17
Diese Vorschrift setzt Artikel 20 und 26 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Die anerkannten Personen und Stellen sind laut Absatz 1 in einem Register durch das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Namen und Anschrift sowie unter Nennung der Teilbereiche, für die sie anerkannt sind, zu führen.
In Absatz 2 ist geregelt, dass bei Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweilige Anerkennung zu widerrufen ist. Die anerkannten Personen und Stellen haben eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist.
Absatz 3 enthält die generelle Verpflichtung für Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie für Ärzte und Psychologen, ihre Tätigkeiten anhand eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
Absatz 4 ordnet dem Eisenbahn-Bundesamt die Überwachung der Qualitätssicherung der nach §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen zu.
Zu § 18
Diese Vorschrift regelt, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den von ihr anerkannten Personen und Stellen ausübt.
Zu § 19
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 29 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie umgesetzt.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 eröffnen in Konkretisierung der Bestimmungen des § 5a Absatz 2 AEG dem Eisenbahn-Bundesamt die Möglichkeit, die vom Geltungsbereich der TfV Beteiligten zu überwachen.
Absatz 2 regelt das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde, zu prüfen, ob ein Triebfahrzeugführer einen Triebfahrzeugführerschein und die erforderliche Zusatzbescheinigung vorweisen kann.
Absatz 3, 4 und 5 konkretisieren die Ermächtigungsgrundlage des § 5a Absatz 2 AEG und enthalten Maßnahmen, die das Eisenbahn-Bundesamt bei Feststellung von Verstößen ergreifen kann. Und zwar kann es in Bezug auf Mängel des Triebfahrzeugführerscheins zusätzliche Kontrollen anordnen, den Triebfahrzeugführerschein befristet aussetzen oder entziehen. Im Hinblick auf Mängel der Zusatzbescheinigung kann das Eisenbahn-Bundesamt den Unternehmer auffordern, den Triebfahrzeugführer zu überprüfen, dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung befristet auszusetzen oder zu entziehen. Der Unternehmer hat das Eisenbahn-Bundesamt über die ergriffene Maßnahme zu informieren. In der Zwischenzeit kann das Eisenbahn-Bundesamt dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. In Absatz 5 sind die erforderlichen Erstmaßnahmen geregelt, wenn das Eisenbahn-Bundesamt feststellt, dass ein Triebfahrzeugführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt.
Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern sind die Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu beachten.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat gemäß Absatz 6 die Möglichkeit, die Europäische Kommission einzuschalten, wenn es der Meinung ist, dass eine Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates nicht die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt. Es hat das Recht, eine auf der Grundlage von Absatz 3, 4 und 5 erteilte Untersagung des Führens von Triebfahrzeugen bis zum Abschluss des Verfahrens auf europäischer Ebene aufrechtzuerhalten, wenn die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates ergriffene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht ausreicht.
Zu § 20
§ 20 regelt in Umsetzung von Artikel 30 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die Ordnungswidrigkeitentatbestände für den Fall der Verstöße gegen die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung.
Zu § 21
Diese Vorschrift setzt Artikel 37 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung wird schrittweise eingeführt.
Absatz 1 sieht vor, dass das Register der Triebfahrzeugführerscheine und die Register der Zusatzbescheinigungen bis zum 29. Oktober 2011 einzurichten sind.
Gemäß Absatz 2 müssen spätestens bis zum 29. Oktober 2018 alle Triebfahrzeugführer, die in den Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung fallen, im Besitz eines Triebfahrzeugführerscheins und einer Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung sein. Die auf der Grundlage der VDV Schrift 753 erteilten Führerscheine dürfen bis zum 29. Oktober 2018 eingesetzt werden.
Absatz 3 enthält die Verpflichtung, ab dem 29. Oktober 2011 Triebfahrzeugführern, die erstmalig einen Triebfahrzeugführerschein erwerben und die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen nach Maßgabe dieser Verordnung auszustellen. Unabhängig davon unterfallen alle Triebfahrzeugführer, die nach Satz 1 grenzüberschreitend tätig sind, dem Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung nach § 11.
Des Weiteren regelt Absatz 4 die Verpflichtung bei erstmaliger Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Ausstellung von Zusatzbescheinigungen nach den Regeln dieser Verordnung ab dem 29. Oktober 2013 vorzugehen.
Nach Absatz 5 haben Triebfahrzeugführer, die sich bis zu den in diesem Absatz genannten Fristen in Ausbildung befinden, die Wahl zwischen dem Erwerb einer Erlaubnis nach der VDV-Schrift 753 und der Fahrberechtigung nach dieser Verordnung.
Wenn ein Triebfahrzeugführer über eine Erlaubnis nach der VDV-Schrift 753 verfügt, muss er gemäß Absatz 6 den Antrag auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins bis zum 29. Oktober 2016 stellen.
Absatz 7 verpflichtet die Unternehmer, dem Eisenbahn-Bundesamt auf Anfrage die für die Erstellung der Kosten- Nutzen- Analyse nach Artikel 37 Absatz 5 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie erforderlichen Informationen mitzuteilen.
Zu Anlage 1
Anlage 1 enthält das europäisch harmonisierte Muster eines Triebfahrzeugführerscheins. Die Anforderungen an das Muster sind dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 036/2010, der den Anhang I Abschnitt 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisiert, entnommen. Die Verordnung (EU) Nr. 036/2010 sieht die Möglichkeit vor, für nationale Zwecke einen Mikrochip auf dem Triebfahrzeugführerschein zu verwenden, um unternehmensbezogene Informationen einschließlich der in der Zusatzbescheinigung enthaltenen Daten zu speichern. Hiervon wird kein Gebrauch gemacht.
Zu Anlage 2
Anlage 2 beinhaltet das europäisch harmonisierte Muster einer Zusatzbescheinigung. Diese Anlage enthält die Vorgaben für eine Bescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 036/2010, die Anhang I Abschnitt 3 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisieren.
In Nummer 8 der Zusatzbescheinigung "Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf" ist nicht die Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers in ihrer Gesamtheit aufzulisten, sondern es sind die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die er beherrscht, aufzuführen.
In Deutschland gibt es derzeit folgende Betriebsverfahren und Zugbeeinflussungssysteme: - Steilstreckenbetrieb,
- - ZLB (Zugleitbetrieb), - SZB (Signalisierter Zugleitbetrieb), - PZB (Punktförmiges Zugbeeinflussungssystem), - LZB (Linienzugbeeinflussung), - LZB-CIR-ELKE (Linienzugbeeinflussung mit Betriebsleitsystem CIR-ELKE (Computer Integrated Railroading - Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz der Eisenbahn(en))),
- - GNT (Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge), - FFB (Funkfahrbetrieb), - ETCS Stufe 1 (European Train Control System) und - ETCS Stufe 2. In Deutschland werden zurzeit folgende Signalsysteme unterschieden: - Haupt- und Vorsignale,
- - Kombinationssignale,
- - Lichthaupt- und Lichtvorsignale im Bereich der ehemaligen Deutschen Reichsbahn und - Haupt- und Vorsignalverbindungen bei Gleichstrom-S-Bahnen.
Zu Anlage 3
Das Muster eines vorläufigen Führerscheins ist in Anlage 3 enthalten.
Zu Anlage 4
In Anlage 4 sind die medizinischen und psychologischen Anforderungen an einen Triebfahrzeugführer sowie die Mindestinhalte der Einstellungsuntersuchung und der regelmäßigen Untersuchung aufgeführt. Diese Vorgaben ergeben sich aus dem Anhang II der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie.
Zu Anlage 5
Anlage 5 bestimmt die allgemeinen Fachkenntnisse und Anforderungen für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1. Diese Mindestanforderungen entsprechen dem Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG.
Zu den Anlagen 6 und 7
In Anlage 6 sind die Mindestanforderungen an die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse und in Anlage 7 an die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung festgelegt. Diese Anlagen setzen Anhang V und VI der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Zu Anlage 8
In Anlage 8 ist die Ausbildungsmethode geregelt. Diese Regelung setzt Anhang III der Richtlinie 2007/59/EG um.
Zu den Anlagen 9 und 10
Anlage 9 führt auf, welche Daten im Triebfahrzeugführerscheinregister nach § 10 Absatz 2 aufzunehmen sind und bestimmt die Auskunftsrechte. Diese Anlage beinhaltet die Vorgaben des Anhangs I der Entscheidung 2010/17/EU, die die Angaben in Anhang I Abschnitt 4 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisieren.
Anlage 10 legt die Angaben fest, die im Zusatzbescheinigungsregister nach § 10 Absatz 4 festzuhalten sind und bestimmt die Auskunftsrechte. Diese Anlage beinhaltet die in Anhang II der Entscheidung 2010/17/EU enthaltenen Vorgaben, die die Angaben des Anhangs I Abschnitt 4 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisieren.
Die Register enthalten die jeweiligen Informationen über die Voraussetzungen, die für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung erfüllt sein müssen, und über die Überprüfungen. Die Register bilden den Inhalt des jeweiligen Dokuments ab.
Zu Anlage 11
Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 und 2 ist in Anlage 11 geregelt. Diese Vorgaben setzen Anhang II Abschnitt 3.1 und Anhang VII der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.
Zu Anlage 12
Anlage 12 enthält das europäisch harmonisierte Muster eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung nach § 13 Absatz 2. Es handelt sich hierbei um Vorgaben des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 036/2010.
Zu Artikel 2 (Änderung der ESiV)
In § 3 Absatz 1 wird die Änderung der Richtlinie 2004/49/EG durch die Richtlinie 2009/149/EG eingefügt. Die Richtlinie 2009/149/EG ändert den Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG ab. Sie enthält europäisch harmonisierte Definitionen für gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.
Durch diese Änderung haben die Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, nach § 6 Nummer 2 in ihrem jährlichen Sicherheitsbericht an das Eisenbahn-Bundesamt den neuen Anhang I im Hinblick auf die Entwicklung der dort festgelegten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren bezogen auf ihr Unternehmen zu beachten. Ebenso hat das Eisenbahn-Bundesamt in dem Jahresbericht nach § 7 die Vorgaben des neuen Anhangs I für seinen Bericht zu berücksichtigen (§ 7 Absatz 2 Nummer 1).
Zu Artikel 3 (Änderung der BEGebV) zu Nummer 1 (Gebührenverzeichnis, Teil I, Abschnitt 1)
In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben. Die Anerkennung als Ausbilder ist nun nach Abschnitt 10 - Amtshandlungen nach der TfV Gebührenposition 10.4 verschoben worden.
Zu Nummer 2 (Gebührenverzeichnis, Teil I, Abschnitt 10)
Es wird ein neuer Abschnitt 10 für Amtshandlungen nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung eingeführt.
Die Höhe der Gebühren ist auf die Deckung der mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten gerichtet.
Die Berechnung eines Stundensatzes unter der Geltung des Äquivalenzprinzips erfolgt dadurch, dass nach Festlegung des Kostendeckungssatzes das öffentliche Interesse an der Amtshandlung gegen den typischerweise vorliegenden privaten Nutzen der Amtshandlung abzuwägen ist und durch dementsprechende Aufschläge oder Abzüge zum oder vom Kostendeckungssatz der äquivalente Stundensatz zu bestimmen und in der Kostenverordnung festzusetzen ist, wobei der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt (BVerwG, Urt. v. 30.04.2003, Az. 6 C 5/02, zitiert nach Juris, Rz. 13). Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind nicht nur die aus den jeweiligen Jahreshaushalten ersichtlichen Verwaltungsausgaben zu berücksichtigen, sondern beispielsweise auch der vom einzelnen Haushalt unabhängige kalkulatorische Aufwand für Gebäude und sonstige Auslagen (Amtliche Begründung zum Verwaltungskostengesetz, Bundesrats-Drucksache 530/69 ). Bei der Gebührenbemessung ist es zulässig, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Daher dürfen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - NVwZ 2003, S. 715, 717).
Diese Berechnungsweise entspricht auch dem Kostendeckungsprinzip, nach dem die zurechenbaren Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Basierend auf den von einer Vollkostendeckung ausgehenden Ergebnissen der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) im Eisenbahn-Bundesamt, die auf den Vorgaben der Standard-KLR für die Bundesverwaltung beruhen, ist ein Stundensatz in Höhe von 100 Euro errechnet worden. Dabei sind die in einem Jahr angefallenen Gesamtkosten für verschiedene Amtshandlungen den dafür aufgewendeten Stunden gegenübergestellt und ein Durchschnittswert (inklusive Personal- und Sachkosten) ermittelt worden, der ferner kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen, Miete und Zinsen berücksichtigt.
Ein gesonderter Zuschlag für die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren- und Auslagenschuldner (vgl. § 3 Satz 1 VwKostG) wird nicht erhoben. Die Gebührensätze sind im Verhältnis zum sonstigen wirtschaftlichen Aufwand des Antragstellers in ihrer Gesamtheit folglich nicht unangemessen hoch.
Zu Gebührenposition 10.1
Das Ausstellen eines vorläufigen Führerscheins und das anschließende Erteilen eines Triebfahrzeugführerscheins erfordert, dass sich die zuständige Behörde zweimal mit dem Vorgang beschäftigt. Das Eisenbahn-Bundesamt prüft, bearbeitet und entscheidet zunächst über den Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Führerscheins. In diesem Verfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 TfV mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 festzustellen. Die zuständige Behörde stellt den vorläufigen Führerschein aus und lässt ihn dem Prüfer zukommen. Nach bestandener Prüfung lässt das Eisenbahn-Bundesamt den Triebfahrzeugführerschein im Scheckkartenformat fertigen und übersendet ihn nach Überprüfung an den Triebfahrzeugführer. Der Aufwand der Bundesdruckerei beläuft sich auf etwa 50 Euro. Für die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und das Erteilen eines neuen Triebfahrzeugführerscheins beläuft sich der durchschnittliche Zeitaufwand auf über eine Stunde. Ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 100 Euro wurde unter Berücksichtigung des Aufwands der Bundesdruckerei die Gebührenhöhe auf 175 Euro festgelegt.
Zu Gebührenposition 10.2
Das Erteilen eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins erfordert eine Prüfung, Bearbeitung und Entscheidung des Antrags. Es sind die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 TfV zu prüfen. Die für die Herstellung des Triebfahrzeugführerscheins notwendigen Daten werden an die Bundesdruckerei weitergeleitet. Die Bundesdruckerei, die den Triebfahrzeugführerschein herstellt und personalisiert, erhält für ihren Aufwand pro Führerschein ca. 50 Euro. Anschließend überprüft das EBA den Triebfahrzeugführerschein, bevor es den Führerschein dem Triebfahrzeugführer zukommen lässt. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand pro Amtshandlung beträgt ungefähr eine Stunde. Der Verwaltungsaufwand für einen Triebfahrzeugführerschein beläuft sich unter Berücksichtigung des Aufwands der Bundesdruckerei auf 150 Euro.
Zu Gebührenposition 10.3
Bei der Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführerschein aus dem Führerscheinregister hat die zuständige Behörde zunächst die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung zu prüfen und zu entscheiden. Anschließend hat sie den Antrag zu prüfen, zu bearbeiten, zu entscheiden und letztendlich die Auskunft zu erteilen. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand pro Amtshandlung wird etwa eine halbe Stunde betragen, so dass bei einem Stundensatz von 100 Euro, sich der Verwaltungsaufwand auf 50 Euro beläuft.
Zu den Gebührenpositionen 10.4 bis 10.6
Der Anerkennungsantrag nach § 14 Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 6, § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 TfV muss durch das Eisenbahn-Bundesamt geprüft, bearbeitet und entschieden werden. Die anzuerkennende Person oder Stelle erhält zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid. Die Erfahrungen bei vergleichbaren Verwaltungsverfahren belegen, dass durchschnittlich für eine Anerkennung ungefähr etwas mehr als einen Arbeitstag aufgewendet wird, so dass bei der Zugrundelegung von 100 Euro pro Stunde ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 850 Euro anfällt.
Zu Nummer 3 (Gebührenverzeichnis, Teil I, Abschnitt 11)
Der Abschnitt 10 wird als Folgeänderung zu Nummer 2 Abschnitt 11.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG
Richtlinie | Umsetzung |
Artikel 1 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 2 Abs. 1 | § 1 Abs. 1 TfV |
Artikel 2 Abs. 2 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 2 Abs. 3 | § 1 Abs. 2 TfV, § 1 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 PBefG |
Artikel 3 | § 2 TfV |
Artikel 4 Abs. 1 | § 3 Abs. 1 TfV |
Artikel 4 Abs. 2 | § 3 Abs. 3 TfV |
Artikel 4 Abs. 3 | § 3 Abs. 2 TfV |
Artikel 4 Abs. 4 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 5 | Anlage 2 Unterabschnitt C und Anlage 12 Nr. 3 TfV, StGB |
Artikel 6 | § 4 TfV |
Artikel 7 | § 4 TfV |
Artikel 8 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 9 Abs. 1 | § 5 |
Artikel 9 Abs. 2 | § 4 Abs. 2 TfV |
Artikel 10 | § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 TfV |
Artikel 11 Abs. 1 | § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TfV |
Artikel 11 Abs. 2 | § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3 TfV |
Artikel 11 Abs. 3 | § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 3 TfV |
Artikel 11 Abs. 4 | § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TfV |
Artikel 12 | § 5 Abs. 2 S. 2 TfV |
Artikel 13 Abs. 1 | § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TfV |
Artikel 13 Abs. 2 | § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 TfV |
Artikel 13 Abs. 3 | § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TfV |
Artikel 14 Abs. 1 | § 8 Abs. 8 TfV |
Artikel 14 Abs. 2 | § 8 Abs. 1 S. 1 TfV |
Artikel 14 Abs. 3 | § 8 Abs. 1 S. 2 TfV |
Artikel 14 Abs. 4 | § 8 Abs. 3 TfV |
Artikel 14 Abs. 5 | § 8 Abs. 5 TfV |
Artikel 14 Abs. 6 | § 8 Abs. 4 TfV |
Artikel 15 Abs. 1 | § 9 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 TfV |
Artikel 15 Abs. 2 | § 9 Abs. 5 S. 2 TfV |
Artikel 15 Abs. 3 | § 9 Abs. 4 TfV |
Artikel 16 Abs. 1 UAbs. 1 | § 11 Abs. 1 TfV |
Artikel 16 Abs. 1 UAbs. 2 | § 8 Abs. 6 TfV |
Artikel 16 Abs. 2 | § 11 Abs. 2 TfV |
Artikel 16 Abs. 3 | § 12 Abs. 2 TfV |
Artikel 17 | § 13 TfV |
Artikel 18 | § 11 und 12 TfV |
Artikel 19 | § 5 Abs. 1 e S. 1 Nr. 3, Nr. 8 AEG, § 1 Abs. 1a BEVVG |
Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2 | § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 TfV i.V.m. § 7d AEG |
Artikel 20 Abs. 3 | § 17 Abs. 1 TfV |
Artikel 21 | VwVfG, VwGO |
Artikel 22 Abs. 1 Buchst. a | § 10 Abs. 2 TfV |
Artikel 22 Abs. 1 Buchst. b | § 10 Abs. 3 TfV |
Artikel 22 Abs. 2 | § 10 Abs. 4 und 6 TfV |
Artikel 22 Abs. 3 | § 10 Abs. 7 TfV |
Artikel 22 Abs. 4 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 22 Abs. 5 | § 10 Abs. 9 und 10 TfV |
Artikel 22 Abs. 6 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 23 Abs. 1 | § 6 Abs. 1 TfV |
Artikel 23 Abs. 2 | § 6 Abs. 3 TfV |
Artikel 23 Abs. 3 | § 6 Abs. 2 TfV |
Artikel 23 Abs. 4 | § 7e Abs. 2 Nr. 3 AEG |
Artikel 23 Abs. 5 und 6 | § 6 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 TfV |
Artikel 23 Abs. 7 | § 6 Abs. 5 TfV |
Artikel 23 Abs. 8 | § 6 Abs. 6 TfV |
Artikel 24 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 25 Abs. 1 Buchst. a | § 7 Abs. 6 TfV |
Artikel 25 Abs. 1 Buchst. b | § 7 Abs. 7 TfV |
Artikel 25 Abs. 2, 3 und 4 | § 7 Abs. 3 i.V.m. 15 Abs. 1 TfV, |
Artikel 25 Abs. 5 | § 15 Abs. 1 TfV |
Artikel 25 Abs. 6 | § 7 Abs. 1 TfV |
Artikel 26 | § 17 Abs. 3 und 4 TfV |
Artikel 27 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 28 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 29 Abs. 1 | § 19 Abs. 2 TfV |
Artikel 29 Abs. 2 und 3 | § 19 Abs. 1 TfV |
Artikel 29 Abs. 4 | § 19 Abs. 3, 4 und 5 TfV |
Artikel 29 Abs. 5 | § 19 Abs. 6 TfV |
Artikel 30 | § 20 TfV |
Artikel 31 bis Artikel 36 | keine Umsetzung erforderlich |
Artikel 37 | § 21 TfV |
Artikel 38 und 39 | keine Umsetzung erforderlich |
Anhang I | Anlage 1, 2, 9 und 10 TfV |
Anhang II | Anlage 4 und 11 Nr. 1 TfV |
Anhang III | Anlage 8 TfV |
Anhang IV | Anlage 5 TfV |
Anhang V | Anlage 6 TfV |
Anhang VI | Anlage 7 TfV |
Anhang VII | Anlage 11 Nr. 2 TfV |
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1468:
Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Die im Entwurf enthaltene "Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung" (TfV) enthält vierzehn neue Informationspflichten für die Wirtschaft, sieben für die Verwaltung sowie eine für Bürgerinnen und Bürger.
Bei der Ermittlung der entsprechenden Bürokratiekosten wurden die umfangreichen Übergangsfristen der neuen Regelungen berücksichtigt (schrittweise Einführung). Die Berechnung der Kosten erfolgte daher durch zeitliche Aufteilung auf die Jahre 2011/ 2013/ 2018, wobei der Großteil der Gesamtkosten erst ab dem Jahr 2018 anfallen wird.
Die Informationspflichten werden nunmehr erstmals in einer Verordnung erfasst. Sie finden jedoch durch die in der Praxis bisher gültige "Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen für viele Bereiche bereits jetzt Anwendung.
Insgesamt ist für die Wirtschaft ab dem Jahr 2018 mit jährlichen Kosten in Höhe von ca. 45.000 € (ab dem Jahren 2011 unter 500 € und ab 2013 ca. 3.500 €) sowie einmaligen Kosten in Höhe von ca. 648.000 € (zusammengefasst für die Jahre ab 2011, 2013 und 2018) zu rechnen. Die im Entwurf enthaltene Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung (Artikel 3) regelt entsprechend für einige Informationspflichten die damit verbundenen Gebührensätze.
Für den Bereich Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt, die einen Aufwand von ca. 1 Std. je Fall verursacht (insgesamt pro Jahr: 2011 = 4,5 Std., 2013 = ca. 230 Std. und 2018 = ca. 3.000 Std.). Für die Verwaltung werden sieben neue Informationspflichten eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter