Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(3. GGVSEÄndV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellung

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. August 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung Dr. Michael Wettengel

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn *) (3. GGVSEÄndV)

Vom ... 2006

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. 1 S. 3082) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

Mit der 18. ADR-Änderungsverordnung und der 13. RID-Änderungsverordnung werden die völkerrechtlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tretenden neuen Vorschriften des ADR/RID für grenzüberschreitende Beförderungen in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Vorschriften erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften.

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist an die Änderungen im ADR/RID anzupassen.

Außerdem ist die Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L S. ) und die Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L S ) in nationales Recht umzusetzen.

Die zum 1. Januar 2007 im ADR und RID in Kraft tretenden Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Zu § 1 Abs. 3:

Die Fundstellen werden der 18. ADR- und 13. RID-Änderungsverordnung angepasst. Außerdem ist zum 1. Juli 2006 das neue COTIF in der Fassung des Änderungsprotokolls in Kraft getreten.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

Zu § 2 Nr. 4:

Das Unternehmen, das unverpackte gefährliche Güter (z.B. solche der Klasse 1) verlädt, soll in die Begriffsbestimmung einbezogen werden.

Zu § 2 bisherige Nr. 12:

Nummer 12 kann entfallen, da im RID 2007 eine Begriffsbestimmung für das Beförderungspapier aufgenommen wird.

Zu Artikel 1 Nummer 3:

Zu § 5 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2:

Aktualisierung des Zitats der Anpassungsrichtlinien.

Zu Artikel 1 Nummer 4:

Zu § 6 Abs. 1:

Das BMVBS wird zuständige Behörde für die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7 im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF.

Zu § 6 Abs. 2:

In Nummer 2 erhält die BAM die Zuständigkeit für die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 für die Zuordnung von Feuerwerkskörpern.

In Nummer 8 erfolgt eine Zitatumbenennung infolge Umnummerierung im ADR/RID 2007. Außerdem werden die Fundstellen für die Prüfung der Großverpackungen ergänzt und wird das Wort "Rekonditionierung" unter Bezug auf Unterabschnitt 6.1.1.4 eingefügt.

In Nummer 15 erfolgt eine Zitatumbenennung infolge Umnummerierung im ADR/RID 2007.

Zu § 6 Abs. 3:

Nummer 1 wird redaktionell geändert.

Zu § 6 Abs. 6:

Konformitätsbewertungen und Prüfungen nach der OrtsDruckV sind wie in Absatz 5 auch in Absatz 6 auszunehmen.

Zu § 6 Abs. 14 Nummer 2:

In die Zuständigkeit zum Ausstellen der ADR-Zulassungsbescheinigung werden auch die Formalitäten nach dem gesamten Abschnitt 9.1.3 einbezogen. Außerdem erfolgt eine Zitatumbenennung infolge Umnummerierung im ADR 2007.

Zu § 6 Abs. 15:

Das EBA wird zuständige Behörde für die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz 6.8.2.1.2.

Zu Artikel 1 Nummer 5:

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb:

Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt und der Regelungsinhalt von Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 in Absatz 5.3.2.1.7 überführt.

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i: Redaktionelle Änderung.

zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j: Umnummerierung der Absätze im ADR/RID 2007.

Zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe ff: Redaktionelle Änderung.

zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Die Doppelbuchstaben aa und bb gelten alternativ und nicht kummulativ.

Zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b:

Das Datum der nächsten Prüfung nach 6.8.2.4.3 darf auch nach dem ADR nicht überschritten sein.

Zu § 9 Abs. 2 Nr. la:

Korrektur der Fundstellen für Grenzwerte.

Zu § 9 Abs. 2 Nr. 3 neuer Buchstabe h:

Der Beförderer hat auch für die Beachtung der Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID zu sorgen (mit Bußgeldbewehrung).

Zu § 9 Abs. 2 bisherige Nr. 4:

Die Pflicht zur Abgabe eines Berichts wird gestrichen und in einem neuen Absatz 24 erweitert aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 2 neue Nr. 4:

Der Beförderer muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen an den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu erfüllen.

Zu § 9 Abs. 2 Nr. 6:

Die neue Nummer 4 wird in das Beförderungsverbot einbezogen, um deren Bedeutung hervorzuheben.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b:

Der Regelungsinhalt von Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 wird im RID 2007 in den Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 überführt und ist somit mit dem ADR identisch.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. la:

Korrektur der Fundstellen für Grenzwerte.

Zu § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f neue Doppelbuchstaben cc und dd:

Der Verlader hat im Schienenverkehr auch für die Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5..3.2.1.5 RID zu sorgen (mit Bußgeldbewehrung).

Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Für den Befüller und Verpacker wird die Pflicht nach der SV 647 d) mit Bußgeldbewehrung aufgenommen und werden die Verpackerpflichten hinsichtlich des Befüllens von Druckgaspackungen ergänzt.

Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb:

In die bestehende Pflicht wird die Kennzeichnung der Umverpackung in den entsprechenden Sprachen und die Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen einbezogen.

Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc:

Im ADR/RID 2007 entfällt die SV 162, 298 und 634 und wird die SV 653 neu aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 5 Nr. 1 neuer Buchstabe e:

Der Verpacker hat die Pflicht, die Vorschrift über das Einsetzen von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3 zu beachten (mit Bußgeldbewehrung).

Zu § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g:

Für den Befüller und Verpacker wird die Pflicht nach der SV 647 d) mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt. Der Regelungsinhalt von Absatz 5.3.2.1.3 wird im RID in Absatz 5.3.2.1.2 eingefügt.

Zu § 9 Abs. 7 neue Nr. 7:

Der Betreiber eines Tankcontainers und MEGC hat dafür zu sorgen, dass die im ADR/RID 2007 neu eingeführte Tankakte nach Unterabschnitt 4.3.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 8 Nr. 1:

Der Auftraggeber des Absenders hat auch die Angaben zu den begasten Einheiten nach Unterabschnitt 5.5.2.1 schriftlich mitzuteilen.

Zu § 9 Abs. 9 Nr. 2:

"P 650 Absatz 10" wird wegen Umnummerierung in "P 650 Absatz 12" geändert.

Zu § 9 Abs. 11 Nr. 1:

Die Einfügung von "erkennbar unvollständig" erfolgt, um insbesondere eine Ahndung von fehlenden Schutzkappen auf Verschlussventilen von Gasflaschen zu ermöglichen.

Zu § 9 Abs. 11 bisherige und neue Nr. 3:

In Kapitel 1.9 des ADR 2007 werden neue Vorschriften über Tunnelbeschränkungen aufgenommen, die neben den weiteren Beförderungsbeschränkungen im bisherigen Kapitel 1.9 vom Fahrzeugführer zu beachten sind. Diese Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 11 neue Nr. 19:

Mit der neuen Nummer 19 wird für den Fahrzeugführer die Pflicht zum Entleeren der Leitungen und Rohre mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 12 Nr. 9 Buchstabe b:.

Im ADR 2007 wird die VV9b gestrichen und W9a wird zu W9.

Zu § 9 Abs. 13:

Absatz 13 wird neu formuliert. Wer als Unternehmen ein Fahrzeug tatsächlich belädt, hat die Vorgaben des Kapitels 7.5 ADR zu beachten. Wird die Beladung von mehreren Personen z.B. Verlader und Fahrzeugführer durchgeführt, sind sie gemeinsam für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich. Wird die Beladung von nur einer Person durchgeführt, so trägt auch nur diese die Verantwortung. Ergänzt werden die neuen Unterabschnitte 7.5.1.3 Satz 2 und 7.5.1.5.

Zu § 9 Abs. 18 neue Nr. 5:

Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat dafür zu sorgen, dass die im RID 2007 neu eingeführte Tankakte nach Unterabschnitt 4.3.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu § 9 Abs. 19 Nr. 3:

In Buchstabe a wird der Bezug auf das Kapitel 1.11 geändert.

Nach Buchstabe b hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b hat.

Zu § 9 neuer Abs. 21:

Die Pflicht wird an das neue Kapitel 7.7 RID 2007 angepasst. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu § 9 neuer Abs. 24:

Das Sicherstellen der Abgabe eines Berichts obliegt jeweils nur einem der Beteiligten. Diese Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen, da die Vorlage der Berichte häufig erst nach Aufforderung erfolgt.

Zu § 9 neuer Abs. 25:

Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die im ADR 2007 neu eingeführte Tankakte nach Unterabschnitt 4.3.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Diese neue Pflicht wird mit Bußgeldbewehrung aufgenommen.

Zu Artikel 1 Nummer 6:

Zu § 10 Nr. 5 Buchstabe i:

Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt.

Zu § 10 Nr. 6 Buchstabe e: Anpassung an Nr. 10 Buchstabe n.

zu § 10 Nr. 7 Buchstabe a:

Folgeänderung zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b.

zu § 10 Nr. 10 Buchstabe y:

Die orangefarbene Kennzeichnung wird im RID 2007 in Harmonisierung mit dem ADR in orangefarbene Tafel umbenannt.

Zu § 10 Nr. 13 Buchstabe a: Klarstellung des Gewollten.

zu § 10 Nr. 15:

In Buchstabe i erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut in § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c.

Zu Artikel 1 Nummer 7:

Die Daten in den Übergangsbestimmungen in § 11 werden angepasst.

Zu Artikel 1 Nummer 8:

Die UN-Nummern der Anlage 1 Tabelle 3 Klasse 4.2 1366, 1370, 2005, 2445, 3051, 3052, 3053 und 3076 werden im ADR 2007 gestrichen. Diese Stoffe werden der UN 3394 zugeordnet und unterliegen demgemäß weiterhin der § 7-Regelung.

Zu Artikel 1 Nummer 9:

zu Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b: Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 3:

Die Verordnung soll zeitgleich mit den neuen Vorschriften des ADR/RID zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden.


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L S. ....) und der Richtlinie 2006/ /EG der Kommission vom 2006 zur siebenten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L .... S ).