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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften

Vom 22. April 2005
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.04.2005 S. 1128)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1056), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage zum Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden."

2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen" durch die Wörter "Schutz-, Liege- und Bauhäfen" ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen.  "Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen."

4. § 13 Abs. 2

(2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme oder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) vorhanden sind oder diese keine Bestimmungen über die Planung und Linienführung enthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

wird aufgehoben.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Nr. 2 wird jeweils die Angabe " § 19 Nr. 1" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden. Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

 " § 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.

(3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.

(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend."

7. In § 21 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654)" gestrichen.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Kosten der Kreuzungsanlagen" die Wörter "oder ihrer Änderung" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "beseitigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, entlastet," gestrichen.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich)."

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 und 5 Herstellungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutragen.

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