Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zu den Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 07.05.10

Entwurf eines Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

"Einunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 69

Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Mit diesem Gesetz werden im Wesentlichen die Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG, die Richtlinie 2009/83/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG und die Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement umgesetzt.

Die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG enthalten die Anpassung technischer Regelungen auf Grund der Empfehlungen einer von der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden bereits im Jahr 2006 eingesetzten Arbeitsgruppe (Capital Requirements Directive Transposition Group - CRDTG), die die Umsetzung der im Jahr 2006 neu gefassten Bankenrichtlinie 2006/48/EG und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG begleitet hat. Diese Regelungen sollen die gleichmäßige Anwendung bankaufsichtlicher Regelungen im Binnenmarkt unterstützen. Die Änderungen betreffen nur Einlagenkreditinstitute.

Mit der Richtlinie 2009/111/EG werden im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und des ECOFIN-Rates sowie im Einklang mit den Initiativen der G-20 vom 2. April 2009 erste Maßnahmen zur Behebung von in der Finanzmarktkrise aufgedeckten Mängeln und zur weiteren Stärkung der Finanzmarktstabilität umgesetzt. Um die Eigenverantwortung von Verkäufern und Käufern einer Verbriefung zu stärken und sicherstellen, dass die mit einer Verbriefung verbundenen Risiken angemessen eingeschätzt werden, wird für Verbriefungen ein Selbstbehalt eingeführt. Danach sollen Kreditinstitute nur in Verbriefungen investieren dürfen, bei denen der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einen Nettoanteil von 5 % der Transaktion zurückbehält. Des Weiteren werden europaweit einheitliche Prinzipien festgelegt, nach denen Kapitalbestandteile als Eigenmittel anerkannt werden können. Danach können Kapitalinstrumente nur noch dann unbegrenzt als Eigenmittel anerkannt werden, wenn sie dem Institut dauerhaft zur Verfügung stehen und in vollem Umfang am Verlust teilnehmen. Zusätzlich werden die Großkreditbestimmungen geändert, damit ein Institut nicht durch den Ausfall eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmereinheit selbst in Gefahr gerät. Die Vorgaben für das Management von Liquiditätsrisiken werden verschärft und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union durch die Einrichtung von so genannten aufsichtlichen Kollegien deutlich verbessert.

Zudem wird die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen umgesetzt. Mit dieser Richtlinie werden zwei Richtlinien, die sog. Finalitätsrichtlinie (98/26/EG) und die sog. Finanzsicherheitenrichtlinie (2002/47/EG), an neuere Entwicklungen angepasst.

Die Änderung der Richtlinie 98/26/EG und deren Umsetzung tragen der wachsenden Integration von Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystemen Rechnung. In diesem Zusammenhang sind die bestehenden Regelungen im Kreditwesengesetz anzupassen, um die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber festzulegen und um den Begriff "interoperables System" einzuführen. Ferner wird der Schutz der Richtlinie auf die Nachtabrechnung ausgedehnt; zur Umsetzung sind hier punktuelle Änderungen der Insolvenzordnung erforderlich.

Mit der Anpassung der Richtlinie 2002/47/EG wird eine Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Behandlung von Finanzsicherheiten umgesetzt. Die EZB hatte Anfang Januar 2007 beschlossen, Kreditforderungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen. Damit vergrößert sich der Pool verfügbarer Sicherheiten, womit insbesondere eine Intensivierung des Wettbewerbs bei der Vergabe von Krediten im Euroraum gefördert wird. In diesem Zusammenhang werden Mitteilungs- und Registrierungspflichten vereinfacht oder abgeschafft, um die Abtretung geeigneter Kreditforderungen zu Sicherungszwecken zu fördern. Zur Umsetzung ist nur eine punktuelle Änderung des Kreditwesengesetzes erforderlich, da im deutschen Recht für die Abtretung von Kreditforderungen grundsätzlich ohnehin keine Formvorschriften gelten.

Unabhängig hiervon sind redaktionelle Änderungen zum Pfandbriefgesetz und eine Klarstellung erforderlich, die es dem Sachwalter im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank ermöglicht, liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe bei der Deutschen Bundesbank zu beschaffen.

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

Die Änderungen dieses Gesetzes beheben hauptsächlich Schwachstellen im aufsichtlichen Regelwerk. Die rechtlichen Grundlagen, nach denen die Aufsichtsbehörden die von den Instituten eingegangenen Risiken prüfen, bei Mängeln in der Organisation der Institute und ihrer Eigenkapitalausstattung eingreifen können, werden wesentlich verbessert. Dem kommt im Hinblick auf die Stabilität des nationalen und des europäischen Finanzmarktes eine besondere Bedeutung zu. Das Gesetz dient daher im Wesentlichen der Erreichung dieser Ziele.

Zur Umsetzung dieser gesamteuropäisch bedeutsamen Ziele werden mit den oben genannten Richtlinien 2009/27/EG, 2009/83/EG und 2009/111/EG die ersten Maßnahmen ergriffen. Im Wesentlichen bestehen diese aus der Festlegung eines Selbstbehaltes bei Verbriefungen, einer prinzipienbasierten Definition von aufsichtlichen Eigenmitteln, insbesondere von hybriden Kapitalbestandteilen, geänderten Großkreditvorschriften, Regelungen für Verbriefungen und Wiederverbriefungen und verschärften Offenlegungsanforderungen, schärferen Anforderungen an die Liquiditätssteuerung der Institute und einer Stärkung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum. Daneben kommt es zu Änderungen bei der Anrechnung von Lebensversicherungen als Sicherungsinstrument und bei der Risikogewichtung von Investmentfonds. Diese Richtlinien müssen bis zum 31. Oktober 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die oben genannte Richtlinie 2009/44/EG muss bis zum 30. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt sein.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.

Der Bund hat durch die zu ändernden Regelungen bereits in der Vergangenheit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch weiterhin erforderlich, um im Interesse der Märkte eine Zersplitterung der Rechtsverhältnisse zu vermeiden.

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; sie würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet errichten, denn jede Standortentscheidung eines Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts oder einer Versicherung würde in Abhängigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen.

Das Regelungsziel (europaweit einheitliche Kriterien für die Beurteilung der von den Instituten eingegangenen Risiken und erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen zu schaffen) kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle Institute gleichermaßen erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie für das gesamte Kredit- und Finanzdienstleistungsgewerbe im Bundesgebiet einheitlich gelten. Daher ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf werden die ersten Erkenntnisse über das Entstehen der Finanzmarktkrise verarbeitet. Insbesondere sollen Schwachstellen in den aufsichtlichen Vorgaben für die Institute beseitigt werden und die Institute durch ein verbessertes Risikomanagement und die gezielte Erhöhung der Kapitalanforderungen und eine qualitativ bessere Kapitalausstattung krisenfester gemacht werden. Die europaweite Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden soll verbessert werden. Daneben kommt es zur Verbesserung von technischen Kriterien, mit denen Erfahrungen aus der Anwendung der im Jahr 2006 neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt werden. Dabei sind im Wesentlichen folgende Aspekte hervorzuheben:

1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken

Mit der im Jahr 2006 neu gefassten Bankenrichtlinie 2006/48/EG und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG wurden die Großkreditvorschriften nur vereinzelt neu geregelt. Beide Richtlinien sahen eine Überprüfung der Großkreditvorschriften durch die EU-Kommission bis zum 31. Dezember 2007 vor. Im Rahmen dieser Überprüfung ist es nunmehr zu einer Überarbeitung der Großkreditbestimmungen gekommen. Ziel der Überarbeitung ist einerseits eine Vereinfachung, andererseits eine Reduzierung der Risiken für Institute. Denn ein Institut darf nicht durch den Ausfall eines Kreditnehmers und/oder einer Kreditnehmereinheit in seiner Solvenz gefährdet werden.

Die bedeutsamste Änderung liegt in der künftigen Anrechung aller Forderungen eines Instituts an andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute auf die Großkreditobergrenze von 25 % des Eigenkapitals. Zu Gunsten kleinerer Institute wurde ein Freibetrag in Höhe von 150 Mio. € eingeführt, wobei ein entsprechender Kredit jedoch in keinem Fall das Eigenkapital des Instituts übersteigen darf. Von der Einführung des Freibetrags dürften wegen der Freistellung der gruppen- und verbundinternen Kredite insbesondere die kleineren Institute des privaten Sektors profitieren.

Für die Abwicklung des Zahlungs- und Wertpapierverkehrs und des diesem zugrunde liegenden Korrespondenzbankgeschäfts wurden Ausnahmen vorgesehen. Danach sind Übernachtkredite aus diesem Geschäft, beziehungsweise im Korrespondenzbankgeschäft bis zum Geschäftsschluss gewährte Kredite, nicht bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze zu berücksichtigen.

Unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise wurden die Regelungen zur Bildung von Kreditnehmereinheiten (§ 19 Abs. 2 KWG) eindeutiger gefasst. Die Begriffsbestimmung zur Kreditnehmereinheit stellt klar, dass bei der Ermittlung von Risikoeinheiten auch die Risiken auf der Refinanzierungsseite zu berücksichtigen sind. Danach sind Unternehmen, die von einer Refinanzierungsquelle abhängig sind, wie das z.B. bei Ankaufsgesellschaften im Rahmen von (Asset Backed Commercial Paper) ABCP-Programmen der Fall war, zu einer Kreditnehmereinheit zusammenzufassen. Darüber hinaus wurde in dem Bericht des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) an die Europäische Kommission zu den Großkreditbestimmungen in der Bankenrichtlinie klargestellt, dass die Bildung von Risikoeinheiten bereits bei einer einseitigen Abhängigkeit zu erfolgen hat. Die bisherige deutsche Verwaltungspraxis, die beruhend auf der Begründung zur 5. KWG-Novelle bislang das Erfordernis einer wechselseitigen Abhängigkeit forderte, kann daher nicht fortgesetzt werden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sind aber sektorale oder regionale Abhängigkeiten nicht zu berücksichtigen, denn diese Konzentrationsrisiken werden nicht durch die Großkreditbestimmungen erfasst, sondern sind im institutsinternen Risikomanagement des Adressenausfallrisikos zu berücksichtigen.

In einem weiteren Schritt ist vorgesehen, die Meldeformate der Großkreditmeldungen ab 2013 zu vereinheitlichen. Danach werden alle Kredite mindestens unter Angabe des Kreditnehmers beziehungsweise der Kreditnehmereinheit, der Art der geleisteten Sicherheiten sowie deren Wirkung gemeldet. Institute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Adressenausfallrisiko nutzen, müssen ihre zwanzig größten Kreditnehmer melden. In Deutschland wird diese Meldepflicht in der Regel durch die Millionenkreditmeldungen an die Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank erfüllt.

2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital

Wesentliche Änderung im Bereich der aufsichtlichen Eigenmittel ist die Einfügung von Regelungen über Hybridkapital innerhalb des Kernkapitals. Unter Hybridkapital versteht man Kapitalinstrumente, die sich bilanziell weder dem Eigen-, noch dem Fremdkapital eindeutig zuordnen lassen. Hybride Kapitalinstrumente können ebenso typische Eigenschaften von Eigenkapital aufweisen (z.B. Verlustabsorptionsfähigkeit), wie auch Eigenschaften von Fremdkapital (wie etwa befristete Überlassung oder Kündbarkeit). Hybride Kernkapitalinstrumente spielen bei der Finanzierung von Kreditinstituten eine bedeutende Rolle, da sie für die Eigenkapitalsteuerung einer Bank flexibler einsetzbar sind, als klassische Eigenkapitalbestandteile wie z.B. Aktien, und dennoch wesentliche Funktionen des Eigenkapitals übernehmen können, etwa Verlustabsorption.

Der Zwittercharakter der Hybridinstrumente mit Charakterzügen von Eigen- und Fremdkapital wirft zwangsläufig die Frage auf, in welchen Fällen diese Instrumente aus aufsichtlicher Sicht zu den Eigenmitteln gerechnet werden können. Durch Art. 1 Abs. 10 der Richtlinie 2009/111/EG werden nun erstmals Vorgaben über Hybridkapital in die Bankenrichtlinie (2006/48/EG) eingefügt. Dabei sind insbesondere die am 28. Oktober 1998 vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte Übereinkunft über die Anrechnungsvoraussetzungen und Obergrenzen von hybriden Kernkapitalinstrumenten sowie der Vorschlag von CEBS für eine gemeinsame EU-Definition für dem Kernkapital zurechenbares Hybridkapital vom 3. April 2008 eingeflossen. Die EU-weit geltenden Hybridkapitalanforderungen stellen im Wesentlichen auf die Kriterien Dauerhaftigkeit der Kapitalüberlassung (unbefristet bzw. Mindestlaufzeit von 30 Jahren), Flexibilität laufender Zahlungsverpflichtungen (Möglichkeit des Ausfalls einer Kupon- oder Dividendenzahlung) und Verlustteilnahme ab.

Zur Sicherung der Qualität der aufsichtlichen Eigenmittel dienen darüber hinaus Anrechnungsgrenzen. So darf Hybridkapital insgesamt maximal die Hälfte des gesamten Kernkapitals eines Institutes ausmachen. Befristete oder unter Vereinbarung eines Tilgungsanreizes überlassene hybride Kapitalbestandteile dürfen höchstens 15 % des berücksichtigungsfähigen Kernkapitals betragen, da das Qualitätskriterium der Dauerhaftigkeit bei diesen hybriden Kapitalbestandteilen nicht in gleichem Umfang gegeben ist wie bei unbefristet oder ohne Tilgungsanreiz überlassenen Eigenkapitalbestandteilen. Solche hybriden Kapitalbestandteile dürfen hingegen bis zu 35 % des Kernkapitals ausmachen. Darüber hinaus sind diejenigen hybriden Kapitalbestandteile privilegiert, die in originäres Eigenkapital oder diesem vergleichbares Eigenkapital nach Art. 57 Buchstabe a und c der Bankenrichtlinie in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nummer 7 Buchstabe a und b der Richtlinie 2009/111/EG wandelbar sind. Nur bei Nutzung wandelbarer Instrumente kann Hybridkapital die Obergrenze von 50% des Kernkapitals erreichen. Die Anrechnungsgrenzen sind nicht zu summieren, sondern schließen die jeweils niedrigeren Begrenzungen mit ein.

Kapitalinstrumente mit Hybridcharakter sind auch bislang schon in Deutschland als aufsichtliches Eigenkapital anerkannt und üblich; stille Einlagen und Genussrechtsverbindlichkeiten etwa zählen dazu. § 10 Abs. 4 und 5 KWG a. F. führten dazu Voraussetzungen auf, unter denen Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter als Kernkapital bzw. Genußrechtskapital als Ergänzungskapital angerechnet werden konnten.

Die Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben erfolgt nun prinzipienbasiert. Das bedeutet, dass sich die Hybridkapitalregelungen des KWG nicht länger am Leitbild der im deutschen Recht entwickelten Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter oder des Genußrechtskapitals orientieren. Stattdessen werden allein die in der Richtlinie vorgegebenen Qualitätsanforderungen im KWG festgeschrieben. Danach ist in Zukunft jede Form der Kapitalaufnahme anrechnungsfähig, sofern die vorgegebenen Qualitätsmerkmale erfüllt sind. Für die Institute erweitern sich somit die Kapitalaufnahmemöglichkeiten, da auch über bislang im KWG nicht vorgesehene Kapitalinstrumente Eigenmittel aufgenommen werden können.

Die allein qualitätsorientierte Hybridkapitaldefinition hat zudem den Vorteil, dass auch die in Deutschland etablierten Kapitalbestandteile weiterhin genutzt werden können. Auch in Zukunft ist daher eine Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters oder gewährtes Genußrechtskapital anrechnungsfähig, wenn die entsprechenden Qualitätsanforderungen des KWG erfüllt sind.

Für bereits aufgenommene Eigenmittel stellt eine Übergangs- und Bestandsschutzregelung die weitere Anrechenbarkeit sicher. Zunächst gelten hybride Kapitalbestandteile, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen als Kernkapital anerkannt waren, nach Inkrafttreten der geänderten Vorschriften aber nicht mehr diesen Anforderungen genügen, längstens bis Ende 2040 als hybride Kapitalbestandteile neuen Rechts. Diese bestandsgeschützten Emissionen unterliegen bis Ende 2020 nicht der für diese Instrumente neu eingeführten Anrechnungsgrenze. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein von Bestandsschutz genießenden Emissionen, die zu einer Überschreitung der 35 %-Grenze für Hybridkapital führen, erst dann neue Emissionen hybrider Kapitalbestandteile durchgeführt werden können, wenn die Bestandsschutz genießenden Emissionen entsprechend abgebaut wurden beziehungsweise der Spielraum durch Aufnahme neuen höherwertigen Kapitals entsprechend erweitert wurde. Abweichend davon darf ein Institut, bei welchem in diesem Überschreitungsfall der Anteil des bestandsgeschützten Hybridkapitals gleichzeitig unter 50 % liegt, bis zur Ausschöpfung der Anrechnungsgrenze von 50 % nach § 10 Abs. 2 Satz 5 KWG neue wandelbare Hybridkapitalemissionen begeben. Ab Anfang des Jahres 2021 dürfen Bestandsschutz genießende Emissionen bis Ende 2030 noch 20 % des Kernkapitals ausmachen; in den letzten 10 Jahren vor dem Auslaufen der Übergangsregelung, ab dem Jahr 2031, ist ihre Anrechenbarkeit auf 10 % des Kernkapitals begrenzt.

Nicht alle Bedingungen der Hybridkapitalaufnahme sind in den europäischen Richtlinien abschließend geregelt. Mit einigen Detailfragen wird der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) befasst, etwa mit näheren Bestimmungen zum vorzeitigen Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten. Die Erweiterung des Katalogs von Gegenständen der Verordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG dient dazu, CEBS-Leitlinien auf dem Verordnungswege verbindlich umsetzen zu können.

3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden

Bereits mit der Bankenrichtlinie 2006/48/EG wurde eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgegeben. Die Finanzmarktkrise hat die Bedeutung des Informationsaustausches und einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Interesse einer effizienteren Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Bankengruppen verdeutlicht. Die zuständigen Behörden sollen bei der Ausübung ihrer Aufgaben die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Als Instrument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden von den für die konsolidierte Aufsicht verantwortlichen Behörden Aufsichtskollegien aus den an der Aufsicht über eine Bankengruppe beteiligten Behörden eingerichtet. Die Aufsichtskollegien sollen die Aufsichtstätigkeit insgesamt wirksamer koordinieren, den Informationsaustausch intensivieren und zu einer Verminderung systemischer Risiken beitragen. Insbesondere sollen Kooperation und Koordination im Hinblick auf die zentrale Aufgabe der gemeinsamen Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Gruppe gestärkt werden. Die Aufsichtskollegien geben hierzu den Rahmen vor, innerhalb dessen die beteiligten zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden von Drittländern, ihre Aufgaben wahrnehmen. Auch die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates mit als bedeutend angesehenen Zweigniederlassungen eines Kreditinstitutes sollen in den Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums eingebunden werden. Aufsichtskollegien sollen auch für Kreditinstitute errichtet werden, die in anderen Mitgliedstaaten nicht über Tochtergesellschaften, sondern lediglich über Zweigniederlassungen tätig sind. Die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bleiben von der Einrichtung von Aufsichtskollegien unberührt.

Weiterführende Überlegungen zur Errichtung neuer Europäischer Aufsichtsbehörden (ESA) u. a. für den Bereich Bankenwesen wurden von der Europäischen Kommission in Form eines Pakets von Legislativvorschlägen vorgelegt. Die Verhandlungen darüber dauern an. Im Wesentlichen soll über die ESAs, die aus den bestehenden Ausschüssen für das Bankenwesen, den Wertpapierhandel sowie das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hervorgehen sollen, die kohärente Anwendung und Durchsetzung einheitlicher, grundlegender technischer Regeln sichergestellt, die Effektivität gemeinsamen Handelns in Notfällen gestärkt und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden beigelegt werden.

4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen

Die Finanzmarktkrise wurde im Wesentlichen durch einen Vertrauensverlust hinsichtlich der Werthaltigkeit von Immobilien in den USA und der damit verbundenen Rückzahlbarkeit von Realkrediten ausgelöst. Dabei erwiesen sich bestimmte Geschäftsmodelle insbesondere im Bereich der Verbriefung von Privatkundenkrediten als besondere Treiber. Der Umfang und die weltweite Verbreitung der Immobilien- und Finanzmarktkrise wären ohne diese Verbriefungen nicht möglich gewesen. Diese wurden durch das Geschäftsmodell "originatetodistribute" gefördert, das Banken insbesondere in den USA erlaubte, Kredite an private Haushalte zu vergeben, ohne deren Bonität ausreichend zu prüfen, und diese Kredite dann mittels der Verbriefungen an Investoren in der ganzen Welt zu veräußern. Denn über die Strukturierung der Verbriefung und der damit verbundenen Tranchierung der verbrieften Adressrisiken wurde es möglich, aus Kreditportfolien mit zweitklassiger Qualität einen hohen Prozentsatz erstklassig bewerteter Finanztitel zu schaffen. Weiter konnten Institute über die Gründung von so genannten Zweckgesellschaften (SPE - Special Purpose Entities) nahezu alle Risiken dieser Geschäfte aus der eigenen Bilanz auslagern und insbesondere unter den damals noch geltenden Regeln von Basel I (Grundsatz I) mit Hilfe von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten unter bestimmten Voraussetzungen vollständig ohne oder zumindest mit deutlich verminderten Eigenmittelanforderungen refinanzieren.

Um künftig von Verbriefungen ausgehende Risiken besser beurteilen zu können, werden durch die oben genannten Änderungsrichtlinien zur Bankenrichtlinie 2006/48/EG und zur Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG strengere Kriterien als bisher eingeführt. Über den mit diesem Änderungsgesetz im KWG eingeführten Risikorückbehalt des Originators und der Festlegung des Begriffs der Wiederverbriefung hinaus sollen des Weiteren die Konversionsfaktoren für Liquiditätsfazilitäten wo noch möglich deutlich angehoben, die Voraussetzungen für einen wesentlichen Risikotransfer eindeutiger bestimmt und für Wiederverbriefungen sowohl im Standardansatz (KSA) als auch im IRBA höhere Risikogewichte bestimmt werden. Auch werden externe Ratings nicht mehr zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen eines Instituts verwendbar sein, wenn diese Ratings auf einer Liquiditätslinie oder sonstigen Gewährleistung des Instituts selbst beruhen. Die technischen Ausführungen dazu werden separat in der zu ändernden Solvabilitätsverordnung umgesetzt.

Nach den neuen Regelungen im Kreditwesengesetz darf ein Institut nur dann in mittels Verbriefungen strukturierte Kreditrisiken investieren, wenn eine Erklärung des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers vorliegt, dass dieser mindestens 5% der Risikoposition selbst hält. Dieses quantitative Kriterium wird weiter durch umfangreiche qualitative Anforderungen sowohl an Investoren als auch an Originatoren bzw. Sponsoren ergänzt. Institute als Investoren werden verpflichtet, sich - unter Durchschau auf das verbriefte Kreditportfolio - ein umfassendes Bild über die mit dem Investment verbundenen Risiken zu machen. Weiter müssen die Institute über Verfahren zur Analyse und Messung dieser Risiken verfügen. Originatoren müssen Positionen, die sie verbriefen, denselben Kreditvergabestandards und -verfahren unterziehen, wie Kredite, die nicht zur Verbriefung bestimmt sind. Auch werden Originatoren und Sponsoren gegenüber den Investoren zu umfassender Information hinsichtlich des Risikorückbehalts sowie aller in Bezug auf das verbriefte Portfolio relevanten Daten verpflichtet. Anderenfalls führt dies beim Originator im Ergebnis zur Aberkennung des Risikotransfers.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Anwendung eines höheren Risikogewichtes bis zu einer Obergrenze von 1250 % auf die betreffenden Verbriefungspositionen vorschreiben. Ferner werden die zuständigen Behörden verpflichtet, die Methoden und Maßnahmen, die sie zur Überprüfung der Einhaltung der o. g. Anforderungen anwenden, sowie festgestellte Verstöße mindestens jährlich offenzulegen. Ziel dieser Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung eines Selbstbehaltes für Verbriefungen ist es, die Institute, die Originator sind, zu einer verantwortungsvollen Kreditvergabepraxis und Kreditüberwachung auch für solche Kredite anzuhalten, deren Risiken im Wege der Verbriefung ausplatziert werden.

5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefgesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wurde es dem Sachwalter ermöglicht, sich im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe zu beschaffen (Art. 1 Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc). In der Begründung dazu wurde angeführt, die Regelung solle es dem Sachwalter ermöglichen, auch mit der Deutschen Bundesbank entsprechende Refinanzierungsgeschäfte abzuschließen. Um der Deutschen Bundesbank den Abschluss solcher Geschäfte mit dem Sachwalter zu erleichtern, ist eine Klarstellung im PfandBG erforderlich, mit der der Deckungsmasse quasi als Teilbank der insolventen Pfandbriefbank Kreditinstitutseigenschaft zugebilligt wird und der Sachwalter insoweit als Leiter eines Kreditinstitutes gegenüber der Deutschen Bundesbank auftreten kann. Weitere Änderungen dienen der Haftungsbeschränkung des Treuhänders und der Regelung seiner Vergütung sowie redaktionellen Anpassungen.

6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute

Die hierzu erforderlichen Bestimmungen wurden von der Bundesanstalt bereits umgesetzt. Die Konkretisierung der technischen Einzelheiten erfolgt durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), die bereits am 14. August 2009 mittels Rundschreiben der Bundesanstalt veröffentlich wurden. Diese Anforderungen stellen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sowie eines angemessenen Risikomanagementsystems im Sinne von § 25a KWG dar. Werden die MaRisk von einem Institut nicht eingehalten, verfügt die Bundesanstalt über Sanktionsmöglichkeiten, um das betreffende Institut zur Anwendung zu zwingen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist daher nicht vorgesehen.

Zum Hintergrund:

Auf Grund der Analysen zur Finanzmarktkrise wurden zahlreiche Schwachstellen in Hinblick auf das Liquiditätsrisikomanagement der Institute festgestellt. Insbesondere fehlte es an dem notwendigen Umfang quantitativer (Liquiditätspuffer) und qualitativer (Notfallplanung) Maßnahmen zur Liquiditätsvorsorge. Darüber hinaus war häufig eine angemessene Einbindung der verantwortlichen Ebenen des Instituts in das Liquiditätsrisikomanagement mangelhaft. Diese Schwachstellen traten insbesondere bei Verpflichtungen gegenüber außerbilanziellen Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities = SPE"s) auf. Von diesen ausgehende Liquiditätsrisiken wurden häufig nicht angemessen einbezogen, so dass für diese Risiken keine angemessenen Liquiditätspuffer und Notfallpläne vorgehalten wurden.

Die Richtlinie 2009/111/EG enthält daher in Art. 1 Nummer 40 Buchstabe b bis d zu Anhang V Nr. 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG neue Regelungen zur Absicherung der Liquiditätssteuerung und in Art. 1 Nummer 42 zu Anhang XI Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 1a der Richtlinie 2006/48/EG neue Vorgaben zur Bewertung der Liquiditätsrisikominderung, insbesondere im Verhältnis zu außerbilanziellen SPE"s. Damit werden Vorschläge des Committee of European Banking Supervisors (CEBS) und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zum Liquiditätsrisikomanagement umgesetzt. Die neuen Regelungen setzen die Implementierung eines angemessenen Systems zur Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos einschließlich einer entsprechenden Risikostrategie und eines internen Berichtswesens voraus. Der Aufbau angemessener Liquiditätspuffer zur Abfederung von Liquiditätskrisen und die Implementierung eines entsprechenden Limitsystems zur Liquiditätsrisikominderung sind ebenfalls gefordert. In diesem Rahmen sind Stresstests und die Erarbeitung von Notfallkonzepten für Liquiditätskrisen erforderlich.

Weiter hat der Baseler Ausschuss über diese Regelungen hinausgehende Standards bis Ende 2009 entwickelt. Deren Umsetzung ist bis Ende 2010 geplant, vorausgesetzt die für das Jahr 2010 vorgesehene Auswirkungsstudie und erforderlichen Anpassungen führen zu befriedigenden Ergebnissen. Es ist damit zu rechnen, dass anschließend dazu europäische Richtlinienvorhaben eingeleitet werden.

V. Finanzielle Auswirkungen

Das Gesetz wird weder für die Länder noch für die Gemeinden Haushaltsausgaben - mit oder ohne Vollzugsaufwand - mit sich bringen. Im Bereich des Bundes wird zwar die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Deutsche Bundesbank künftig gemäß § 24b des Kreditwesengesetzes neben den Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen auch die interoperablen Systeme überwachen. Ein nennenswerter Vollzugsaufwand ist dabei angesichts der geringen Fallzahl aber nicht feststellbar.

Auswirkungen auf Kosten und Preise sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Durch die Einführung von 6 neuen Informationspflichten (§§ 10 Absatz 4 Satz 2, 18 a Absatz 4 Satz 1, 18b Absatz 1 Satz 1, 18b Absatz 5 Satz 3, 18b Absatz 6 Satz 3, 26 Absatz 3 Satz 2 KWG) und den Wegfall von 4 Informationspflichten (§ 13a Absatz 4 Satz 4 bis 6 KWG - drei Informationspflichten - und § 20 Absatz 3 Satz 4 KWG) sowie der Änderung von einer bestehenden Informationspflicht (§ 26 Absatz 3 Satz 2 KWG) entstehen Bürokratiekosten für die betroffenen Unternehmen in Höhe von voraussichtlich 134.000 € für den Bereich des Kreditwesengesetzes.

Soweit darüber hinaus die bestehenden Informationspflichten für Unternehmen nach § 24b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erweitert werden, indem die Anzeige- bzw. Auskunftspflicht künftig auch für interoperable Systeme gilt, beträgt die erwartete Kostenbelastung angesichts der geschätzten geringen Zahl von interoperablen Systemen weniger als 100 000 Euro jährlich.

Im Pfandbriefgesetz werden zwei Informationspflichten ohne Auswirkung auf die Bürokratiekostenbelastung geändert.

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes - KWG -)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich aus den nachfolgenden Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) ergeben.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Ziel der sprachlichen Neufassung von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und gleichzeitiger Streichung des Satzes 3 ist, Finanzdienstleistungsinstituten, die das Factoring, das Finanzierungsleasing oder das Sortengeschäft betreiben und daneben keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen, in Zukunft auch das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten (ohne Dienstleistungskomponente) zu ermöglichen, ohne dass sie deswegen einer zusätzlichen Erlaubnis bedürfen und einem weiteren Aufsichtsregime unterworfen werden. Kreditinstitute, Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Platzierungsgeschäftler, Abschlussvermittler, Eigenhändler (Eigengeschäft mit Dienstleistungskomponente), Drittstaateneinlagenvermittler und Anlageverwalter sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Die bestehende Fiktion des § 1 Abs. 1a Satz 3 wird ersetzt durch die Schaffung eines besonderen Erlaubnisvorbehalts für das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten (ohne Dienstleistungskomponente) in § 32 Abs. 1a KWG (vgl. Begründung zu Nummer 35).

Zu Buchstabe b

Mit § 1 Abs. 7a wird die Definition des Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2006/48/EG (nachfolgend: Bankenrichtlinie) umgesetzt. Ein Mutterinstitut besteht auch, wenn einem Institut eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut oder ein Finanzunternehmen (in der Terminologie der Richtlinie: Finanzinstitut) nachgeordnet ist. Durch die Ergänzung wird der Gleichlauf mit § 10a Abs. 1 Satz 2 sichergestellt. Anderenfalls könnte man zu der Auffassung gelangen, eine konsolidierte Beaufsichtigung sei dann nicht erforderlich, wenn nur Kapitalanlagegesellschafen (KAG) oder Finanzunternehmen nachgeordnet sind. Ein aufsichtsfreier Raum ist aber nicht gewollt.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird ein Verweisfehler berichtigt.

Zu Buchstabe d, e und f

Die Änderungen in § 1 Absatz 16 bis 16b dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe i der Richtlinie 2009/44/EG. Der neue Satz 3 in Absatz 16 wird angefügt, um den Begriff des interoperablen Systems zu definieren. Der Wortlaut macht deutlich, dass die Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme die rechtliche Eigenständigkeit der beteiligten Systeme unberührt lässt. In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/44/EG ist deshalb auch klargestellt, dass die Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen selbst kein System im Sinne der Richtlinie darstellt. Zahlungs- und Übertragungsaufträge zwischen Teilnehmern der an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten Systeme werden jedoch behandelt wie diejenigen innerhalb eines Systems. Der neue Absatz 16a definiert den Begriff des Systembetreibers, der neue Absatz 16b den Begriff des Geschäftstages. Maßstab für den Geschäftstag ist der übliche Geschäftszyklus eines Systems. Dieser wird regelmäßig den Zeitraum von 24 Stunden nicht überschreiten, Ausnahmen sind etwa am Wochenende oder an Feiertagen denkbar. Unüblich wären Regeln des jeweiligen Systems jedenfalls dann, wenn sie den Geschäftszyklus gezielt verlängern, um im Einzelfall eine Insolvenzfestigkeit missbräuchlich herbeizuführen.

Die Änderung von Absatz 17 dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/44/EG. Die Definition der Finanzsicherheit in § 1 Absatz 17 KWG bezieht sich nicht mehr nur auf Schuldscheindarlehen, sondern generell auf Kreditforderungen im Sinne der geänderten Finanzsicherheitenrichtlinie. Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der geänderten Finanzsicherheitenrichtlinie sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt. Der Begriff des Schuldscheindarlehens kann entfallen, da er lediglich ein Unterfall der Kreditforderung ist. Vom Mitgliedstaatenwahlrecht nach Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/44/EG, Verbraucherkreditforderungen auszunehmen, wird kein Gebrauch bemacht. Zum einen erscheint die Einbeziehung von Verbraucherkrediten unproblematisch, da die Bundesbank nur ein Sicherungsinteresse an den Krediten hat, d. h. gerade - anders als bestimmte Investoren - keine aktive Gläubigerstellung anstrebt, und im Übrigen der Schweigepflicht nach § 32 des Bundesbankgesetzes unterliegt. Zum anderen sind Verbraucherkreditforderungen im derzeitigen Sicherheitenrahmenwerk des Eurosystems nicht zugelassen, so dass der Fall ohnehin kaum von praktischer Bedeutung ist. Gleichwohl soll der Handlungsspielraum der Bundesbank, ggf. in einem Krisenfall auch Verbraucherkreditforderungen als Sicherheit anzunehmen zu können, nicht unnötig eingeschränkt werden.

Zu Buchstabe g

Die Definition in § 1 Abs. 29 dient der Adressenprivilegierung bei den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften. Die inhaltliche Änderung ist notwendig geworden, da z.B. Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, nach § 2 Abs. 8 Satz 1 von wesentlichen Aufsichtsvorschriften, wie z.B. den §§ 10, 11, 13, 13a und 14 befreit werden. Aufgrund der Befreiung ist eine Adressenprivilegierung nicht mehr gerechtfertigt. Adressenprivilegierungen knüpfen u. a. an die Voraussetzung an, dass die Adressen nach den Vorschriften der Bankenrichtlinie bzw. der Richtlinie 2006/49/EG (nachfolgend: Kapitaladäquanzrichtlinie) beaufsichtigt werden.

Zu Nummer 3 (§ 1b)

Die neue Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit den neuen §§ 18a und 18b mit denen Art. 122a Bankenrichtlinie, der durch Art. 1 Nr. 30 der Richtlinie 2009/111/EG in die Bankenrichtlinie eingefügt wurde, umgesetzt wird. Die Regelungen des Art. 122a gehen über rein technische Änderungen, die im Verordnungswege umgesetzt werden könnten, hinaus. Es handelt sich vielmehr um eine Norm mit besonderem Eingriffscharakter, der sich insbesondere in dem vorgesehenen Sanktionsmechanismus bei Regelverstößen und darin äußert, dass die Norm faktisch als Investitionsverbot wirken kann. Der besondere Eingriffscharakter der Norm erfordert daher eine gesetzliche Eingriffsermächtigung und daher deren Umsetzung im KWG; eine Regelung in der Solvabilitätsverordnung ist nicht ausreichend. Da im KWG als eine der SolvV übergeordneten Norm nicht auf die Begriffsbestimmungen der SolvV im Sinne einer Rechtsgrundverweisung verwiesen werden kann, müssen die Begriffsbestimmungen, soweit sie zur Anwendung des KWG erforderlich sind, von der SolvV in das KWG übertragen werden.

In Abs. 1 wird die Definition für Verbriefungstransaktion aus § 226 Abs. 1 SolvV übernommen. Der Hinweis in § 226 Abs. 1 Satz 1, dass die Transaktion bzw. das Verbriefungsprogramm einheitlich dokumentiert sein müssen, wurde nicht übernommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf eine Vertragsdokumentation verzichtet werden kann. Der Grund für die Änderung liegt vielmehr darin, dass eine einheitliche Vertragsdokumentation nach Artikel 4 Nr. . 36 der Bankenrichtlinie kein konstitutives Kriterium für das Vorliegen einer Verbriefungstransaktion ist. Nach der Richtlinie, die insoweit strenger als die derzeitige nationale Umsetzung ist, müssen die Verbriefungsregelungen bereits angewendet werden, wenn die in Artikel 4 Abs. 36 der Richtlinie genannten Kriterien (Tranchierung von Kreditrisiko; Rangfolge bei der Zuweisung von Zahlungen bzw. Verlusten; Verlustzuweisungen bzw. Zahlungen hängen ausschließlich von der Entwicklung des verbrieften Portfolios ab) vorliegen. Der Hinweis auf die einheitliche Vertragsdokumentation, der als eine Präzisierung in der nationalen Umsetzung intendiert war, ist aufgrund des großen Spektrums vorkommender Fallgestaltungen als zu einengend anzusehen. Mit seiner Streichung erfolgt eine Anpassung an die Richtlinienvorgabe und insoweit eine Verschärfung gegenüber der bisherigen nationalen Umsetzung.

Absatz 2 enthält die Definition für Verbriefungstranche, die aus § 227 Abs. 2 SolvV übernommen wurde.

In Absatz 3 Satz 1 wurde die Definition für Verbriefungsposition aus § 227 Abs. 1 SolvV übernommen. Des Weiteren wurden die Definition für Verbriefungs-Liquiditätsfazilität aus § 230 Abs. 1 SolvV in Absatz 3 Satz 2 und die Definition für Kreditverbesserung aus § 231 Abs. 1 SolvV in Absatz 3 Satz 3 übernommen.

Mit Absatz 4 wird die Definition für Wiederverbriefung gemäß Art. 1 Nr. 1 der Änderungsrichtlinie (Entwurf 13127/09 vom 15.09.2009) umgesetzt.

Mit Absatz 5 wird die durch Art. 1 Nr. 1 der Änderungsrichtlinie (KOM/2009/362) eingeführte Definition für "Wiederverbriefungsposition" übernommen. Nach Satz 2 können auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungsposition ausgenommen werden. Dieses Verfahren geht zurück auf die Empfehlungen des Baseler Ausschusses. Damit sollen die Institute angehalten werden, sich in Zweifelsfällen mit der Aufsicht in Verbindung zu setzen, um Klarheit zu erhalten, ob eine Anrechnung als Wiederverbriefungsposition zu erfolgen hat. Davon betroffen sein werden in erster Linie Geldmarktpapiere, die im Rahmen von Asset Backed Commercial Paper (ABCP) Programmen begeben werden und die unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Wiederverbriefungspositionen anzurechnen sein könnten. Damit wird ein Gleichlauf zu den Basler Regelungen (Enhancements to the Basel II framework, Juli 2009) hergestellt, die eine entsprechende Ausnahmeregelung enthalten. Als Beispiel wird dort der Fall genannt, dass im Rahmen eines traditionellen Multi-Seller-ABCP-Conduits Forderungen angekauft werden, die selbst bei Ankauf weder Verbriefungs- oder Wiederverbriefungspositionen sind, noch in anderer Weise tranchiertes Verlustrisiko tragen und bei denen die Erstverlustabsicherung für jeden Forderungsankauf durch das Conduit vom Forderungsverkäufer gewährt wird (z.B. durch einen variablen Kaufpreisabschlag). Zum Schutz der Anleger, welche die vom Conduit emittierten Geldmarktpapiere erwerben, werden in der Regel vom Sponsor des Conduits oder einem Dritten zusätzliche Kreditverbesserungen bereitgestellt, mit denen Verluste, die über die vom Verkäufer gewährte Absicherung hinausgehen, ganz oder teilweise auf Ebene eines einzelnen Portfolios (z.B. in Form einer so genannten poolspezifischen Liquiditätsfazilität) bzw. portfolioübergreifend (z.B. in Form einer programmweiten Kreditverbesserung) abgedeckt werden. In diesem Beispiel wäre eine poolspezifische Liquiditätsfazilität in der Regel nicht als Wiederverbriefungsposition einzustufen, da sie eine Tranche eines einzelnen Forderungsportfolios absichern würde, in dem keine Verbriefungs- oder Wiederverbriefungspositionen enthalten sind. Eine programmweite Kreditverbesserung, die portfolioübergreifend nur einen Teil der über die vom Verkäufer gewährte Absicherung hinausgehenden Verluste abdeckt, würde hingegen eine Tranchierung des Risikos eines Portfolios verschiedener Vermögenswerte - darunter mindestens einer Verbriefungsposition - darstellen, sodass es sich hierbei um eine Wiederverbriefungsposition handeln würde. Wenn sich das Conduit in diesem Beispiel vollständig über eine einzige Klasse von Geldmarktpapieren finanziert, dann wären diese Geldmarktpapiere in der Regel nicht als Wiederverbriefungspositionen einzustufen, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

Absatz 6 enthält die Definition für verbrieftes Portfolio aus § 228 Abs. 1 SolvV.

Absatz 7 enthält nunmehr die Originatordefinition aus § 229 Abs. 1 SolvV, wobei der Gruppenbezug in Satz 1 Nr. 2 nicht übernommen wurde. Satz 1 Nr. 2 war zur Umsetzung des nicht konkretisierten Begriffs "verbundene Unternehmen" aus Art. 4 Abs. 41 der Bankenrichtlinie gedacht. Die Streichung von Satz 1 Nr. 2 ist vertretbar, weil die Gruppenebene bereits über die Konsolidierung nach § 10a aufsichtlich aufgefangen wird. Anstelle des Gruppenbezugs wurde daher eine Formulierung aufgenommen, die solche Fälle erfassen soll, bei denen ein Institut eine Verbriefung initiiert und damit als Originator gilt, ohne die Forderungen selbst in der Bilanz gehabt zu haben. Es handelt sich beispielsweise um Fallgestaltungen, bei denen ein anderes Unternehmen (z.B. eine Zweckgesellschaft) von einem Institut beauftragt wird, Forderungen anzukaufen und zu verbriefen, wobei das Institut den Ankauf der Forderungen zwischenfinanziert. Aber auch der Fall, dass ein Institut Forderungen ohne Rückbehalt von Risiko an ein Unternehmen verkauft und dieses Unternehmen mit der Verbriefung dieser Forderungen beauftragt, wird von der neuen Formulierung erfasst. Der Begriff "Verbundene Unternehmen" trifft in beiden Fällen auf das beauftragte Unternehmen zu.

Absatz 8 enthält die Definitionen für Sponsor und ABCP-Programm, die aus § 229 Abs. 2 SolvV übernommen wurden.

Absatz 9 übernimmt die Definition für einen Investor aus § 229 Abs. 3 SolvV.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird ein Verweisfehler berichtigt.

Zu Buchstabe b E-Geld-Institute können auf Einzelinstitutsebene von § 10 freigestellt werden. Daher können sie auch von der korrespondierenden Offenlegungspflicht in § 26a freigestellt werden.
Zu Buchstabe c

Die Streichung beruht auf den Änderungen zu Nummer 2 Buchstabe a. Die Rückausnahmen unter § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 14 sollen auch formell in den Tatbestand des Eigenhandels (mit Dienstleistungskomponente) unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 integriert werden.

Zu Buchstabe d

Unternehmen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 betreiben, sind seit dem 25. Dezember 2009 Finanzdienstleistungsinstitute, die einer eingeschränkten Aufsicht nach dem KWG unterliegen. Diese eingeschränkte Aufsicht ist durch die Ausnahme von der laufenden Solvenzaufsicht gekennzeichnet. Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute sollen in ihrer Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei sein.

Die Ergänzungen in § 2 Abs. 7 Satz 2 um die Nummern 4, 14 und 16 in § 24 Abs. 1 sowie die Nr. 5 in Abs. 1a und die Ergänzung um den § 26a dienen einer konsequenten Fortführung dieses Gedankens. Die betreffenden Melde- und Offenlegungspflichten beziehen sich auf Eigenkapitalanforderungen, welche von Finanzierungsleasing- und Factoringinstituten nicht zu erfüllen sind. Die diesbezüglichen Melde- und Offenlegungspflichten sind über die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 für nicht anwendbar zu erklären. In diesem Zusammenhang wird der Verweis auf § 24 Abs. 1 Nr. 13 gestrichen.

Die Erweiterung des § 2 Abs. 7 Satz 2 um den Verweis auf § 1a ist durch die tatsächliche Geschäftstätigkeit von Finanzierungsleasing- und Factoringinstituten begründet. Sie sind bisher nicht von der Anwendung der Anlage- und Handelsbuchvorschriften gemäß § 1a ausgenommen, obwohl die Unterscheidung im Wesentlichen nur für die Eigenmittelanforderungen und Großkreditbestimmungen von Bedeutung ist, von denen die Finanzierungsleasing- oder Factoringinstitute nach § 2 Abs. 7 Satz 2 befreit sind. Die Ausnahmevorschrift ist daher auszuweiten.

Zu Buchstabe e

Für die in der Vorschrift genannten Institute ist nur eine eingeschränkte Solvenzaufsicht erforderlich, da diese Institute weder befugt sind, auf eigene Rechnung zu handeln noch sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren zu verschaffen. Vielmehr werden die Kundengelder und Kundenwertpapiere von Instituten verwahrt, die ihrerseits selbst der vollen Solvenzaufsicht unterliegen. Es ist daher nur folgerichtig, die Institute von Anzeigepflichten in § 24 KWG auszunehmen, die für sie aufgrund ihres Geschäftsmodells nicht passen und der Aufsicht keinen Erkenntnisgewinn bringen. Da die Institute keine Gelder entgegennehmen und weiterleiten, besteht kein Zinsänderungsrisiko im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 7, so dass die Anwendung dieser Vorschrift hier ebenfalls entbehrlich ist. Die Regelung des § 26a setzt Art. 145 Bankenrichtlinie um. Die Offenlegungspflichten dort werden für Kreditinstitute gefordert. Bei den hier in Rede stehenden Instituten handelt es sich jedoch weder um Kreditinstitute im Sinne der Bankenrichtlinie noch um Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetztes.

Zu Buchstabe f

§ 2 Abs. 8a alte Fassung stellt die in der Vorschrift genannten Institute von den Anforderungen von § 10 frei. Daher können sie auch von der korrespondierenden Offenlegungspflicht in § 26a freigestellt werden.

Zu Buchstabe g

Für Finanzportfolioverwalter, die weder zum Handel für eigene Rechnung befugt sind noch sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren verschaffen, findet ebenfalls nur eine eingeschränkte Solvenzaufsicht statt. Diese ist jedoch umfangreicher als die Aufsicht über die in Absatz 8 genannten Institute. Dem wird durch den Katalog in Abs. 8b Rechnung getragen. Im Übrigen gilt die Begründung zu Absatz 8 entsprechend.

Die Bestimmung des neuen § 2 Abs. 9 dient der Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) und befreit bestimmte Finanzkommissionäre, Eigenhändler und Finanzdienstleistungsinstitute von den Großkreditvorschriften, da durch den eingeschränkten Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen Konzentrationsrisiken für diese Unternehmen nicht von Bedeutung sind, so dass eine Überwachung nach Maßgabe der §§ 13, 13a nur Verwaltungsaufwand wäre ohne zusätzliche Erkenntnis für die Bankenaufsicht. Die Befreiung betrifft Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen, sowie Finanzdienstleistungsinstitute, die nur das Eigengeschäft betreiben und die ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt. Die ebenfalls vorgesehene Befreiung von den Großkreditvorschriften in Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Kapitaladäquanzrichtlinie ist in § 2 Abs. 8 umgesetzt.

Zu Nummer 5 (§ 2a)

Die Regelung in § 2a ermöglicht es Instituten, die einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe angehören, bestimmte Regelungen nicht auf Einzelinstitutsebene, sondern nur auf zusammengefasster Basis anzuwenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat dazu im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (BGBl. 2006 I, S. 2606) das ihm von Art. 69 der Bankenrichtlinie eingeräumte Wahlrecht ausgeübt. Ziel war es, einen modernen, risikosensitiven Rechtsrahmen für Kreditinstitute einzuführen und aufsichtsrechtliche Doppelbelastungen für Instituts- und Finanzholding-Gruppen in Teilbereichen durch Verzicht auf bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis zu verringern. Dem lag die Erwartung zu Grunde, dass die Gruppenaufsicht die bis dahin geltende Aufsicht auf Einzelinstitutsbasis angemessen ersetzen kann. Die bisherige Erfahrung der Aufsicht zeigt allerdings, dass Nachbesserungsbedarf besteht.

In diesem Sinne sollen die eingeführten Änderungen sicherstellen, dass das Risikomanagement auf Gruppenebene durch die Aufsicht in derselben Art und Weise überwacht werden kann wie das Risikomanagement auf Einzelinstitutsbasis. Um dies zu gewährleisten, müssen gruppenintern Durchgriffsrechte zwischen übergeordneten Unternehmen und den nachgeordneten Instituten, die von der Regelung des § 2a Abs. 1 KWG Gebrauch machen, vereinbart sein.

Die Änderung von § 2a stellt zudem klar, dass ein Einzelinstitut, das von § 2a Abs. 1 Gebrauch macht, unverändert aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und eine interne Revision vorhalten muss.

Zu Buchstabe a

Durch die Änderungen in Absatz 1 wird die Nichtanwendung bestimmter Vorschriften zum Riiskomanagement nach § 25a Abs. 1 Satz 3 auf Einzelinstitutsebene auf bestimmte Elemente eingeschränkt. Damit wird klargestellt, dass ein vollständiger Verzicht auf die Einrichtung eines internen Kontrollverfahrens auf Einzelinstitutsebene, das auch aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen sowie eine Interne Revision umfasst, nicht möglich ist. Letztgenannte Elemente müssen damit auch bei Anwendung des § 2a auf Einzelinstitutsebene beibehalten werden. Gleichzeitig werden damit aufsichtsrechtliche Asymmetrien beseitigt, da der bisherige Wortlaut beim Verzicht auf die Einrichtung eines internen Kontrollverfahrens auf Einzelinstitutsebene lediglich eine Kompensation durch Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken auf Gruppenebene vorsah. Damit wird auch ein Gleichklang der Anforderungen des § 2a zu denen des § 25a, insbesondere des Absatzes 1a zum Gruppenrisikomanagement, hergestellt. Darüber hinaus hat das übergeordnete Institut durch vereinbarte Durchgriffsrechte sicherzustellen, dass die Einbeziehung der nachgeordneten Institute und deren Risiken in die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation auch effektiv gewährleistet und insoweit die Wirksamkeit dieser Prozesse nicht durch gesellschaftsrechtliche Regelungen umgangen werden kann.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus den Änderungen des Absatzes 1 ergeben.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich überwiegend um Folgeänderungen, die sich aus den Änderungen des Absatzes 1 ergeben. Wie in Absatz 1 ist durch Vereinbarung von Durchgriffsrechten sicher zu stellen, dass die Einbeziehung der gruppenangehörigen Unternehmen in die auf Gruppenebene genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation, Festlegung der Strategien sowie Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit so effektiv gewährleistet wird, dass die auf Gruppenebene genutzten Prozesse und Verfahren diejenigen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens ersetzen können. Neben dem auf diese Weise erreichten Gleichklang der Anforderungen des § 2a zu denen des § 25a Abs. 1a wird dadurch deutlich, dass die Erleichterungen des § 2a nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Einzelbetrachtung tatsächlich auch gruppenintern zugunsten der Gruppenbetrachtung aufgegeben wird. Überdies wird sicher gestellt, dass die Gruppenbegriffe des KWG konsistent zur Anwendung kommen und es keine "Waiver-Gruppe" geben wird.

Sollten die geforderten Durchgriffsrechte, z.B. aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht vereinbart werden können, so können nach Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Tochterunternehmen von der Vereinbarung von Durchgriffsrechten ausgenommen werden, sofern und solange die ausgenommenen Tochterunternehmen insgesamt für das Gesamtrisikoprofil der Gruppe unwesentlich sind, so dass die Gruppensteuerung nicht beeinträchtigt wird.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Der neu angefügte Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2009/111/EG, mit dem Art. 40 Abs. 3 der Bankenrichtlinie geändert wird. Er soll sicherstellen, dass die Bundesanstalt bei Entscheidungen, die Auswirkungen auf das Finanzsystem eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben könnten, die Stabilität der Finanzsysteme in diesen betroffenen Mitgliedstaaten nicht unberücksichtigt lässt. Dabei legt die Bundesanstalt die ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen zugrunde. Damit wird der engen Verzahnung der Kreditwirtschaft im EWR, aber auch der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Instituten mit Sitz in Mitgliedstaaten des EWR in anderen Mitgliedstaaten haben können, Rechnung getragen.

Der neu angefügte Abs. 5 setzt Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 42b Abs. 1 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Die neue Vorschrift betont die Bedeutung, die dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) im Rahmen der Konvergenz der Aufsichtspraktiken zuerkannt wird. Nunmehr sind Abweichungen von Leitlinien,

Zu Nummer 7 (§ 8)

Zu Buchstabe a

Der neu eingefügte Satz 7 setzt den Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 42a Abs. 2 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Die Änderung stellt sicher, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die über bedeutende Zweigniederlassungen verfügen, über nachteilige Entwicklungen beim Mutterinstitut bzw. gravierende bankaufsichtliche Maßnahmen, die gegen das Mutterinstitut verhängt wurden, informiert werden. Im Krisenfall ist das Verfahren nach dem neu gefassten § 8a Abs. 1 Nr. 2 zu beachten.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung von Abs. 7 Satz 1 setzt den Art. 1 Nr. 32 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 130 Abs. 1 der Bankenrichtlinie neu gefasst wird, um. Eine Informationspflicht entsteht, wenn eine allgemeine oder eine Krisensituation innerhalb der Gruppe Auswirkungen auf die Marktliquidität eines Staates innerhalb des EWR und die Stabilität des Finanzsystems hat, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutsam angesehen wird. Die Informationspflichten, die die Bundesanstalt gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank in ihrer Funktion als Notenbank hat, werden damit präzisiert und erweitert.

Zu Nummer 8 (§ 8a)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung von § 8a Abs. 1 Nr. 2 beruht auf Art. 1 Nr. 31 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 129 Abs. 1 Buchstaben b und c in die Bankenrichtlinie eingefügt werden. Damit wird der Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen erweitert. Neben der bereits vorgesehenen laufenden Überwachung des Risikomanagements der Institute sowie bei grenzüberschreitenden Prüfungen, kommen im Rahmen der laufenden Überwachung Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken hinzu. Bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten oder in Krisensituationen umfasst die Zusammenarbeit außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Bundesanstalt und Bundesbank nutzen dabei so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege.

Zu Buchstabe b

Die neu angefügten Absätze 3 bis 5 setzen Art. 1 Abs. 31 Buchstabe b der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 129 Abs. 3 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zwischen der Aufsichtsbehörde, die für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, und der oder den in anderen Staaten des EWR für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften dieser Gruppe zuständigen Stellen wird verstärkt. Künftig sind diese Aufsichtsinstitutionen gehalten, eine gemeinsame Entscheidung darüber zu treffen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen an einzelne Unternehmen der Bankengruppe und/oder auf konsolidierter Basis erforderlich sind.

Im Falle der Uneinigkeit zwischen den beteiligten zuständigen Stellen, kann die jeweils zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde aufgrund eigener Entscheidung oder auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Stellen CEBS konsultierten. Sollte von dessen Votum in der endgültigen Entscheidung in erheblichem Umfang abgewichen werden, ist dies zu begründen. Der Entscheidung von CEBS kommt damit als "Streitschlichtung" eine besondere Bedeutung zu.

Kommt es nach vier Monaten dennoch nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, sieht die Richtlinie zur Vermeidung einer dauerhaften Blockade vor, dass in solch einem Fall, die Aufsichtbehörde, die für die Aufsicht auf Gruppenebene zuständig ist, nach vier Monaten allein über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und die Notwendigkeit von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene entscheidet, während die für die Aufsicht auf Einzelinstitutsebene bzw. auf unterkonsolidierter Basis zuständigen Stellen die entsprechenden Entscheidungen für die einzelnen Tochterunternehmen treffen.

Zu Nummer 9 (§ 8e)

Der neu eingefügte § 8e Abs. 1 bis 5 setzt Art. 1 Nr. 33 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 131a in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Der ebenfalls neu eingefügte Abs. 6 setzt Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 42a Abs. 3 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Mit Hilfe der Aufsichtskollegien wird die Beaufsichtigung von EWR-weit tätigen Gruppen zwischen den zuständigen Stellen enger und effizienter ausgestaltet. Die Regelung erfasst darüber hinaus die Beaufsichtigung von Einlagenkreditinstituten oder E-Geldinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten des EWR zwar keine Tochterunternehmen, aber dafür bedeutende Zweigniederlassungen errichtet haben. In den Aufsichtskollegien treffen alle Gastlandaufseher unter dem Vorsitz des Heimatlandaufsehers zusammen. In ihrem Rahmen soll die Aufsichtstätigkeit wirksam koordiniert und abgestimmt werden und zwar im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen. Dazu sollen die Beteiligten unter anderem relevante Informationen aus den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Institutsgruppe tätig ist, austauschen, zu einer gemeinsamen Risikoeinschätzung aggregieren und aufsichtliche Prüfungsprogramme auf Grundlage der Risikobewertung der Gruppe festlegen. Zudem sollen aufsichtliche Doppelanforderungen beseitigt und eine kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen durch die Aufsichtskollegien sichergestellt werden. Des Weiteren können sich die Beteiligten zur Effizienzsteigerung auch über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten einigen. Auf diese Weise wird eine unnötige Doppelbelastung der Industrie vermieden. Um eine effiziente Arbeit des Aufsichtskollegiums sicherzustellen, reicht es aus, nur die zuständigen Stellen einzuschalten, die im konkreten Fall betroffen sind; ausschließlich Plenarsitzungen werden nicht verlangt. Die Details der Einrichtung und Funktionsweise der Aufsichtskollegien werden durch schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen geregelt, welche nach Konsultation aller zuständigen Aufsichtsbehörden vom Heimatlandaufseher festgelegt werden.

Zur Vermeidung von Inkonsistenzen und Regulierungsarbitrage ist vorgesehen, dass CEBS Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien entwickelt.

Die Beteiligung der Deutschen Bundesbank bei der Errichtung der Aufsichtskollegien und deren Tätigkeiten dient nicht der Umsetzung von Richtlinienvorgaben, sondern ergibt sich bereits aus den Aufgaben der Deutschen Bundesbank in der laufenden Überwachung.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Die Änderung in Nummer 8 ist eine redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch der Richtlinie 2009/44/EG, wonach Systeme "betrieben" und nicht "veranstaltet" werden.

Die neue Nummer 9 setzt Art. 1 Nr. 33 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 131a Abs. 1 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Mit der neuen Nummer 10 wird Rechtssicherheit geschaffen, weil nunmehr klargestellt ist, dass Informationen befugtermaßen an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden weitergegeben werden dürfen.

Zu Nummer 11 (§ 10)

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung, die durch das Einfügen der neuen Nummern 10 bis 12 erforderlich ist.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Mit Einfügung der Nummern 10 bis 12 wird die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Solvabilitätsverordnung erweitert. Art. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 63a Abs. 2 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, hat eine Reihe von technischen Detailfragen in das Ermessen der Aufsicht gestellt, etwa wann ein Tilgungsanreiz maßvoll ist oder in welchen Fällen der vorzeitigen Rückzahlung eines Kapitalinstruments zugestimmt wird. Es ist sinnvoll, insoweit keine gesetzlichen Präzisierungen vorzugeben, sondern eine Regelung über die Solvabilitätsverordnung zu ermöglichen. Auf diese Weise kann flexibler sowohl auf Marktentwicklungen reagiert werden als auch auf Änderungen der technischen Vorgaben durch Leitlinien von CEBS. Denn mit der Richtlinie 2009/111/EG wird CEBS beauftragt, einschlägige Leitlinien zu erarbeiten (Art. 63a Abs. 4 und 6 Bankenrichtlinie). Unabhängig davon werden die Merkmale zur Bestimmung der Arten von Kapitalinstrumenten, die als Eigenmittelbestandteile anrechenbar sind, im KWG geregelt.

Zu Buchstabe b

Mit dem Austausch des Begriffes "haftendes Eigenkapital" durch "Kern- und Ergänzungskapital" erfolgt eine redaktionelle Klarstellung analog zu den Änderungen in den §§ 12, 13, 13a und 15. Diese sprachlichen Anpassungen sollen verdeutlichen, dass die Abzugspflichten jeweils mindestens hälftig mit Kernkapital und höchstens hälftig mit Ergänzungskapital erfolgen müssen. Die Hinzurechnung der Position aus Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 ist nun in Abs. 2 Satz 2 direkt geregelt. Aus diesem Grund kann die Hinzurechnung in Abs. 1d Satz 2 entfallen.

§ 10 Abs. 6a ist nur im Rahmen der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals relevant. In Satz 3 ist daher eine Regelung dazu gegenstandslos und kann somit aus Gründen der besseren Verständlichkeit entfallen.

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Der berücksichtigungsfähige Wertberichtigungsüberschuss ist nach Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 Teil des Ergänzungskapitals. Die Bankenrichtlinie verlangt in den Art. 57 Buchstabe f, 63 Abs. 3 und 66 Abs. 1 Buchstabe a, dass der Wertberichtigungsüberschuss auch im Rahmen der Berechnung der Ergänzungskapitalkappung berücksichtigt wird. Die Streichung der Angabe "Nr. 1 bis 8" hat zur Folge, dass künftig alle Ergänzungskapitalbestandteile in die Berechnung der Kappung nach Abs. 2 Satz 2 einbezogen werden.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Die in § 10 Abs. 2 neu eingefügten Sätze 3 bis 5 setzen die Vorgaben aus Art. 1 Abs. 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG um, mit der Art. 66 Abs. 1a Buchstabe a) bis c) der Bankenrichtlinie neu gefasst wird. Es handelt sich um die zentralen Vorschriften, die bestimmen, zu welchen Teilen sonstiges Kapital als Kernkapital angerechnet werden kann. Diese Vorgaben sichern die Qualität des Kernkapitals, indem sie gewährleisten, dass das eingezahlte Kapital zusammen mit den Rücklagen und dem Fonds für allgemeine Bankrisiken den vorherrschenden Teil des Kernkapitals ausmachen. Innerhalb des übrigen Kapitals wird im Hinblick auf die Anrechnungsgrenzen danach differenziert, inwieweit die Kapitalinstrumente ihre Haftungsfunktion ohne Einschränkungen erfüllen. Befristet oder unter Vereinbarung eines Tilgungsanreizes überlassenes Kapital unterliegt dabei nach Satz 3 den strengsten Anrechnungsgrenzen. Es darf höchstens 15 % des Kernkapitals ausmachen. Grund dafür ist, dass hier das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht in gleichem Umfang erfüllt ist wie bei unbefristet überlassenem Kapital bzw. Kapital, bei dem kein Tilgungsanreiz besteht. Sonstiges Kapital im Sinn des § 10 Abs. 4 darf maximal 35 % des Kernkapitals ausmachen. Im Vergleich dazu privilegiert ist Kapital, das entsprechend den Vorgaben in § 10 Abs. 4 Satz 10 wandelbar ist: Es ist bis zur Hälfte des Kernkapitals anrechenbar. Bei den Anrechnungsgrenzen von 35 % und 50 % gilt, dass das einer strengeren Anrechnungsgrenze unterliegende angerechnete Kapital zu berücksichtigen ist.

Kapital, das den qualitativen Anforderungen des § 10 Abs. 4 genügt, jedoch wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenzen nicht anrechenbar ist, kann nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7a als Ergänzungskapital angerechnet werden.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

Der angefügte Satz 11 setzt Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 66 Abs. 4 Bankenrichtlinie neu gefasst wird, um.

Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, aaa

Die Ergänzung in § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 stellt klar, dass Vorzugsaktien dann nicht als Kernkapital angerechnet werden können, wenn sie mit einem nachzuzahlenden Vorzug (kumulativ) ausgestattet sind. Aktien, die nach dem in § 139 Abs. 1 AktG vorgesehenen Typus mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns (Kumulation) ausgestattet sind, nehmen nicht am Verlust teil und genügen daher nicht den für Kernkapital geltenden Kriterien. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes hat die Möglichkeit geschaffen, unter vereinfachten Bedingungen Vorzugsaktien ohne nachzahlbaren Vorzug auszugeben. Es ist daher folgerichtig, das KWG an diese Entwicklung anzupassen. Nichtkumulative Vorzugsaktien können als Kernkapital angerechnet werden, wenn sie die weiteren Anforderungen an Kernkapital erfüllen. Kumulative Vorzugsaktien können nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 als Ergänzungskapital angerechnet werden.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, bbb

Die Neufassung des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 8 setzt Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 57 Buchstabe a) der Bankenrichtlinie neu gefasst wird, und den Erwägungsgrund 4 der Änderungsrichtlinie um. Damit wird klargestellt, dass unbegrenzt anrechenbares Kernkapital drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen muss: Es muss sich bilanziell um Eigenkapital handeln. Insoweit geht der Wortlaut auf die Richtlinie 86/635/EWG zurück, auf die Art. 57 Buchstabe a) der Bankenrichtlinie verweist. Es muss im Liquidationsfall den gleichen Rang wie eingezahltes Kapital haben; es muss im Fortführungsfall mit eingezahltem Kapital gleichrangig am Verlust teilnehmen.

Der bislang geltende § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 listet alle Kapitalbestandteile, die nach deutschem Recht eingezahltes Kapital sind, getrennt nach Rechtsformen abschließend auf. Diese Aufzählung wird durch die Gesetzesänderung um eine prinzipienbasierte Definition von Eigenkapital entsprechend den geänderten Vorgaben von Art. 57 Buchstabe a) der Bankenrichtlinie ergänzt. Institute können daher auch andere Kapitalformen aufnehmen und in unbegrenzter Höhe dem Kernkapital zurechnen, sofern diese die qualitativen Anforderungen an Kapital dieser Kategorie erfüllen. So ist es etwa möglich, die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter so auszugestalten, dass das eingezahlte Kapital nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 8 als Kernkapital gilt und nicht den Anrechnungsgrenzen des § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 5 unterliegt.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, ccc

Die eingefügte Nummer 10 enthält gemeinsam mit dem neu gefassten § 10 Abs. 4 (siehe Buchstabe g) die zentrale Neuerung im Bereich der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel: hier wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen sonstiges Kapital als Eigenmittel anerkannt werden kann. Dabei werden die Regelungen der Baseler Übereinkunft vom 28. Oktober 1998 sowie des Vorschlags des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden vom 3. April 2008 integriert. Die Neufassung von § 10 Abs. 4 verzichtet auf Verwendung einer besonderen Bezeichnung und definiert das sonstige Kapital allein durch Aufzählung der für die Anrechenbarkeit zu erfüllenden Voraussetzungen. § 10 Abs. 4 enthält sämtliche Anforderungen, die nunmehr nach Art. 57 Doppelbuchstabe ca, Art. 63 Abs. 2 neuer Unterabsatz i. V. m. Abs. 2 Buchstabe a, c, d und e sowie Art. 63a, durch Art. 1 Abs. 7 Buchstabe b), Abs. 9 und Abs. 10 der durch die Richtlinie 2009/111/EG geänderten Bankenrichtlinie, an anrechnungsfähiges Hybridkapital zu stellen sind. Damit wird die Flexibilität der Kreditinstitute bei der Aufnahme aufsichtlichen Kernkapitals deutlich erhöht. Institute können nun in jeder denkbaren Form Hybridkapital aufnehmen; es ist stets dann in der aufsichtlichen Eigenmittelrechnung anrechenbar, wenn die qualitativen Anforderungen des KWG erfüllt sind.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Kernkapitalelemente nicht mehr unter Rückgriff auf den tradierten Begriff der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter definiert werden, sondern durch abstrakte Kriterien. Demnach müssen auch Abzugspositionen insoweit angepasst werden, als sie den Begriff der stillen Gesellschaft zugrunde legen.

In den Nummern 6 und 7 werden die bislang fehlenden Unterlegungspflichten des § 12 Abs. 2 und des § 13b ergänzt.

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa

Es gilt die Erläuterung zum Buchstaben d Doppelbuchstaben aa, aaa.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bbb

Die Änderung verfolgt das Ziel, auch im Bereich des Ergänzungskapitals die Anerkennungsvoraussetzungen weniger begriffsorientiert, sondern stärker qualitativ auszugestalten. Daher wird der Begriff "Genussrechtsverbindlichkeiten" durch den allgemeinen Begriff "Kapital" ersetzt. Entscheidend für die Anrechenbarkeit des Kapitals ist damit allein, ob die qualitativen Kriterien des § 10 Abs. 5 erfüllt sind. Nicht relevant ist hingegen, ob ein bestimmter Typus von Verbindlichkeiten vorliegt.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, ccc

Der durch Art. 1 Abs. 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG neu in die Bankenrichtlinie eingefügte Art. 66 Abs. 1a Buchstabe d) regelt inzident, dass wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenzen nicht anrechenbares Hybridkapital als Ergänzungskapital Berücksichtigung finden kann. Auch insoweit gelten die allgemeinen Anrechungsgrenzen für Ergänzungskapital. Anrechenbarkeit und Anrechnungsgrenzen werden durch die in § 10 Abs. 2b Satz 1 eingefügte Nummer 7a gewährleistet. Durch die Einordnung des gekappten Hybridkapitals als Ergänzungskapital gilt auch für dieses automatisch die Anrechnungsgrenze des § 10 Abs. 2 Satz 6.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe bb

In Abs. 2b Satz 2 werden die bislang fehlenden Unterlegungspflichten des § 12 Abs. 2 und des § 13b ergänzt. Zur Ersetzung des Begriffes "haftendes Eigenkapital" siehe Begründung zum Buchstaben b.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Kernkapitalelemente nicht mehr unter Rückgriff auf den Begriff der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter definiert werden, sondern durch abstrakte Kriterien. Gleiches gilt für den Begriff der Genussrechte, welcher in § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 5 nicht mehr verwendet wird.

Zu Buchstabe g

Der neu gefasste § 10 Abs. 4 setzt die mit Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 der Richtlinie 2009/111/EG geänderten Art. 57 Buchstabe ca, 63 Abs. 2 und 63a der Bankenrichtlinie um. Die gesetzliche Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen für hybride Kapitalelemente ist ein Kernelement der Änderungen. In § 10 Abs. 4 wird auf den Begriff der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter als Ausgangspunkt für die Anrechnungsvoraussetzungen bewusst verzichtet. Für die Anrechnung als Kernkapital nach § 10 Abs. 4 ist damit in Zukunft allein entscheidend, ob die qualitativen Kriterien erfüllt sind; es kommt nicht darauf an, ob die Kapitalgewährung einem im deutschen Recht entwickelten Rechtstypus entspricht. Bei der Neufassung des § 10 Abs. 4 ist die in Nummer 5 enthaltene Vorgabe für Besserungsabreden neu gefasst worden. Besserungsabreden stehen im Widerspruch zum Prinzip der Verlustteilnahme, wenn sie Gewinne erfassen, die nach einem Ende der Laufzeit einer Einlage anfallen. Eine solche Besserungsabrede erschwert zudem die Aufnahme neuen Haftkapitals, da sie Gewinne nach Ende der Laufzeit der Einlage bindet, die damit nicht zum Zwecke der Ausschüttung an neue Kapitalgeber zur Verfügung stehen. Das nun vorgesehene Verbot solcher Besserungsabreden trägt daher der Vorgabe aus Art. 63 Abs. 2 Buchstabe d) der Bankenrichtlinie besser Rechnung als die bisherige Regelung.

Nach Abs. 4 Satz 6 kann die Bundesanstalt zu verlangen, dass Ausschüttungen auf das überlassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzahlung ausfallen, wenn das aufgrund der Finanz- und Solvabilitätslage des Instituts erforderlich ist. Damit wird Art. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2009/111/EG umgesetzt.

Die Ergänzung in Abs. 4 Satz 10 stellt sicher, dass die in Satz 1 Nr. 3 vorgesehenen Mindestlaufzeiten und Kündigungsvereinbarungen auch dann wirksam vereinbart werden können, wenn Darlehensrecht zur Anwendung kommt.

Zu Buchstabe h

Die Zurechnungsvoraussetzung in Absatz 4a orientierte sich ursprünglich an den Unterlegungspflichten für die gewichteten Aktiva eines Instituts. Anlässlich der Ergänzung des Anrechnungsbetrages für das operationelle Risiko in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) unterblieb die Anpassung von Absatz 4a. Mit der nunmehr vorgenommen Ergänzung wird der Gleichlauf der Regelung mit der SolvV wieder hergestellt.

Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe aa, aaa

Die Änderung verfolgt das Ziel, auch im Bereich des Ergänzungskapitals die Anerkennungsvoraussetzungen weniger begriffsorientiert, sondern stärker qualitativ auszugestalten. In der Einleitung zu § 10 Abs. 5 wird daher auf die Nennung der Genussrechtsverbindlichkeiten verzichtet. Entscheidend für die Anrechenbarkeit des eingezahlten Kapitals ist damit allein, ob die qualitativen Kriterien des Absatzes 5 erfüllt sind. Nicht relevant ist hingegen, ob ein bestimmter Typus von Verbindlichkeiten vorliegt.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe aa, bbb

Siehe Begründung zu Buchstabe g.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstaben bb bis dd

Es handelt sich um Folgeänderungen nach der Streichung des Begriffes der Genussrechtsverbindlichkeiten aus der Einleitung zu § 10 Abs. 5.

Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe ee

Der Verzicht auf die Nennung des Begriffs der Genußrechtsverbindlichkeiten und die stärker qualitativ ausgestalteten Anerkennungsvoraussetzungen ermöglichen eine freiere Rechtsformwahl bei Überlassung von Ergänzungskapital im Sinne des Absatzes 5. Daher müssen solche zwingenden zivilrechtlichen Vorschriften zurücktreten, welche den Zweck der Überlassung haftenden Eigenkapitals beeinträchtigen können. Die in Abs. 4 Satz 10 für unanwendbar erklärten Vorschriften dürfen daher auch bei Kapitalüberlassung nach Absatz 5 keine Anwendung finden.

Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, aaa

Im Rahmen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wurden Zahlungsinstitute in den Konsolidierungskreis nach § 10a aufgenommen. Die Änderungen in § 10 Abs. 6 enthalten die korrespondierenden Abzugspflichten, die bei der Abfassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes versäumt wurden.

Zu Buchstabe j Doppelbuchstaben aa, bbb und ccc

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Kapitalelemente nicht mehr unter Rückgriff auf die Begriffe der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter bzw. der Genussrechtsverbindlichkeiten definiert werden, sondern ohne Rückgriff auf diese Begriffe.

Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe bb

Die Einfügung der Zahlungsinstitute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz trägt deren Einbeziehung in den bankaufsichtlichen Konsolidierungskreis nach § 10a Rechnung, siehe auch die Begründung zu Buchstabe aa.

Zu Buchstabe j Doppelbuchstabe cc

Die Streichungen folgen daraus, dass in den Vorschriften, die die Unterlegung von Obergrenzenüberschreitungen anordnen, der Begriff "haftendes Eigenkapital" nicht mehr verwendet wird. Zu näheren Details wird auf die Begründung zu Buchstabe b verwiesen.

Zu Buchstabe k Doppelbuchstabe aa

Die Änderung in § 10 Abs. 6a Nr. 3 setzt Art. 57 Buchstabe r der Richtlinie 2006/48/EG dahingehend um, dass auch Verbriefungspositionen des Handelsbuches, die als Verbriefungspositionen des Anlagebuches mit einem Risikogewicht von 1250% zu berücksichtigen wären, vom Eigenkapital abgezogen werden dürfen. Die Umsetzung dieser Vorschrift mit der neuen allgemeineren Formulierung "Unterlegung (...) zu ihrem vollen Betrag" hält das KWG frei von den rechtstechnischen Unterschieden der Vorschriften für Handelsbuch-Risikopositionen einerseits und Adressrisikopositionen des Anlagebuchs andererseits.

Zu Buchstabe k Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Gemäß Anhang 2 Nr. 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie beziehen sich Vorleistungsrisikopositionen auf Geschäfte des Handelsbuchs über Wertpapiere, Fremdwährungen und Waren.

Zu Nummer 12 (§ 10a)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Der neu eingefügte Satz 3 stellt klar, dass auf bestimmte Institutsgruppen, die ausschließlich aus Unternehmen bestehen, die auf Einzelebene von den Eigenmittelanforderungen nach § 10 befreit sind oder nur einer eingeschränkten Solvenzaufsicht unterliegen, die Vorschriften zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung in § 10a ebenfalls keine Anwendung finden. Die Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, die im Wege der teleologischen Reduktion in derartigen Fällen bislang ebenfalls eine aufsichtliche Notwendigkeit einer Konsolidierungspflicht verneinte. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine gesetzliche Regelung wünschenswert.

Die Regelung bezieht sich namentlich auf Institutsgruppen, die ausschließlich aus Instituten bestehen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 betreiben oder die Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 bis Nr. 4 erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren der Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

Der neu eingefügte Satz 4 eröffnet auch für Institutsgruppen die Möglichkeit, auf Antrag des Mutterinstituts ein anderes gruppenangehöriges Institut zum übergeordneten Unternehmen zu bestimmen. § 10a Abs. 3 enthält bereits eine vergleichbare Regelung für Finanzholding-Gruppen. Eine Übertragung der Regelung auch auf reine Institutsgruppen eröffnet auch hier die Möglichkeit, den besonderen Gegebenheiten einzelner Institutsgruppen besser gerecht zu werden. Ein Anwendungsfall wäre zum Beispiel eine Institutsgruppe, an deren Spitze ein Institut steht, das auf Einzelebene von der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 10 befreit ist, dem aber andere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet sind, für die eine derartige Befreiung nicht gilt. In solchen Fällen kann es zweckmäßig sein, auf Antrag des Mutterinstituts auch die aus § 10a folgenden Konsolidierungspflichten auf eines dieser Institute übertragen zu können.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Leasing- und Factoringinstitute sind seit dem 25. Dezember 2009 Finanzdienstleistungsinstitute, die entsprechend der Intention des Jahressteuergesetzes 2009 lediglich einer eingeschränkten Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen. Diese eingeschränkte Aufsicht ist durch die Ausnahme von der laufenden Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz gekennzeichnet, entsprechend findet § 10 nach § 2 Abs. 7 Satz 2 auf diese Unternehmen keine Anwendung. Eine Anwendung des § 10a auf Institutsgruppen, die ausschließlich aus Leasing- und/oder Factoringinstituten bestehen, würde diese gesetzgeberische Intention unterlaufen.

Auch bei Finanzdienstleistungsinstituten, die Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 bis Nr. 4 erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren der Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sieht das Kreditwesengesetz nur eine eingeschränkte Solvenzaufsicht vor. Kundengelder und Kundenwertpapiere sind hier dadurch geschützt, dass sie nicht von diesen Instituten selbst verwahrt werden, sondern von Instituten, die ihrerseits der vollen Solvenzaufsicht und damit auch der Konsolidierungspflicht unterliegen. Eine Zusatzrechnung auf Gruppenebene erbringt daher keinen zusätzlichen Schutz für die Sicherheit der Kundengelder und Kundenwertpapiere.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der Änderungen zu § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 8 und 10, Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 und Abs. 5 sowie um die Korrektur von Verweisfehlern.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

Die Änderungen in Satz 5 korrigieren einen Verweisfehler. Außerdem wird nun zur Klarstellung zusätzlich auf die Kappungsgrenze des § 10 Absatz 2 Satz 7 verwiesen. Die Änderungen in den Sätzen 6 und 7 beheben ebenfalls Verweisfehler bzw. sind Folgeänderungen der Anpassungen in § 10 Absatz 2.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift stellt sicher, dass in den Fällen, in denen nach § 10a Absatz 1 Satz 3 keine Institutsgruppe besteht, auch keine Unterkonsolidierung erfolgen muss.

Zu Nummer 13 (§ 12)

Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 14 (§ 13)

Zu Buchstabe a

Da regelmäßig Sammelanzeigen nach den Vorschriften der Großkredit- und Millionenkreditverordnung erfolgen, hat das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" keine praktische Bedeutung mehr und wird daher gestrichen.

Zu Buchstabe b

Mit der Neuregelung der Großkreditbestimmungen wurden die Großkreditobergrenzen vereinfacht. Während die Großkreditdefinitionsgrenze, die für die Großkreditmeldung von Bedeutung ist, und die Großkrediteinzelobergrenze, die die Kreditvergabe an einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden (Kreditnehmereinheit i. S. v. § 19 Abs. 2) auf 25 % des haftenden Eigenkapitals beschränkt, unverändert blieben, wurde die Großkreditgesamtobergrenze, die die Summe aller Großkredite auf das achtfache des haftenden Eigenkapitals beschränkt, sowie die verringerte Großkreditobergrenze für Kredite an verbundene Unternehmen von 20 % aufgehoben (Streichung von Art. 111 Abs. 2 und 3 der Bankenrichtlinie durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe b der Richtlinie 2009/111/EG). Um die notwendige Diversifizierung des Kreditportfolios einer Bank sicherzustellen, war die Großkreditgesamtobergrenze zu grob und spielte in der Praxis keine Rolle. Die Überwachung der hinreichenden Diversifizierung des Kreditportfolios ist darüber hinaus besser im bankinternen Risikomanagement der Institute in der Säule 2 aufgehoben. Die Überwachung des besonderen Risikos von Krediten an verbundene Unternehmen, die nicht in die bankaufsichtliche Konsolidierung einbezogen werden, ist durch besondere Verfahren (wie in Deutschland durch die Vorschriften zu den Organkrediten nach § 15), die eine Befassung der Geschäftsleitung des Instituts und des Aufsichtsrats des übergeordneten Unternehmens in der Gruppe vorsehen und damit die besondere Bedeutung solcher Kredite hervorheben, besser gewährleistet. Die eingefügten Sätze 2 und 3 setzen die mit Art. 1 Nr. 22 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG geänderten Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 Bankenrichtlinie um. Damit wird für Kredite an Institute eine zusätzliche Großkreditobergrenze von 150 Mio. Euro eingeführt. Im Zusammenhang mit der Grenze von 150 Mio. Euro legen die Institute eine angemessene Obergrenze in Bezug auf das haftende Eigenkapital fest, die 100 % des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten darf. Der neu eingefügte Satz 4 setzt die geänderten Vorgaben von Art. 111 Abs. 4 2. Unterabsatz Bankenrichtlinie um. Danach haben Institute die Möglichkeit, auf Antrag eine höhere Grenze als 100 % des haftenden Eigenkapitals durch die Bundesanstalt festsetzen zu lassen.

Mit der Neuregelung der Großkreditbestimmungen werden die verschiedenen Privilegierungen für Interbankkredite abgeschafft. In der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass sich die wirtschaftliche Situation von Instituten sehr schnell verschlechtern kann, so dass es nicht gerechtfertigt ist, kurz- und mittelfristige Kredite an Institute ganz oder teilweise von der Überwachung von Konzentrationsrisiken freizustellen. Um die Folgen dieser notwendigen Verschärfung auf dem Interbankenmarkt, insbesondere für kleinere Institute, abzumildern, erlaubt die Bankenrichtlinie den Mitgliedstaaten, bei Krediten an Institute die Großkreditobergrenze auf bis zu 150 Mio. Euro anzuheben, dabei darf der Kredit an ein anderes Institut bzw. dessen Kreditnehmereinheit nicht das Eigenkapital des kreditgewährenden Instituts übersteigen. Soweit in der Kreditnehmereinheit eines kreditaufnehmenden Instituts auch andere Unternehmen enthalten sind, gilt für diese Unternehmen weiterhin die allgemeine Großkreditobergrenze von 25 %, d. h. die Überschreitung der relativen Großkreditobergrenze bis zu 150 Mio. Euro darf dann allein aus den Krediten an das/die Institut(e) in der Kreditnehmereinheit resultieren.

Kredite, die die Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, müssen im Risikomanagement des Instituts besonders berücksichtigt werden. Satz 5 setzt die Bestimmung von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 30 Abs. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie geändert wird, um. Damit wird die Möglichkeit einer erhöhten Großkreditobergrenze von 150 Mio. Euro für Kredite an Institute auf Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen ausdehnt. Die Änderung des Satzes 8 (früher Satz 9) stellt den Verzicht auf die Unterlegung allein in das Ermessen der Bundesanstalt. Die bisherige beispielhafte Aufzählung erweist sich für die Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte als zu eng, auch gibt die Bankenrichtlinie eine solche Begrenzung nicht vor. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Großkreditüberschreitung für das Institut steuerbar war oder durch äußere nicht vorhersehbare Umstände entstanden ist. Das können Fusionen von Kreditnehmer sein oder auch regulatorische Änderungen im Bereich der Kreditnehmereinheiten. Mit dem Austausch des Begriffes "haftendes Eigenkapital" durch "jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" erfolgt eine redaktionelle Klarstellung. Bei der Eigenkapitalunterlegung bzw. beim -abzug sind die verschiedenen Kern- und Ergänzungskapitalkomponenten einer ständigen Veränderung unterworfen, sodass der Bezug auf den Gesamtbegriff des haftenden Eigenkapitals unangebracht ist.

Zu Nummer 15 (§ 13a)

Zu Buchstabe a

Siehe Begründung zu Nummer 14 Buchstabe a.

Zu Buchstaben b bis d

Die Änderungen in § 13a Abs. 3 vollziehen die Änderungen im Großkreditbereich für Nichthandelsbuchinstitute für das Bankbuch der Handelsbuchinstitute nach. Die Änderungen in den Abs. 4 und 5 sind auf diesen Änderungen beruhende redaktionelle Änderungen, auf die Begründung zu § 13 wird verwiesen. Im Übrigen sind gemäß den Vorgaben der Banken und der Kapitaladäquanzrichtlinie Adressrisiken des Handelsbuches sowie das operationelle Risiko mit modifiziertem verfügbarem Eigenkapital zu unterlegen. Dies entspricht der Vorgehensweise bei Adressenausfallrisikopositionen des Anlagebuches. Da aus diesem Grunde bei der Ermittlung des freien Kern- und Ergänzungskapitals neben den Risiken des Anlagebuches auch diese Risiken als Abzugsposten berücksichtigt werden müssen, ist eine Anpassung von § 10 Abs. 2c Satz 2 erfolgt. Die Änderung des § 13a Abs. 5 Satz 1 und 3 holt aus Gründen der Konsistenz die bislang unterbliebene Anpassung des Großkreditregimes nach.

Zu Nummer 16 (§ 13b)

Die Änderung der Paragraphenüberschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht die Meldepflichten für gruppeninterne Transaktionen wieder aus dem Entwurf für einen neuen § 13b Abs. 6 KWG gestrichen worden sind, die Überschrift aber trotzdem entsprechend erweitert worden ist (vgl. BT-Drucksache 016/13684, Seiten 6 und 29).

Zu Nummer 17 (§ 15)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 18 (§§ 18a, 18b)

Mit den neuen §§ 18a und 18b werden wichtige Voraussetzungen für die Beteiligten im Hinblick auf Investitionen in Verbriefungen geschaffen. Bei deren Nichteinhaltung kann die Aufsichtsbehörde Anrechnungserleichterungen verweigern und Risikogewichte als Folge eine Straffunktion verhängen (vergleiche § 18b Absatz 6). In diesem Zusammenhang hat die Aufsichtsbehörde ein Verschulden zu klären. Damit stellen die neuen Vorschriften Eingriffsnormen dar, die über die Regelung rein technischer Vorgaben hinausgehen. Daher ist eine Regelung im Kreditwesengesetz und nicht in einer Rechtsverordnung erforderlich.

Mit §§ 18a und 18b werden die Vorgaben von Art. 1 Nr. 30 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 122a Abs. 1 bis 7 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, umgesetzt. Die Regelungen sind eine Reaktion auf bestimmte Geschäftsmodelle, die als eine Ursache der Finanzmarktkrise gelten, und die mit diesen einhergehenden Mängeln bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verbriefter Kredite. Ziel ist es, die Interessen von Originatoren und Sponsoren einerseits und von Anlegern andererseits in Einklang zu bringen. Dies soll dadurch bewirkt werden, dass Originatoren oder Sponsoren einen Teil des Risikos aus einer Verbriefung zurückbehalten. Hierdurch sollen insbesondere Originatoren zu einer verantwortungsvollen Kreditvergabepraxis und Kreditüberwachung auch für solche Kredite angehalten werden, deren Risiken im Wege der Verbriefung an den Markt ausplatziert werden.

Zu § 18a

Originatoren werden nicht zum Rückbehalt verpflichtet. Die Regelung setzt vielmehr beim Investor an. Nach § 18a Abs. 1 darf ein Institut als Investor nur dann Verbriefungsrisiken übernehmen, wenn der Originator oder Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber (dabei handelt es sich im Sinne eines Auffangtatbestandes um alle diejenigen Fälle, bei denen der Kreditgeber nicht identisch ist mit dem Originator) ausdrücklich offen gelegt hat, dass er einen Anteil von mindestens 5 % des Risikos ("materieller Nettoanteil") an der Verbriefung hält. Der Selbstbehalt hat gleich zu Beginn einer Verbriefungstransaktion in Höhe von 5% zu erfolgen. Eine Ansammlung im Zeitablauf z.B. durch die Ansammlung von Zinsüberschüssen ("Excess Spread") steht dem entgegen. Eine Reduzierung des Selbstbehalts durch Zahlungen oder Verlustzuweisungen im Rahmen eines natürlichen Transaktionsverlaufs wird jedoch - vorbehaltlich der nach Artikel 122a Abs. 10 (neu) der Bankenrichtlinie zu erarbeitenden CEBS-Leitlinie - nach derzeitigem Verständnis grundsätzlich als unschädlich erachtet und begründet keine Pflicht zur Wiederauffüllung des Selbstbehalts auf 5%. Für den Investor bedeutet dies faktisch ein Investitionsverbot, wenn die betreffende Erklärung nicht vorliegt. Die Möglichkeiten zur Erbringung des Selbstbehalts sind in Satz 2 Nr. 1 bis 4 abschließend aufgeführt, wobei Satz 2 Nr. 2 entsprechend dem Wortlaut der Richtlinienvorgabe nur für Verbriefungen revolvierender Forderungen einschlägig ist. Gemeint sind Verbriefungstransaktionen, die unter die Regelungen der §§ 245, 262 der SolvV fallen. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Formen des Selbstbehalts sind alternativ zu sehen. Eine kombinierte Anwendung der Nummern 1 bis 4 ist nicht möglich.

§ 18a Abs. 3 enthält Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1. Dieser gilt nicht für die Verbriefung von Forderungen, die von bestimmten Adressen (wie z.B. inländischen Gebietskörperschaften, Instituten mit einem niedrigen KSA-Risikogewicht oder multilateralen Entwicklungsbanken) geschuldet oder gewährleistet sind. Auch Geschäfte, die auf einen Index bezogen sind, und daher keinen Originator oder Sponsor aufweisen, sowie bestimmte traditionelle Formen des Kreditrisikotransfers, wenn sie keinen Verbriefungsbezug haben, sind ausgenommen.

Zu § 18b

Das quantitative Kriterium wird durch qualitative Anforderungen insbesondere in § 18b Abs. 1 und 2 hinsichtlich der von Instituten zu erbringenden Nachweispflichten und Risikoanalysen ergänzt. Um diese vornehmen zu können, sind Originatoren und Sponsoren nach Abs. 5 verpflichtet, die Höhe des Selbstbehalts offenzulegen und Investoren ungehinderten Zugang zu den Informationen zu gewähren, die diese für die geforderten Risikoanalysen benötigen. Der Begriff Investor ist dabei weit gefasst und schließt auch Kapitalanlagegesellschaften ein. Abs. 4 verpflichtet Originatoren und Sponsoren, Positionen, die sie verbriefen, denselben Kreditvergabestandards und -verfahren zu unterziehen, wie unverbriefte Kredite. Anderenfalls führt dies nach Abs. 7 beim Originator zur Aberkennung des Risikotransfers.

Im Übrigen enthält Abs. 6 einen Sanktionsmechanismus für Fälle, in denen ein Institut schuldhaft, d.h. vorsätzlich, fahrlässig oder durch Unterlassen, gegen die Vorgaben von Abs. 1 bis 3 und 5 sowie gegen § 18a Abs. 4 verstößt. Zur Beurteilung, ob in wesentlicher Hinsicht gegen Vorgaben verstoßen wurde, ist in Satz 3 ergänzend zur Richtlinienvorgabe eine Anzeigepflicht bei Nichterfüllung der Anforderungen der vorgenannten Absätze vorgesehen. Die Ergänzung steht damit auch im Zusammenhang mit Art. 122a Abs. 9 Buchstabe a Bankenrichtlinie, der mit Art. 1 Nr. 30 der Richtlinie 2009/111/EG eingefügt wurde. Die Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Regelungen beschlossenen Kriterien und Methoden zu veröffentlichen. Abs. 6 betrifft in erster Linie Investoren. Jedoch werden auch Originatoren und Sponsoren von dem Sanktionsmechanismus erfasst, wenn sie ihren Informationspflichten gegenüber dem Investor nach Abs. 5 nicht nachkommen oder die Anforderungen nach Abs. 3 nicht erfüllen.

Zu Nummer 19 (§ 19)

Zu Buchstabe a

§ 19 Abs. 1 bestimmt, welche Transaktionen eines Instituts bankaufsichtlich als Kredite zu behandeln sind. In Bezug auf Leasinggeschäfte war bislang die Behandlung von Leasinggegenständen und Forderungen im Zusammenhang mit Leasinggeschäften als Kredit durch die Bankenrichtlinie nicht ausdrücklich geregelt. Nunmehr ist durch die Einfügung von Textziffer 90 in Annex VI Teil 1 der Bankenrichtlinie durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/83/EG eine ausdrückliche Regelung erfolgt. Diese Regelung betrifft zunächst nur die Mindesteigenmittelanforderungen und dort den Kreditrisikostandardansatz (KSA). Allerdings erlangt diese Regelung Bedeutung für das Großkreditregime über Art. 106 Abs. 1 Bankenrichtlinie, der den Kreditbegriff nicht eigenständig definiert, sondern festlegt, dass die nach den Regelungen zum KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen auch für das Großkreditregime zu berücksichtigen sind. Die bisherige Behandlung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG, wonach der Leasinggegenstand als Kredit in Gänze gegenüber dem Leasingnehmer zu betrachten war, konnte deshalb nicht mehr aufrecht erhalten werden. Stattdessen ist nach der Richtlinienvorgabe eine dem KSA entsprechende Regelung zu treffen, die für alle Arten von Leasinggeschäften gilt, insbesondere unabhängig davon, ob es sich um Finanzierungs- oder operatives Leasing handelt, und die zwischen den Mindestleasingzahlungen, zu denen der Leasingnehmer während des Laufzeit des Leasingvertrags verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und dem Restwert des Leasinggegenstands bei Vertragsende unterscheidet. Mindestleasingzahlungen des Leasingnehmers sind Forderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Die Regelung des Leasings im Rahmen eines eigenständigen Tatbestands war damit nicht mehr notwendig, so dass § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG gestrichen werden konnte. Die gesonderte Erwähnung der Leasingforderungen in Nr. 4 ist aus Gründen der Klarstellung jedoch notwendig, da die Einordnung von Ansprüchen gegenüber Leasingnehmern aus Leasingverträgen als Kredit nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Dagegen ist der Restwert des Leasinggegenstands nicht als Kredit, sondern als Sachanlage zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter zugesagt hat, den Gegenstand bei Vertragsende zu kaufen, und das Institut das Recht hat, diese Zusage nach eigener Entscheidung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Diese Besicherung führt nicht zu einer separaten Adressenausfallrisikoposition und muss deshalb auch dann nicht als Kredit für die Großkreditregeln berücksichtigt werden, wenn positive Abhängigkeiten zwischen dem Restwert des Leasinggegenstands und der Bonität des Dritten, der die Ankaufszusage abgibt, bestehen, obwohl diese zu einem Konzentrationsrisiko aus der Besicherung des Restwerts des Leasinggegenstands führen können. Dies gilt etwa in dem Fall, in dem die Ankaufszusage vom Hersteller des Leasinggegenstands abgegeben wird. Die Vorgaben der Bankenrichtlinie sehen jedoch nicht vor, dieses indirekte Konzentrationsrisiko mit Hilfe der Großkreditregeln zu erfassen. Stattdessen muss ein Institut ein solches etwaiges Konzentrationsrisiko wie alle anderen ebenfalls von den Mindesteigenmittelanforderungen und den Großkreditregeln nicht erfassten Risiken entsprechend den Anforderungen nach Art. 22 und Anhang V, Art. 123, 124 und Anhang XI der Bankenrichtlinie (umgesetzt in § 25a KWG) berücksichtigen. Die Einfügung einer neuen Nr. 15 in Satz 3 im Zusammenhang mit Leasinggeschäften ist notwendig, da nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sämtliche Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, bereits in der Bilanz aktiviert sind. Daher ist Nummer 15 in Ergänzung zu Satz 2 Nr. 4 erforderlich. Dazu gehören auch einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoptionen des Leasingnehmers für Leasinggegenstände.

Zu Buchstabe b

Während § 19 Abs. 1 den Kreditbegriff für bankaufsichtliche Zwecke definiert, bestimmt § 19 Abs. 2, wann mehrere natürliche oder juristische Personen aufgrund bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Abhängigkeiten einen Kreditnehmer darstellen. Mit den Änderungen in § 19 Abs. 2 wird die Regelung zur Bildung von Kreditnehmereinheiten enger an die Regelung in Art 4 Nr. 45 der Bankenrichtlinie angepasst, zudem werden die Regelungen der CEBS-Guidelines zur Bildung von Kreditnehmereinheiten berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 4 dienen der Umsetzung von Art. 4 Nr. 45 Buchstabe a Bankenrichtlinie, der auf die Möglichkeit der Ausübung von beherrschendem Einfluss als Grundlage für die Kreditnehmerzusammenfassung abstellt. Die Ergänzung in Satz 2 Nr. 1 dient der Klarstellung des Konzernbegriffs des Kreditwesengesetzes, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung von Gleichordnungskonzernen. Art. 4 Nr. 45 Buchstabe a Bankenrichtlinie gibt den Instituten, die Möglichkeit nachzuweisen, dass trotz des Vorliegens eines Beherrschungsverhältnisses, keine Kreditnehmereinheit vorliegt. Das Fehlen der Möglichkeit zum Führen eines Gegenbeweises hat in der Verwaltungspraxis z.T. Schwierigkeiten bereitet, um im Einzelfall zu angemessenen Lösungen zu kommen. Daher ist die Norm entsprechend zu ergänzen. Außerdem wird nun klargestellt, dass bei Vorliegen von mehreren Beherrschungsverhältnissen diese kumulativ anzuwenden sind, d.h. die Zusammenfassung nicht nur von jeweils zwei, sondern mehreren Kreditnehmern, zwischen denen Beherrschungsverhältnisse vorliegen. Allerdings ist die kumulative Anwendung auf Beherrschungsverhältnisse zu beschränken und nicht auf Risikoeinheiten nach Satz 6 auszudehnen.

Der Verzicht der Zusammenfassung von ausländischen Gebietskörperschaften mit den von ihnen beherrschten Unternehmen ist nach den Leitlinien von CEBS zu den Großkreditvorschriften restriktiv anzuwenden. Danach sollen nur noch solche Gebietskörperschaften von dem Verzicht der Zusammenfassung der von ihnen abhängigen Unternehmen profitieren, denen ein KSA Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde. Der Verweis auf Art. 44 der Bankenrichtlinie bezog sich noch auf die alte Bankenrichtlinie 2000/12/EG und war daher anzupassen.

Die Regelung zu Strohmannkrediten kann entfallen, da es lediglich um die Darstellungsform für solche Kredite ging, jedoch nicht um die Frage der Zuordnung von Kreditnehmern zu Kreditnehmereinheiten.

Der neue Satz 6 setzt die Regelung des durch Art. 1 Nr. 2 der Änderungsrichtlinie 2009/111/EG geänderten Art. 4 Nr. 45 Buchstabe b Bankenrichtlinie um. In der Beratung zur Änderungsrichtlinie wurde deutlich, dass die bisherige Verwaltungspraxis in Deutschland zu der Bildung von Risikoeinheiten aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit, die auf der Regierungsbegründung zur 5. KWG-Novelle beruhte und die eine Zusammenfassung nur bei einer wechselseitigen Abhängigkeit vorsah, nicht mehr fortgeführt werden kann. Zukünftig reicht für die Zusammenfassung zweier Kreditnehmer aus, dass Abhängigkeiten zwischen zwei Kreditnehmern in dem Sinne bestehen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, auch der andere oder alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen. Die Neufassung berücksichtigt auch, dass bei der Bewertung der Abhängigkeit auch gemeinsame Abhängigkeiten auf der Refinanzierungsseite zu berücksichtigen sind. Die Bewertung dieser Abhängigkeiten führt das jeweilige Kreditinstitut zunächst nach eigenem Ermessen aus. Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 7 kann das Kreditinstitut mit Hilfe eines bei der Bundesanstalt eingereichten Antrages prüfen lassen, ob bei Bildung einer Kreditnehmereinheit einer Limitüberschreitung zugestimmt und von der Unterlegungspflicht befreit werden kann. Dieses Verfahren ist ein notwendiges Korrektiv zur Anpassung von § 19 Abs. 2 KWG an europäische Vorgaben. Damit wird einerseits sichergestellt, dass sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank über die Bildung von Klumpenrisiken bei Kreditinstituten rechtzeitig informiert werden. Andererseits erhält das betroffene Kreditinstitut die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren eine Befreiung von der Anrechnung zu erhalten. Damit kann das Kreditinstitut sich und seinen Kreditnehmer auf erforderliche Änderungen vorbereiten. Abhängigkeiten aus sektoralen oder regionalen Gründen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;

Konzentrationsrisiken dieser Art sind im bankinternen Risikomanagement zu berücksichtigen. Die CEBS Leitlinien definieren sektorale bzw. geografische Konzentrationsrisiken als Risiken, welche alle Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs bzw. der gleichen Region gemeinsam betreffen. Sie lassen sich als eine an einen externen Faktor gebundene Abhängigkeit (z.B. einen bestimmten Gütermarkt oder eine bestimmte Region) beschreiben, die sich auf alle in diesem Sektor bzw. in dieser Region tätigen Unternehmen gleichermaßen auswirkt. Dagegen stellt die wirtschaftliche Abhängigkeit ein idiosynkratisches Risiko dar, welches zu den sektoralen und geografischen Risiken hinzutritt. Dieses liegt nach den Leitlinien vor, wenn sich in einem bilateralen Verhältnis die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens durch dieses Verhältnis auf ein anderes Unternehmen übertragen, welches sonst nicht davon betroffen wäre. Die CEBS Leitlinien geben Hinweise, wann Kreditinstitute entsprechende Nachforschungen hinsichtlich des Bestehens von wirtschaftlichen Abhängigkeiten anzustellen haben, z.B. ein Unternehmen, das im Wesentlichen nur einen Abnehmer hat, Eigentümer eines Gebäudes und sein Hauptmieter. Was die Intensität dieser Nachforschungspflicht angeht, stellen die Leitlinien klar, dass ein Institut bei sämtlichen Engagements die Frage wirtschaftlicher Abhängigkeiten prüfen und erkannten Indizien nachgehen sollte. Eine besonders eingehende Prüfung möglicher Abhängigkeiten nebst Dokumentation dieser Prüfung wird für Kredite verlangt, die einen Betrag in Höhe von 2% des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Da bei den Instituten insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, kann diese Regelung nicht für die Millionenkreditmeldungen übernommen werden, die wegen der Rückmeldung der Verschuldungsdaten nur für eindeutige Sachverhalte, wie sie sich aus der Beherrschung ergeben, in Frage kommt und nicht für institutsindividuelle Kreditnehmereinheiten. Wegen der mit der Bildung von Risikoeinheiten bestehenden Beurteilungsspielräume ist keine kumulative Anwendung des Satzes 6 mit anderen Zusammenfassungstatbeständen vorzusehen.

Die Änderungen in den Sätzen 7 und 8 (= Sätze 3 und 4 a. F.) sind nur redaktioneller Natur und dienen der besseren Verständlichkeit dieser Vorschriften.

Zu Buchstabe c

§ 19 Abs. 3 regelt die Frage der Kreditnehmerbestimmung bei Förderkrediten. Die Vorschrift sah bislang zwingend vor, dass bei Krediten, die Förderinstitute zu vorbestimmten Konditionen über Hausbanken an Endkreditnehmer leiten, statt der Hausbanken die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer gelten, sofern dem Förderinstitut die Kreditforderung gegen den Endkreditnehmer zur Sicherheit abgetreten ist. Durch diese Fiktion wird ein möglicherweise großkreditrechtlich relevanter Interbankenkredit vermieden. Die Ausgestaltung des § 19 Abs. 3 als Wahlrecht erfolgt vor dem Hintergrund der Einfügung des § 20 Abs. 2 Nr. 8. Nach dieser neuen Vorschrift brauchen Förderinstitute Kredite an Kreditinstitute nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn die Kredite aus einem Förderauftrag herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden. Damit ist die Hausbank zwar Kreditnehmer, jedoch ist der Kredit nicht auf die Großkreditgrenze anzurechen. Es bedarf der Fiktion nach § 19 Abs. 3 in diesen Fällen nicht mehr. Durch die Ausgestaltung des § 19 Abs. 3 als Wahlrecht entfällt für die Förderinstitute die mit hohem Aufwand verbundene Prüfung, ob das Darlehen eine Abtretungsregelung enthält. Eine gänzliche Streichung des § 19 Abs. 3 kommt nicht in Betracht, da dessen Anwendungsbereich über denjenigen des § 20 Abs. 2 Nr. 8 hinausgeht.

Zu Nummer 20 (§ 20)

Zu Buchstabe a

Mit Nummer 3 und 4 wird Art. 1 Nr. 19 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 106 Abs. 2 Buchstabe c und d der Bankenrichtlinie neu gefasst wird, umgesetzt. Nachdem Kredite aus dem Interbankengeschäft nunmehr auf die Großkreditgrenzen anzurechnen sind, ist sicherzustellen, dass die Effizienz der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Wertpapiergeschäfts nicht durch die Großkreditvorschriften beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sind bestimmte Transaktionen im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Wertpapierabwicklung, die zu Forderungen führen, die nicht länger als bis zum Ende des nächsten Geschäftstages dauern, von der Anwendung der Großkreditvorschriften auszunehmen. Da mit Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/111/EG auch Art. 30 Abs. 4 der Kapitaladäquanzrichtlinie neu gefasst wird, ist diese Regelung auch auf anerkannte Wertpapierunternehmen aus einem Drittstaat sowie anerkannte Clearingstellen und Börsen auszudehnen. Die Regelung zur Freistellung von Innertageskrediten aus dem Korrespondenzbankgeschäft stellt im Umkehrschluss klar, dass die Großkreditvorschriften nicht nur zum Schluss eines Geschäftstages, sondern auch untertägig, also jederzeit einzuhalten sind. Die Änderungen zu Nummern 5 und 6 sind redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstaben b und c

§ 20 Abs. 2 stellte bestimmte Kredite von der Großkreditüberwachung frei, § 20 Abs. 3 von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen. Mit Art. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2009/111/EG wird Art. 110 Abs. 1 der Bankenrichtlinie neu gefasst. Danach sind nunmehr alle Kredite anzuzeigen, auch die Kredite, die von der Anwendung der Großkreditvorschriften nach Art. 111 der Bankenrichtlinie ausgenommen sind. Aufgrund nunmehr übereinstimmender Rechtsfolgen (Verzicht auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze) ergibt die bisherige Aufteilung in zwei Absätze keinen Sinn mehr, so dass die bisherigen Regelungen des Abs. 3 in Abs. 2 überführt worden sind. Inhaltlich übernimmt die Regelung die Bestimmungen des Art. 113 Abs. 3 Bankenrichtlinie, der bestimmte Forderungen von der Anrechnung auf die Großkreditgrenzen freistellt. Die Streichung von Nummer 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des neuen Verweises des § 30 Nr. 5 Groß- und Millionenkreditverordnung auf die Handelsbuchsicherheiten des § 157 Satz 1 SolvV.Zu Buchstabe d Die Änderungen sind rein redaktioneller Natur und vollziehen den Wegfall der Großkreditgesamtobergrenze in §§ 13, 13a nach.

Zu Buchstabe e

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und vollziehen für die Freistellung von der Beschlussfassungspflicht der Geschäftsleiter die Zusammenführung von den Absätzen 2 und 3 nach.

Zu Buchstabe f

Redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 21 (§ 20a)

Vergleiche die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe g (§ 1 Abs. 29).

Zu Nummer 22 (§ 20b)

Zu Buchstaben a bis f

In § 20 Abs. 2 werden bestimme Kredite in Umsetzung des Art. 113 Abs. 3 der Bankenrichtlinie aufgrund der Besicherung mit bestimmten Instrumenten (ausdrückliche Gewährleistungen einer Gebietskörperschaft, Bareinlagen, Barmittel, Einlagezertifikate) von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenze freigestellt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Sicherheiten werden nicht mehr in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung, sondern in der Solvabilitätsverordnung geregelt. Daher ist nunmehr auf diese zu verweisen. Zugleich werden die Änderungen in Art. 113 Abs. 3 der Bankenrichtlinie berücksichtigt, die insoweit restriktiver ist. Die Streichung des Verweises in § 20b Nr. 5 KWG a. F. ist eine redaktionelle Folgeänderung und beruht auf der Streichung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KWG a. F. Die Streichung des § 20b Nr. 6 KWG a. F. war notwendig, da es in der Groß- und Millionenkreditverordnung keine Bestimmung zu Deckungswerten gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG gibt.

Zu Nummer 23 (§ 20c)

Vergleiche die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe g (§ 1 Abs. 29).

Zu Nummer 24 (§ 22e)

Zu Buchstabe a

Die Regelungen für den Verwalter des Refinanzierungsregisters werden mit denen für den Treuhänder einer Pfandbriefbank (§ 7 Abs. 3 Satz 2 PfandBG) harmonisiert. Dies ist vertretbar, da die Ämter gleichartig sind und oft in Personenidentität wahrgenommen werden.

Zu Buchstabe b

Für den Verwalter des Refinanzierungsregisters ist wie für den Treuhänder einer Pfandbriefbank eine Regelung seiner Haftung erforderlich (vgl. § 7 Abs. 5 PfandBG).

Zu Nummer 25 (§ 22i)

Entsprechend der Neufassung des § 11 Abs. 1 PfandBG, in der die Vergütung des Treuhänders einer Pfandbriefbank geregelt wird, wird auch die Regelung der Vergütung des Verwalters eines Refinanzierungsregisters angepasst, da die beiden Fälle vergleichbar sind. Zudem wird in die Vergütungsregelung ausdrücklich auch ein gegebenenfalls nach § 22e Abs. 4 oder 5 bestellter Stellvertreter des Verwalters einbezogen und hierdurch klargestellt, dass auch dieser eine entsprechende Vergütung erhält. Dadurch, dass sich der Anspruch auf Zahlung der Vergütung und Ersatz der notwendigen Auslagen zukünftig unmittelbar gegen das registerführende Unternehmen richtet, wird Abs. 2 obsolet und ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 26 (§ 24)

Das aufsichtliche Anzeige- und Meldewesen soll der Bankenaufsicht neben der Überwachung der Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen auch einen Einblick in die wirtschaftliche Situation der Institute geben. Verstärkt in der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass das allgemeine Anzeige- und Meldewesen, das sich grundsätzlich an alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute richtet, nicht ausreicht, um die Bankenaufsicht mit den institutsspezifischen Informationen zu versorgen, die in besonderen wirtschaftlichen Situationen bezogen auf das Institut, einzelne Wirtschaftszweige oder Länder notwendig sind, um die Solvenz oder die Risikoentwicklung einzelner Institute oder Institutsgruppen angemessen beurteilen zu können. Bislang hat sich die Aufsicht über das Auskunftsverlangen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 beholfen und so zusätzliche Informationen von einzelnen Instituten eingeholt. Allerdings ist das Auskunftsersuchen von seinem Ansatz her auf eine einmalige Anfrage bzw. auf eine nur über einen kurzfristigen Zeitraum wiederholte Meldung der angeforderten Informationen ausgerichtet. Es hat sich aber gezeigt, dass Informationen auch über einen längeren Zeitraum benötigt werden, so dass qualitativ die Schwelle zum Meldewesen überschritten ist, für die eine gesetzliche Grundlage nötig ist. Durch den neuen Abs. 3b wird nun klargestellt ist, dass die Aufsicht durch Verwaltungsakt einzelnen Instituten über die gesetzlich festgelegten Anzeige- und Meldepflichten hinaus zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen kann. Aufgrund des verwaltungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots ist sichergestellt, dass die Meldepflichten nicht überhand nehmen und zeitlich auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Andererseits kann durch die Möglichkeit, institutsspezifische Meldepflichten einzuführen, darauf verzichtet werden, das allgemeine Anzeige- und Meldewesen wegen einzelner betroffener Institute insgesamt auszuweiten. Durch die Anzeigenverordnung auf der Grundlage des § 24 Abs. 4 können Vorgaben zum Meldeformat und Meldeweg gemacht werden, die eine sichere Übertragung der sensiblen Daten gewährleisten.

Zu Nummer 27 (§ 24a)

Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Nummer 28 (§ 24b)

Die Ergänzungen in § 24b Absatz 1 Satz 2 und 4 gehen zurück auf Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/44/EG. Darin findet sich ein Erwägungsgrund, wonach die Mitgliedstaaten bei interoperablen Systemen über die entsprechenden Aufsichtsbehörden sicherstellen sollen, dass bei interoperablen Systemen möglichst gleichlaufende Regelungen der Teilnehmersysteme bestehen. Auch wenn ein Erwägungsgrund nicht verbindlich umzusetzen ist, erscheint es sinnvoll, das Aufsichtsrecht entsprechend anzupassen. Deutsche Systembetreiber werden durch die Änderung des § 24b KWG verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auch Vereinbarungen über interoperable Systeme zu melden.

Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen an den Sprachgebrauch der Richtlinie, wonach Systeme "betrieben" und nicht "veranstaltet" werden.

Zu Nummer 29 (§ 25a)

Es handelt sich um die Vereinheitlichung der Schreibweise.

Zu Nummer 30 (§ 26)

Derzeit sind handelsrechtliche Konzernabschlüsse- und lageberichte nur dann einzureichen, wenn sie von einem Institut aufgestellt worden sind. Konzernabschlüsse und - lageberichte, die eine (gemischte) Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe bzw. eines Finanzkonglomerats aufstellt, werden nicht erfasst, sondern sind nur auf besondere Anforderung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 einzureichen. Die Neuregelung sieht nun ebenfalls eine dauernde Einreichungspflicht vor und stellt sicher, dass § 10a Abs. 7 bei Finanzholding-Gruppen angewendet werden kann. Die Änderungen in Satz 3 sind Folgeänderungen der Änderung in Satz 2.

Zu Nummer 31 (§ 26a)

Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Nummer 32 (§ 28)

Durch den neuen Satz 3 erhält die Bundesanstalt die Befugnis, im Einzelfall einen Wechsel der verantwortlichen Personen, die von der zum Abschlussprüfer bestellten Wirtschaftprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung verantwortlich betraut wurde, bereits vor der Pflichtrotation des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB zu verlangen. Dadurch kann die Bundesanstalt auf gravierende Mängel in der Berichterstattung der Vergangenheit angemessen reagieren. Satz 3 setzt voraus, dass eine der beiden vorangegangenen Prüfungen z.B. gravierende Mängel aufweist und damit den Prüfungszweck nicht erfüllt hat. Diese Ermächtigung erfordert im Gegensatz zum bestehenden Ablehnungsverlangen des Abschlussprüfers keine Prognoseentscheidung über die Gefahr, dass sich dieser gravierende Fehler in der nächsten Prüfung wiederholen wird. Damit sind die Voraussetzungen für die Forderung zum Wechsel der verantwortlichen Personen geringer als bei der Ablehnung eines Abschlussprüfers. Dies hat zudem den Vorteil, dass der verantwortlichen Person durch die Bundesanstalt nicht die fachliche Eignung abgesprochen wird. Die belastende Wirkung für die verantwortliche Person und die Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft ist dadurch sinnvoll begrenzt.

Zu Nummer 33 (§ 29)

Es handelt sich um eine Änderung, die durch die Änderung des § 25a durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bedingt ist. Nunmehr finden sich die Anforderungen an das Risikomanagement in Satz 3, 4 und 5, so dass eine entsprechende Anpassung des § 29 Abs. 1 Satz 2 notwendig wurde.

Zu Nummer 34 (§ 31)

Mit Abs. 6 wird Abs. 8, Satz 3 des durch Art. 1 Nr. 30 der Richtlinie 2009/111/EG in die Bankenrichtlinie aufgenommenen Artikels 122a umgesetzt.

Zu Nummer 35 (§ 32)

Die Ergänzung schließt die angestrebte Erleichterung für Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring, das Finanzierungsleasing oder das Sortengeschäft betreiben und daneben keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen, ab. Diese Institute brauchen künftig keine Erlaubnis mehr für das Eigengeschäft, da dieses Geschäft nicht mehr als Finanzdienstleistung gilt (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a). Die Einfügung unter § 32 Abs. 1a stellt jedoch sicher, dass das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten, das zusammen mit Bankgeschäften oder mit Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder 11 betrieben wird, auch künftig unter den Erlaubnisvorbehalt fällt.

Zu Nummer 36 (§ 33)

Dem Anfangskapital werden alle Kapitalbestandteile im Sinne von Art. 57 Buchstabe a) der Bankenrichtlinie, geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2009/111/EG, zugerechnet. Der geänderte § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 setzt den geänderten Art. 57 Buchstabe a der Bankenrichtlinie im Verbindung mit Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2009/111/EG um. Kapital, das künftig die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 erfüllt, kann daher auch bei der Ermittlung des Anfangskapitals nach § 33 berücksichtigt werden.

Zu Nummer 37 (§ 45)

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 2305). In § 45 Abs. 1 war zunächst keine Ausnahme vom Ausschüttungsverbot vorgesehen (BT-Drs. 016/12783, S. 17). Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurden jedoch langfristige Nachrangverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a aus dem Anwendungsbereich des Ausschüttungsverbotes herausgenommen (BT-Drs. 016/13684, S. 12). Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde die eingeschränkte Ermächtigungsgrundlage nicht anstelle der weiter gefassten Ermächtigungsgrundlage in das Gesetz aufgenommen, sondern dieser hinzugefügt. Durch Entfernung der im bisherigen Satz 2 enthaltenen - weiter gefassten - Ermächtigungsgrundlage wird das Versehen behoben. Die in Satz 4 enthaltene Ermächtigungsgrundlage, welche die vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung enthält, tritt wegen der dort enthaltenen Bezugnahme auf Satz 1 anstelle des bisherigen Satzes 2. Satz 3 bleibt damit unverändert.

Zu Nummer 38 (§ 46a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Begriffes der interoperablen Systeme in § 1 Abs. 16 KWG.

Zu Nummer 39 (§ 46b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur redaktionellen Anpassung in § 24b Absatz 5 KWG.

Zu Nummer 40 (§ 49)

Die Aufnahme des Verweises auf § 8a Abs. 3 bis 5 stellt sicher, dass auch einvernehmlich getroffene Entscheidungen der zuständigen Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum durch die BaFin unverzüglich umgesetzt werden können.

Zu Nummer 41 (§ 53b)

Der neu eingefügte Abs. 8 setzt Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 42a in die Bankenrichtlinie eingefügt wird, um. Die Vorschrift regelt das Verfahren, nach dem die Bundesanstalt eine Zweigniederlassung als für die Bundesrepublik Deutschland als bedeutend einstufen lassen kann. Dies setzt einen Antrag der Bundesanstalt voraus. Zunächst sollten die zuständigen Stellen versuchen, zu einer einvernehmlichen Einstufung zu gelangen. Wenn dies nicht möglich ist, befindet die Bundesanstalt allein darüber.

Eine Zweigniederlassung ist als bedeutend anzusehen, wenn ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2% übersteigt. Eine derartige Einschätzung ist auch dann zu bejahen, wenn sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde. Die Größe und Bedeutung der Zweigniederlassung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems kann ebenfalls zu einer Einschätzung als bedeutend führen. Abs. 9 und 10 setzen Art. 1 Nr. 31 der Richtlinie 2009/111/EG um.

Zu Nummer 42 (§ 56)

Es handelt sich um die Korrektur von Verweisfehlern und um die Abschaffung eines Bußgeldtatbestandes wegen Streichung der sachlichrechtlichen Bezugsnormen.

Zu Nummer 43 (§ 64h)

Die Verlängerung der Übergangsfrist vom 31. Dezember 2010 auf den 31. Dezember 2014 ergibt sich aus EU-rechtlichen Vorgaben, es wird Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2009/111/EG umgesetzt.

Zu Nummer 44 (§ 64m)

Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung von Art. 1 Nr. 37 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Art. 154 Abs. 8 und 9 in die Bankenrichtlinie eingefügt wird. Abs. 3 trägt der Regelung in Art. 1 Nr. 42 der Richtlinie 2009/111/EG, mit der Anhang XII Teil 2 Ziffer 3 a) und b) Bankenrichtlinie geändert wird, Rechnung, die eine Offenlegung speziell auch im Hinblick auf Kapitalelemente fordert, die unter die Übergangsregelung fallen.

Mit § 64m Abs. 4 wird Abs. 8 Satz 1 und 2 des durch Art. 1 Nr. 30 der Richtlinie 2009/111/EG in die Bankenrichtlinie aufgenommenen Artikels 122a umgesetzt.

Mit § 64m Abs. 5 erfolgt die Umsetzung der Übergangsvorschrift aus Art. 154 Abs. 10 der Bankenrichtlinie in der durch Artikel 1 Nr. 37 der Richtlinie 2009/111/EG eingefügten Fassung, der bis Ende 2012 die Fortführung der verringerten Anrechnungssätze von 20 % für Forderungen von einem bis zu drei Jahren bzw. 50 % von wertpapierrechtlich verbrieften Forderung bis zu fünf Jahren (§§ 26, 27 GroMiKV) bzw. den pauschalen Anrechnungssatz von 20 % für Forderungen von Förderinstituten gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Inland (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KWG) erlaubt. Reduzierungen der Anrechnungssätze aufgrund der Verringerung der Restlaufzeit können auch in der Übergangszeit genutzt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 ( § 21 InsO)

In der Vergangenheit sind Zweifel aufgetreten, ob auch nach einer Anordnung am selben Tag ein Auftrag noch wirksam eingebracht bzw. eine Finanzsicherheit noch wirksam bestellt werden kann. Im Interesse des Geschäftsverkehrs wird dies nun eindeutig klargestellt. Maßgeblich ist der Systemgeschäftstag nach § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Zu Nummer 2 ( § 96 InsO)

Die Änderung dient der Einführung des Systemgeschäftstages nach § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Zu Nummer 3 ( § 166 InsO)

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/44/EG. Damit werden auch die den Systembetreibern gestellten Sicherheiten unter den genannten Voraussetzungen vom Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ausgenommen.

Zu Nummer 4 ( § 223 InsO)

Auch diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/44/EG und gewährleistet den Schutz der den Systembetreibern geleisteten Sicherheiten im Rahmen des Planverfahrens.

Zu Artikel 3 (Änderung des Pfandbriefgesetzes - PfandBG -)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a bis c

Die Neufassung der Überschriften soll insbesondere für die Zwecke der Inhaltsübersicht den Inhalt der Vorschrift stichwortartig besser umschreiben und verdeutlichen, dass die Deckungsmassen von der Insolvenz der Pfandbriefbank gerade nicht erfasst sind.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Nummer 16

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Die in der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 formulierte Gleichstellung treuhänderisch gehaltener Hypothekenforderungen mit dem Erwerb der Hypothek ist damit begründet, dass in beiden Fällen die Insolvenzfestigkeit der betreffenden Forderung sichergestellt sein muss. Daneben wird dem Schutz der Pfandbriefgläubiger dadurch Rechnung getragen, dass die treuhänderische Verwaltung durch ein geeignetes Kreditinstitut zu erfolgen hat. Bereits in der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 2 wurde diese Gleichstellung von Forderungserwerb und Treuhandverwaltung mit Hilfe einer Entsprechungsklausel auf andere Deckungswerte erstreckt, wobei bislang öffentliche Deckungswerte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 PfandBG dem Wortlaut nach nicht umfasst waren. Auch im Bereich der Staatsfinanzierung werden indes insolvenzfeste Treuhandkonstruktionen verwendet. Da die Gleichstellung von Forderungserwerb und Treuhandverwaltung in jedem Fall an die oben genannten Sicherungsmechanismen geknüpft ist, ist eine Ausdehnung des § 1 Abs. 2 auf die Forderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch mit Blick auf den Schutz der Pfandbriefgläubiger angemessen. Die Regelung gilt auch für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Werte.

Zu Buchstabe b

Da insbesondere bei Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten die Benutzung von indirekten Verwahr- oder Verrechnungssystemen vor allem für auslandsbelegene Werte sehr üblich ist, wird dies im neuen § 1 Abs. 2 Satz 3 für öffentliche Deckungswerte nunmehr auch den Pfandbriefbanken ausdrücklich gestattet. Die gewählten Systeme müssen allerdings insolvenzfest sein. Dies bedeutet, dass das Treugut bei jedem Intermediär dem Zugriff seiner übrigen Gläubiger in Zwangsvollstreckung und Insolvenz entzogen sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Anforderungen an eine Unmittelbarkeit im Sinne des § 20 als gewahrt anzusehen. Anders als in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Kreis der geeigneten Kreditinstitute aber nicht auf solche der Bonitätsstufe 1 eingeschränkt, da es bei der Verwahrung nicht um Zahlungsansprüche geht, sondern um Herausgabeansprüche; daher kommt es nicht auf die Finanzstärke des Verwahrers, sondern auf seine Zuverlässigkeit und darauf an, dass es sich um Kreditinstitute oder Wertpapierverwahrer handelt, die unter öffentlicher Aufsicht stehen. Die Regelung gilt auch für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Werte.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Bislang ist nach Absatz 3 und dem bisherigen Absatz 4 die Abwicklung der Deckungsmassen für die Fälle vorgesehen, in denen die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft aufhebt oder diese Erlaubnis aus anderen Gründen erlischt. Mit dem neuen Absatz 4 wird auch der weitergehende Fall geregelt, dass nämlich die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen insgesamt aufgehoben wird.

Die Abwicklung kann im Fall des § 2 Abs. 3 PfandBG dadurch erfolgen, dass die Pfandbriefbank die Deckungsmassen bis zur Fälligkeit der Pfandbriefe fortführt und die Pfandbriefe vertragsgemäß bedient. Dafür kann auch ein Sachwalter bestellt werden.

Wird die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig aufgehoben, so hat die Fortführung der Deckungsmassen bis zur Fälligkeit der Pfandbriefe im Regelfall durch einen nach Absatz 5 (neu) auf Antrag der Bundesanstalt vom Gericht zu ernennenden oder den bereits nach § 30 Abs. 2 oder Abs. 5 PfandBG ernannten Sachwalter zu erfolgen. Hierbei ist anzunehmen, dass verschiedene Rechtsgeschäfte, deren Vornahme für eine sachgerechte Verwaltung der Deckungsmasse im Interesse einer vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zwingend erforderlich sind, erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen darstellen; daneben bedingen auch gewisse dem erleichterten Forderungseinzug oder der Liquiditätsbeschaffung dienende Tätigkeiten das Vorhandensein einer entsprechenden Erlaubnis nach § 32 KWG.

So wird es sich für die Pfandbriefbank, spätestens für den Sachwalter u. a. anbieten, auf Deckungswerte eingehende Zins- und Tilgungsleistungen auf ein speziell für die entsprechende Deckungsmasse eingerichtetes (Sonder-) Konto mit eigener Bankleitzahl einzuziehen und im Vorfeld die Zuteilung einer eigenen Bankleitzahl für die jeweilige Deckungsmasse zu beantragen. Hierdurch wird eine rechtzeitige Trennung der Cash Flows aus den Deckungswerten von solchen aus dem sonstigen Vermögen der Pfandbriefbank erreicht.

In diesem Rahmen vertritt der Sachwalter bei den von ihm getätigten Rechtsgeschäften, wenn auch mit Wirkung für die Deckungsmassen, die Pfandbriefbank als juristische Person, da die Deckungsmassen keine eigenständige Rechtspersönlichkeit haben.

Damit der Sachwalter in die Lage versetzt wird, die oben genannten Geschäfte mit Wirkung für die künftig in § 30 Abs. 1 PfandBG definierten Pfandbriefbanken mit beschränkter Geschäftstätigkeit vornehmen zu können, wird das Fortbestehen der bisherigen Erlaubnis nach § 32 KWG angeordnet, sofern und soweit nicht die Bundesanstalt die Aufhebung der Erlaubnis ausdrücklich auf die einzelnen Deckungsmassen erstreckt. Die insoweit zugelassene Fortführung der Pfandbriefbank ist gerechtfertigt, solange die Deckungsmasse der jeweiligen Pfandbriefe über die notwendige eigene substanzielle Stärke verfügt, wovon aufgrund der besonderen Schutzmechanismen des Pfandbriefgesetzes auszugehen ist. Der Sachwalter übernimmt während der insoweit zugelassenen Fortführung der Pfandbriefbank die besondere Funktion eines Geschäftsführers für die jeweilige Deckungsmasse. Da der Zweck der Fortführung der Pfandbriefbank auf die an der pünktlichen Bedienung der Pfandbriefe ausgerichteten Abwicklung einer solventen Deckungsmasse gerichtet ist, ist die Fortführung auch ohne Beachtung der Eigenkapitalanforderungen nach dem Kreditwesengesetz vertretbar.

Das Fortbestehen der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften umfasst auch die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG). Da die in § 30 Abs. 2 PfandBG geregelte Kompetenz des Sachwalters, Rechtsgeschäfte zu tätigen, in ihrem Umfang grundsätzlich nicht beschränkt ist, kann der Sachwalter zu Refinanzierungszwecken, insbesondere zum Ausgleich von vorübergehenden Liquiditätslücken, auch Darlehen aufnehmen und Schuldverschreibungen emittieren. Mangels einer Rangregelung hätten solche Schuldverschreibungen bereits nach den bisherigen Bestimmungen den gleichen Rang wie bereits vor einer Sachwalterernennung emittierte Pfandbriefe, so dass diese neuen Schuldverschreibungen der Sache nach gedeckte Schuldverschreibungen mit Pfandbriefqualität darstellen. Da nunmehr das Fortbestehen der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften einschließlich des Pfandbriefgeschäfts ausdrücklich angeordnet wird, kann der Sachwalter diese Schuldverschreibungen künftig unter der Bezeichnung "Pfandbriefe" emittieren.

Zu Buchstabe b

Durch die Neufassung des Satzes 1 wird klargestellt, dass die Ernennung eines Sachwalters durch das Gericht bei Aufhebung der Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft dann nicht (erneut) erfolgt, wenn ein solcher bereits zuvor nach § 30 Abs. 2 oder 5 PfandBG ernannt worden ist. Der neue Satz 2 stellt klar, dass eine Ernennung des Sachwalters auch dann erfolgen kann, wenn diese zwar nicht erforderlich ist, das Gericht diese im Hinblick auf die Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten aber für dienlich hält; in diesem Fall ist die Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz findet vor der erstmaligen Ausgabe von Pfandbriefen eine Bestellung des Treuhänders nur auf Antrag der Pfandbriefbank statt. Gleichwohl können bereits zuvor über einen Zeitraum, der mehr als das letzte Kalenderhalbjahr umfasst, von der Pfandbriefbank Eintragungen in den Deckungsregistern vorgenommen worden sein; diese Eintragungen würden von der Bestätigung des Treuhänders nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht umfasst. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird sichergestellt, dass sich die Bestätigung des Treuhänders auch in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz auf sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern erstreckt.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Aufgabe des Treuhänders ist es, darauf zu achten, dass während der laufenden Geschäftstätigkeit einer Pfandbriefbank jederzeit die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe vorhanden ist, damit aus ihr auch im Falle einer Insolvenz der Pfandbriefbank die Pfandbriefgläubiger vollständig befriedigt werden können. Mit der Ernennung des Sachwalters entfällt die Aufgabe des Treuhänders. Denn mit seiner Ernennung geht die Aufgabe, die Deckung zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zu nutzen, auf den Sachwalter über. Der Erhalt der Deckungsmasse ist vom Sachwalter nur noch soweit zu betreiben, als Mittel für später fällig werdende Forderungen zurückzuhalten und zu sichern sind. Im Fall der Insolvenz erfüllt das Deckungsregister seine Funktion, den Bestand der nicht in die Insolvenzmasse fallenden Vermögensgegenstände nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PfandBG zu bestimmen. Darüber hinaus hat das Deckungsregister dann keine weitere Bedeutung mehr. Die Überwachungsaufgabe des Treuhänders kann daher ruhen, solange ein Sachwalter bestellt ist. Die Kenntnisse und das Wissen des Treuhänders sollen dem Sachwalter jedoch zur Verfügung stehen, um ihm gerade in der Anfangszeit bei seiner Amtsausübung die Verwaltung der Deckungswerte zu erleichtern. Sollte die Insolvenz der Pfandbriefbank beendet werden können und die Pfandbriefbank wieder werbend tätig werden, lebt das Treuhänderamt mit dem Wegfall des Sachwalteramtes wieder auf. Für die Dauer des Ruhens des Amtes erhält der Treuhänder grundsätzlich keine Vergütung.

Zu Buchstabe b

Dem Treuhänder ist in Anbetracht dessen, dass sich seine Aufgaben im Wesentlichen auf Überwachungspflichten beschränken und diese Überwachungstätigkeit nur im engen Rahmen vergütet wird, eine unbeschränkte Haftung auch im Falle der Fahrlässigkeit nicht zuzumuten. Ihm muss es zumindest ermöglicht werden, eine Versicherung für seine Haftungspflichten abzuschließen, die aber nur zur erlangen ist, wenn der Haftungsbetrag begrenzt ist. Die Regelung sieht daher eine Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf eine Million Euro vor und orientiert sich damit an den für Wirtschaftsprüfer geltenden Regelungen des § 323 HGB. Insoweit ist die Betrachtungsweise wie bei Wirtschaftsprüfern sachgerecht, da eine vergleichbare Gefahren- und Haftungslage besteht. Die vorgesehene Regelung erlaubt es, dass die Pfandbriefbank eine Versicherung zugunsten des Treuhänders übernimmt. Bei einer Versicherung ist jedoch ein Selbstbehalt vorzusehen, so dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die ordnungsmäßige Sorgfalt weiterhin mit einer materiellen Sanktion versehen ist. Die Höhe des Selbstbehaltes orientiert sich an der Vergütung des Treuhänders und ist daher angemessen. Die Regelung ist § 93 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes nachgebildet.

Zu Nummer 6 (§ 11)

Die bisherige Regelung über die Vergütung des Treuhänders, nach der er seine Vergütung von der Bundesanstalt erhält, dieser der Betrag von der Pfandbriefbank erstattet wird, hat sich als umständlich erwiesen. Denn bei diesem doppelten Zahlungsweg müssen die entsprechenden Beträge im Haushalt der Bundesanstalt veranschlagt werden, obwohl dort ein entsprechender wirtschaftlicher Aufwand im Ergebnis nicht entsteht. Die vorgesehene Neuregelung sieht nunmehr vor, dass sich der Vergütungsanspruch der Treuhänder unmittelbar gegen die Pfandbriefbank richtet.

Zu beachten ist dabei, dass der Treuhänder ein unabhängiges Amt ausübt und mit der Pfandbriefbank nicht in vertraglichen Beziehungen steht. Daher wird weiterhin vorgesehen, dass allein die Bundesanstalt die Vergütung festsetzt. Die Pfandbriefbank hat über die festgesetzte Vergütung hinaus die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit wird die bisher offene Frage, ob eine solche Erstattung zulässig ist, geklärt. Zu den notwendigen Auslagen gehören insbesondere die dem Treuhänder entstehenden Fahrt-, Aufenthalts- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Die Bundesanstalt hat die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis Einzelheiten festzulegen und dies durch Rundschreiben bekannt zu machen. Dabei kann sie die soziale Üblichkeit von Aufwendungen berücksichtigen und zur Vereinfachung auch die Zahlung von Pauschalen ermöglichen.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass Grundpfandrechte, die dem Grunde nach in Deckung genommen werden könnten, und die Grundstücke, auf denen sie lasten, nicht selten die strengen Anforderungen an Deckungswerte bei einem untergeordneten Teil oder Teilbetrag nicht erfüllen, obwohl sie zum größten Teil zur Deckung geeignet sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gebäudeversicherung durch einen erheblichen Selbstbehalt eingeschränkt wird. Die Regelung ermöglicht es, auch diese Deckungswerte zu verwenden, aber dabei nur den zur Deckung geeigneten Teilbetrag anzusetzen. Dies ist für die Qualität der Deckung unschädlich, erschließt aber weitere Deckungswerte für den Pfandbrief. Dabei wird die Regelung für die Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe an die für Schiffspfandbriefe (§ 21) und Flugzeugpfandbriefe (§ 26a) angeglichen.

Zu Nummer 8 (§ 26)

Die besondere Regelung für Schiffspfandbriefe kann entfallen, da § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 letzter Teilsatz bereits eine generelle Regelung trifft und § 26 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 diese Regelung einschließt.

Zu Nummer 9 (§ 26b)

Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Begriff "Registerpfandrechtsgläubiger" die Gläubiger des Pfandrechtes an dem Luftfahrzeug und somit die Pfandbriefbank bezeichnet. Aus dem Verweis auf § 30 Abs. 1 ergibt sich aber, dass § 26b Abs. 4 Satz 2 den Schutz der Forderungen der Pfandbriefgläubiger zum Ziel hat.

Zu Nummer 10 (§ 26f)

Die besondere Regelung für Flugzeugpfandbriefe kann entfallen, da § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 letzter Teilsatz bereits eine generelle Regelung trifft und § 26f Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 diese Regelung einschließt.

Zu Nummer 11 (§ 28)

Ziel der Einfügung spezieller Publikationsvorschriften in das Pfandbriefgesetz war eine für sämtliche Pfandbriefe emittierenden Banken einheitliche Anforderung an die Transparenz der Deckungsmassen. Die nach § 28 PfandBG zu veröffentlichenden Informationen werden auf den Internetseiten der Banken zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Dauer der Veröffentlichung wurde die bisherige Regelung in § 28 Abs. 1 PfandBG jedoch unterschiedlich umgesetzt. Um für Pfandbriefgläubiger im Hinblick auf die Entwicklung der Transparenzangaben für einen angemessenen Vergleichszeitraum eine einheitliche Informationstiefe zu gewährleisten, wird nunmehr angeordnet, dass die Angaben für die Dauer von jeweils zwei Jahren zugänglich zu belassen sind. Um den Pfandbriefinvestoren einen zeitnahen Einblick in die Deckungsmassen zu ermöglichen, wird für die Veröffentlichung eine Frist von einem Monat eingeführt. Für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres wird mit Blick auf zu erstellende Jahresabschlüsse eine verlängerte Frist von 2 Monaten eingeräumt.

Die Neufassung des Absatzes 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Übergangszeitraum für den Beginn seiner Anwendung (1. Januar 2007) abgelaufen ist.

Die Änderung führt über einen vernachlässigbaren Aufwand für den informationstechnisch darzustellenden Datenumfang auf der Internetseite nicht zu einem Mehraufwand bei den Pfandbriefbanken, da keine zusätzlichen Angaben zu veröffentlichen sind.

Zu Nummer 12 und 13 (Überschriften)

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a und b.

Zu Nummer 14 (§ 30)

Zu Buchstabe a

Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe c

Zu Buchstabe b

Nach §§ 30 ff. PfandBG fallen die Deckungsmassen im Fall der Insolvenz einer Pfandbriefbank nicht in die Insolvenzmasse, sondern unterstehen dem Sachwalter, der für die pünktliche Bedienung der Pfandbriefe Sorge zu tragen hat. Diese Vermögensmassen bleiben in der Folge getrennt von der Insolvenzmasse und voneinander erhalten und verändern sich dynamisch durch die vom Sachwalter vorgenommenen Geschäfte. Sie bilden jedoch nicht neue juristische Personen, sondern bleiben besondere Teile der Pfandbriefbank (Pfandbriefbanken mit beschränkter Geschäftstätigkeit). Die Sätze 3 und 4 sollen klarstellen, dass im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank die zur geordneten Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendigen Bankgeschäfte fortgeführt werden können und auf diese Weise - für jede Pfandbriefgattung gesondert - eine Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit bestehen bleibt, die vom Sachwalter geführt wird. Insoweit wird auf die Begründung zu § 2 Abs. 4 verwiesen.

Bereits in der Begründung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (BT-Drs. 016/11130 vom 1. Dezember 2008, Seite 42) wurde klargestellt, dass der Sachwalter Refinanzierungsgeschäfte mit der Bundesbank tätigen darf. Daher muss er auch die zentralbankrechtlichen Anforderungen erfüllen können. Dazu gehört die Erfüllung etwaiger Mindestreserveverpflichtungen in Gestalt der Unterhaltung einer Mindestreserve für Pfandbriefe, deren Ursprungslaufzeit kürzer als 2 Jahre ist. Die von der Pfandbriefbank vor ihrer Insolvenz bei der Bundesbank im Hinblick auf Pfandbriefverbindlichkeiten unterhaltene Mindestreserve darf nicht in die Insolvenzmasse fallen und nicht dem Insolvenzverwalter zustehen. Mit der neuen Regelung wird klargestellt, dass das Guthaben der Pfandbriefbank bei der Bundesbank (oder einer anderen Zentralbank des Eurosystems) zur Erfüllung der auf die Pfandbriefverbindlichkeiten entfallenden Mindestreservepflicht nicht in die Insolvenzmasse und damit nicht in den Zugriff des Insolvenzverwalters fällt. Vielmehr steht das Guthaben der Deckungsmasse zu und unterliegt daher dem Zugriff des Sachwalters. Mit der neuen Regelung wird somit verhindert, dass die Erfüllung der Mindestreservepflicht durch den Sachwalter zu einer Verminderung der Deckungsmasse führt.

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Die Sätze 3 und 4 knüpfen an eine Bestellung des Sachwalters an, während die Sätze 1 und 2 eine Ernennung des oder der Sachwalter vorsehen. Die Änderungen dienen der Korrektur dieses Redaktionsversehens.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

Die Änderung stellt ergänzend zu der Regelung in Satz 5 klar, dass der Sachwalter unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nur Rechtsgeschäfte tätigen, sondern darüber hinaus auch sonstige, d.h. nicht rechtsgeschäftliche Handlungen mit Wirkung für die Deckungsmasse vornehmen darf. Die bereits im bisherigen Satz 7 ausdrücklich genannten Handlungen stellen insoweit nur Beispielsfälle dar.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe dd

Im Interesse einer pünktlichen und vollständigen Bedienung ausstehender Pfandbriefe wird klargestellt, dass die Begrenzungen für weitere Deckungswerte nach Ernennung des Sachwalters auch für Derivate nicht mehr gelten. Damit erhält der Sachwalter die Möglichkeit, Schaden von der Deckungsmasse abzuwenden. Während eine solvente Pfandbriefbank die Einhaltung der 12 %-Grenze durch Zuführung ordentlicher Deckungswerte sicherstellen kann, bleibt dem Sachwalter diese Möglichkeit verwehrt. Er müsste entweder Derivate beenden oder neue Derivate abschließen. In beiden Fällen stünde nicht mehr die Absicherung von Risiken in der Deckungsmasse im Vordergrund, sondern einzig die Einhaltung der 12 %-Grenze. Eine solche Begrenzung ist daher nicht mehr erforderlich. Denn der Sachwalter darf nur Derivategeschäfte tätigen, soweit sie für die geordnete Abwicklung der Deckungsmasse erforderlich sind.

Zu Buchstabe d

Der Sachwalter wird ermächtigt, die aufschiebend bedingten Ausfallforderungen der Pfandbriefgläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank anzumelden. Hat der Sachwalter von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht und wird ein selbstständiges Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse eröffnet, so steht das Recht zur Sammelanmeldung dem Insolvenzverwalter der Deckungsmasse zu. Vergleichbare Regelungen für eine Sammelanmeldung bestehen bereits im Internationalen Insolvenzrecht (vgl. § 341 Abs. 2 InsO, Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren).

Da es in einem Insolvenzverfahren dem jeweiligen Gläubiger überlassen bleiben muss, ob er sich an dem Verfahren beteiligen will, kann der Pfandbriefgläubiger dem Sachwalter oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Deckungsmasse mitteilen, dass seine Forderung nicht angemeldet werden soll. Ist die Anmeldung bereits erfolgt, so kann er seine Anmeldung bis zur Feststellung des Anspruchs zurücknehmen.

Zu Nummer 15 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a. Dort wird bestimmt, dass das Treuhänderamt für die Dauer des Sachwalteramtes ruht. Folglich kann es keine Pflichten mehr geben, die der Sachwalter gegenüber dem Treuhänder hat.

Zu Buchstabe b

Diese Bestimmung dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeit.

Zu Buchstabe c

Die bisherige Regelung, wonach der Sachwalter zu Beginn seiner Tätigkeit für jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen hat, kann entfallen. Die Regelung war angelehnt an die Buchführungsvorschriften des Abwicklers einer Aktiengesellschaft nach § 270 des Aktiengesetzes (vgl. BT-Drucksache 015/1853 vom 29. Oktober 2003, Seite 21 rechte Spalte). Der Sachwalter muss sich jedoch ohnehin zu Beginn seiner Tätigkeit einen Überblick über die vorhandenen Werte der Deckungsmasse verschaffen. Der Sachwalter muss die Werthaltigkeit der Deckungsmasse auch kontinuierlich beobachten, da § 30 Abs. 6 PfandBG im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Deckungsmasse ein gesondertes Insolvenzverfahren vorsieht. Diese kontinuierliche Überwachungspflicht wird im neuen Satz 1 ausdrücklich klargestellt. Eine Eröffnungsbilanz und entsprechende Jahresabschlüsse müssen daher nicht mehr zusätzlich vorgeschrieben werden. In entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung und § 31 Abs. 7 PfandBG hat der Sachwalter aber die allgemeinen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten der Pfandbriefbank bezüglich der Deckungsmasse zu erfüllen und die entsprechenden Angaben für den Jahresabschluss der Pfandbriefbank zu liefern.

Zu Nummer 16

Der Übergangszeitraum des § 53 ist abgelaufen. § 4 Abs. 1a ist seit dem 1. November 2009 von allen Pfandbriefbanken anzuwenden. Die Übergangsvorschrift kann daher entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Durch diese redaktionelle Änderung wird der Überführung des Grundsatzes I in die SolvV Rechnung getragen.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts wurde die Deckungsfähigkeit von Geld- und anderen Forderungen gegen sonstige europäische OECD-Staaten aus § 20 PfandBG gestrichen. Dies ist in der Barwertverordnung nachzuvollziehen.

Zu Nummer 3 (§ 8 )

Durch diese redaktionelle Änderung wird der Überführung des Grundsatzes I in die SolvV Rechnung getragen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Die EU-Kommission vertritt im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, dass § 341c HGB nicht im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG stehe: Die in § 341c HGB vorgesehene Möglichkeit, Hypothekendarlehen und sonstige Forderungen in der Bilanz zum Nennwert anzugeben, sei von Artikel 55 der Richtlinie 91/674/EWG nicht gedeckt, da dieser lediglich eine Bewertung zum Nennwert für Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere als Mitgliedstaatenwahlrecht vorsehe.

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen und eine Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission zu vermeiden, ist eine Änderung von § 341c HGB erforderlich. Der Vorschlag sieht die Streichung der strittigen Passage in § 341c Absatz 1 HGB vor. Damit sind Hypothekendarlehen und andere Forderungen künftig grundsätzlich gemäß § 341b HGB und den allgemeinen Regelungen zu bilanzieren. Der neue § 341c Absatz 3 HGB soll klarstellen, dass eine Bewertung auch zu fortgeführten Anschaffungskosten mit Hilfe der Effektivzinsmethode erfolgen kann. Andere Methoden, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erlaubt eine bilanzielle Abbildung von Agios und Disagios, die der Wertentwicklung über den Zeitablauf entspricht und insbesondere für Unternehmen mit langfristig orientierten Geschäftsmodellen von Bedeutung ist. Sie erfüllt damit die gleiche Funktion wie die Nennwertbilanzierung nach § 341c Absatz 1 und 2 HGB und entspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, die der deutschen Bilanzierungspraxis auch in anderen Bereichen (z.B. bei Zero-Bonds) zugrunde liegen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Der neue Artikel 69 EGHGB enthält in seinen Absätzen 1 und 2 die übliche Übergangsvorschrift für die erstmalige Anwendung der neuen sowie die letztmalige Anwendung der alten Fassung des § 341c HGB.

Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Die Neufassung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die Streichung in § 2a Abs. 1 Nr. 10 stellen den Gleichlauf zu den entsprechenden Änderungen in § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 6 KWG her.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) wurde in § 183a AktG unter anderem die Möglichkeit vereinfachter Sachkapitalerhöhungen geschaffen. Gemäß § 183a Abs. 3 AktG sind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von Aktionären, die mehr als 5 Prozent des Grundkapitals halten, Prüfer durch das Amtsgericht zu bestellen. Diese Tätigkeit des Amtsgerichts ähnelt der Prüferbestellung nach § 33 Abs. 3 AktG. Während § 33 Abs. 3 AktG jedoch in § 375 Nr. 3 FamFG als unternehmensrechtliches Verfahren genannt wird, ist § 183a Abs. 3 AktG dort bisher nicht erwähnt. Auch wenn das Verfahren der Prüferbestellung nach § 183a Abs. 3 AktG auch ohne Erwähnung in § 375 FamFG unstreitig der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, wird es im Interesse der Rechtsklarheit nunmehr ausdrücklich in den Katalog der unternehmensrechtlichen Verfahren aufgenommen.

Zu Nummer 2

Nach § 46 Abs. 2 KWG hat das Gericht am Sitz eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung befugte Personen infolge einer Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Diese Tätigkeit ist vergleichbar mit der gerichtlichen Bestellung geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Personen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 KWG. Es ist jedoch seinerzeit vergessen worden, den § 46 Abs. 2 KWG in den Katalog der unternehmensrechtlichen Verfahren aufzunehmen. Die Änderung dient daher der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (Einfügung eines neuen § 2 Abs. 4 PfandBG und Umbenennung des bisherigen § 2 Abs. 4 PfandBG in § 2 Abs. 5 PfandBG).

Zu Nummer 4

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes kann das Gericht auf Antrag einen Abstimmungsleiter bestimmen, der im Fall einer schriftlichen Abstimmung der Gläubiger über Änderungen der Anleihebedingungen oder die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters diese Abstimmung leitet. Die Tätigkeit des Gerichts ist vergleichbar mit der gerichtlichen Bestimmung des Vorsitzenden einer Gläubigerversammlung, die in § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes geregelt und in § 375 Nr. 16 FamFG ausdrücklich erwähnt ist. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes ist dort bisher nicht erwähnt, weil diese Vorschrift auf den § 9 Abs. 2 Satz 2 verweist. Zur Klarstellung soll diese Vorschrift aber nunmehr ausdrücklich in den Katalog der unternehmensrechtlichen Verfahren aufgenommen werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes)

Die Änderung dient der Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung)

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Bei der Formulierung des Änderungsbefehls für § 376 Abs. 2 FamFG ist seinerzeit versehentlich der Satz 2 genannt worden. Die zu ersetzende Angabe steht jedoch im Satz 1. Durch die Korrektur wird der Änderungsbefehl nunmehr korrekt ausführbar.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens spiegeln die Forderung des Richtliniengebers wieder, die Änderungsrichtlinien zur Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie zwar bis zum 30. Oktober 2010 in nationales Recht umzusetzen, aber erstmalig erst ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden. Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG sind gemäß deren Artikel 3 Absatz 1 erst ab dem 30. Juni 2011 anzuwenden, aber schon zum 30. Dezember 2010 umzusetzen. Das Inkrafttreten des Artikels 1 muss daher aufgespalten und das Inkrafttreten des Artikels 2 insgesamt entsprechend hinausgeschoben werden.

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1145:
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird für die Wirtschaft und die Verwaltung jeweils eine Informationspflicht geändert. Die Änderungen dürften allenfalls zu einem marginalen Mehraufwand führen. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft sechs neue Informationspflichten eingeführt, vier Informationspflichten aufgehoben und eine Informationspflicht geändert. Dies führt zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft mit Bürokratiekosten in Höhe von rund 134.000 Euro. Das Ressort hat die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.

Bei den neuen Pflichten sind

mit Abstand am aufwändigsten (zusammen rund 130.000 Euro). Diese Pflichten beruhen auf europarechtlichen Vorgaben und wurden inhaltsgleich übernommen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch das Ressort zu prüfen, inwieweit die in § 24 Abs. 3b KWG festgelegte Möglichkeit der Aufsicht, Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten aufzuerlegen, der bereits geltenden Regelung des § 44 Abs. 1 KWG entspricht und insoweit auf die neue Vorschrift verzichtet werden kann. Aufgrund der Frist von drei Tagen konnte der Rat lediglich eine kursorische Prüfung des Vorhabens vornehmen.

Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Der NKR bittet zu prüfen, ob die in § 24 Abs. 3b KWG-E vorgesehenen Informationspflichten entfallen können, weil sie bereits über § 44 KWG abgedeckt seien.

Das mit § 24 Abs. 3b KWG-E erweiterte aufsichtliche Anzeige- und Meldewesen soll der Bankenaufsicht neben der Überwachung der Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen auch einen jederzeitigen und regelmäßigen Einblick in die wirtschaftliche Situation der Institute geben. Denn in der Finanzkrise zeigten sich Mängel im Anzeige- und Meldewesen. Institutsbezogene Informationen waren nicht schnell und in ausreichendem Umfang zu erhalten, um die Solvenz oder die Risikoentwicklung einzelner Institute oder Institutsgruppen angemessen beurteilen zu können.

Die Bundesregierung wird prüfen, ob diese Erweiterung der Informationspflichten über § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG, der grundsätzlich nur auf eine einmalige Abfrage von Informationen ausgerichtet ist, abgedeckt werden kann.