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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 48 vom 31.07.2009 S. 2305)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

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  § 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte " § 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans".

2. In § 1 Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe "Satzes 1 Nr. 4" durch die Angabe "Satzes 2 Nr. 4" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

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(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall
  1. gegenüber Instituten, die nach der Zusammensetzung ihrer Vermögenswerte oder Geschäfte eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig von der großen Mehrheit der anderen Institute mit vergleichbaren Geschäftsfeldern absetzt, über die Solvabilitätsgrundsätze hinausgehende Eigenmittelanforderungen festsetzen, die der außerordentlichen Risikostruktur des Instituts Rechnung tragen (Sonderverhältnisse), und
  2. auf Antrag des Instituts einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1 genannten durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zulässig sein.
"(1b) Die Bundesanstalt kann beider Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen, insbesondere
  1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 sind,
  2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts nicht gewährleistet ist,
  3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder
  4. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen."

b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

"(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein."

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend. "(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist."

5. In § 13 Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort "befreien," das Wort "insbesondere" eingefügt.

6. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen " § 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist."

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 15 und 16 angefügt:

"15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen,

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