A. Problem und Ziel
- 1. Die Richtlinie 2009/11 0/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) - Zweite E-Geld-Richtlinie ist bis zum 30. April 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Ihr Inhalt ist in wesentlichen Teilen mit der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG und mit den Geschäftsaktivitäten der Zahlungsinstitute verzahnt. Die Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist ein wichtiger Baustein für die Vollendung eines modernen und rechtlich kohärenten Zahlungsverkehrsraums im Binnenmarkt. Faire Wettbewerbsbedingungen setzen gleiche Marktzugangskriterien für alle Zahlungsdiensteanbieter einschließlich der E-Geld-Institute, einen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmen sowie eine konsequente Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften auch für E-Geld-Institute voraus.
- 2. Von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) wurden im Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die zum Teil auch das Aufsichtsrecht betreffen. Die FATF weist darauf hin, dass aufgrund des Angebots qualitativ hochwertiger Finanzdienstleistungen, der geographischen Lage Deutschlands und der engen wirtschaftlichen Beziehungen und der internationalen Vernetzung der deutschen Wirtschaft eine lückenlose, genaue und effiziente Implementierung der internationalen Vorgaben gerade in Deutschland besonders wichtig sei. Soweit diese Defizite den Bereich der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen betreffen, sollen diese ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beseitigt werden. Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 409 FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.
B. Lösung
- 1. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten E-Geld-Richtlinie, die für die neue Institutskategorie der E-Geld-Institute ein spezifisches Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen für eine laufende Aufsicht vorsehen, werden mit diesem Artikelgesetz in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) integriert, das entsprechende Regelungen bereits für den Institutstypus des Zahlungsinstituts geschaffen hat. Die sachliche Nähe der beiden Institutstypen und die weitgehende Entsprechung der europarechtlichen Vorgaben legen regelungstechnisch die Behandlung in einem Gesetz nahe. Den Besonderheiten des E-Geld-Geschäfts wird unterdessen durch die Schaffung eines eigenen Institutstypus für dieses Geschäftsfeld und einiger das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ergänzender Rechtsnormen Rechnung getragen.
Im Gegenzug sind die E-Geld-Institute aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herauszunehmen, wo sie seit dem 1. Juli 2002 mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes als eigener Institutstypus innerhalb der Kategorie der Kreditinstitute geregelt werden. Nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie ist die Kreditinstitutseigenschaft nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts. Die erforderlichen Änderungen werden in Artikel 2 dieses Gesetzesvorschlags vorgenommen.
Von den Änderungen, die die Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie mit sich bringt, sind auch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Artikel 4), das Geldwäschegesetz (Artikel 7), das Handelsgesetzbuch (Artikel 8) und das Unterlassungsklagengesetz (Artikel 10) betroffen. Ferner sollen im Rahmen dieses Artikelgesetzes auch die notwendigen Anpassungen in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Artikel 5), in der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (Artikel 9), in der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (Artikel 11), in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (Artikel 12), in der Liquiditätsverordnung (Artikel 13) und in der Prüfungsberichtsverordnung (Artikel 14) vorgenommen werden.
- 2. Die Bundesregierung hat die von der FATF im Rahmen des Deutschland-Berichts vom 18. Februar 2010 festgestellten Defizite bei den geldwäscherechtlichen Normen im Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz analysiert, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Deutschland vor einem Missbrauch durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu schützen. Hierfür sind vorwiegend redaktionelle Änderungen in den genannten Aufsichtsgesetzen erforderlich, die ebenfalls in den Artikeln 1, 2, 3 und 6 umgesetzt werden sollen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Mit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts, der Zulassung und der laufenden Aufsicht über die E-Geld-Institute soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) betraut werden. Die Bundesanstalt ist bereits heute für diese bisher nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen zuständig.
Die Nachfrage nach speziellen E-Geld-Lizenzen ist in Deutschland bis heute gering. Aus der Sicht des Gesetzgebers der E-Geld-Richtlinie sind hierfür die strengen Erlaubnisvoraussetzungen, die sich nach gegenwärtiger Rechtslage in der Europäischen Union an den hohen Anforderungen für Kreditinstitute ausrichten, eine wesentliche Ursache. Der Tätigkeitsbereich der E-Geld-Institute war nach der Ersten E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG eingeschränkt. Diese durften neben der Ausgabe von E-Geld keine weiteren Dienstleistungen, insbesondere Zahlungsdienste, erbringen. Deshalb konnten sich aufgrund dieses eingeschränkten Tätigkeitsfelds keine E-Geld-Institute in der EU erfolgreich etablieren. Die Zweite E-Geld-Richtlinie will diesen Hinderungsgrund für die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen beseitigen.
Der Bedarf an elektronischem Geld als alternatives Zahlungsmittel für Einkäufe im Inland wird in Deutschland bisher über die etablierten Universalbanken abgedeckt, die ohne zusätzliche Erlaubnis E-Geld emittieren dürfen. Die typischen Bankkarten bzw. Girokarten, die die Kreditinstitute in Deutschland heute ausgeben, haben neben anderen Funktionen (Nutzung an Geldausgabeautomaten und SB-Terminals) auch eine Chip-Funktion, über die elektronisches Geld auf die Karte "geladen" werden kann. Dort sind die Werteinheiten direkt gespeichert, so dass diese Karten auch als Geldkarten einsetzbar sind (System "Geld-Karte"). Sie decken so über diese Funktion auch die kartengestützte Variante des elektronischen Geldes ab.
Für einige Bereiche, wie die vorausbezahlten Guthaben ("prepaid"), die etwa Telefongesellschaften im Rahmen von Mobiltelefonverträgen ausgeben, und die vorausbezahlten Guthaben, die bei einzelnen Verkehrsgesellschaften übergreifend bereits im Personenverkehr als Zahlungsmittel zur Anwendung kommen, hat die Zweite E-Geld-Richtlinie großzügig gefasste Bereichsausnahmen geschaffen. Sie sollen aus den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, so dass sich von daher kein über die Prüfung von Abgrenzungsfragen hinausgehender Vollzugsaufwand im Rahmen einer laufenden Aufsicht oder der Verfolgung unerlaubter E-Geld-Geschäfte stellen wird.
Wer online oder im Ausland Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen und diese nicht mit einer Kreditkarte bezahlen will, hat ebenfalls Bedarf für die Nutzung von E-Geld, der in Deutschland mit der "Geld-Karte" der Kreditwirtschaft jedoch nicht vollständig abgedeckt wird. In dieses Marktsegment sind bereits ausländische Anbieter vorgestoßen (z.B. PayPal). Diesen könnte bereits auf mittlere Sicht Konkurrenz durch inländische Anbieter entstehen, die um eine Erlaubnis oder eine Freistellung nachsuchen werden.
Mehrarbeit wird für die Behörde bereits auf kurze Sicht bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des neuen Gesetzes für Unternehmen zukommen, die die Grenzen der sachlichen Bereichsausnahmen ausreizen wollen oder diese überschreiten. Einen erhöhten Vollzugsaufwand wird es auch bei der Umsetzung dieses Gesetzes bei den lizenzierten Kreditinstituten als wichtigste und bisher einzig relevante Gruppe unter den privilegierten E-Geld-Emittenten geben, die zwar nicht unter die Zulassung und grundsätzlich auch nicht unter die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen werden, jedoch Adressaten des Beschwerdeverfahrens (§ 28a ZAG-E) sind. Es ist davon auszugehen, dass Kunden am Anfang zögerlich, dann jedoch stetig steigend von der Möglichkeit des Beschwerdeverfahrens Gebrauch machen werden.
Mittels der Umlagefinanzierung werden Kosten, soweit sie nicht bereits durch Gebühren gedeckt werden, zu hundert Prozent von den Beaufsichtigten getragen, also von den Unternehmen, die sie verursachen und die als Marktteilnehmer von laufender Aufsicht und Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts letztendlich auch profitieren.
Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen finanziellen Belastungen für Institute und Unternehmen im Zusammenhang mit einer Effektivierung der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind insbesondere durch verstärkte Aufsichtstätigkeiten bedingt. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Geldwäscheprävention und die Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz Deutschland geboten. Mit Mehrarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Bereich der Umsetzung neuer und an den FATF-Standard besser angepassten geldwäscherechtlichen Vorschriften ist in erster Linie bei Agenten und E-Geld-Agenten zu rechnen, die unmittelbarer Adressat des Geldwäschegesetzes werden.
Mittels der Umlagefinanzierung müssen diese Kosten, soweit sie nicht bereits durch Gebühren gedeckt werden, ebenfalls zu hundert Prozent von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen getragen werden.
E. Sonstige Kosten
Die E-Geld-Institute werden aus der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz herausgenommen und in die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt; zugleich verlieren sie ihren Status als Kreditinstitute. Unter Berücksichtigung der qualitativen Aufsichtsanforderungen bleibt das Regelwerk des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für E-Geld-Institute integriert werden, hinter denen des Kreditwesengesetzes zurück. Es ist auch auf die besondere Interessen- und Gefährdungslage der E-Geld-Institute besser abgestimmt. Das sollte die Belastung der Wirtschaft, die mit der durch die Europäische Union vorgegebenen Stärkung der Kunden- und Verbraucherrechte, insbesondere der Institution eines formalisierten Beschwerdeverfahrens verbunden sind, kompensieren. Unter dem Strich sollte es deswegen nicht zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft kommen.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Außerhalb des Kreises der E-Geld-Institute und eventuell in unerlaubte Geschäfte eingebundenen Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Bürokratiekosten
Mit Blick auf das Ziel, die Bürokratiebelastung aus gesetzlich veranlassten Informationspflichten spürbar zu reduzieren, leistet der vorliegende Gesetzesentwurf einen wichtigen Beitrag.
a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält 22 neue Informationspflichten. Weiterhin werden 35 bereits bestehende Informationspflichten geändert. Im Rahmen der ex ante Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf eine Nettobelastung in Höhe von rund 37.000 Euro zu erwarten.
b) Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
c) Bürokratiekosten für die Verwaltung
Der Gesetzesentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Verwaltung. Zudem wird eine bestehende Informationspflicht aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 24.09.10
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)
- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/11 0/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute"
- b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute"
- c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte"
- d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen"
- e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts"
- f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts"
- g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute"
- h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute"
- i) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute"
- j) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute"
- k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten"
- l) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten"
- m) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit" - n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten"
- o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld"
- p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen"
- q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche"
- r) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld § 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten" - s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten"
- t) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften" - u) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 30a E-Geld-Instituts-Register § 30b Werbung"
- v) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe angefügt:
" § 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute"
- b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Buchstabe a" gestrichen.
- c) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/1 10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7),"
- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5."
- e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Zahlungsinstituts" die Wörter "oder E-Geld-Instituts" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zahlungsinstitut" die Wörter "oder E-Geld-Institut" eingefügt.
- f) In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Zahlungsinstituts" die Wörter "oder E-Geld-Instituts" eingefügt.
- g) Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
" § 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- h) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:
- (9a) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte Kernkapital.
- (9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert."
- i) In Absatz 11 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe " § 17a" eingefügt und die Angabe "bis 22" durch die Angabe ",21" ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
- (1) E-Geld-Emittenten sind:
- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
- 2. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln,
- 3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln,
- 4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- 5. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (E-Geld-Institute).
- (2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.
- (3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
- (4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.
- (5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein monetärer Wert
- 1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 gespeichert ist oder
- 2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10 Nummer 11 eingesetzt wird.
- (6) E-Geld-Agenten im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 1a und 2" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe "oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen, dürfen nicht gewährt werden."
- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1 " die Angabe "oder § 8a Absatz 1 Satz 1 " eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- cc) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und werden die Wörter "elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.
- e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder § 8a Absatz 1 Satz 1 " eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kredit auch nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf."
- cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe "des Satzes 1" die Angabe "und 2" eingefügt und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Aufsicht" ein Semikolon eingefügt und das Wort "und" gestrichen.
- b) In Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
- c) In Absatz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" und das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt und nach den Wörtern "der Zahlungsdienste" werden die Wörter "oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts"
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(unerlaubte Zahlungsdienste)" die Wörter "oder wird ohne die nach § 8a Abs. 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes Betreiben des E-Geld-Geschäfts)" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "nach den Sätzen 1 und 2" die Angabe "und nach § 23a" eingefügt.
- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
7. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts"
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei dem" die Wörter "feststeht oder", nach dem Wort "erbringt" ein Komma und die Wörter "unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt" und nach den Wörtern "Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste" die Wörter "oder des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen."
- bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Geschäftsräumen" die Wörter "und Personen" eingefügt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
8. In § 6 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "für Zahlungsinstitute" angefügt.
- b) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe " § 2c Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist."
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute
- (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
- (2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:
- 1. die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,
- 2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
- 3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,
- 4. der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
- 5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
- (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:
- 1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
- 2. den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,
- 3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,
- 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie
- 5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter.
Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.
- (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
- (5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
- (6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist."
11. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "für Zahlungsinstitute" angefügt.
- b) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter jur Erbringung von Zahlungsdiensten" eingefügt.
- c) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- d) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 9a" und nach den Wörtern "festgelegte höhere Wert" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- e) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- f) In Nummer 6 werden nach dem Wort "verfügt" die Wörter "oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "engen Verbindung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.
- bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- h) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat."
12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute
Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn
- 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350 000 Euro im Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert,
- 2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,
- 3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder
- 4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird."
13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 9" die Angabe "oder nach § 9a" eingefügt.
- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Zahlungsinstituten" angefügt.
- b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Risikomanagements" ein Komma und die Wörter "der Verlustdatenbank" eingefügt.
16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
- (1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
- (2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht.
- (3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere
- 1. die Berechnungsmethoden,
- 2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
- 3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und
- 4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören."
17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit"18. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter angefügt:
"für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten"
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste, sind die" durch die Wörter "Institute haben die" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
- (1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach § 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Aktiva ausschließen, wenn diese aufgrund der Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.
- (2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern.
- (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommen Geldbeträge zu sichern hat."
20. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt und nach dem Wort "Agenten die Wörter "sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt und nach dem Wort "Agenten" die Wörter "sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.
- cc) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und nach dem Wort "Agenten" die Wörter "sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
21. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter "bei anderen Zahlungsinstituten" durch die Wörter "bei Instituten" ersetzt.
22. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "der" die Wörter "bei Zahlungsinstituten" und nach dem Wort "Beträge" die Wörter "und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermittelnden Beträge" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt, das Wort "für" gestrichen und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ""Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" und in Nummer 3 das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- cc) In Satz 4 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt sowie danach ein Komma und die Wörter "das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat," eingefügt.
23. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Zahlungsinstitute haben" durch die Wörter "Ein Institut hat" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen
- (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.
- (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
- 1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt worden ist;
- 2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
- 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen."
25. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- bb) In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
- cc) In Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe "Absatz 6" die Angabe ", nach § 12a," und nach der Angabe " §§ 13," die Angabe "13a," eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt, werden nach dem Wort "Zahlungsdienste" die Wörter "oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts" eingefügt und wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.
- d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."
26. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 30 Abs. 1" die Wörter "oder des E-Geld-Institut-Registers nach § 30a" eingefügt.
- c) In Absatz 4 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und werden nach der Angabe " § 30 Abs. 1 Nr. 3" die Wörter "oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen."
- e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
27. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt, wird nach dem Wort "Zahlungsdiensten" ein Komma und das Wort "E-Geld-Geschäften" eingefügt, werden nach dem Wort "sonstigen" die Wörter "nach diesem Gesetz" eingefügt und wird das Wort "zahlungsinstitutstypischen" durch das Wort "institutstypischen" ersetzt.
- bb) In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
- cc) In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Institut" ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungsdienste" die Wörter "oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unberührt."
28. In § 21 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
29. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zahlungsinstituten" die Wörter "und E-Geld-Instituten sowie" eingefügt und wird das Wort "und" gestrichen.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden den Wörtern "eine vollständige Dokumentation" die Wörter "das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie" vorangestellt.
- ccc) In Nummer 4 wird in Satz 2 und 3 jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Bundesanstalt gegenüber ist darzulegen, warum sich die Annahmen nicht bestätigt haben."
- c) In Absatz 2 wird die Angabe "25f Abs. 1 und 2" durch die Angabe "25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f" und das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.
- d) In Absatz 3 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" die Angabe "sowie § 8 Absatz 1 bis 3" eingefügt, das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt und nach der Angabe " § 1 Abs. 2" die Wörter "oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1" eingefügt.
- e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden."
- f) In Absatz 4 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
- g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen."
30. In § 23 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln", nach der Angabe " §§ 15, 16," die Angabe "17a Absatz 1 Satz 2, §" und nach der Angabe " § 30 Abs. 2," die Wörter "dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2," eingefügt.
31. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
- (1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurück zu tauschen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes beziehen.
- (2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben.
- (3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass
- 1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung des Vertrags verlangt,
- 2. Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird oder
- 3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
- (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehaltenen E-Gelds zurück zu tauschen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurück zu tauschen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.
- (5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher handelt.
§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
- (1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Absatz 4a gilt ebenfalls entsprechend.
- (2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.
- (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurück zu tauschen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 entsprechend anzuwenden."
32. In § 24 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt und werden nach dem Wort "erbringen" die Wörter "oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt.
33. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ein" die Wörter "nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes" eingefügt und wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "erbringen" die Wörter "oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Agenten" die Wörter "oder E-Geld-Agenten" eingefügt.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
- (4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen.
- (5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen."
34. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe "(ABl. L 319 S. 1)" die Angabe "oder der Richtlinie 2009/11 0/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10. 10.2009, S. 7)" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zahlungsinstituts-Register" die Wörter "oder E-Geld-Instituts-Register" eingefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Angabe " § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt, wird das Wort "entsprechend" gestrichen und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Agenten" die Wörter "oder E-Geld-Agenten" eingefügt, das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und die Angabe ", § 22 Absatz 2 und 3" gestrichen.
- e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des anderen Staates dürfen die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder, falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das ausländische Unternehmen unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach § 5 zu."
35. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "erbringt" die Wörter "oder das E-Geld-Geschäft betreibt" eingefügt und das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In einleitenden Satzteil wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" und wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
- dd) In Nummer 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- ee) In Nummer 4 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten
- (1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.
- (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz. 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."
37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften"38. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In einleitenden Satzteil wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 und 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 8" die Angabe "oder § 8a" eingefügt.
- dd) In Nummer 4 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.
- ee) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "engen Verbindung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.
- ff) In Nummer 9 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinne dieses Gesetzes oder des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
- (1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
- (1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlichen Personen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
- 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
- 2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung."
- c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.
39. § 29a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 12 Abs. 2" die Angabe "und § 12a Absatz 2" eingefügt und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise erlassen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist."
40. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "alle inländischen Zahlungsinstitute" durch die Wörter "jedes inländische Zahlungsinstitut" und das Wort "denen" wird durch das Wort "dem" ersetzt.
41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b eingefügt:
" § 30a E-Geld-Instituts-Register
- (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
- (2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers sowie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut einzurichtende Seite des Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 30b Werbung
- (1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
- (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören."
42. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,"
- cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:
"4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,"
- ee) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort "wird" die Wörter "in den Fällen der Nummern 3 und 4" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "in den Fällen der Nummern 3 und 4" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.
43. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden eingefügt:
- "1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,"
- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 3 bis 7.
- cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 6" durch die Angabe " § 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
- dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- ee) Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:
- "8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,
- 9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,
- 10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,
- 11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1, des Geldwäschegesetzes eine Identifizierung des Vertragspartners nicht oder nicht vollständig vornimmt,
- 12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder
- 13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet."
- aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden eingefügt:
- c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ""fünfhunderttausend Euro" ein Komma und die Wörter "in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro" eingefügt.
44. In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.
45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:
" § 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute
- (1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1, in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem 30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese E-Geld-Institute in das Register E-Geld-Instituts-Register nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.
- (2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen."
Artikel 2
Änderung des KreditwesengesetzesDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...](BGBl. I S. [ ... ]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen"
- b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:
" § 22p (weggefallen)"
- c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
" § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben."
- bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Wort ", E-Geld-Institute" gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter ", ein E-Geld-Institut" gestrichen.
- d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Bankenrichtlinie."
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- e) Absatz 14 wird aufgehoben.
- f) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Unternehmen mit Sitz im Ausland" und die Wörter "sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Wörter "oder 11 " gestrichen.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf."
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Angabe "oder 11 " gestrichen.
- bb) In Nummer 13 werden nach den die Wörtern "Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Angabe "oder 11 " gestrichen.
4. In § 2c Absatz 1 b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten" durch die Wörter "der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG" ersetzt.
5. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter ", ein E-Geld-Institut" gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstituts" die Wörter ", eines E-Geld-Instituts" gestrichen.
- c) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter ", ein E-Geld-Institut" gestrichen.
6. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Wort ", E-Geld-Institut" gestrichen.
7. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahlungsverkehrs" die Wörter "oder mit der Geldwäscheprävention" eingefügt.
- b) In Nummer 9 wird das Wort "oder" gestrichen.
- c) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,"
8. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c werden jeweils nach dem Wort "Finanzunternehmen" ein Komma sowie die Wörter "E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Finanzunternehmens," die Wörter "E-Geld-Instituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b) Absatz 10 wird aufgehoben.
9. § 10a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Komma und die Wörter "E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institut" gestrichen.
- c) In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "E-Geld-Institut" und "E-Geld-Institute" gestrichen.
- d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anbietern von Nebendienstleistungen" ein Komma und die Wörter "E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
10. § 1 0b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 5 werden nach den Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen," die Wörter "E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
- b) In Satz 6 Nummer 2b wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institut" gestrichen.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen"
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
12. In § 13c werden jeweils die Wörter "E-Geld-Institut" und "E-Geld-Institute" gestrichen.
13. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ", 5" gestrichen.
14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institute" gestrichen.
- bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" die Wörter "oder E-Geld-Institute" gestrichen.
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie die Wörter "ein E-Geld-Institut" gestrichen.
- bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter "oder ein E-Geld-Institute" gestrichen.
15. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institut" gestrichen.
- b) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter "oder einem E-Geld-Institut" gestrichen.
16. § 22p wird aufgehoben.
17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern "einem anderen Institut" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
18. § 24a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen."
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Falle von Einlagenkreditinstituten" die Wörter "oder E-Geld-Instituten" gestrichen.
19. § 25b wird wie folgt gefasst:
" § 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) und
- 2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9. 10.2009, S. 1)."
20. § 25c wird wie folgt gefasst:
" § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
- (1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
- (2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.
- (3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese Sachverhalte hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen verwenden.
- (4) Institute haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen- und die Bundesanstalt ist. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 1 0a Absatz 1 oder Absatz 2 einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bundesanstalt mitzuteilen.
- (5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt werden.
- (6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.
- (7) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 6. Das Bundesministerium der Finanzen überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1 bis 6 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes.
- (8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.
- (9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt."
21. § 25d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
"Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Instituts aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden."
- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil nach Nummer 1 wird die Angabe "im Sinne von § 1 Abs. 14" durch die Angabe "im Sinne des § 1a Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird die Angabe j50 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe b werden die Wörter "von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1" durch die Wörter "von dem E-Geld-Inhaber im Sinne des " § 23b Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Institute haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen."
22. Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:
"Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden."
23. § 25f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden wird nach dem Wort "Drittstaat" die Wörter "und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters des Instituts eingeholt wird."
- bb) In Nummer 4 werden die Wörter "das Korrespondenzinstitut" durch das Wort "sie" und die Wörter "begründet oder fortsetzt" durch die Wörter "begründen oder fortsetzen" ersetzt.
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
- (4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrages unbekannt waren.
- (5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen haben die Institute angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Satz 1 und 2 finden auch auf Institute und übergeordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1 Anwendung."
24. In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" die Wörter "und E-Geld-Institute" gestrichen.
25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter "oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie nach den Wörtern "dieses Zahlungsinstitut" die Wörter "oder E-Geld-Institut" eingefügt.
26. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird aufgehoben.
27. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern "Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach der Angabe "1 0" werden die Wörter "oder 11 " gestrichen.
- b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstituts" das Komma sowie die Wörter "eines E-Geld-Instituts" gestrichen.
- c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter ", ein E-Geld-Institut" gestrichen.
28. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" ein Komma sowie die Wörter "des Geldwäschegesetzes," eingefügt.
29. § 44a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Nebendienstleistungen" die Wörter ", einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsinstitutsaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstituten" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Instituten" gestrichen.
30. § 44c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" die Wörter "oder feststeht" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen."
- bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Geschäftsräumen" die Wörter "und Personen" eingefügt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
31. In § 46d werden jeweils die Wörter "E-Geld-Institut", "E-Geld-Instituts" und "E-Geld-Instituten" gestrichen.
32. In § 46e werden jeweils die Wörter "E-Geld-Instituts" und "E-Geld-Institute" gestrichen.
33. In § 49 werden nach den Wörtern "Maßnahmen der Bundesanstalt" die Wörter "einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln" eingefügt.
34. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder 5" gestrichen.
35. § 53b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen."
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ", E-Geld-Institut" gestrichen.
36. In § 53d Absatz 1 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institute" gestrichen.
37. In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder ein E-Geld-Institut" gestrichen.
38. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "drei Jahren" ersetzt.
39. § 60a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen"
- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort "Strafverfolgungsbehörde" durch das Wort "Staatsanwaltschaft" und das Wort "Eröffnung" durch das Wort "Einleitung" ersetzt und es werden nach dem Wort "unterrichten" ein Komma und die Wörter "soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören."
Artikel 3
Änderung des VersicherungsaufsichtsgesetzesDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [ ... ]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe eingefügt:
" § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten"
- b) Die Angabe zu § 145b wird wie folgt gefasst:
" § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde"
2. § 80d wird wie folgt gefasst:
" § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
- (1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen.
- (2) Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Über solche Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Die Versicherungsunternehmen dürfen für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Versicherungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.
- (3) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen- und die Aufsichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz sind. Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
- (4) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
- (5) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4.
- (6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Absatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen."
3. § 80e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Versicherungsunternehmens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden:"
- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen."
4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt:
" § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes zu aufzuzeichnen und aufzubewahren."
5. In § 87 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Bestimmungen dieses Gesetzes" die Wörter "oder des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
6. § 140 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 letzter Halbsatz werden nach dem Wort "wird" die Wörter "im Fall der Nummer 3" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "im Fall des Absatzes 1 Nummer 3" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.
7. § 145b wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden dem Wort "Unterrichtung" die Wörter "Beteiligung und" vorangestellt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören."
Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie])" durch die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes])" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem FinanzdienstleitungsaufsichtsgesetzDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Verordnung vom [...] (BGBl. I S. [...]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz. 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
- a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
- b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,"
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.
4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:
(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum 30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten."
Artikel 6
Änderung des InvestmentgesetzesIn § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "oder des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des GeldwäschegesetzesDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S.1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe "im Sinne von § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
"2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,"
- b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,"
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,"
3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben und die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sowie, soweit sie Anwendung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,"
- b) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" und das Wort "Zahlungsinstituten" durch die Wörter "Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. für die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."
Artikel 8
Änderung des HandelsgesetzbuchsDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
2. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor § 331 und in der Überschrift jeweils des Achten Titels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das Wort "Zwangsgelder" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.
3. § 340m wird wie folgt gefasst:
" § 340m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch
- 1. den Geschäftsleiter ( § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
- 2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,
- 3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 und
- 4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes."
4. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder als Mitglied des Aufsichtsrats" durch die Wörter "oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" ersetzt.
5. § 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder".
Artikel 9
Änderung der Zahlungsinstituts-RechnungslegungsverordnungDie Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden nach dem Wort "Zahlungsinstitute" die Wörter "und E-Geld-Institute" angefügt.
2. In § 1 werden die Wörter "im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)" ersetzt.
3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitute" jeweils durch die Wörter "Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 1" die Wörter "und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a" und nach dem Wort "Rechnungslegung" das Wort "jeweils" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "und aus der Ausgabe von E-Geld" angefügt.
5. In § 10 Satz 4 und in § 11 Satz 3 wird das Wort "Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter "Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.
6. In § 19 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch die Wörter "Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wörter "Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch die Wörter "Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch die Wörter "Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "wer als" die Wörter "Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als" eingefügt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 67 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe "Artikel 66 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
12. Die Anlage 1 (zu § 2) - Formblatt 1 - wird wie folgt geändert:
- a) In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a, in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils Doppelbuchstabe aa, in Aktivposten 6 bis 10, jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13 und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivposten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivposten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuchstabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort "Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter "Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.
- b) In Aktivposten 4 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- c) In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie in Passivposten 3 wird das Wort "Zahlungsinstituten" jeweils durch die Wörter "Instituten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- d) In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
"cc) davon aus der Ausgabe von E-Geld Euro"
13. In der Anlage 2 (zu § 2) - Formblatt 2 - wird jeweils in den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das Wort "Zahlungsdiensten" durch die Wörter "Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes§ 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 3 wird nach dem Wort "Gesetzbuchs" das Wort "oder" eingefügt.
- 3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden."
Artikel 11
Änderung der Zahlungsinstituts-EigenkapitalverordnungDie Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung - ZIEV)"
2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Angemessenheit"3. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach § 9 Nummer 3" die Wörter "oder § 9a Nummer 1 " eingefügt sowie das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten"5. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 3
Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in § 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.
§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
- (1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
- (2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundlegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen."
6. Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten"7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und nach den Wörtern "nach § 12 Absatz 4 Satz 1 " die Wörter "bzw. nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "den anderen Methoden" die Wörter "für Zahlungsinstitute" eingefügt.
8. In § 8 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Großkredit- und MillionenkreditverordnungDie Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird das Wort "E-Geld-Institute" gestrichen.
- b) In Buchstabe d werden die Wörter "oder E-Geld-Institute" gestrichen.
2. § 27 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird das Wort ", E-Geld-Instituten" gestrichen.
- b) In Buchstabe d werden die Wörter "oder E-Geld-Instituten" gestrichen.
3. § 28 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird das Wort ", E-Geld-Instituten" gestrichen.
- b) In Buchstabe d werden die Wörter "oder E-Geld-Instituten" gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Liquiditätsverordnung§ 1 Absatz 1 Satz 2, die §§ 9 und 12 sowie die Anlage 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117) werden aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der PrüfungsberichtsverordnungDie Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen".
- b) Nach der Angabe "Anlage 5 (zu § 60)" wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage 6 (zu § 21)"
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
- (1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen
- 1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- 2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen sowie darauf,
- 3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen.
- (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.
- (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.
- (4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.
- (5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.
- (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.
- (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.
- (8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt."
- 3. Nach Anlage 5 (zu § 68) wird folgende Anlage 6 angefügt:
"Anlage 6 (zu § 21 PrüfbV)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbVInstitut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) - keine Mängel
Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) - nicht anwendbar
Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut."
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle A. Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung I. Kundensorgfaltspflichten 1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m § 4 Absatz 3 und 4 GwG; § 25e KWG Identifizierungspflicht 2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung 3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten 4. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG; § 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System (laufende Überwachung von Bestandskunden) 5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Aktualisierungsverpflichtung 6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Kundenprofilbildung 7. § 3 Absatz 6 GwG Beendigungsverpflichtung 8. § 5 GwG; § 25d KWG Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobewertung 9. § 25d Absatz 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 10. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs) 11. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden 12. § 25f Absatz 4 KWG Angemessene Maßnahmen von Factoringinstituten 13. § 25f Absatz 5 KWG Besondere Maßnahmen in Fällen von Länderrisiken 14. § 25f Absatz 5 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 15. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten 16. § 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte 17. § 25f Absatz 1 und 2 KWG Korrespondenzbanken 18. § 25f Absatz 3 KWG Sortengeschäfte über 2.500 € (nicht über Konto) II. Interne Sicherungsmaßnahmen 19. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG bzw. § 25c Absatz 1 KWG i.V.m. § 3 Absatz 1 GwG Gefährdungsanalyse 20. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG Prozess der Kundenannahme 21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG;
§ 25c Absatz 3 KWGMonitoring (Einzelfallbearbeitung) 22. § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 23. § 25c Absatz 4 KWG Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 24. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG;
§ 25c Absatz 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen) 25. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG Kontrollen durch Revision 26. § 9 Absatz 2 Nummer 2 GwG Schulungen 27. § 9 Absatz 3 GwG;
§ 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen 28. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG;
§ 25c Absatz 1 KWGSonstige interne Sicherungsmaßnahmen 29. § 25c Abs. 3 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht III. Sonstige Pflichten 30. § 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 31. § 11 GwG Verdachtsmeldungen 32. § 25g KWG;
§ 25c Absatz 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen 33. § 25h KWG Verbotene Geschäfte B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG) 34. § 25c Absatz 1 KWG Gefährdungsanalyse 35. § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen 36. § 25c Absatz 1 KWG Grundsätze (Arbeitsanweisungen) 37. § 25c Absatz 1 KWG Kontrollen 38. § 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System (laufende Überwachung) 39. § 25c Absatz 1 KWG Aktualisierungsverpflichtung 40. § 25c Abs. 3 KWG Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht 41. § 25c Absatz 4 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen 42. § 25c Absatz 3 KWG Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen 43. § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen
SicherungsmaßnahmenC. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers 44. § 25b KWG Pflichten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 45. § 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen Artikel 15
Inkrafttreten- (1) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30 Buchstabe b, 33 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf § 330 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Die Richtlinie 2009/11 0/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (Zweite E-Geld-Richtlinie) ist bis zum 30. April 2011 in deutsches Recht umzusetzen. Bereits mit der Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt. Mit der Zweiten E-Geld-Richtlinie, die die Richtlinie 2000/46/EG (Erste E-Geld-Richtlinie) ablöst, soll zusätzlich ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Ausgabe von elektronischem Geld im europäischen Binnenmarkt geschaffen werden. Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, wurde der Inhalt der Ersten E-Geld-Richtlinie überarbeitet und dieser an die Zahlungsdiensterichtlinie angepasst, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Ausgabe von E-Geld ist nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie nicht mehr Kreditinstituten vorbehalten, sondern auch dem neuen Institutstyps der E-Geld-Institute. Während die Erste E-Geld-Richtlinie lediglich Mindestanforderungen formulierte, folgt die Zweite E-Geld-Richtlinie ebenso wie die Zahlungsdiensterichtlinie dem Prinzip der Vollharmonisierung (vgl. Artikel 16 der Zweiten E-Geld-Richtlinie).
Von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) wurden im Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung identifiziert, die z. T. auch das Aufsichtsrecht betreffen. In diesem Zusammenhang weist die FATF darauf hin, dass aufgrund des Angebots qualitativ hochwertiger Finanzdienstleistungen, der geographischen Lage Deutschlands und der engen wirtschaftlichen Beziehungen und der internationalen Vernetzung der deutschen Wirtschaft eine lückenlose, genaue und effiziente Implementierung der internationalen Vorgaben gerade in Deutschland besonders wichtig sei. Soweit diese Defizite den Bereich der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen betreffen, sollen diese ebenfalls mit diesem Gesetzesentwurf beseitigt werden. Deutschland ist als Gründungsmitglied der Financial Action Task Force (FATF) seit ihrer Bildung 1989 aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten "409 FATF-Empfehlungen") beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt.
II. Wesentlicher Inhalt
1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
Die Zweite E-Geld-Richtlinie orientiert sich bei den E-Geld-Instituten grundsätzlich an dem bereits bestehenden Regelwerk für Zahlungsinstitute. Sie bricht insoweit mit dem Konzept der Ersten E-Geld-Richtlinie, die die E-Geld-Institute noch als Spezialfall der Kreditinstitute begriff. Nach den Zahlungsinstituten werden jetzt die E-Geld-Institute die zweite Gruppe von Unternehmen des Finanzsektors sein, für die die Europäische Gemeinschaft, wie bislang noch bei den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, nicht nur Mindeststandards, sondern einen einheitlichen EWR-weit gültigen Rechtsrahmen vorgibt, der für den Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden der Vertragsstaaten nur noch dort Spielräume lässt, wo diese in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sind. Die Umsetzung dieser Vorgaben in den Vertragsstaaten ist Voraussetzung dafür, dass die Erlaubnis (§ 8a Absatz 1 ZAG) in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt und es dem E-Geld-Institut gestattet ist, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs das E-Geld-Geschäft in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu betreiben. Die einheitliche Erlaubnis und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsstaatsaufsicht sind die beiden tragenden Prinzipien, die das Wesen des sog. Europäischen Passes für Bank-, Versicherungs-, und Zahlungs- und Finanzdienstleistungen ausmachen. Den Europäischen Pass haben die E-Geld-Institute - wie die Einlagenkreditinstitute, die Wertpapierhandelsunternehmen und die Versicherungsunternehmen - bereits heute auf der Basis der Mindestharmonisierung, die den Mitgliedstaaten durch die Erste E-Geld-Richtlinie vorgegeben worden ist. Mit der Vollharmonisierung des Regelwerks ziehen die E-Geld-Institute mit den Zahlungsinstituten gleich, für die die Vollharmonisierung bereits auf der Basis der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie) statuiert worden ist, die mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Die Bundesregierung schlägt vor, den aufsichtsrechtlichen Teil der Vorgaben der Zweiten E-Geld-Richtlinie in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu integrieren und mit der weiteren Durchführung dieses Gesetzes - wie bei Zahlungsinstituten bewährt - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank zu betrauen. Die Bestimmungen sollen entsprechend den Vorgaben der E-Geld-Richtlinie zum 30. April 2011 in Kraft treten. Darüber hinaus werden kleinere Anpassungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, im Kreditwesengesetz, im Geldwäschegesetz, im Handelsgesetzbuch, im Versicherungsaufsichtsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz sowie in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz erforderlich.
Die Integration des Regelwerks in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist der Schaffung eines eigenen Gesetzes vorzuziehen, da die Mehrzahl der für E-Geld-Institute anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften ohnehin denjenigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz entspricht, die bereits für Zahlungsinstitute Anwendung finden.
Auch für die Verortung der aufsichtsrechtlichen Regelungen im Kreditwesengesetz spricht kein überzeugendes Argument. Zunächst ist die Ausgabe von E-Geld durch die Aufhebung der Ersten E-Geld-Richtlinie nicht mehr Kreditinstituten vorbehalten, was eine Regelung im KWG zwangsläufig erforderlich gemacht hätte. Das KWG ist i. Ü. ein Spezialgesetz für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, das in seiner Vielschichtigkeit - wie in den bankaufsichtsrechtlichen Regularien der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch - die Komplexität der Regelungsmaterie widerspiegelt. Die aufsichtsrechtlichen Regeln für E-Geld-Institute stellen an den Adressaten ungleich einfachere Anforderungen als für Kreditinstitute. Sie sind mit den Regeln für Zahlungsinstitute weitgehend deckungsgleich, die Geschäftsfelder von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten weisen gemeinsame Schnittmengen auf. Die Integration des Regelwerks für E-Geld-Institute in das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz hält im Interesse der Normenklarheit das neue Regelwerk für seine Adressaten so einfach wie der Sache nach möglich. E-Geld-Institute sollen zwar wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute solvenzrechtlichen Vorschriften unterworfen werden. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Eigenmitteln und Liquidität sind allerdings bei E-Geld-Instituten im Vergleich zu Kreditinstituten weit weniger komplex und setzen grundsätzlich auf dem entsprechenden Regelwerk für Zahlungsinstitute auf. Wie Zahlungsinstitute sind die E-Geld-Institute zudem einer Vielzahl von speziellen aufsichtsrechtlichen Pflichten unterworfen, die nur für sie, aber nicht für Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute gelten. Umgekehrt gilt dies genauso, so dass ein bloßer Verweis auf die bereits für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gültigen Normen.
Von der in der Zweiten E-Geld-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung des Artikels 9 soll in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 9 auf das Erlaubnisverfahren und die Einhaltung einzelner Aufsichtsregelungen, insbesondere auf die Sicherungsmaßnahmen nach §§ 13a, 13 verzichten, sofern es sich um ein E-Geld-Institut mit kleiner Betriebsgröße handelt und der Geschäftsführer nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Finanzstraftat verurteilt worden ist. Diese weitergehende Vereinfachung für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts stehen aufsichtsrechtliche Interessen und Interessen des Gläubigerschutzes entgegen.
E-Geld-Institute stellen bislang einen Spezialfall eines Kreditinstituts dar, sodass für das Betreiben des E-Geld Geschäfts eine KWG-Erlaubnis erforderlich ist. Mit diesen hohen Anforderungen werden die spezifischen Besonderheiten des E-Geld-Geschäfts sowie von E-Geld-Instituten jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Sinn und Zweck der Zweiten E-Geld-Richtlinie ist, das Betreiben des E-Geld-Geschäfts zu erleichtern und damit die Marktzutrittchancen zu beseitigen (vgl. Erwägungsgrund (4) der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Dies hat bereits erhebliche Vereinfachungen für E-Geld-Institute zur Folge, da die aufsichtsrechtlichen Regeln der Zweiten E-Geld-Richtlinie an den Adressaten weniger komplexe Anforderungen als für Kreditinstitute stellen. E-Geld-Institute sollen zwar wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute solvenzrechtlichen Vorschriften unterworfen werden. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Eigenmitteln und Liquidität sind allerdings bei E-Geld-Instituten im Vergleich zu Kreditinstituten weniger komplex und setzen grundsätzlich auf dem entsprechenden Regelwerk für Zahlungsinstitute auf. Da damit die solvenzrechtlichen Anforderungen an E-Geld-Institute bereits erheblich vereinfacht werden, besteht kein Grund, von diesem bereits abgesenkten Niveau noch weitere Einschränkungen des Solvenzrahmens vorzusehen.
Zudem soll im Interesse eines konsequenten Gläubigerschutzes in Deutschland umfassend, d.h. ohne Ausnahmeregelung von den Sicherungsmaßnahmen nach §§ 13a, 13 Gebrauch gemacht werden. Die von E-Geld-Instituten angenommenen Gelder sind nicht durch die Teilnahme des E-Geld-Instituts in einer Einlagensicherung, wie dies für Kreditinstitute gemäß § 23a KWG vorgesehen ist, abgesichert. Bei Nutzung der Ausnahmeregelung wären Gelder, die von E-Geld-Instituten von ihren Kunden im Austausch gegen E-Geld angenommen werden, nicht nach §§ 13a, 13 ZAG-E insolvenzrechtlich abgesichert; die die Forderung des Gläubigers wäre im Insolvenzfalle des E-Geld-Instituts ungesichert. Zudem ist der Aspekt der Betriebsgröße irrelevant für die Frage, ob für den Gläubiger ein Insolvenzrisiko besteht oder nicht. Bereits aus Gläubigerschutzgründen soll deshalb von dieser Ausnahmevorschrift kein Gebrauch gemacht werden.
Gleichzeitig würde damit ein Gleichlauf mit der Behandlung von Zahlungsinstituten sichergestellt, da bei der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie aus gleichen Erwägungen vom deutschen Gesetzgeber bewusst von der Nutzung des Optionsrechts nach Artikel 26 der Zahlungsdiensterichtlinie abgesehen worden ist.
2. Weitere Änderungen
Zusätzlich sollen über dieses Gesetz die im Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 18. Februar 2010 festgestellten Defizite bei den gesetzlichen Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Finanzmarktregulierung beseitigt werden. In den Artikeln 1, 2 und 3 werden durch Ergänzungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und bei § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Änderungen des Sorgfaltspflichtenkatalogs der Institute und Versicherungsunternehmen gegen Geldwäsche vorgenommen. Die Bundesregierung hat die von der FATF im Rahmen des Deutschland-Berichts vom 18.2. 2010 festgestellten
Defizite bei den geldwäscherechtlichen Normen im KWG, ZAG und VAG analysiert, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Deutschland vor einem Missbrauch durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu schützen. Hierfür sind auch Änderungen in den genannten Aufsichtsgesetzen erforderlich, insbesondere, soweit diese die Sorgfaltspflichten in Fällen mit erhöhtem Risiko betreffen, wo von den Adressaten zusätzliche Abwehrmaßnahmen verlangt werden.
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
Die Richtlinie lässt einerseits den Vertragsstaaten die Möglichkeit, die eine oder andere Bestimmung punktuell strenger umzusetzen und andererseits die eine oder andere optionale Ausnahme nicht zu übernehmen. Diese Möglichkeiten werden im Besonderen Teil angesprochen.
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich.
2. Folgen und Auswirkungen
Durch die Eingliederung der E-Geld-Institute in die Aufsichtsarchitektur des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) für die Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften und die laufende Überwachung dieser Institute verantwortlich bleiben. Die Bundesanstalt ist bereits heute für diese Unternehmen im Rahmen des Regelwerks des Kreditwesengesetzes zuständig und hat ein entsprechendes Erfahrungswissen aufgebaut, auf das sie auch im Rahmen der Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zurückgreifen kann. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank werden auch bei der Aufsicht über E-Geld-Institute, wie bisher, zusammenarbeiten.
Die Nachfrage nach speziellen E-Geld-Lizenzen ist in Deutschland bis heute gering. Aus der Sicht des Gesetzgebers der E-Geld-Richtlinie sind hierfür die strengen Erlaubnisvoraussetzungen, die sich nach gegenwärtiger Rechtslage in der Europäischen Union an den hohen Anforderungen für Kreditinstitute ausrichten, eine wesentliche Ursache. Die Zweite E-Geld-Richtlinie sieht dies als Hinderungsgrund für die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen an. Der Bedarf an elektronischem Geld als alternatives Zahlungsmittel für Einkäufe im Inland wird in Deutschland bisher über die etablierten Universalbanken abgedeckt, die ohne zusätzliche Erlaubnis E-Geld emittieren dürfen. Die typische Bankkarte bzw. Girokarte, die die Kreditinstitute in Deutschland heute ausgeben, hat neben anderen Funktionen (Nutzung an Geldausgabeautomaten und SB-Terminals) auch eine electroniccash-Funktion, über die das Girokonto die servergestützte Version des elektronischen Geldes mit abdeckt. Mit der Ausnahme weniger Kreditinstitute sind diese Karten über die Integration eines Chips, auf dem die Werteinheiten auch direkt gespeichert werden können, auch als Geldkarten einsetzbar (System "Geld-Karte") und decken so über diese Funktion auch die kartengestützte Spielart des elektronischen Geldes ab.
Für einige Bereiche, wie die vorausbezahlten Guthaben ("prepaid"), die etwa Telefongesellschaften im Rahmen von Mobiltelefonverträgen ausgeben, und die vorausbezahlten Guthaben, die die einzelne Verkehrsgesellschaft übergreifend bereits im Personenverkehr als Zahlungsmittel zur Anwendung kommen, hat die Zweite E-Geld-Richtlinie großzügig gefasste Bereichsausnahmen geschaffen. Sie sollen aus den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, so dass sich von daher kein über die Prüfung von Abgrenzungsfragen hinausgehender Vollzugsaufwand im Rahmen einer laufenden Aufsicht oder der Verfolgung unerlaubter E-Geld-Geschäfte stellen wird.
Wer Waren im Ausland oder online Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen und diese nicht mit einer Kreditkarte bezahlen will, hat allerdings Bedarf für die Nutzung von E-Geld, der in Deutschland mit der "Bank-Karte" der Kreditwirtschaft nicht vollständig abgedeckt wird. In dieses Marktsegment sind bereits ausländische Anbieter vorgestoßen. Diesen könnte bereits auf mittlere Sicht Konkurrenz durch inländische Anbieter erstehen, die um eine Erlaubnis oder eine Freistellung nachsuchen werden.
Mittels der Umlagefinanzierung werden Kosten, soweit sie nicht bereits durch Gebühren gedeckt werden, zu hundert Prozent von den Beaufsichtigten getragen, also von den Unternehmen, die sie verursachen und die als Marktteilnehmer von laufender Aufsicht und Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts letztendlich auch profitieren.
Die mit dem Gesetzentwurf allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer Effektivierung der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind durch verstärkte Aufsichtstätigkeiten bedingt. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Geldwäscheprävention und die Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz Deutschland geboten. Mittels der Umlagefinanzierung müssen diese Kosten, soweit sie nicht bereits durch Gebühren gedeckt werden, ebenfalls zu hundert Prozent von den beaufsichtigten Unternehmen getragen werden.
Allein wer im Ausland Waren bestellen und diese nicht mit einer Kreditkarte bezahlen will oder kann, hat insoweit Bedarf, der in Deutschland mit der Bankkarte noch nicht abgedeckt wird. Soweit in dieses Marktsegment schon Kreditinstitute oder spezialisierte E-Geld-Institute aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorgestoßen sind, ist bereits auf mittlere Sicht nicht ausschließen, dass diesen Instituten Konkurrenz durch inländische Anbieter ersteht, die um eine Erlaubnis oder eine Freistellung nachsuchen werden.
Die E-Geld-Institute werden aus der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz entlassen und in die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt; zugleich verlieren sie ihren Status als Kreditinstitute. In einer wertenden Gesamtschau ist das Regelwerk des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weniger anspruchsvoll als das Kreditwesengesetz und ist auch auf die besondere Interessen- und Gefährdungslage der E-Geld-Institute besser abgestimmt. Das sollte die Belastung der Wirtschaft, die zwangsläufig mit der durch die Europäische Union vorgegebene Stärkung der Kundenrechte, insbesondere der Institution eines formalisierten Beschwerdeverfahrens einhergeht, kompensieren. Unter dem Strich sollte es deshalb nicht zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft kommen.
Durch die Beaufsichtigung der E-Geld-Institute entstehen bei der Bundesanstalt Kosten. Soweit die Kosten der Aufsicht nicht durch Gebühren und anderweitig gedeckt werden, sind sie auf die beaufsichtigten Institute umzulegen, wobei die E-Geld-Institute mit den Zahlungsinstituten umlagetechnisch zweckmäßig zu einer Gruppe zusammenzufassen sind. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes [GG - (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen)]. Für die Änderung des Geldwäschegesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 sowie aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), da andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften an die E-Geld-Institute, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass E-Geld-Institute ebenso wie Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen in Deutschland auch über die Staatsgrenzen hinaus tätig werden und im Ausland Tochter- und Zweiniederlassungen unterhalten können. Wenn diese Unternehmen im Ausland wettbewerbsfähig bleiben sollen, muss es für die zuständige Aufnahmestaatsbehörde eine einheitliche Aufsichtsinstitution geben.
Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderreglungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; unterschiedliche Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet und im Europäischen Wirtschaftsraum schaffen.
Eine umfassende Umsetzung der E-Geld-Richtlinie durch ein nationales Umsetzungsgesetz kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle E-Geld-Institute erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie für das gesamte Gewerbe im Bundesgebiet einheitlich gelten.
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. Aufgrund der vollständigen Umlagefinanzierung der Bundesanstalt kommt es nicht zu einer Belastung der öffentlichen Haushalte.
IV. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist eine Informationspflicht die auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtung, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht umfasst. Bei der Ermittlung der durch die Einführung oder Änderung einer Informationspflicht verursachten Kosten ist ausschließlich die durch die Einführung bzw. Änderung verursachte Kostenänderung zu berücksichtigen.
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Mit diesem Gesetzesentwurf werden die Vorgaben der Zweiten E-Geld-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es handelt sich um eine vollharmonisierte Richtlinie, die mit Ausnahme in der Richtlinie genannten Optionsrechte eine 1:1 Umsetzung erfordert (vgl. Artikel 16 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Damit sind die entstehenden Informationspflichten auf die strikt einzuhaltenden Richtlinienvorgaben zurückzuführen.
Zudem sollen mit diesem Gesetzesentwurf auch von der Financial Action Task Force on Money Laundering festgestellte Defizite im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz bezüglich der gesetzlichen Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt werden, die allerdings hinsichtlich der Ausweitung der Informationspflichten zu keinen signifikanten Mehrbelastungen führen werden, weil Daten lediglich verfügbar gehalten werden müssen. Auch hierbei handelt es sich um die Umsetzung internationaler Standards, die einzuhalten und Abweichungen unzulässig sind.
Insgesamt werden mit diesem Gesetzesentwurf 22 neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Zudem werden 35 bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft dahingehend geändert, dass die bisherigen bereits für E-Geld-Institute bestehenden Bestimmungen im Kreditwesengesetz in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt werden. Bisher waren diese Bestimmungen allein im Kreditwesengesetz geregelt, weil das E-Geld-Geschäft bislang allein Kreditinstituten vorbehalten ist. Sofern für E-Geld-Institute darüber hinaus Informationspflichten bestehen, resultieren diese aus den Richtlinienvorgaben, die aufgrund der Vollharmonisierung einzuhalten sind. Unter dem Strich ist durch diesen Gesetzentwurf eine bedeutsame Mehrbelastung der Wirtschaft durch diese Informationspflichten nicht zu erwarten.
Der Gesetzesentwurf verursacht insgesamt geschätzte Bürokratiekosten in Höhe von rund 37.000 Euro.
Rechtsgrundlage Auszuführende Tätigkeiten Bürokratiekosten
= Preis x Menge
(in €)§ 8a Abs. 3 ZAG Zusätzliche Angaben und Nachweise für Erlaubnis für E-Geld-Institute 24.753,33 § 8a Abs. 5 ZAG
i. V. m.
§ 8a Abs. 3 ZAGMitteilung von materiellen Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Angaben und Nachweisen im Zusammenhang mit dem Erlaubnisantrag 267,58 § 13a Abs. 3
i. V. m.
§ 13 Abs. 3 ZAGNachweis über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen (§ 13a Abs. 1 und 2) an Bundesanstalt nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes und auf Anforderung 689,33 § 17a Abs. 1
Satz 1 ZAGAnzeige des Abschlussprüfers oder des Konzernabschlussprüfers nach dessen Bestellung 267,58 § 19 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 4a ZAGAngaben über Agenten an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank (Name, interne Kontrollmechanismen der Agenten, zuständiger Geschäftsleiter) 247,00 § 20 Abs. 2 und
§ 29 Abs. 1 Nr. 10
ZAGMitteilung an Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank bei beabsichtigter Auslagerung betrieblicher Aufgaben und deren Vollzug 102,92 § 22 Abs. 2 ZAG
i. V. m.
§ 25c Abs. 3
Satz 2 KWGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Zahlungsinstitute nach Maßgabe des § 8 GwG bei zweifelhaften Sachverhalten nach § 25c Abs. 3 Satz 2 KWG (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) 626,67 § 22 Abs. 2 ZAG
i. V. m.
§ 25d Abs. 2
Satz 2 KWGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsinstitute nach Maßgabe des § 8 GwG als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 25d Abs. 2 Satz 2 KWG (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) 626,67 § 22 Abs. 2 ZAG
i. V .m.
§ 25f Abs. 5
Satz 2 KWGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Zahlungsinstitute nach Maßgabe des § 8 GwG bzgl. verstärkter Überwachungsmaßnahmen und erhöhter Sorgfalts- und Organisationspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos nach § 25f Abs. 5 Satz 2 KWG (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) 626,67 § 23b Abs. 2 ZAG Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird 689,33 § 25 Abs. 5 ZAG Anzeigepflicht bei Änderung bestehender bereits angezeigter Verhältnisse im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs 123,50 § 25c Abs. 3
Satz 2 KWGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Kreditinstitute bei zweifelhaften Sachverhalten nach Maßgabe des § 8 GwG 626,67 (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) § 25d Abs. 2
Satz 2 KWGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Kreditinstitute nach Maßgabe des § 8 GwG als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von vereinfachten Sorgfaltspflichten 1786,00 (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) § 25f Abs. 2 Nr. 3
KWGSicherstellung der Einholung einer Zustimmung durch vorgesetzten Mitarbeiter vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung 102,92 § 25f Abs. 5
Satz 2 KWGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Kreditinstitute nach Maßgabe des § 8 GwG bzgl. verstärkter Überwachungsmaßnahmen und erhöhter Sorgfalts- und Organisationspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) 626,67 § 29 Abs. 1 a ZAG Anzeige an Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank: jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Gelder getroffenen Maßnahmen anzuzeigen, die das E-Geld-Institut im Austausch für die Ausgabe von elektronischem Geld angenommen hat 1159,33 § 29 Abs. 1 b Nr. 1
ZAGAnzeigepflicht von für das Institut verantwortlichen Personen bei der Aufnahme/Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitgliedes eines anderen Unternehmens 1159,33 § 29 Abs. 1b Nr. 2
ZAGAnzeigepflicht von für das Institut verantwortlichen Personen bei der Übernahme und Aufgabe unter mittelbarer Beteiligungen an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteilung 432,25 § 80d Abs. 2
Satz 2 VAGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Versicherungsunternehmen bei zweifelhaften Sachverhalten nach Maßgabe des § 8 GwG. 626,67 (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) § 80e Abs. 3 VAG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 GwG als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von vereinfachten Sorgfaltspflichten 626,67 (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) § 80g Satz 2 VAG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 GwG bzgl. verstärkter Überwachungsmaßnahmen und erhöhter Sorgfalts- und Organisationspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) 626,67 § 21 Abs. 8 PrüfbV Aufzeichnungspflicht von wesentlichen Prüfungsergebnissen in einem vorgegebenen Fragebogen; dieser Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen 102,92 3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
4. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden 3 Informationspflichten neu eingeführt. Zudem wird eine bestehende Informationspflicht infolge der Streichung der Freistellungsvorschrift des § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes aufgehoben.
Rechtsgrundlage
(Neu)Auszuführende Tätigkeiten Bürokratiekosten
= Preis x Menge
(in €)§ 25 Abs. 4 ZAG Bei Vor-Ort-Prüfungen hat sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen. § 30a Abs. 1 ZAG Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein
gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-GeldInstituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. § 145b Abs. 1a
VAGIm Strafverfahren, die Straftaten nach § 140 zum Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. Erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören. Aufgehoben
Rechtsgrundlage
(Alt)Auszuführende Tätigkeit Bürokratiekosten
= Preis x Menge
(in €)§ 2 Abs. 5 KWG Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen,
dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft betreibt, die §§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c des KWG insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassene Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1:
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der nachfolgenden Änderungen angepasst.
Zu Nummer 2:
§ 1 ZAG (Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute)
Zu Buchstabe b und c:
§ 1 Absatz 1 ZAG (Zahlungsdienstleister)
Das Betreiben des E-Geld-Geschäfts und die Aufsicht über so genannte E-Geld-Institute wird in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz integriert, was bei den Begriffsbestimmungen und dem Anwendungsbereich eine Trennung zwischen Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten erforderlich macht.
Die Änderung in Nummer 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Änderung des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG ergibt.
Die Änderungen in Nummer 2 beim Begriff des E-Geld-Instituts sind reine Folgeänderungen, die sich aus der Zweiten E-Geld-Richtlinie ergeben. Deshalb muss dieser Verweis auf die E-Geld-Richtlinie aktualisiert werden.
Zu Buchstabe d:
§ 1 Absatz 2aneu - ZAG (Institut, Legaldefinition)
Es ist zweckmäßig, nach dem Vorbild des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, der für die Zwecke des Kreditwesengesetzes Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zu Instituten zusammenfasst, auch für die Zwecke dieses Gesetzes eine gemeinsame Kategorie eines Instituts von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu bilden. Dieser Institutsbegriff ist jedoch nur auf dieses Gesetz zugeschnitten und umfasst lediglich Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Mit diesem Zusatz, dass es sich um Institute im Sinne dieses Gesetzes nämlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, soll dies klargestellt werden. Die große Mehrzahl der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wird sich an beide Typen von Instituten richten.
Zu Buchstabe e:
§ 1 Absatz 7 ZAG (Agent)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Agenten können auch für E-Geld-Institute tätig sein. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Zahlungsdienste erbringen.
Zu Buchstabe f:
§ 1 Absatz 8 ZAG (Geschäftsleiter Legaldefinition)
In die Legaldefinition des Geschäftsleiters ist die Möglichkeit der Leitung eines E-Geld-Instituts mit einzubeziehen.
Zu Buchstabe g:
§ 1 Absatz 9 ZAG (Bedeutende Beteiligung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Mit dem Verweis auf § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes werden Doppelungen vermieden, soweit die Regelungsinhalte des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes auf Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden, und der Gleichlauf mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes sichergestellt.
Zu Buchstabe h:
§ 1 Absatz 9aneu -ZAG (Anfangskapital Legaldefinition)
In diesem Absatz wird das Anfangskapital durch einen Verweis auf § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes in diesem Gesetz definiert, welches sowohl bei Zahlungsinstituten als auch E-Geld-Instituten zur Verfügung stehen muss. Aus regelungstechnischen Gründen wird diese Legaldefinition vor die Klammer gezogen. Das
Gesetz hat das in § 9 Nr. 3 aufgeführte Anfangskapital bisher nicht näher definiert, was zu Missverständnissen bei der Anwendung dieses Gesetzes durch die Adressaten geführt hat. Dem trägt die Aufnahme einer Legaldefinition Rechnung.
§ 1 Absatz 9bneu -ZAG (Legaldefinition sichere Aktiva mit niedrigem Risiko)
Mit dieser Regelung wird Artikel 7 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. Absatz 9b definiert für dieses Gesetz die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko.
Zu Buchstabe i:
§ 1 Absatz 11 ZAG (Vorrang des Kreditwesengesetzes) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 3:
§ 1aneu - ZAG (Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute)
§ 1a Absatz 1 - neu - ZAG (E-Geld-Emittenten, Kreditanstalt für Wiederaufbau, E-Geld-Institute)
Mit Absatz 1 werden Artikel 1 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 2 Nummer 3 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. § 1a Absatz 1 ist § 1 Absatz 1 nachgebildet.
Unter dem Sammelbegriff der E-Geld-Emittenten sind neben staatlichen Institutionen außerhalb ihres hoheitlichen Handelns alle Personen zusammenzufassen, die elektronisches Geld im Sinne der Zweiten E-Geld-Richtlinie ausgeben. Wer E-Geld-Emittent ist, bestimmt sich nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie in erster Linie aufgrund einer zivilrechtlichen Betrachtung (Artikel 11 Absatz 3). Der E-Geld-Emittent ist, anders als etwa der E-Geld-Agent, regelmäßig der Vertragspartner des E-Geld-Inhabers. Auf die E-Geld-Emittenten, die nicht E-Geld-Institute sind, sollen nur der neue § 23b, der die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld regelt und der Abschnitt 6 über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommen. Unter die so privilegierten E-Geld-Emittenten, fallen im Wesentlichen
- - Kreditinstitute, die in Deutschland über eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG oder als Institute aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Regeln des so genannten Europäischen Passes zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind. Hiervon ausgenommen sind jedoch Teilbanken, die wegen eines lediglich eingeschränkten Erlaubnisgegenstands kein Kreditinstitut im Sinne der EG-Bankenrichtlinie 2006/48/EG sind, - der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln,
- - die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank und andere Zentralbanken in der Europäischen Union, soweit sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder als andere Behörde handeln und - die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Mit der Aufnahme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in § 1 Absatz 1 wird Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 2 Nummer 3 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. Dieser sieht vor, ganz oder teilweise davon abzusehen, die Bestimmungen des Titels II auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG unter Spiegelstrich 3 ff. genannten Institute anzuwenden. Die KfW soll für die Zwecke dieses Gesetzes auf eine Stufe mit den nach dem Kreditwesengesetz zugelassenen und nach europäischen Standards beaufsichtigten Einlagenkreditinstituten gestellt und damit soweit wie möglich von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt werden. Zahlungsdienstleistungen gelten nach § 1 Absatz 12 bei der KfW daher nicht als Zahlungsdienste und sind damit von der Aufsicht weitgehend befreit. Mit Absatz 1 Nummer 4 wird diese Befreiung auch bei dem Betreiben des E-Geschäfts gespiegelt, deshalb hat die KfW beim Betreiben des E-Geld-Geschäfts lediglich den § 23b über die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld sowie Abschnitt 6 über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren zu beachten und ist insoweit auch der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterworfen.
Mit dieser Regelung schreibt der Gesetzgeber die durch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG eingeräumte Sonderbehandlung für die KfW, wie sie bereits im Kreditwesengesetz und i diesem Gesetz für Zahlungsdienstleistungen besteht, für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts fort.
Unter den Erlaubnisvorbehalt und die laufende Aufsicht nach diesem Gesetz werden als einzige Gruppe unter den E-Geld-Emittenten die E-Geld-Institute fallen. Unter Nummer 5 sollen E-Geld-Institute als Unternehmen definiert werden, die das E-Geld-Geschäft betreiben. Die zeitgemäße Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs, die Nutzung von E-Geld als Barzahlungsersatzmittel bzw. Buchgeldersatzmittel und die Notwendigkeit, Gefahren für die Volkswirtschaft im Zusammenhang mit der Generierung von elektronischem Geld zu minimieren (Fälschungsrisiko), setzt voraus, dass auch solche Unternehmen unter die Nummer 5 fallen, wenn dieses Geschäft nicht gewerbsmäßig oder nicht in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Nur so kann das Vertrauen des Publikums in das E-Geld entwickelt und geschützt werden.
§ 1a Absatz 2 - neu - ZAG (E-Geld-Geschäft)
Das E-Geld-Geschäft, an dessen Betrieb die materielle Umschreibung des E-Geld-Instituts unter Absatz 1 anknüpft, ist die Ausgabe von elektronischem Geld. Entgegen der bisherigen Rechtslage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG) ist die Verwaltung von E-Geld nicht mehr zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Im Sinne einer technisch neutralen Definition sind damit alle Geschäfte erfasst, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (so auch Erwägungsgrund 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Erfasst sind bereits am Markt vorhandene E-Geld-Produkte ebenso wie solche, die in Zukunft noch entwickelt werden.
§ 1a Absatz 3 - neu - ZAG (Definition E-Geld)
Mit dieser Regelung wird Artikel 2 Nummer 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Der Begriff "E-Geld" wird in der Zweiten E-Geld-Richtlinie technisch neutral definiert. Er soll alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden (vgl. Erwägungsgrund 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Elektronisches Geld im Sinne dieses Gesetzes wird, so gibt es die Definition in der Richtlinie vor, nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen. Die Definition umfasst dabei wie bisher auch elektronisches Geld, das sich auf einem Datenträger im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet oder auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein spezifisches Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird (vgl. Erwägungsgrund 8 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles und des jeweiligen E-Geld-Produkts, ob tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung von E-Geld geführt wird oder nicht. E-Geld-Produkte werden am Markt sowohl kontoungebunden als auch kontogebunden angeboten. Die Definition des "E-Gelds" ist so konzipiert, dass technologische Innovationen nicht behindert und nicht nur alle schon am Markt verfügbaren E-Geld-Produkte, sondern auch solche Produkte erfasst werden, die möglicherweise erst in Zukunft entwickelt werden.
Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in Barter-Clubs, privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft werden, bleiben dagegen unberücksichtigt, auch wenn sie wirtschaftlich die gleiche Funktion wie elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie haben und unter Geldschöpfungsgesichtspunkten ein vergleichbares Potential haben. So hatte es bereits die Erste E-Geld-Richtlinie und ihre Umsetzung im KWG geregelt.
§ 1a Absatz 4 - neu - ZAG (Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf Legaldefinition)
Mit dieser Regelung wird Artikel 2 Nummer 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. § 1a Absatz 5 - neu - ZAG (Bereichsausnahme)
Mit dieser Regelung wird Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 1 Absatz 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Die Anwendung der Richtlinie soll auf alle Zahlungsdienstleister, die nach § 1 Absatz 1 E-Geld ausgeben dürfen, beschränkt werden. Sie soll nicht für den monetären Wert gelten, der in den negativen Anwendungsbereich des § 1a Absatz 5 fällt (vgl. Erwägungsgrund 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 sowie Artikel 1 Absatz 5 gilt die Richtlinie nach dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe k oder l der Richtlinie 2007/64/EG fallen. Eine vergleichbare Bereichsausnahme besteht bereits heute für Zahlungsdienste unter § 1 Absatz 10 Nummer 10 bzw. 11, der die entsprechenden Zahlungsdienste, die im Zusammenhang mit dem Einsatz derartiger monetärer Werte zusammenhängen, aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Beide Bereichsausnahmen sollen im Rahmen der nationalen Umsetzung in Absatz 5 nachvollzogen werden.
Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist somit ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Dasselbe gilt für einen monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.
§ 1a Absatz 5 Nummer 1 - neu - ZAG
Die erste Ausnahme unter Nummer 1 betrifft Zahlungsmittel, die nur für Einkäufe oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in den Geschäftsräumen der ausgebenden Stelle eingesetzt werden können. Die Bereichsausnahme deckt den Fall ab, dass ein Kaufhaus einzelne Verkaufsflächen innerhalb seines Gebäudes an andere Einzelhändler vermietet, z.B. für den Verkauf von Tabakwaren, Schmuck oder anderen Luxusartikeln. Dem Kunden ist in der Regel gar nicht klar, dass Verkäufer dieser Waren nicht das Kaufhaus selbst, sondern ein anderer Einzelhändler ist. Gibt das Kaufhaus jetzt vorausbezahlte Karten aus, auf denen Werteinheiten gespeichert sind, die aufgrund entsprechender Rahmenvereinbarungen auch von anderen Einzelhändlern innerhalb des Gebäudes als Zahlungsmittel angenommen werden, ist diese Art von elektronischem Geld von den Bestimmungen dieses Gesetzes freigestellt; dieses Gesetz kommt also auf die Ausgabe und die Verwaltung dieser Zahlungsmittel nicht zur Anwendung. Je nach Lage des Falles kann die Annahme solcher Gelder jedoch als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu werten sein, das grundsätzlich nach § 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Möglichkeit eines Dispenses verboten ist; greift eine der sachlichen Bereichsausnahmen des Absatz 5, findet im Gegenzug die Fiktionswirkung des § 2 Absatz 1a Satz 2 keine Anwendung.
Die Bereichsausnahme der Nummer 1 erfasst auch die Zahlungsvorgänge, wo E-Geld nur innerhalb eines begrenzten Netzwerks durch einen Rahmenvertrag mit der ausgebenden Stelle verbundenen Händlern oder Dienstleistern für eine sachlich begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Dabei handelt es sich beispielsweise um E-Geld, das auf Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungssysteme zur Förderung der Ziele der Sozialgesetzgebung gespeichert ist und für Zahlungsvorgänge eingesetzt wird (vgl. Erwägungsgrund 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Sobald sich jedoch der bestimmte Verwendungszweck dieser Instrumente zu einem allgemeinen Verwendungszweck ausweitet, ist diese Bereichsausnahme nicht einschlägig.
Der wichtigste praktische Anwendungsfall sind karten- oder servergestützte Guthaben, mit denen der Inhaber Reisetickets bei verschiedenen Unternehmen des Schienenfern- und Personennahverkehrs kaufen kann. Die Eindeckung mit Reisebedarf in einem typischen Bahnhofskiosk, der neben Tabak, Alkohol und Zeitschriften eine begrenzte Auswahl von Lebensmitteln als Reiseproviant anbietet, ist durch die Bereichsausnahme mit abgedeckt. Der Einkauf in den Supermärkten, Apotheken, Restaurants und Schreibwarengeschäften, die man in größeren Fernbahnhöfen findet, fiele dagegen nicht mehr unter die Bereichsausnahme. Je nach Lage des Falles kann auch die Annahme solcher Gelder als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu werten sein, das grundsätzlich nach § 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Möglichkeit eines Dispenses verboten ist.
§ 1a Absatz 5 Nummer 2 - neu - ZAG
Unter die Bereichsausnahme der Nummer 2 fallen Zahlungsvorgänge, die mittels E-Geld getätigt werden, die nur dazu dienen, Leistungen zu bezahlen, die ausschließlich über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät abgewickelt werden. Ob eine Bereichsausnahme vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles und von der Bundesanstalt zu entscheiden. Die Bereichsausnahme ist einschlägig, wenn der Betreiber eines solchen Systems der Ware oder Dienstleistung einen zusätzlichen immanenten Wert verschafft und damit nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw. Dienstungen fungiert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Nutzer eines Mobilfunknetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem Lieferanten besteht (vgl. Erwägungsgrund 6 der Zweiten E-Geld-Richtlinie).
Die Regelung erfasst zum Beispiel digitalisierte Produkte (Klingeltöne, Hintergrundbilder, Musik etc.) und gesprächstherapeutische Leistungen über Telefon oder SMS, die zusammen mit Telefonleistungen auf der Basis von vorausbezahlten Guthaben bei Mobilfunkanbietern abgerechnet werden. Die so genannten prepaid-Guthaben, die der Kunde auf der Basis eines entsprechenden Rahmenvertrags bei den verschiedenen Mobilfunkanbietern beschaffen kann, können zwar die Voraussetzungen des elektronischen Geldes im Sinne des Absatzes 3 erfüllen, aber aufgrund der Bereichsausnahme unter Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Je nach Lage des Falles kann auch die Annahme solcher Gelder als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu werten sein, das grundsätzlich nach § 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Möglichkeit eines Dispenses verboten ist.
Ob Rabattsysteme unter den Tatbestand des E-Geldes bzw. unter die Bereichsausnahme fallen, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles. Diese fallen ausnahmsweise als lokal eingrenzbares Rabattsystem, das aufgrund seiner Sammelfunktion einen monetären Vorteil für den Endkunden bietet, unbeschadet seiner Bezahlfunktion nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, selbst wenn die ausgeteilten Bonuspunkte unternehmensübergreifend als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Derartige Programme dienen nicht nur als Mittel zur Kundenakquisition und -bindung, sondern haben auch eine Bezahlfunktion. Wenn die Ausgabe des E-Gelds im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt, fallen solche Rabattsysteme schon mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz regelmäßig nicht mehr unter die Bereichsausnahme. Dies gilt auch für Systeme, in denen Akzeptanzstellen vorhanden sind, die ausschließlich als einlösende Stelle (ohne Herausgabe) der Werteinheiten tätig sind.
Eine Bereichsausnahme liegt ebenfalls nicht vor, wenn solche Bonuspunkte nicht anlässlich eines Warenkaufs oder der Bezahlung einer Dienstleistung anfallen, sondern außerhalb eines Warenkaufs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ausgegeben werden; sie bleiben E-Geld-Geschäft im Sinne dieses Gesetzes, selbst bei geringem Umfang greift die Bereichsausnahme nicht. Rabattsysteme, die sich dergestalt mit dem Verkauf von elektronischem Geld mischen, bleiben auch in Zukunft nur dann erlaubnisfrei, wenn sie insgesamt nicht unternehmensübergreifend als Zahlungsmittel anzusehen sind.
§ 1a Absatz 6 - neu - ZAG (E-Geld-Agenten)
Absatz 6 setzt Artikel 3 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um. E-Geld-Agenten werden im Rahmen des Vertriebs und des Rücktauschs von E-Geld im Namen des E-Geld-Emittenten als selbständiger Gewerbetreibender tätig. Organisatorisch oder juristisch sind sie nicht, etwa wie eine Zweigstelle, dem Geschäftsbetrieb des Zahlungsinstituts unmittelbar zuzuordnen. Bei dem E-Geld-Agenten kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Der Tätigkeitsbereich des E-Geld-Agenten erfasst den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Bitten des Kunden bzw. die Aufladung von E-Geld-Produkten für Kunden (Erwägungsgrund 10 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Die Ausgabe von E-Geld darf hingegen ausschließlich durch den E-Geld-Emittenten erfolgen.
Zu Nummer 4:
§ 2 ZAG (Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte)
Die Vorschrift gilt bislang nur für Zahlungsinstitute. Sie ist auf E-Geld-Institute auszudehnen.
Zu Buchstabe b: § 2 Absatz 1 ZAG Absatz 1 setzt Artikel 6 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Mit der Einbeziehung von E-Geld-Instituten in § 2 Absatz 1 darf sich ein E-Geld-Institut außerhalb seiner Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht über die Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums refinanzieren. Materiell neu ist diese Regelung grundsätzlich nicht; sie ergibt sich bislang aus dem Kreditwesengesetz.
Zu Buchstabe c:
§ 2 Absatz 1aneu - ZAG
Mit Absatz 1a werden Artikel 6 Absatz 3 sowie Artikel 12 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Begrifflich fällt die Annahme von gesetzlichen Zahlungsmitteln unter die Annahme anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, auch wenn im Austausch Werteinheiten ausgegeben werden, die ihrerseits als Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Damit ist die Lage prinzipiell nicht anders als bei der Ausgabe von Schuldscheinen. Konsequenz wäre die Einstufung als Einlagengeschäft und somit als Bankgeschäft, dessen Betreiben nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Erlaubnisvorbehalt steht. Absatz 1a macht hiervon eine Ausnahme. Wenn von E-Geld-Instituten für die Ausgabe von E-Geld von Kunden entgegengenommene Gelder durch die gesetzliche Fiktion in Absatz 1a nicht als Einlage oder andere rückzahlbare Gelder gelten, hat dies zur Konsequenz, dass die Ausgabe von E-Geld nicht allein, wie bisher, Kreditinstituten vorbehalten ist. Weitere Konsequenz ist, dass E-Geld-Institute keiner Einlagensicherung angehören müssen, sondern stattdessen die Sicherungsanforderungen des § 13a in Verbindung mit § 13 zu erfüllen haben. Die Richtlinie begründet dies damit, dass E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten grundsätzlich nicht zu Sparzwecken verwendet wird und eher lediglich kleinere Beträge umfasst (vgl. Erwägungsgrund 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Voraussetzung ist dafür jedoch, dass die Ausgabe des elektronischen Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des elektronischen Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt. Das E-Geld selbst bzw. das Guthaben, das gegen die Ausgabe des elektronischen Geldes generiert wird, darf nicht verzinst sowie die Länge der Haltedauer auch nicht anderweitig vergolten werden. Da E-Geld keine Einlagenfunktion haben soll, dürfen folgerichtig auch keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, es sei denn diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält (vgl. Erwägungsgrund 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie).
Zu Buchstabe d: § 2 Absatz 2 ZAG
Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um. Die bereits für Zahlungsinstitute bestehende Regelung wird vom Anwendungsbereich auf E-Geld-Institute ausgeweitet.
Zu Buchstabe e:
§ 2 Absatz 3 ZAG
Mit Absatz 3 werden Artikel 6 Absatz 1 Ziffer b) sowie Artikel 6 Unterabsatz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Diese Regelung findet bereits für Zahlungsinstitute Anwendung. Sie wird durch die Aufnahme des E-Geld-Institutes auf letztere erweitert. Damit wird klargestellt, dass auch E-Geld-Institute unter den genannten sehr engen Voraussetzungen das Kreditgeschäft betreiben dürfen, dies jedoch mit der zusätzlichen Maßgabe nach Satz 2, dass der Kredit nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf.
Zu Nummer 5:
§ 3 ZAG (Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen)
Zu Buchstabe b und c:
§ 3 Absatz 1 und 2 ZAG
Mit dieser Regelung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 20 und 21 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Die bestehende Vorschrift gilt bislang nur für Zahlungsinstitute. Sie ist auf E-Geld-Institute auszudehnen. Danach gibt der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten vor,
- - eine (oder mehrere) zuständige Behörde (n) für die Zulassung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute zu benennen (Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1),
- - die Unabhängigkeit dieser Behörde von Stellen der Wirtschaft, insbesondere den von ihr zu beaufsichtigenden Instituten, zu gewährleisten (Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2),
- - die zuständigen Behörden mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten, um den Vorgaben der Richtlinie effektiv Geltung zu verschaffen (Artikel 20 Absatz 2), insbesondere - Auskunfts- und Vorlegungsrechte (Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a),
- - Prüfungsrechte (Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b),
- - Anordnungsrechte (Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, Absatz 2 und 3),
- - die Aufhebung der Zulassung (Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d), und - im Falle der Betrauung mehrerer Behörden die enge Zusammenarbeit im Interesse einer effizienten Aufgabenerfüllung sicherzustellen (Artikel 20 Absatz 3).
Die erforderlichen nationalen Bestimmungen sind in diesem Gesetz bereits im Rahmen der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie geschaffen worden. Der Anwendungsbereich ist nunmehr auf E-Geld-Institute auszuweiten.
Zu Nummer 6:
§ 4 ZAG (Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts)
Zu Buchstabe b: § 4 Absatz 1 ZAG
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf § 20 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Die Vorschrift gilt bislang nur für Zahlungsinstitute. Sie ist auf E-Geld-Institute auszudehnen. Damit wird klargestellt, dass das E-Geld-Geschäft nicht ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis erbracht werden darf bzw. E-Geld-Institute E-Geld nicht unter Missachtung der Verbotsnorm des § 23a über natürliche oder juristische Personen ausgeben dürfen. In diesen Fällen kann die Bundesanstalt ebenfalls nach den Vorgaben des § 4 einschreiten, wozu auch die Veröffentlichung des Einschreitens bzw. Verbots zur Gefahrenabwehr dient.
Zu Buchstabe c:
§ 4 Absatz 2 ZAG
Mit dem Verweis auf § 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes wird klargestellt, dass der Abwickler eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen erhält.
Zu Nummer 7:
§ 5 ZAG (Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf §§ 20 und 21 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Zu Buchstabe b: § 5 Absatz 1 ZAG
§ 5 gilt bislang nur für die Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste. Er ist auf das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäftes auszudehnen.
Ermittlungskompetenzen, die für die Bundesanstalt zur Aufklärung des Sachverhalts mit dem Ziel hoheitlicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen, erfordern die Festlegung einer Eingriffsschwelle. Nach dem bewährten Muster des § 44c des Kreditwesengesetzes setzte der seinerzeitige Gesetzgeber die Eingriffsschwelle für sämtliche Ermittlungskompetenzen des § 5 auf die durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme herab. Aus der Absenkung der Eingriffsschwelle soll aber nicht im "Umkehrschluss" geschlossen werden, dass die Ermittlungskompetenzen der Bundesanstalt nach § 5 endeten und diese sich auf die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 14 beschränken müssten, wenn der einzelne Sachverhalt bereits soweit geklärt ist, dass zur Überzeugung der Behörde feststeht, dass der Verdächtige unerlaubte Zahlungsdienste erbringt. Mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist ein solcher Umkehrschluss nicht vereinbar; im Einzelfall klärt sich eine Gefahr nicht bereits dadurch, dass sie zweifelsfrei erkannt wird. Die Schwelle des gesteigerten Anfangsverdachts ist denknotwendig auch dann erfüllt, wenn die einer Gefahr zugrunde liegenden Tatsachen feststehen. Aus diesem Grunde soll § 5 um eine entsprechende Klarstellung ergänzt werden. Eine entsprechende Klarstellung ist bereits in die Parallelvorschrift für die Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte (§ 83b VAG) eingefügt worden.
Zu Buchstabe c: § 5 Absatz 3 ZAG
Unter Absatz 3 soll den Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Recht eingeräumt werden, für die Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen, die gemäß Absatz 4 als Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können, im Rahmen einer Durchsuchung auch Personen zu durchsuchen. Die Anordnung soll, außer bei Gefahr in Verzug, dem Richter vorbehalten werden. Damit wird eine Lücke geschlossen, die sich in der Praxis auftut, wenn Betreiber unerlaubter Geschäfte oder ihre Angestellten versuchen, Beweismittel (insbesondere Datenträger) dem Zugriff der Behörde zu entziehen, indem sie diese am Körper verbergen.
Zu Buchstabe d: § 5 Absatz 6 ZAG
Der Anwendungsbereich wird lediglich durch die Aufnahme von E-Geld-Institute ausgedehnt.
Zu Nummer 8:
§ 6 ZAG (Verschwiegenheitspflicht)
Mit der Aufnahme von E-Geld-Instituten wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 22 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Mit ihrer Unterstellung unter dieses Gesetz sind auch die E-Geld-Institute in den Schutzbereich der Vorschrift über die Verschwiegenheitspflicht einzubeziehen. Diese Bestimmung schützt wie die entsprechenden Bestimmungen in den Regelwerken des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentgesetzes grundsätzlich auch Unternehmen, die das Geschäft unerlaubt, auch mit krimineller Energie, betreiben. Informationen darf die Behörde auch insoweit nur auf der Basis einer Abwägung im Einzelfall preisgeben.
Zu Nummer 9:
§ 8 ZAG (Erlaubnis für Zahlungsinstitute)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Da für E-Geld-Institute mit dem neuen § 8a eine eigenständige Norm für die Erlaubnis geschaffen wird, ist deutlich zu machen, dass § 8 lediglich die Erlaubnis für Zahlungsinstitute erfasst.
Zu Buchstabe b: § 8 Absatz 3 ZAG
Bei dem Verweis auf § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 2c des Kreditwesengesetzes.
Zu Buchstabe c:
§ 8 Absatz 8 - neu - ZAG
Absatz 8 spiegelt den Regelungsinhalt von § 43 des Kreditwesengesetzes auf Zahlungsinstitute.
Zu Nummer 10:
§ 8aneu - ZAG (Erlaubnis für E-Geld-Institute)
Mit dieser Regelung wird Artikel 2 Nummer 1 sowie Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Mit dem neu eingeführten § 8a soll verdeutlicht werden, dass das Betreiben des E-Geld-Geschäfts unter Erlaubnisvorbehalt dieses Gesetzes gestellt wird und E-Geld-Institute hierfür einer Erlaubnis bedürfen.
§ 8a Absatz 1 - neu - ZAG
Mit Absatz 1 wird Artikel 2 Nummer 1 sowie Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 10 Absatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Mit dieser Regelung wird die entsprechende Bestimmung für Zahlungsinstitute in § 8 Absatz 1 gespiegelt. Damit wird das Betreiben des E-Geld-Geschäfts durch E-Geld-Institute unter den Erlaubnisvorbehalt nach diesem Gesetz gestellt. Die zeitgemäße Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs, die Nutzung von E-Geld als Barzahlungsersatzmittel bzw. Buchgeldersatzmittel und die Notwendigkeit, Gefahren für die Volkswirtschaft im Zusammenhang mit der Generierung von elektronischem Geld zu minimieren (Fälschungsrisiko), setzt voraus, das der Status des erlaubnispflichtigen E-Geld-Geschäft in Abweichung von § 8 dieses Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angehoben wird. Nur so kann das Vertrauen des Publikums in das E-Geld entwickelt und geschützt werden. Erlaubnispflichtig ist das Betreiben des E-Geld-Geschäfts deshalb auch dann, wenn es nicht gewerbsmäßig oder nicht in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird.
§ 8a Absatz 2 - neu - ZAG
Diese Vorschrift setzt Artikel 6 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Absatz 2 bestimmt die sachliche Reichweite der Erlaubnis eines E-Geld-Instituts. Danach können E-Geld-Institute neben der Ausgabe von E-Geld zusätzlich die dort genannten Tätigkeiten zulässigerweise erbringen. Diese Vorschrift ist an § 8 Absatz 2 angelehnt, wonach auch Zahlungsinstituten neben der Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmte Tätigkeiten erlaubt sind.
§ 8a Absatz 3 - neu - ZAG
Mit Absatz 3 wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 5 und 11 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Absatz 3 bestimmt die Angaben und Nachweise, die ein Erlaubnisantrag enthalten muss. Das E-Geld-Institut hat einen Nachweis über das Anfangskapital zu erbringen, das sich nach § 9a Nummer 1 bestimmt.
Zudem verweist Absatz 3 auf die Vorgaben des § 8 Absatz 4 und 7, womit klargestellt werden soll, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf E-Geld-Institute auszuweiten ist. Damit wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 11 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 8a Absatz 4 - neu - ZAG
Damit wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 10 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 8a Absatz 5 - neu - ZAG
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 14 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 8a Absatz 6 - neu - ZAG
Absatz 6 spiegelt den Regelungsinhalt von § 43 des Kreditwesengesetzes auf E-Geld-Institute.
Zu Nummer 11:
§ 9 ZAG (Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Da für E-Geld-Institute mit der neuen
Vorschrift des § 9a eine gesonderte Norm für die Versagung der Erlaubnis geschaffen wird, ist deutlich zu machen, dass § 9 lediglich die Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute erfasst.
Die neu eingefügte Nummer 8 dient lediglich der Klarstellung, dass das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung im Inland haben muss, wenn in Deutschland ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt wird.
Im Übrigen sind die Änderungen rein redaktioneller Art.
Zu Nummer 12:
§ 9aneu - ZAG (Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute)
Mit § 9a wird Artikel 4 sowie Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 10 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Mit der neuen Vorschrift des § 9a soll klargestellt werden, dass auch E-Geld-Instituten die Erlaubnis zum Bertreiben des E-Geld-Geschäfts versagt werden kann. Inhaltlich entspricht diese Vorschrift dem § 9, der die Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute zum Regelungsgegenstand hat. Somit wird mit einer gesonderten Vorschrift der bereits bestehende Regelungsbereich auf E-Geld-Institute ausgeweitet. Dabei ist jedoch das spezifische Mindestanfangskapital für E-Geld-Institute nach Nummer 1 sowie der neu eingefügte § 8a in Nummer 2 zu berücksichtigen.
§ 9a Nummer 1 - neu - ZAG
Mit Nummer 1 wird Artikel 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Danach werden für E-Geld-Institute ein Mindestanfangskapital von 350 000 € verlangt. Zudem wird geregelt, wonach sich das Mindestanfangskapital bestimmt, welche E-Geld-Institute, die gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, vorzuhalten haben.
§ 9a Nummer 2 bis 4 - neu - ZAG
Im Übrigen gelten für E-Geld-Institute bei der Versagung der Erlaubnis dieselben Versagungsgründe wie für Zahlungsinstitute. Damit wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 10 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist. Aus dem Verweis auf § 9 Nummer 1 folgt im Umkehrschluss, dass E-Geld-Institute auch die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft haben können.
Zu Nummer 13:
§ 10 ZAG (Erlöschen und Aufheben der Erlaubnis)
Mit dieser Regelung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 12 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 10 gilt bislang nur für Zahlungsinstitute. Die Norm ist auf E-Geld-Institute zusammen mit dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts auszudehnen.
Zu Nummer 14:
§ 11 ZAG (Inhaber bedeutender Beteiligungen)
Zu Buchstabe a:
§ 11 Absatz 1 ZAG
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 3 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
§ 11 verweist im Wesentlichen auf entsprechende Regelungen für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2c KWG). Er gilt bislang nur für Zahlungsinstitute und ist jetzt auf E-Geld-Institute auszudehnen.
Von der Freistellungsmöglichkeit des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6 soll in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden; die Ausweitung der Aktivitäten eines E-Geld-Instituts auf Geschäftsfelder, die per se nicht unter Erlaubnisvorbehalt stehen, senkt das Risiko eines schädlichen Einflusses unzuverlässiger Anteilseigner auf ein Unternehmen nicht ab.
Zu Buchstabe b:
§ 11 Absatz 2 ZAG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Der bereits für Zahlungsinstitute bestehende Anwendungsbereich für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist auf E-Geld-Institute auszuweiten.
Zu Nummer 15:
§ 12 ZAG (Eigenkapital bei Zahlungsinstituten)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Da für E-Geld-Institute mit der neuen Vorschrift des § 12a eine gesonderte Norm für das Eigenkapital geschaffen werden soll, ist deutlich zu machen, dass § 12 das Eigenkapital allein für Zahlungsinstitute regelt.
Zu Buchstabe b:
§ 12 Absatz 1 ZAG
Die Löschung des Satzes 2 in Absatz 1 ergibt sich aus der Aufnahme von Instituten im Sinne dieses Gesetzes in die verschiedenen Abzugsposten des § 10 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes. Da Beteiligungen an Instituten im Sinne des dieses Gesetzes künftig über § 12 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 des Kreditwesengesetzes abgezogen werden, ist eine gesonderte Abzugsverpflichtung in § 12 des dieses Gesetzes nicht erforderlich bzw. würde zu einem doppelten Abzug von Beteiligungen an Instituten im Sinne dieses Gesetzes führen.
Zu Buchstabe c: § 12 Absatz 4 ZAG
Die Ergänzung der Verlustdatenbank stellt eine redaktionelle Klarstellung dar, die die Zahlungsdiensterichtlinie in Artikel 8 entsprechend vorgibt.
Zu Nummer 16:
§ 12aneu - ZAG (Eigenkapital bei E-Geld-Instituten)
Mit § 12a werden die Vorgaben des Artikels 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Nach Artikel 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie sind für E-Geld-Institute die Eigenkapitalvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie unter § 12 und durch die Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 6 in deutsches Recht transformiert worden sind, im Wesentlichen entsprechend anwendbar. Soweit ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste erbringt, sollen für dieses grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für Zahlungsinstitute gelten. § 12a in Verbindung mit der ebenfalls zu ändernden Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 6 bestimmt nun speziell für E-Geld-Institute das vorzuhaltende Eigenkapital.
§ 12a Absatz 1 - neu - ZAG
Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikel 5 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um. Die Regelung des Absatz 1 weitet den Anwendungsbereich unter Spiegelung der bereits für Zahlungsinstitute bestehenden Vorschrift des § 12 Absatz 1 auf E-Geld-Institute aus.
§ 12a Absatz 2 - neu - ZAG
Mit Absatz 2 werden die Vorgaben des Artikels 5 Absatz 6 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Diese Regelung entspricht vom Grundsatz der bereits für Zahlungsinstitute bestehenden Bestimmung des § 12 Absatz 2 und wird nunmehr auf E-Geld-Institute ausgeweitet. Damit soll verhindert werden, dass Bestandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Betracht kommen, mehrfach genutzt werden.
§ 12a Absatz 3 - neu - ZAG
Mit Absatz 3 werden die Artikel 5 Absatz 5 und 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. Über den Verweis in Absatz 3 finden § 12 Absatz 3 bis 6 auf E-Geld-Institute entsprechende Anwendung. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften wird damit auf E-Geld-Institute ausgeweitet.
§ 12a Absatz 4 - neu - ZAG
In dem neuen Absatz 4 wird für E-Geld-Institute die bereits für Zahlungsinstitute bestehende Regelung des § 12 Absatz 6 gespiegelt. Dieser Absatz sieht eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vor, durch die nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung der E-Geld-Institute erlassen werden können.
Zu Nummer 18:
§ 13 ZAG (Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten)
§ 13 setzt die Vorgaben des Artikels 7 Absatz 3 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
§ 13 regelt die Anforderungen, die für die Entgegennahme von Geldern im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten zu stellen sind. E-Geld-Instituten steht es grundsätzlich frei, den gesamten Katalog von Zahlungsdiensten zu erbringen, den dieses Gesetz für Zahlungsinstitute, die im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis sind, vorsieht. Ein E-Geld-Institut bedarf nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers hierfür keiner gesonderten Erlaubnis; die Erlaubnis für das E-Geld-Geschäft umfasst auch die Ausführung dieser Zahlungsdienste, soweit sie insoweit nicht durch die Bundesanstalt nach den hier erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt wird. Führt das E-Geld-Institut Zahlungsdienste aus, hat es die Gelder, die es in diesem Rahmen entgegennimmt, nach der Maßgabe des § 13 wie ein Zahlungsinstitut abzusichern. Der Anwendungsbereich des § 13 ist deshalb auf E-Geld-Institute auszuweiten und entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 19:
§ 13aneu - ZAG (Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld) - Mit § 13a wird Artikel 7 der Zweiten E-Geld- Richtlinie umgesetzt. § 13a Absatz 1 - neu - ZAG
Absatz 1 setzt Artikel 7 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Artikel 7 der Zweiten E-Geld-Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten grundsätzlich vor, von ihren E-Geld-Institute die Sicherung der Geldbeträge nach Maßgabe des Artikels 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG zu verlangen, die diese für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben. Deshalb ist entsprechend § 13 zu regeln, dass Gelder, die ein Institut gegen die Ausgabe elektronischen Geldes annimmt, zu keiner Zeit mit anderen Geldern vermischt und unverzüglich auf einem offenen Treuhandkonto bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut hinterlegt werden; das schließt Banken aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ein, die hierzulande ihre Geschäfte auf der Basis und zu den Voraussetzungen des Europäischen Passes betreiben. Die Gelder sind so von den übrigen Vermögenswerten des Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall nicht in dessen Insolvenzmasse fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung Zugriff haben.
Alternativ soll ein Institut auch analog zu § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Geldbeträge durch eine Versicherung oder eine andere vergleichbare Garantie bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut selbst, absichern können.
Von dem Optionsrecht in Artikel 7 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie soll in Absatz 4 durch den Verweis auf § 13 Absatz 1 Gebrauch gemacht werden. Dem E-Geld-Institut wird allerdings grundsätzlich ein Wahlrecht eingeräumt, sich für eine im Gesetz alternativ angebotene Sicherungsmethode zu entscheiden.
Absatz 1 stellt auch klar, dass Geldbeträge, die von einem E-Geld-Institut im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, ebenfalls zu sichern sind. Dies ergibt sich bereits aus § 13.
§ 13a Absatz 2 - neu - ZAG
Mit Absatz 2 wird Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Danach sind Geldbeträge, die durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, nicht zu sichern, bis sie dem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt werden. Da das Entstehen der Rechtspflicht den tatsächliche Eingang der Zahlung beim pflichtigen E-Geld-Institut voraussetzt, die Handhabung der Ausführungsfrist und Verfügbarmachung von Geldbeträgen in der Praxis aber tatsächliche Unterschiede aufweist, hat der europäische Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsicherheit und unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie einen Sicherungszeitpunkt festgesetzt, nach dem eine Sicherung spätestens nach 5 Geschäftstagen nach Ausgabe des E-Geldes zu erfolgen hat. Der Begriff des Geschäftstages bestimmt sich nach den Vorgaben des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welcher mit Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie neu in das Bürgerliche Gesetzbuch mit aufgenommen worden ist.
§ 13a Absatz 3 - neu - ZAG
Absatz 3 setzt die Vorgaben des Artikels 7 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
§ 13 Absatz 3 wurde im Rahmen der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie für Zahlungsinstitute geschaffen und findet über den Verweis des Absatzes 3 nunmehr auch für E-Geld-Institute bei der Ausgabe von E-Geld Anwendung.
§ 13a Absatz 4 - neu - ZAG
Mit Absatz 4 wird Artikel 7 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Zu Nummer 20:
§ 14 ZAG (Auskünfte und Prüfungen)
§ 14 setzt Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um, soweit dieser auf Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Bislang gilt die Vorschrift nur für Zahlungsinstitute. Sie ist auf E-Geld-Institute samt E-Geld-Agenten auszudehnen.
Zu Nummer 21:
§ 15 ZAG (Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte)
§ 15 setzt Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um, soweit dieser auf Artikel 21 Absatz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Inhaltlich ergänzt diese Vorschrift die allgemeine Anordnungskompetenz der Bundesanstalt gemäß § 3 Absatz 2. Da § 15 bislang nur für Zahlungsinstitute gilt, ist dieser zur Umsetzung der Vorgaben der Zweiten E-Geld-Richtlinie auf E-Geld-Institute zu erweitern.
Zu Nummer 22:
§ 16 ZAG (Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag)
Die Vorschrift setzt Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um, soweit dieser auf Art. 21 Absatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 16 ergänzt die allgemeine Anordnungskompetenz der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 2. Da die Vorschrift bislang nur für Zahlungsinstitute gilt, ist sie zur Umsetzung der Vorgaben der Zweiten E-Geld-Richtlinie auf E-Geld-Institute auszudehnen.
Artikel 21 Absatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie gibt den Mitgliedstaaten vor, die zuständigen Behörden zu ermächtigen, die erforderlichen, insbesondere unter Artikel 21 Absatz 1 näher ausgeführten Maßnahmen (Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Vor-Ort-Prüfungen, Anordnungen, Aufhebung der Zulassung) zu ergreifen, um eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Instituts zu gewährleisten.
Die Ausweitung des bestehenden Anwendungsbereichs auch auf E-Geld-Institute macht die redaktionellen Änderungen in § 16 erforderlich.
Zu Nummer 23:
§ 17 ZAG (Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten)
Mit § 17 wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 20 Absatz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie Bezug nimmt.
Hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.
Zu Buchstabe a und b:
§ 17 Absatz 1 und 2 ZAG
Die in § 17 geregelten Vorlagepflichten unterstützen den Auftrag der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufsicht. Bislang bestehen diese Pflichten innerhalb dieses Gesetzes nur für Zahlungsinstitute. Mit der Integration der E-Geld-Institute in dieses Gesetz sind diese auch auf E-Geld-Institute auszudehnen.
Zu Nummer 24:
§ 17aneu - ZAG (Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen)
§ 17a Absatz 1 und 2 - neu - ZAG
§ 17a übernimmt die bereits im Kreditwesengesetz vorhandene Regelung des § 28 des Kreditwesengesetzes; damit wird ein Gleichlauf mit dem Kreditwesengesetz hergestellt. Hiermit wird die wichtige Überwachung der Prüferbestellung ermöglicht.
Zu Nummer 25:
§ 18 ZAG (Besondere Pflichten des Prüfers)
Mit § 18 wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 20 Absatz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Nach Artikel 20 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.
Zu Buchstabe a bis c: § 18 Absatz 1 bis 3 ZAG
Der Abschlussprüfer ist in Deutschland eine wesentliche Unterstützung der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sind die Absätze 1 bis 3 auf E-Geld-Institute und das Betreiben des E-Geld-Geschäfts auszuweiten, mit der Folge, dass der Abschlussprüfer auch für die Aufsicht über die E-Geld-Institute die in § 18 geregelten besonderen Pflichten hat. Da die Regelung des § 18 bereits auf Zahlungsinstitute Anwendung findet, sollen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht auch bei E-Geld-Instituten die Möglichkeit haben, die Erkenntnisse der Abschlussprüfer nutzen können.
Zu Buchstabe d:
§ 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 - neu - ZAG
Die neu angefügten Sätze 2 und 3 beziehen sich ausdrücklich nur auf Jahresabschlussprüfungen. Die Anordnungen aufgrund dieser neuen Regelungen können nicht Inhalte bankgeschäftlicher Prüfungen umfassen.
Zu Nummer 26:
§ 19 ZAG (Inanspruchnahme von Agenten)
Mit dieser Regelung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie, soweit dieser auf Artikel 17 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist, sowie Artikel 3 Absatz 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Zu Buchstabe a:
§ 19 Absatz 1 und 2ZAG
Mit Absatz 1 wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie, soweit dieser auf Artikel 17 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist, sowie Artikel 3 Absatz 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Somit ist der Anwendungsbereich des Absatzes 1 und 2, der sich bisher auf Zahlungsinstitute beschränkt, auf E-Geld-Institute auszuweiten. Dies soll für E-Geld-Institute nicht für den Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des E-Geld-Agenten gegenüber der Bundesanstalt gelten. Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sind Voraussetzung für die Eintragung des Agenten im Zahlungsinstituts-Register (§ 30 Abs. 1 Nr. 3). E-Geld-Agenten werden hingegen nach den Vorgaben der Zweiten E-Geld-Richtlinie (Artikel 3 Abs. 1) nicht in das E-Geld-Instituts-Register eingetragen.
Aus der Tatsache, dass E-Geld-Institute nach diesem Gesetz nicht die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des E-Geld-Agenten der Aufsicht nachweisen müssen, folgt jedoch nicht, dass letztere per se nicht zuverlässig und fachlich geeignet sein müssen und das E-Geld-Institut kein aus § 22 Absatz 1 Satz 1 resultierendes Organisationsgebot trifft, den ordnungsgemäßen Vertrieb und Rücktausch von E-Geld sicherzustellen und bei bekannt gewordenen Regelwidrigkeiten eines E-Geld-Agenten diese zu unterbinden. Im Rahmen seiner Pflichten nach § 22 Absatz 1, den ordnungsgemäßen Vertrieb und Rücktausch des E-Geldes sicherzustellen, hat ein E-Geld-Institut deshalb immer die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des E-Geld-Agenten und seiner Vertretungsberechtigten zu überprüfen.
Zu Buchstabe b und c: § 19 Absatz 3 und 4 ZAG
Der bislang nur für Zahlungsinstitute bestehende Regelungsbereich der Absätze 3 und 4 ist auf E-Geld-Institute auszuweiten, was die sprachlichen Anpassungen erforderlich macht.
Zu Buchstabe d:
§ 19 Absatz 4aneu - ZAG
Die Änderung dient der Klarstellung bezüglich der in der ZAG-Anzeigenverordnung vorgesehenen Anzeigepflicht. Das Institut hat gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 die für die Wahrung der Meldefrist notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Es sind aber Fälle denkbar, in denen das Institut ohne Verstoß gen die in § 19 geregelten Organisationspflichten nicht fristgemäß Kenntnis von meldepflichtigen Änderungen erlangt. Meldet das Institut in solchen Fällen die Änderung unverzüglich nach Kenntniserlangung, ist die Nichteinhaltung der Frist nicht zu beanstanden.
Zu Nummer 27:
§ 20 ZAG (Auslagerung)
Mit dieser Regelung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie, soweit er auf Artikel 17 Absatz 7 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist, umgesetzt.
Zu Buchstabe a und b: § 20 Absatz 1 und 2 ZAG
§ 20 regelt bisher die Auslagerung von zentralen Aktivitäten und Prozessen von einem Zahlungsinstitut auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen). Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 17 Absatz 7 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Die Vorschrift ist jetzt auf E-Geld-Institute auszudehnen, was die sprachlichen Anpassungen erforderlich macht. Dabei differenziert das Gesetz hinsichtlich der Informationspflicht richtlinienkonform zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Aufgaben. Das gibt Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie mittels eines Verweises auf Artikel 17 Absatz 7 der Zahlungsdiensterichtlinie vor.
Zu Buchstabe c:
§ 20 Absatz 3 - neu - ZAG
Diese Regelung eröffnet der Bundesanstalt Handlungsmöglichkeiten, wenn gegen die entsprechende in Absatz 1 enthaltene Vorgabe verstoßen wird.
Zu Nummer 28:
§ 21 ZAG (Aufbewahrung von Unterlagen)
Mit dieser Regelung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 20 und 21 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Die Vorschrift gilt bisher nur für Zahlungsinstitute. Im Interesse des Gebots einer effizienten Aufsicht, das insbesondere durch den Verweis auf die Artikel 20 und 21 der Zahlungsdiensterichtlinie über Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie in letzterer verankert ist, ist diese Bestimmung auf E-Geld-Institute auszudehnen. Dies erfordert die sprachliche Anpassung dieser Regelung.
Zu Nummer 29:
§ 22 ZAG (Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche) - Die Änderungen in § 22 dienen der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie, soweit er auf Artikel 20 und 21 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Zu Buchstabe b bis c:
§ 22 Absatz 1 und 2 ZAG
§ 22 verlangt, dass die Zahlungsinstitute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen müssen, für deren Einhaltung die Geschäftsleiter verantwortlich sind. Im Zuge der Unterstellung der E-Geld-Institute unter dieses Gesetz ist die bereits für Zahlungsinstitute bestehende Vorschrift auf E-Geld-Institute auszudehnen und an § 25d Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung anzugleichen. Damit wird sichergestellt, dass Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Interesse einer wirksamen Geldwäscheprävention laufend bestimmte organisatorische Pflichten sowie Sorgfaltspflichten einzuhalten haben und diese nicht nur zum Zeitpunkt des Erlaubnisverfahrens nachweisen müssen. Erfüllt ein Institut seine Pflichten nicht, kann die Bundesanstalt nach Absatz 4 die erforderlichen Anordnungen treffen. Damit wird dem über den Verweis in Artikel 3 Absatz 1 der E-Geld-Richtlinie auf die Artikel 20 und 21 der Zahlungsdiensterichtlinie in der Richtlinie verankerten Gebot einer effizienten Aufsicht über die E-Geld-Institute Rechnung getragen.
Mit dem Verweis in Absatz 2 auf die genannten geldwäscherechtlichen Organisations- und Sorgfaltspflichten im Kreditwesengesetz (§§ 6a, 24c, 25c Absatz 1 Satz 3, Absätze 4 und 5, 25d Absatz 1 und 2, 25f und 25h) soll die Einhaltung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sowie der 409 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in Deutschland auch in Bezug auf die diesem Gesetz unterfallenden Institute sichergestellt werden. Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung identifiziert und Deutschland aufgefordert, die einschlägigen FATF-Empfehlungen, zu deren Einhaltung sich Deutschland politisch verpflichtet hat, zur Änderung der einschlägigen Gesetze zu implementieren. Die Änderungen in diesem Gesetz dienen insbesondere der Umsetzung der FATF-Empfehlungen 5, 7, 11, 15 und
21.
Soweit Absatz 2 auf § 24c des Kreditwesengesetzes verweist, sind die organisatorischen Anforderungen für den automatisierten Kontenabruf bei E-Geld-Instituten nur zu treffen, soweit von einem Institut Zahlungskonten nach § 1 Absatz 3 geführt werden.
Ebenso wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute müssen Institute im Sinne dieses Gesetzes u.a. einen Geldwäschebeauftragten bestellen (§ 25c Absatz 4 KWG) oder zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalles prüfen zu können. Diese Verpflichtung folgt bereits aus § 22 Absatz 1 Nummer 4, so dass ein Verweis auf § 25c Absatz 3 KWG nicht erforderlich war. § 22 Absatz 1 Nummer 4 musste lediglich hinsichtlich der von der FATF geforderten Dokumentationspflicht um einen Satz 3 erweitert werden. Insbesondere in § 25d Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind die (vereinfachten) Sorgfaltspflichten bei der Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld geregelt, soweit Kreditinstitute dieses Geschäft betreiben. Für E-Geld-Institute, die dieses Geschäft nach der Zweiten E-Geld-Richtlinie ebenfalls betreiben dürfen, wird § 25d Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nunmehr in § 22 gespiegelt. Die Absenkung der Schwellenwerte in Nummer 1 Buchstabe a und b dient der Umsetzung des Artikels 19 Nummer 2d der Zweiten E-Geld-Richtlinie.
Zu Buchstabe d: § 22 Absatz 3 ZAG
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, mit denen der Anwendungsbereich auf E-Geld-Institute ausgeweitet wird.
Zu Buchstabe e:
§ 22 Absatz 3aneu - ZAG
Absatz 3a trägt den spezifischen Geldwäscherisiken bei der Abgabe und dem Rücktausch von E-Geld und der Einschaltung von Agenten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten Rechnung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rücktausch des E-Geldes über E-Geld-Agenten erfolgt. Vergleichbare Kompetenzen waren der Bundesanstalt bisher gegenüber Agenten eines Zahlungsinstituts für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eingeräumt (§ 26 Absatz 4). Diese Kompetenzen werden nunmehr durch Verortung des § 26 Absatz 4 in diesem Absatz und Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten nach § 1a Absatz 6 ausgedehnt.
Zu Buchstabe f:
§ 22 Absatz 4 ZAG
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe g:
§ 22 Absatz 5 - neu - ZAG
Absatz 5 entspricht dem Regelungsinhalt von § 25b des Kreditwesengesetzes. Soweit Zahlungsinstitute Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 bzw. Zahlungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, gilt die Verordnung 1781/2006 bzw. Artikel 8 der Verordnung Nr. 924/2009 auch für Zahlungsinstitute, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht.
Zu Nummer 30:
§ 23 ZAG (Sofortige Vollziehbarkeit)
Mit § 23 wird wie bisher bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt keine aufschiebende Wirkung haben. Unterdessen wird nunmehr auch klargestellt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit Verwaltungsakten nach Maßgabe dieser Bestimmungen einschließen. Dies ist erforderlich, damit eilbedürftige Maßnahmen der Aufsicht nicht aufgrund zeitlicher Verzögerungen gegenstandslos werden. Im Übrigen handelt es sich bei § 23 um bloße Folgeänderungen; die Einführung neuer Vorschriften in diesem Gesetz macht die Aufnahme entsprechender Verweise auf diese Bestimmungen erforderlich.
Zu Nummer 31:
§ 23aneu - ZAG (Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen) Diese Vorschrift setzt Artikel 10 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Danach ist die Ausgabe von E-Geld solchen Personen verboten, die keine E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 sind.
§ 23bneu - ZAG (Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-G eld) - Mit dieser Vorschrift wird Artikel 11 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Systematisch gehört die Bestimmung in einen neuen Abschnitt 4a, der zivilrechtlich strukturierte Sondervorschriften für das aufsichtsrechtlich relevante E-Geld-Geschäft enthält. Diese hat die Bundesanstalt aber auch gegenüber solchen E-Geld-Emittenten durchzusetzen, die grundsätzlich nicht ihrer laufenden Aufsicht unterliegen. Demnach findet § 23b auf alle E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Anwendung.
§ 23b hat eine Doppelnatur: die Norm ist öffentlichrechtlich, da sie dem E-Geld-Institut, dem Einlagenkreditinstitut, das als lizenziertes Unternehmen grundsätzlich in den Kreis der privilegierten Emittenten fällt, und dem E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 Vorgaben macht, die die Bundesanstalt erforderlichenfalls mit den Mitteln des öffentlichen Rechts durchsetzt. Auch bei der Regelung, dass E-Geld nur zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgegeben werden darf, handelt es sich um eine Norm mit aufsichtsrechtlichem Charakter. Zugleich hat sie privatrechtlichen Charakter, da sie dem Kunden unabhängig von einem eventuellen Eingreifen der Bundesanstalt die Möglichkeit einräumt, seine Rechte unmittelbar aus dieser Bestimmung im Zivilprozess durchzusetzen. Dieser Weg steht dem Kunden gegenüber jedem E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 offen.
§ 23b Absatz 1 - neu - ZAG
Absatz 1 bestimmt die Hauptpflichten des E-Geld-Emittenten. Er regelt darüber hinaus auch aufsichtsrechtlich, dass E-Geld nur zum Nennwert ausgegeben werden darf. Es ist auf Verlangen des E-Geld-Inhabers zum Nennwert zurückzutauschen. Der zivilrechtliche E-Geld-Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber kann für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Ein Formzwang besteht nicht. Die Vereinbarung von Mindestgrenzen für den Rücktausch ist nicht mehr zulässig, es kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücktauschgebühr vereinbart werden (vgl. Absatz 3). Der Inhaber kann vor Vertragsablauf sein Rücktauschverlangen auf den Gesamtbetrag oder auch nur auf einen Teil des gehaltenen E-Geldes beziehen. Absatz 1 setzt Artikel 11 Absätze 1, 2 und 5 der Richtlinie um.
§ 23b Absatz 2 - neu - ZAG
Absatz 2 enthält vorvertragliche Informationspflichten. Diese betreffen ausschließlich die Bedingungen für den Rücktausch. Hierzu zählen auch etwaig zu vereinbarende Rücktauschentgelte. Diese Bedingungen müssen im Vertrag "eindeutig und deutlich erkennbar" angegeben werden. Durch diesen Absatz wird Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie umgesetzt.
§ 23b Absatz 3 - neu - ZAG
Absatz 3 betrifft Rücktauschentgelte. Der E-Geld-Emittent hat nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt für den Rücktausch, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Ein solches Entgelt darf nach Satz 2 nur für die abschließend aufgezählten drei Fälle vereinbart werden. Der Richtliniengeber ging vom Grundsatz aus, dass für den Rücktausch kein Entgelt verlangt werden darf (Erwägungsgrund 18) und Entgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden dürfen. Nummer 1 bezieht sich auf das Rücktauschverlangen während der Vertragslaufzeit. Er erfasst Fälle, in denen ein E-Geld-Vertrag für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der Rücktausch (ganz oder teilweise) während der Vertragslaufzeit erfolgen soll. Nummer 2 ist auf E-Geld-Verträge beschränkt, die für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden und die vom E-Geld-Inhaber vorzeitig beendet werden. Nr. 3 bezeichnet das Rücktauschverlangen mehr als ein Jahr nach Beendigung des Vertrags. Hierbei spielt keine Rolle, ob dieser für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Aus einer Zusammenschau aller Tatbestände ergibt sich, dass ein Rücktausch nach Beendigung des Vertrags und bis zu einem Jahr danach stets kostenfrei erfolgen muss. Satz 3 stellt klar, dass das vereinbarte Entgelt kostenbasiert sein muss. Durch diesen Absatz wird Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie umgesetzt.
§ 23b Absatz 4 - neu - ZAG
Absatz 4 regelt Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 3 aufgestellten Grundsatz, dass der Rücktausch auf Verlangen des E-Geld-Inhabers sich jederzeit auf einen Teil- oder Gesamtbetrag beziehen darf. So ist bei einem Rücktauschverlangen nach Beendigung des Vertrags und bis zu einem Jahr danach stets der gesamte Betrag zurück zu tauschen (Satz 1). Besonderheiten gelten für den Fall, dass der E-Geld-Emittent Nebengeschäfte nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 betreibt und unklar ist, welcher Betrag sich auf das E-Geld bezieht. Damit wird Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie umgesetzt.
§ 23b Absatz 5 - neu - ZAG
Absatz 5 sieht für E-Geld-Verträge mit Unternehmern die Möglichkeit vor, von bestimmten Vorschriften, die den Rücktausch betreffen, abzuweichen. Nicht abgewichen werden darf allerdings von der Vorgabe einer Ausgabe und eines Rücktauschs zum Nennwert sowie von den vorvertraglichen Informationspflichten. Hierdurch wird Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie umgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der englische Richtlinienwortlaut ("notwithstanding") in der deutschen Richtlinienfassung missverständlich mit "unbeschadet" statt mit "abweichend von" übersetzt wurde.
§ 23cneu - ZAG (Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten) Mit § 23c wird Artikel 3 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
§ 23c Absatz 1 - neu - ZAG
Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass E-Geld-Institute allein für den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld sich eines E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen dürfen. Die Nutzung von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 oder sonstiger Dritter zur Ausgabe von E-Geld ist E-Geld-Instituten hingegen untersagt.
E-Geld-Institute sollen die Möglichkeit haben, sich auch anderer natürlicher oder juristischer Personen zu bedienen, die in ihrem Namen elektronisches Geld vertreiben oder gesetzliche Zahlungsmittel gegen die Rückgabe von elektronischem Geld rücktauschen sowie für den Wiederverkauf von E-Geld-Produkten, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld oder die Einlösung oder das Aufladen von E-Geld-Produkten der Kunden tätig werden (E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6). Das stellt Artikel 3 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie klar. Unter einem Vertrieb ist vor allem ein Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten, wie etwa Wertkarten bzw. Prepaid-Cards, an das Publikum zu verstehen, aber auch die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Anfrage des Kunden oder Aufladung von E-Geld-Produkten des Kunden (Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2009/11 0/EG).
Was die Ausgabe von E-Geld und dem Vertrieb durch das zur Verfügung stellen von Aufladestationen und dem Verkauf von aufladbaren Karten anbelangt, kann die Abgrenzung in der Praxis mitunter schwierig sein. Abzustellen ist darauf, bei wem die Ausgabe von E-Geld in den Büchern steht und auf wessen "Risiko" sie erfolgt.
Für die Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen sich E-Geld-Institute ebenfalls Agenten bedienen (vgl. Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2009/11 0/EG).
§ 23c Absatz 2 - neu - ZAG
Absatz 2 ist § 19 Absatz 3 nachgebildet. Dessen Regelungsinhalt findet dadurch auch auf E-Geld-Agenten nach § 1a Absatz 6 Anwendung.
§ 23c Absatz 3 - neu - ZAG
Mit Absatz 3 wird Artikel 3 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinien umgesetzt.
Dieser sieht vor, dass die Vorgaben des § 25, der Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie umsetzt, einzuhalten sind, wenn der Vertrieb oder der Rücktausch von E-Geld unter Nutzung eines E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 5 in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt. Dies steht der Errichtung einer Zweigniederlassung gleich, sodass die Anforderungen nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 einzuhalten sind.
Zu Nummer 32:
§ 24 ZAG (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 24 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 24 sieht vor, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Zahlungsdienste betreiben, mit den dort zuständigen Behörden zusammenarbeiten; die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit ergibt sich durch den Verweis auf § 8 und 9 des Kreditwesengesetzes.
Um die Vorgabe der Zweiten E-Geld-Richtlinie umzusetzen, ist diese Bestimmung auf E-Geld-Institute auszuweiten, was die sprachlichen Ergänzungen erforderlich macht.
Zu Nummer 33:
§ 25 ZAG (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)
Mit dieser Bestimmung werden die Vorgaben des Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie Bezug nimmt.
Zu Buchstabe a bis c: § 25 Absatz 1 bis 3 ZAG
Der bereits vorhandene § 25 gilt bislang nur für Zahlungsinstitute. Er ist auf E-Geld-Institute auszudehnen, was die sprachlichen Ergänzungen erforderlich macht.
§ 25 regelt die Voraussetzungen für die Ausweitung der Geschäftsaktivitäten eines nach diesem Gesetz zugelassenen Instituts in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. In Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie, auf den Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie verweist, werden für die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die Sitz und Zulassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, die Prinzipien der einheitlichen EWR-weiten Zulassung durch den Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsstaatsaufsicht durch den Aufnahmestaat (sog. Europäischer Pass für Finanzdienstleistungen) ausbuchstabiert. Für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr genügt es, der Bundesanstalt und der Deutsche Bundesbank die Absicht mit der Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, anzuzeigen und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten (für die der Europäische Pass in Anspruch genommen werden soll) einzureichen.
Beabsichtigt das Institut, in dem anderen Staat eine Zweigniederlassung zu errichten, so muss der Geschäftsplan den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung darlegen und ggf. die Absicht, in dem anderen Staat neben der Errichtung der Zweigniederlassung auch Agenten oder E-Geld-Agenten für sich schaffen zu lassen, kundtun. Darüber hinaus muss die Anzeige den Leiter der Zweigniederlassung und eine Zustellungsadresse im Inland benennen.
Die Bundesanstalt leitet die Angaben an die zuständige Behörde des anderen Staates weiter.
Zu Buchstabe d:
§ 25 Absatz 4 - neu - ZAG
Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte nach § 14 dieses Gesetzes der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung, gegenüber Agenten und E-Geld-Agenten sowie gegenüber Auslagerungsunternehmen zustehen, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient. Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie verpflichtet regelungstechnisch über einen Verweis auf Artikel 25 Absatz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, bei dem Agenten, bei dem E-Geld-Agenten, der Zweigniederlassung oder dem Fremdunternehmen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, an das Tätigkeiten ausgelagert werden, die Kontrollen nach Artikel 21 durchführen und die hierfür erforderlichen Handlungen, einschließlich Vor-Ort-Inspektionen, vorzunehmen. Die Bundesanstalt arbeitet als zuständige Herkunftsstaatsbehörde mit den zuständigen Aufnahmestaatbehörden zusammen und kann bei Auskunfts- und Vorlegungsersuchen auch ohne die Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde tätig werden. Allein bei Vor-Ort-Prüfungen ist vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einzuholen. Die Richtlinie sieht ein solches Zustimmungserfordernis zwar nicht explizit vor, jedoch sind Maßnahmen vor Ort ohne die Unterstützung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats nicht möglich. Auch die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln bleiben im europäischen Ausland den dortigen Behörden vorbehalten.
§ 25 Absatz 5 - neu - ZAG
Die Änderung dient lediglich der Klarstellung bezüglich der in der ZAG-Anzeigenverordnung vorgesehenen Anzeigepflicht.
Zu Nummer 34:
§ 26 ZAG (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit er auf Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Zu Buchstaben a bis c:
§ 26 Absatz 1 bis 3 ZAG
Die Vorschrift regelt die Rechte, die die Bundesanstalt gegenüber Zweigniederlassungen hat, wenn diese in der Bundesrepublik errichtet werden oder wenn Zahlungsdienste im Wege der Niederlassungsfreiheit aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums heraus in Deutschland erbracht werden. Bislang gilt § 26 nur für Zahlungsinstitute. Er ist auf E-Geld-Institute entsprechend auszuweiten und die Bestimmungen sind sprachlich entsprechend anzupassen.
§ 26 regelt komplementär zu § 25 den Eintritt von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die Sitz und Zulassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, nach Deutschland.
Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie lässt dem Aufnahmemitgliedstaat begrenzte Rechte gegenüber einem aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hereinkommenden Institut. Diese Rechte sind im Rahmen der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie unter § 26 Absatz 3 zusammengefasst worden. Das sind
- - der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr: Einsatz von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 17 FinDAG), die Ermittlungskompetenzen des § 5 dieses Gesetzes bei der Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und unerlaubtes Betreiben des E-Geld-Geschäfts, die Eingriffskompetenzen nach § 4 dieses Gesetzes nach der Feststellung unerlaubter Zahlungsdienste und unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts, die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes;
- - für die Errichtung einer Zweigniederlassung noch darüber hinaus: weitere Organisations- und Verfahrensvorschriften zur Unterstützung der Geldwäscheprävention nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 (Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes) und nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes (Einstellung des Geschäftsbetriebs).
Der Sache nach handelt es sich um Rückausnahmen. Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach greifen, müssen nicht für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Diktion in Absatz 3 ist entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe d:
§ 26 Absatz 4 ZAG
Der Regelungsbereich des Absatzes 4 wird auf E-Geld-Institute ausgeweitet. Da diese Regelung bereits auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 Anwendung findet, ist sie zugleich auf den neu geschaffenen E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 anzuwenden, um einen Gleichlauf sicherzustellen. Bei der Streichung des § 22 Absatz 2 und 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da der bisherige Regelungsinhalt nunmehr von § 22 Absatz 3a erfasst ist.
Zu Buchstabe e:
§ 26 Absatz 6 ZAG
Im Gegenzug zu § 25 Absatz 4 räumt § 26 Absatz 6 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates das Recht ein, nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung zu prüfen. Der neue Satz 2 soll klarstellen, dass die zuständigen Behörden des anderen Staates auch die Bundesanstalt ersuchen können, sie bei Vor-Ort-Prüfungen in Deutschland zu unterstützen. Ausländischen Behörden stehen auf deutschem Territorium die Androhung, Festsetzung und Anwendung von Zwangsmitteln nicht zu; insoweit sind sie auf die Unterstützung der Bundesanstalt angewiesen. Die Bundesanstalt hat dabei die Rechte nach § 14 dieses Gesetzes, einschließlich des Einsatzes von Zwangsmitteln. Falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das ausländische Unternehmen nach diesem Gesetz unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz betreibt, die von der Erlaubnis, die ihm die Herkunftsstaatsbehörde gegeben hat, nicht gedeckt sind, oder gegen vergleichbare Bestimmungen des Herkunftsstaats verstößt, stehen der Bundesanstalt auch die weitergehenden Rechte nach § 5 dieses Gesetzes zu. Die Bundesanstalt kann dabei auf eigene Bedienstete, Bedienstete der Deutschen Bundesbank und insbesondere bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen von Durchsuchungen auf den Polizeivollzugsdienst zurückgreifen.
Zu Nummer 35:
§ 27 ZAG (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
Mit dieser Regelung wird Artikel 8 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Zu Buchstabe a und b:
§ 27 Absatz 1 und 2 ZAG
Die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes setzt parallel zu der entsprechenden Bestimmung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unter § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller Sitz und Hauptverwaltung im Inland hat. Eine Ausnahme besteht für Institute, die Sitz und Zulassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben; sie können nach den Regeln des Europäischen Passes für Finanzdienstleistungen (§ 26 ZAG) ihre Dienste im Inland nach freier Wahl nach Durchlaufen des nach § 26 Absatz 1 bzw. 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigeverfahrens im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, über Agenten, E-Geld-Agenten oder auch über die Errichtung einer Zweigniederlassung anbieten. Diese Rechte bestehen für Institute aus Drittstaaten grundsätzlich nicht.
§ 27 schafft in Parallelität zu § 53 des Kreditwesengesetzes für Zahlungsinstitute, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, die Möglichkeit, ihre Dienste in Deutschland über eine Zweigstelle, die sie im Inland errichten, zu erbringen. Das ausländische Institut erhält nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes unter Beachtung der weiteren Maßgaben des § 27 Absatz 2 die Erlaubnis, Zahlungsdienste im Inland über diese Zweigstelle zu betreiben. Es wird dann auch nur wegen des Geschäfts im Inland der nationalen Aufsicht unterworfen; so erklärt sich der § 27 Absatz 1 Satz 1, der eben diese Zweigstelle als Institut im Sinne dieses Gesetzes fingiert und damit hinter dem grundsätzlich übergreifenden Ansatz nach § 1 Absatz 1, der grundsätzlich das Gesamtinstitut weltweit erfasst, zurückbleibt. Das Institut hat regelmäßig die Möglichkeit, mehrere räumlich und organisatorisch getrennte Geschäftsstellen in Deutschland zu errichten; sie gelten gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 als ein Institut.
Um die Vorgaben des Artikels 8 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umzusetzen, ist diese Regelung auf E-Geld-Institute aus Drittstaaten auszuweiten. Hiermit wird zugleich ein Gleichlauf zwischen Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten hergestellt. Die Änderungen stellen entsprechend sprachliche Anpassungen dar.
Ohne den Europäischen Pass können nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Geschäfte nach Deutschland rein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, ohne Unterhaltung einer inländischen Zweigstelle, nicht betrieben werden. Die Rechtslage ist insoweit die gleiche wie nach dem Kreditwesengesetz.
Unbeschadet von § 27 besteht nach Artikel 8 Absatz 3 der Zweiten E-Geld-Richtlinie für die Gemeinschaft die Möglichkeit, in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossen werden, mit entsprechenden Bestimmungen sicherzustellen, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in der gesamten Gemeinschaft gleich behandelt werden.
Zu Nummer 36:
§ 28aneu - ZAG (Beschwerden über E-Geld-Emittenten)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. § 28a Absatz 1 - neu - ZAG
Artikel 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren gibt vor, für E-Geld-Emittenten analoge Vorschriften für das außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren wie für Zahlungsinstitute nach dem Muster der Artikel 80 bis 83 der Zahlungsdiensterichtlinie zu schaffen.
Zur Richtlinienumsetzung wird ein neuer § 28a für Beschwerden über E-Geld-Emittenten geschaffen, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem bereits bestehenden § 28 ist, welcher nur für Beschwerden über Zahlungsdienstleister gilt.
Gegenstand der Beschwerde können hier neben den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere auch ein Verstoß des Emittenten gegen § 23b über die Ausgabe und die Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld oder gegen das Zinsverbot nach § 2 Absatz 1a, sein.
Beschwerdebefugt ist, neben den bereits bei Zahlungsdienstleistern genannten beschwerdebefugten Stellen, jeder Kunde (E-Geld-Inhaber), der schlüssig den Erwerb oder den Versuch zum Erwerb von elektronischem Geld im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel durch seine Person und einen Verstoß des Emittenten gegen die genannten Vorschriften darlegt.
Die Beschwerde stellt für die Bundesanstalt ein wichtiges Erkenntnismittel über mutmaßliche Verstöße gegen dieses Gesetz und sonstige in Zusammenhang stehende Vorschriften dar und kann deshalb Grundlage für aufsichtsrechtliches Handeln sein: Der Petent hat jedoch kein subjektives Recht gegenüber der Bundesanstalt, dass diese spezifische aufsichtsrechtliche Maßnahmen trifft.
§ 28a Absatz 2 - neu - ZAG
In Absatz 2 werden die Vorgaben des bereits für Zahlungsdienstleister bestehenden § 28 Absatz 2 und 3 für Beschwerden über E-Geld-Emittenten gespiegelt.
Beschwerden müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt eingehen. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten arbeitet die Bundesanstalt mit der dafür zuständigen Stelle zusammen, wenn diese aufsichtliche Maßnahmen als geboten erachtet. Dies folgt bereits aus § 24. Das Gesetz gestattet es also, die für diesen Zweck erforderlichen Angaben an diese Stellen weiterzuleiten.
Zu Nummer 38:
§ 29 ZAG (Anzeigen)
Zu Buchstabe a:
§ 29 Absatz 1 ZAG
Die E-Geld-Institute sind in die Anzeigepflichten, die bislang nur für Zahlungsinstitute gelten, einzubeziehen. Das gibt die Zweite E-Geld-Richtlinie vor.
Unter Absatz 1 Nummer 9 ist bislang nur die Absicht, mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes zu fusionieren, anzuzeigen. Es ist nur folgerichtig, die Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Zu Buchstabe b:
§ 29 Absatz 1aneu -ZAG
Mit dem neuen Absatz 1a wird Artikel 3 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Hiernach haben E-Geld-Institute der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung des Sicherheitsstatus für die Gelder anzuzeigen, die ein E-Geld-Institut im Austausch gegen die Ausgabe von elektronischem Geld einsammelt. Hiervon erfasst ist beispielsweise die Änderung der Sicherungsmethode, der Wechsel des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder der Wechsel des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts, das die Geldbeträge versicherungsvertraglich absichert oder garantiert (vgl. Erwägungsgrund 14 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Diese Anzeigepflicht dient begleitend auch der Sicherung der Kundengelder. Eine grundsätzliche Anzeigepflicht unverzüglich nach erfolgten Änderungen besteht ohnehin gemäß § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 4 für Zahlungsinstitute und gemäß § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8a Absatz 3 Nummer 3 für E-Geld-Institute.
§ 29 Absatz 1 bneu - ZAG
Die sich bereits aus der ZAG-Anzeigenverordnung ergebende Anzeigepflicht wird klarstellend in § 29 aufgenommen und auf E-Geld-Institute erweitert.
Zu Buchstabe c:
§ 29 Absatz 2 ZAG
Mit dieser redaktionellen Änderung wird die bereits für Zahlungsinstitute bestehende Regelung auf E-Geld-Institute ausgeweitet.
Zu Nummer 39:
§ 29a ZAG (Monatsausweise und weitere Angaben)
Zu Buchstabe a bis c:
§ 29a Absatz 1 bis 3 ZAG
Im Interesse einer effektiven Aufsicht sind die bereits für Zahlungsinstitute bestehenden Monatsausweise auf E-Geld-Institute entsprechend auszuweiten. Die Meldung des Monatsstatus ist bei den E-Geld-Instituten umso wichtiger, da sie im größeren Umfang Kundengelder halten. Demnach sind E-Geld-Institute in die bislang nur für Zahlungsinstitute geltende Regelung mit einzubeziehen, was die rein sprachlichen Folgeänderungen erfordert. Gleiches gilt für die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung, deren Anwendungsbereich auf E-Geld-Institute auszuweiten ist.
Zu Nummer 40:
§ 30 ZAG (Zahlungsinstituts-Register)
§ 30 Absatz 1 ZAG
Die sprachlichen Änderungen in Nummer 1 sind rein redaktioneller Natur.
Zu Nummer 41:
§ 30aneu - ZAG (E-Geld-Instituts-Register)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 13 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
§ 30a Absatz 1 - neu - ZAG
Mit dem Verweis auf Artikel 13 der Zahlungsdiensterichtlinie wird den Mitgliedstaaten vorgegeben, für die E-Geld-Institute analog den Zahlungsinstituten ein öffentlichen Register einzurichten, in das sie die E-Geld-Institute, die sie zulassen, deren Zweigniederlassungen und die Agenten, die E-Geld-Institute ggf. im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten einsetzen, eintragen. Eine entsprechende Bestimmung wurde für Zahlungsinstitute im Rahmen der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie bereits unter § 30 geschaffen.
Der Führung dieses neuen E-Geld-Instituts-Registers wird entsprechend der Führung des Zahlungsinstituts-Registers der Bundesanstalt übertragen.
§ 30a Absatz 2 - neu - ZAG
Um dem Verweis auf Artikel 13 der Zahlungsdiensterichtlinie ausreichend Rechnung zu tragen und damit einen Gleichlauf zwischen E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten sicherzustellen, wird in Absatz 2 soweit noch erforderlich auf die bereits für Zahlungsinstitute bestehenden Regelungen des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 verwiesen.
§ 30a Absatz 3 - neu - ZAG
In dem neuen Absatz 3 wird für E-Geld-Institute die bereits für Zahlungsinstitute bestehende Regelung des § 30 Absatz 3 gespiegelt. Dieser Absatz sieht eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vor, durch die nähere Bestimmungen u.a. zum Inhalt und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen werden können.
§ 30bneu - ZAG (Werbung)
Ebenso wie bei § 23 des Kreditwesengesetzes für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute soll die Bundesanstalt auch bei Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten durch § 30b die Möglichkeit erhalten, unabhängig von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf dem Gebiet der Werbung bei Missständen zu Ordnungsmaßnahmen greifen zu können.
Zu Nummer 42:
§ 31 ZAG (Strafvorschriften)
Zu Buchstabe a und b:
§ 31 Absatz 1 und 2 ZAG
Mit dieser Regelung wird Artikel 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 81 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Die Vorschrift, die bislang nur für Zahlungsinstitute gilt, ist auf E-Geld-Institute auszuweiten. Damit wird das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts in gewissen Fällen unter Strafe gestellt und die Vorgaben der E-Geld-Richtlinie umgesetzt. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen das Verbot aus § 23a.
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 stellt das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten bereits heute unter Strafe (Nr. 2). Mit der Überführung der E-Geld-Institute aus dem Kreditwesengesetz in dieses Gesetz ist die Strafnorm folgerichtig auf das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts auszudehnen (Nr. 2a).
Schließlich soll auch das Verbot unter § 23a für E-Geld-Institute, E-Geld über natürliche oder juristische Personen auszugeben, die dabei im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden, in die Strafbewehrung einbezogen werden (Nr. 4).
Für vier Tatbestände unter § 31 soll parallel zu § 54 des Kreditwesengesetzes und § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Zukunft das Strafmaß bei Vorsatzdelikten auf höchstens fünf Jahre und bei Fahrlässigkeitsdelikten auf höchstens drei Jahre angehoben werden. Die Erhöhung des Strafmaßes soll im Interesse des Kundenschutzes sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaften diesen Tatbeständen in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken werden wie anderen Vermögensdelikten:
- - das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 ZAG (Nr. 2); - das Betreiben des E-Geld-Geschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 ZAG (Nr. 2a);
- - die Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern entgegen § 2 Absatz 1 ZAG;
- - die Gewährung von Kredit entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ZAG.
Dieses Gesetz qualifiziert in § 1 Absatz. 1 Nummer 5 Unternehmen, die Zahlungsdienste, die dieses Gesetz unter § 1 Absatz 2 definiert, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, materiell als Zahlungsinstitute und stellt diese Tätigkeit in § 8 Absatz 1 unter Erlaubnisvorbehalt (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Wer gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringt, ohne die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis zu haben, macht sich bei Vorsatz nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und bei Fahrlässigkeit nach § 31 Absatz 2 strafbar. Den objektiven Tatbestand verwirklicht nicht nur derjenige, der Zahlungsdienste ohne Erlaubnis betreibt, sondern auch derjenige, der trotz Aufhebung einer einmal erteilten Erlaubnis die Geschäfte fortsetzt oder den Erlaubnisgegenstand überschreitet. Wer z.B. eine Erlaubnis für das Finanztransfergeschäft hat und daneben - ohne die erforderliche Erlaubnis - Zahlungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 betreibt, macht sich genauso strafbar wie derjenige, der überhaupt keine Erlaubnis von der Bundesanstalt hat.
Mit der Erhöhung des Strafmaßes für unerlaubte Geschäfte ist folgerichtig auch das Strafmaß für die Gewährung von Kredit, der den in § 2 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes gesetzten Rahmen überschreitet, sowie für die Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern, die den in § 2 Absatz 2 gesetzten Rahmen überschreitet, anzuheben. Die Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums außerhalb des durch § 2 Absatz 2 gesetzten Rahmens qualifiziert ein Unternehmen unbeschadet einer Lizenz als Zahlungsinstitut nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, wenn es dieses Geschäft gewerbsmäßig oder - eventuell auch erst in der Gesamtschau mit anderen Bankgeschäften in einem Umfang betreibt, der objektiv einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und stellt es unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz. Ohne eine angemessene Anhebung des Strafrahmens unter § 31 dieses Gesetzes, die der besonderen Gefährlichkeit dieses Geschäfts Rechnung trägt, müsste für die Bestimmung des Strafmaßes ohnehin auf den § 54 Kreditwesengesetz zurückgegriffen werden, der insoweit mit § 31 dieses Gesetzes konkurriert. Die vorstehenden Überlegungen tragen schließlich auch für das Kreditgeschäft und das E-Geld-Geschäft, die in ihrer Aufsichtsrelevanz zwischen den Zahlungsdiensten und dem Einlagengeschäft einzustufen sind.
Schwachpunkt der bestehenden Strafandrohungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei Vorsatztaten ist, dass sie die gesamte Bandbreite von minder bis zu besonders schweren Fällen abbildet. Bereits durchschnittlich gelagerte Fälle des Handelns ohne Erlaubnis bergen die Gefahr, dass einzelne Kunden/Anleger massive Vermögensschäden erleiden, und bieten ein hohes Nachahmungspotential. Gerade in diesen Fällen bewegt sich die zu erwartende Strafe zwangsläufig in einer Höhe, die eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 153 ff. Strafprozessordnung nahe legt.
Von entsprechenden Verfahrenseinstellungen erfährt die Bundesanstalt in der Regel nicht oder nur auf Nachfrage, falls ihr die Ermittlungen bekannt geworden sind, da die bisherigen Regelungen in §§ 34 dieses Gesetzes, 60a des Kreditwesengesetzes und § 145b des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine entsprechende Unterrichtung der Bundesanstalt vorsehen.
Damit bleiben Maßnahmen gegen Akteure des Schwarzen Kapitalmarkts notwendigerweise hinter den Erwartungen zurück, die an eine Tat und Täter angemessene Ahndung und Prävention zu stellen wären. Es besteht die Gefahr, dass sich dieses Ergebnis ohne eine Anhebung des Strafmaßes auch bei der Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste einstellt.
Bei Fahrlässigkeitstaten wirkt der beschriebene Effekt unabhängig von der Schwere des Falls ("Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"). Dabei ist der Einwand eines fehlenden Vorsatzes bei unverändert schädlichen Folgen der Tat bereits dann kaum zu widerlegen, wenn sich der Täter von einem nicht notwendigerweise auf Finanzmarktrecht spezialisierten - Rechtsanwalt hat (falsch) beraten lassen.
Die Verletzung der Aufsichtsgesetze muss dem Täter bei einem direkten Vergleich mit verwandten Tatbeständen des Kernstrafrechts, die in Tateinheit mit dem Handeln ohne Erlaubnis verwirklicht sein können, gegenwärtig als eine Bagatelle erscheinen. Einfache Fälle des Betrugs und der Untreue sind mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Ungleichgewicht der Strafandrohungen erscheint dem Schutzzweck der Aufsichtsgesetze, die Integrität des Finanzsystems zu wahren und (zumindest institutionell) dem Anlegerschutz Geltung zu verschaffen, kaum angemessen.
Zu Nummer 43:
§ 32 ZAG (Bußgeldvorschriften)
Mit dieser Regelung wird Artikel 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt, soweit dieser auf Artikel 81 der Zahlungsdiensterichtlinie verweist.
Zu Buchstabe a: § 32 Absatz 1 ZAG
Die Vorschrift, die bislang nur für Zahlungsinstitute gilt, ist auf E-Geld-Institute auszuweiten. Das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts stellt in gewissen Fällen eine Ordnungswidrigkeit dar und damit werden die Vorgaben der E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Der bereits bestehende Absatz 1 wird um einen weiteren Bußgeldtatbestand ergänzt. Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Weisung für die Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig befolgt, wird in Zukunft mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden können. Kommt es zu einer förmlichen Abwicklungsanordnung, dann sind in aller Regel Kundengelder in höchster Gefahr. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit wird helfen, der Anordnung der Bundesanstalt den erforderlichen Nachdruck zu verleihen. Gerade bei Gebotsverfügungen ist allein die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern oft nicht ausreichend, der Anordnung der Bundesanstalt gegenüber renitenten Betreibern den nötigen Nachdruck zu verleihen. Die Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes nimmt oft Monate in Anspruch. Zudem kann der Pflichtige die Beitreibung jederzeit vermeiden, indem er kurz vorher der Gebotsverfügung Folge leistet.
Zu Buchstabe b und c:
§ 32 Absatz 3 und 4 ZAG
Zudem sollen unter Absatz 3 mehrere neue Bußgeldtatbestände eingeführt werden. § 32 Absatz 3 Nummer 1 - neu - Wer entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, soll in Zukunft mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro geahndet werden können. Falschangaben und verfälschte Unterlagen können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Sachverhaltsermittlungen wirksam verschleppen. Die Bundesanstalt immer die Möglichkeit, sich die entsprechenden Unterlagen im Rahmen von Durchsuchungen selbst zu beschaffen. Der mit einer Durchsuchung oder Vor-Ort-Prüfung verbundene Einsatz an personellen Ressourcen durch die Aufsicht und nicht zuletzt auch die Intensität des Grundrechtseingriffs legen jedoch nahe, nicht in jedem Fall gleich zu diesem Mittel zu greifen. Die Höhe des möglichen Zwangsgeldes entspricht der bestehenden Regelung des § 56 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes, die bisher schon für unerlaubte E-Geld-Geschäfte gilt.
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 - neu - Wer entgegen § 5 eine Durchsuchungs- oder Prüfungsmaßnahme der Behörde nicht duldet, soll in Zukunft mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro geahndet werden können. Die Höhe des möglichen Zwangsgeldes entspricht der bestehenden Regelung des § 56 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes, die bisher schon für unerlaubte E-Geld-Geschäfte gilt.
§ 32 Absatz 3 Nummer 8 bis 13 - neu - Die sechs neuen Bußgeldtatbestände unter Absatz 3 dienen der Angleichung an die entsprechenden Bestimmungen im Kreditwesengesetz und im Geldwäschegesetz. Die Nummern 8 bis 13 mussten in Absatz 3 aus redaktionellen Gründen aufgenommen werden, weil die Bußgeldvorschriften des § 17 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes für Sachverhalte nicht anwendbar sind, bei denen § 22 Absatz 3 als lex specialis einschlägig ist und bereits unterhalb des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geregelten Schwellenwerts Identifizierungspflichten und Dokumentationspflichten vorschreibt.
Im Übrigen handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 44:
§ 34 ZAG (Mitteilung in Strafsachen)
§ 34 sieht Informationspflichten von Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden vor, um so eine wirksame Aufsicht über Zahlungsinstitute sicherzustellen.
Die bislang nur für Zahlungsinstitute geltende Vorschrift ist auf E-Geld-Institute auszudehnen.
Zu Nummer 45:
§ 36 - neu - ZAG (Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute)
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 18 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. § 36 Absatz 1 - neu - ZAG
Mit Absatz 1 wird Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Im Interesse der Rechtssicherheit wird in Absatz 1 eine Übergangsregelung geschaffen, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften des Kreditwesengesetzes bereits vor dem 30. April 2011 aufgenommen haben, ermöglicht, diese Tätigkeit für einen Übergangszeitraum auch ohne eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 fortzusetzen (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 23 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Ungeachtet dieses Privilegs ist die Verpflichtung zur Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld nach § 23b, das Verbot der Verzinsung nach § 2 Absatz 1a sowie der Abschnitt 6 über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Aus Effizienzgründen soll von der Option in Artikel 18 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden, wonach eine Fiktion der Erlaubnis im Sinne des § 8a Absatz 1 zulässig ist.
Somit soll mit Absatz 1 eine Übergangsvorschrift für E-Geld-Institute geschaffen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen in diesem Gesetz bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben; für sie soll die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 dieses Gesetzes in dem Umfang als erteilt gelten, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 erteilt worden ist.
Eine Erlaubnis im Sinne des § 8a Absatz 1 gilt als erteilt, sofern das E-Geld-Institut nicht binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 ausdrücklich hierauf verzichtet.
§ 36 Absatz 2 - neu - ZAG
Mit Absatz 2 wird Artikel 18 Absatz 3 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Mit Absatz 2 wird eine Übergangsvorschrift für E-Geld-Institute geschaffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen in diesem Gesetz eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben. Diese E-Geld-Institute dürfen die Ausgabe von E-Geld bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Rahmen fortsetzen, in dem ihnen eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist. Ungeachtet dieses Privilegs ist die Verpflichtung zur Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld nach § 23b, das Verbot der Verzinsung nach § 2 Absatz 1a sowie der Abschnitt 6 über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden. Wird dem E-Geld-Institut bis zum 30. April 2012 keine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt, darf das Betreiben des E-Geld-Geschäfts nicht mehr fortgesetzt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1:
Inhaltsübersicht
Zu Buchstabe a bis c:
In der Inhaltsübersicht ist die Angabe " § 22p Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld" zu streichen (redaktionelle Folgeänderung). Im Übrigen handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 2:
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen
Zu Buchstabe a:
§ 1 Absatz 1 Satz 2 KWG (Streichung des Tatbestandes des E-Geld-Geschäfts aus dem Katalog der Bankgeschäfte)
Die E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem Gesetz genommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt. Folgerichtig ist die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld aus dem Katalog der Bankgeschäfte (bislang unter § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11) zu streichen.
Zu Buchstabe b:
§ 1 Absatz 3a KWG
Es handelt sich um reine redaktionelle Klarstellung, da auch Zahlungsinstitute in die Definition des Absatzes 3a aufzunehmen sind. Dies ist bisher aufgrund eines Redaktionsversehens nicht erfolgt.
Zu Buchstabe c:
§ 1 Absatz 3b KWG
E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem genommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Buchstabe d:
Zu Doppelbuchstabe aa:
§ 1 Absatz 3d Satz 1 - neu - KWG (Definitorische Anpassung des Einlagenkreditinstitutsbegriffs an die EG-rechtliche Definition des Kreditinstituts nach der Bankenrichtlinie)
Im Interesse einer genauen, EG-konformen Schnittstelle zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist die Definition des Einlagenkreditinstituts unter § 1 Absatz 3d Satz 1 dieses Gesetzes genau an die EG-rechtliche Vorgabe für das Kreditinstitut nach der Bankenrichtlinie anzupassen. Auf die Erläuterungen eingangs zu § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oben wird Bezug genommen.
Zu Doppelbuchstabe bb:
§ 1 Absatz 3d Satz 4 KWG (Neufassung der Definition des E-Geld-Instituts)
Die E-Geld-Institute werden als Institutstypus in diesem Gesetz gestrichen und in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz integriert. Folgerichtig ist damit für E-Geld-Institute auf § 1a Absatz 1 Satz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu verweisen.
Zu Buchstabe e:
§ 1 Absatz 14 KWG (Streichung der Definition des elektronischen Geldes)
Mit der Herausnahme des E-Geld-Instituts aus dem Kreditwesengesetz wird auch die Legaldefinition des elektronischen Geldes unter § 1 Absatz 14 überflüssig. Soweit dieses Gesetz noch auf diesen Begriff rekurriert, ist die Legaldefinition im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unmittelbar in Bezug zu nehmen. § 1 Absatz 14 ist daher zu streichen.
Zu Buchstabe f:
§ 1 Absatz 19 KWG
Der Anwendungsbereich der Nummer 1 bezieht sich bisher nur auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Um einen Gleichlauf mit E-Geld-Instituten sicherzustellen, ist die Ergänzung von E-Geld-Instituten erforderlich.
Zu Nummer 3:
§ 2 KWG (Ausnahmen)
Zu Buchstabe a: § 2 Absatz 1 KWG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da das E-Geld-Geschäft in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 gestrichen und in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt wird.
Zu Buchstabe b:
§ 2 Absatz 4 Satz 1 KWG (Änderung zur Freistellung)
Der besonderen Zielrichtung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Freistellung auf der Basis eines selbständigen Verwaltungsaktes erfolgt, der erforderlichenfalls auch unabhängig von der Freistellung von den §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
Auch wenn die Freistellung von den §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes rechtstechnisch den Basisverwaltungsakt darstellt, auf den gegebenenfalls die Freistellung von den §§ 6a und 24c dieses Gesetzes aufsetzen würde, bleibt einem Institut unbenommen, beide Freistellungsanträge in einem Antrag zu verbinden, und der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls beide Verwaltungsakte in einem Bescheid zu verbinden.
Zu Buchstabe c:
§ 2 Absatz 5 KWG (Streichung des Absatzes 5)
§ 2 Absatz 5 ist mit der Ausgliederung der E-Geld-Institute in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aus diesem Gesetz zu streichen.
Zu Buchstabe d: § 2 Absatz 6 KWG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da das E-Geld-Geschäft in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 gestrichen und in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt wird.
Zu Nummer 4:
§ 2c Absatz 1 b KWG
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Da die Erste E-Geld-Richtlinie aus dem Jahr 2000 durch die Zweite E-Geld-Richtlinie aus dem Jahr 2009 aufgehoben worden ist, muss sich der Verweis nunmehr auf die Zweite E-Geld-Richtlinie richten.
Zu Nummer 5:
§ 8 Absatz 2 KWG
E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem Gesetz genommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Nummer 6:
§ 8b Absatz 1 KWG
Mit der Herausnahme von E-Geld-Instituten als Institutstypus aus diesem Gesetz und der Unterstellung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist dieser Absatz auf E-Geld-Institute nicht mehr anzuwenden. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Nummer 7:
§ 9 Absatz 1 Satz 4 KWG (Vervollständigung der Ausnahmen für den zwischenbehördlichen Informationsaustausch)
Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie fordert den Informationsaustausch mit anderen Behörden, die gegebenenfalls für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme oder mit der Geldwäscheprävention betraut sind. Die bestehende Regelung lässt diesen Informationsaustausch nicht immer zweifelsfrei zu; sie ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 8:
Zu Buchstabe a:
§ 10 Absatz 6 KWG (Abzugsposten vom Kern- und Ergänzungskapital)
Die Änderungen resultieren aus der Aufnahme der E-Geld-Institute in den Anwendungsbereich des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Durch die jeweilige Ergänzung der Wörter "E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sind nicht nur Zahlungsinstitute, sondern auch E-Geld-Institute in die Regelungen mit einbezogen und Beteiligungen an diesen ebenfalls abzugspflichtig. Durch diese Änderung wird Artikel 5 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Zu Buchstabe b:
§ 10 Absatz 10 KWG (Eigenmittel von E-Geld-Instituten)
Die E-Geld-Institute werden als Institutstypus aus diesem genommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt. Folgerichtig ist § 1 Absatz 10 zu streichen.
Zu Nummer 9:
§ 1 0a Absatz 1 bis 4 KWG
Durch die jeweilige Ergänzung der Wörter "E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" wird die bisherige Rechtslage beibehalten. Bisher waren E-Geld-Institute als Institute im Sinne dieses Gesetzes in den Konsolidierungskreislauf mit einbezogen. Daran soll sich durch Herausnahme von E-Geld-Instituten als Institutstypus aus diesem Gesetz und der Unterstellung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nichts ändern.
Bei den Streichungen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung der Bestimmungen für E-Geld-Institute im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.
Zu Nummer 10:
§ 1 0b Absatz 3 KWG
Durch die Ergänzung der Wörter "E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" wird die bisherige Rechtslage beibehalten. Bisher waren E-Geld-Institute als Institute im Sinne dieses Gesetzes in den Konsolidierungskreislauf mit einbezogen. Daran soll sich durch Herausnahme von E-Geld-Instituten als Institutstypus aus diesem Gesetz und der Unterstellung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nichts ändern.
Die Streichung ist eine redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung der Bestimmungen für E-Geld-Institute im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.
Zu Nummer 11:
§ 12 KWG (Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen)
Zu Buchstabe b:
§ 12 Absatz 3 KWG
§ 12 Absatz 3 wird aufgehoben. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe 12:
§ 13c KWG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Nummer 13:
§ 14 Absatz 1 Satz 3 KWG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da § 2 Absatz 5 zu streichen ist.
Zu Nummer 14:
§ 20 Absatz 3 KWG
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden. Dies macht die Streichungen erforderlich.
Zu Nummer 15:
§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KWG
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden. Dies macht die Streichungen erforderlich
Zu Nummer 16:
§ 22p KWG (Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld)
Die Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld soll jetzt in § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geregelt werden. § 22p ist deshalb zu streichen.
Zu Nummer 17:
§ 24 Absatz 2 KWG
Unter Absatz 2 ist bislang nur die Absicht, mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes zu fusionieren, anzuzeigen. Es ist nur folgerichtig, die Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Zu Nummer 18:
§ 24a KWG
Zu Buchstabe a:
Zu § 24a Absatz 1 Satz 1 - neu - KWG
Mit der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 wird dieser sprachlich klarer gefasst.
Die Streichung des E-Geld-Institutes ist eine redaktionelle Folgeänderung, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden.
Zu Buchstabe b:
§ 24a Absatz 3 Satz 1 KWG
Die Streichung des E-Geld-Institutes ist eine redaktionelle Folgeänderung, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden.
Zu Nummer 19: § 25b KWG
In § 25b wird die zugunsten der Bundesanstalt bisher geregelte Überwachungstätigkeit für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 auf die Einhaltung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erweitert. Die Verordnung (EG) Nr. 924 regelt mit Ausnahme des Artikels 8 überwiegend Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern. Lediglich der nach dem Abschluss der Verhandlungen im Rat der Europäischen Union eingefügte Artikel 8, der die Erreichbarkeit der Zahlungsdienstleister für auf das Zahlungskonto eines Zahlers gezogene Lastschriften sicherstellt, hat aufsichtsrechtlichen Charakter. Die Bundesanstalt stellt die Einhaltung dieses Artikels mit den ihr dafür zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen sicher.
Zu Nummer 20:
§ 25cneu - KWG (interne Sicherungsmaßnahmen) § 25c Absatz 1 - neu - KWG
Mit dem neu gefassten Absatz 1 Satz 1 wird für alle diesem Gesetz unterfallenden Institute sowie für diejenigen Unternehmen, auf die die Vorschrift mittels Verweisung anwendbar ist, klargestellt, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung sowohl gegen Geldwäsche, als auch gegen Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, zum allgemeinen Risikomanagement der Institute gehören.
Soweit "sonstige strafbare Handlungen" in Absatz 1 angesprochen werden, hat eine inhaltlich ähnlich strukturierte Regelung im § 25c (a. F.) bzw. seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 26. Juni 2002 in § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 für die "Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts" bestanden.
Zweck dieser Regelung und der Vorgängerregelungen ist es, Aufsichtsstandards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht umzusetzen. Diese "Core Principles for Effective Banking Supervision" wurden im Oktober 2006 überarbeitet. Dieser Überarbeitung trägt der neue Wortlaut des Absatzes 1 Rechnung. Nach Grundsatz 18 hat die Aufsichtsbehörde darauf zu achten, dass die Banken über angemessene Geschäftsgrundsätze und Verfahrensweisen einschließlich strenger Vorschriften für die Feststellung der Kundenidentität verfügen, die einen hohen ethischen und professionellen Standard im Finanzsektor fördern und verhindern, dass die Bank mit oder ohne Vorsatz für das Begehen strafbarer Handlungen genutzt wird.
Daraus folgt, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen ebenso wie die speziell geregelte Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unter Berücksichtigung der hierdurch der Kreditwirtschaft drohenden Schäden im eigenen Interesse der Institute liegt und damit zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zum Risikomanagement eines Instituts gehört. Der Kreis der für Absatz 1 einschlägigen Handlungen ist bewusst weder in dieser Regelung noch in Grundsatz 18 abschließend definiert. Erfasst sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung alle strafbaren Handlungen, die beim einzelnen Institut ein operationelles Risiko einschließlich eines Rechtsrisikos oder auch ein Reputationsrisiko begründen können. Als ein operationelles Risiko bei Instituten ist nach § 269 Absatz 1 Solvabilitätsverordnung die Gefahr von Verlusten anzusehen, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten und sich auf die Vermögenssituation des Instituts auswirken können. Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch, dass diese strafbaren Handlungen zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können.
Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereichs kann ein Institut zunächst Opfer einer strafbaren Handlung "von außen" sein. Drohende Vermögensgefährdungen des Instituts basieren beispielsweise auf Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, strafrechtlich relevanten Verstößen oder Umgehungen von Rechtsvorschriften durch einen Dritten (Kunde, Nicht-Kunde). Erfasst sind aber auch Sachverhalte, bei denen das Institut als Opfer der strafbaren Handlung "von innen" angesehen werden kann. Ein solcher Fall umfasst eine drohende Vermögensgefährdung des Instituts zum Beispiel aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, aufgrund eines strafrechtlich relevanter Verstoßes gegen oder unter Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, wenn mindestens eine institutsinterne Partei (Mitarbeiter, Organ) an der strafbaren Handlung beteiligt ist.
Mit dem Absatz 1 Satz 3 wird die Empfehlung 8 der FATF umgesetzt und der Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 entsprochen (vgl. Abschnitt e Tz. 615, 616, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 8). Dieser politische Standard, zu deren Einhaltung sich Deutschland als FATF-Mitglied verpflichtet hat, hat seinen rechtlichverbindlichen Niederschlag in der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) gefunden, die bislang noch nicht explizit in den Normtext des Kreditwesengesetzes oder des Geldwäschegesetzes aufgenommen worden ist. Nach Artikel 13 Absatz 6 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Mit Satz 2 werden diese Grundsätze nunmehr verbindlich in nationales Recht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute umgesetzt. Ein identischer Regelungsinhalt wurde im Rahmen dieser Gesetzesinitiative in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz für Zahlungs- und E-Geld-Institute (§ 22 Absatz 2 ZAG) und für Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 80d Absatz 1 VAG) aufgenommen.
§ 25c Absatz 2 und 3 - neu - KWG
Nach dem inhaltlich unverändert gebliebenen Absatz 2 Satz 1 sind hingegen nur Kreditinstitute zum Betrieb von edvgestützten Sicherungssystemen für die Erkennung zweifelhafter oder ungewöhnlicher Transaktionen bzw. Sachverhalte verpflichtet. Aus diesem Grunde wurde diese Verpflichtung in einem gesonderten Absatz 2 geregelt.
Absatz 3 hat eine klarstellende Funktion. Mit dieser Einfügung soll die FATF-Empfehlung 11 vollständig umgesetzt werden (vgl. insofern die Kritik in der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 in den Abschnitt en Tz. 677, 689 sowie in den Bewertungen zu Empfehlung 11). Diese Empfehlung verlangt, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die ungewöhnlich oder auffällig sind und die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Hintergrund haben, besonders untersuchen und die Feststellungen insoweit dokumentiert werden. Die bisherige Regelung dieser Pflicht in § 25d Absatz 2 Satz 2 und deren Bezugnahme auf Satz 1 hat bei den Adressaten den falschen Eindruck erweckt, dass ein Institut nur diejenigen Transaktionen aktiv zu prüfen hat, die aufgrund des Einsatzes von Monitoring-Systemen als auffällig in der EDV-gestützten Untersuchung im System festgestellt worden sind.
Der Wortlaut im inhaltlich neu gefassten Absatz 3 stellt somit klar, dass im Rahmen der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen grundsätzlich alle ungewöhnlichen und auffälligen Geschäftsbeziehung und Transaktionen einem solchen Untersuchungsprozess zu unterziehen sind, unabhängig davon, auf welche Art und Weise ein Institut auf diese Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten gestoßen ist oder ob es sich bei dem pflichtigen Institut um ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt. Voraussetzung für das Entstehen der Pflicht ist ausdrücklich nicht, dass diese im Einzelfall noch ungeprüften Ungewöhnlichkeiten oder Auffälligkeiten bereits die Qualität eines Verdachts im Sinne des § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes haben. Letztere lösen ohne das Bestehen eines Beurteilungsspielraums automatisch die Meldepflicht nach § 11 des Geldwäschegesetzes aus, wobei es des Vorliegens eines strafprozessualen Anfangsverdachts entgegen der zum Teil in der Literatur contra legem vertretenen Auffassung (Herzog, Geldwäschegesetz (GwG), 2010,§ 11, RN 24) ausdrücklich nicht bedarf.
Bloße Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten liegen hingegen zum Beispiel bereits dann vor, wenn für einen Institutsmitarbeiter aufgrund seines Erfahrungswissens oder bankgeschäftlichen bzw. banktechnischen Vorverständnisses und ohne weitere Abklärung, Aufbereitung oder Anreicherungen des Sachverhalts Abweichungen vom üblichen Verhalten oder Geschäftsgebaren eines Kunden oder sonstigen Dritten bzw. ungewöhnlich Abwicklungsformen von Geschäften festzustellen sind. Bloße Warnmeldungen durch ein aufgrund der Verpflichtungen des Absatzes 2 eingesetztes technischen Monitoring-Systems sind hingegen aufgrund der Breite und Fehleranfälligkeit der verwendeten Parameter und "Scores" ohne weitere Abklärung des Fachpersonals des Instituts noch nicht per se auffällig oder ungewöhnlich.
Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass das Ergebnis der in Absatz 3 neu geregelten Untersuchungspflicht entsprechend der Vorgaben des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen ist, um insbesondere der Bundesanstalt aufgrund der Darlegung des Instituts in dokumentierter Form die Prüfung der Einhaltung der Untersuchungspflicht nach Satz 1 zu ermöglichen. Absatz 3 Satz 3 regelt, dass die Erfüllung der in Rede stehenden Untersuchungsanforderungen dem Datenschutzrecht nicht zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Stabilität und Integrität des Finanzplatzes Deutschland sowie das Interesse des einzelnen Instituts, sich vor Straftaten zu schützen, mit dem Interesse des einzelnen Kunden, keine Abklärung seiner Transaktionen und der damit verbundenen Daten unterzogen zu werden, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden. Absatz 3 Satz 4 und 5 ermöglichen in Nachbildung des § 12 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, dass Institute in datenschutzrechtlich einwandfreier Art und Weise einen Informationsaustausch und eine Informationszusammenführung bewerkstelligen können, um durch das Zusammentragen von Informationen mehrerer pflichtiger Institute ein Verdachtsmoment rechtzeitig erkennen zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen in Bezug auf strafbare Handlungen auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger der übermittelten Information diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden nach § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder gemäß § 158 der Strafprozessordnung eine Strafanzeige zu erstatten ist. Die erhaltenen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung strafbarer Handlungen und nur unter den durch den Übermittelnden vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.
§ 25c Absatz 4 - neu - KWG
Dieser Absatz setzt die Empfehlung 15 der FATF um. Diese Empfehlung, deren Inhalt und Reichweite, durch die Methodologie und einem Prüfer-Handbuch der FATF konkretisiert worden ist, verlangt ebenso wie die Standards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom März 2001 ("Customer due diligence for banks", Ziffer 38), dass ein Finanzinstitut im Rahmen seiner internen Sicherungsmaßnahmen auch einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat (vgl. insoweit auch die Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 in den Abschnitt en Tz. 728, 753 und den Bewertungen zu Empfehlung 15). Dies war nach gegenwärtiger Rechtslage bereits aufgrund der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes geregelten Organisationspflicht verpflichtend. Da sich diese Pflicht im Geldwäschegesetz seit dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes nur an Finanzinstitute wendet und deshalb für die übrigen Adressaten des Geldwäschegesetzes überhaupt nicht verbindlich ist, wurde diese Pflicht, soweit sie Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute erfasst, aus systematischen Gründen nunmehr in das Kreditwesengesetz verschoben.
Die aufsichtsrechtlich ausgestalteten, bisherigen Anforderungen an die Aufgaben, Kompetenzen bzw. die Qualifikation des Geldwäschebeauftragten bestehen fort. In Abweichung von der gegenwärtigen Rechtslage wird entsprechend der Vorgaben der FATF im Normtext nunmehr ergänzend klargestellt, dass dem Geldwäschebeauftragten im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen von Seiten der Geschäftsleitung zu verschaffen ist, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ebenfalls wurde im Normtext konkretisiert, dass dem Geldwäschebeauftragten ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktionen einzuräumen sind. Dieser Aspekt hat bereits nach bisheriger Rechtslage, allerdings nur in der Gesetzesbegründung zu § 9 Absatz 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes bzw. zu dessen Vorläufer (§ 14 GwG), Erwähnung gefunden (BT-Drucksache 016/9038 S. 93 f.; bereits BT-Drucksache 012/2704, S. 18 hat insoweit festgestellt, dass der Geldwäschebeauftragte berechtigt sein soll, unternehmensintern Weisungen zu erteilen).
Um sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Strafverfolgungsbehörden stets aktuelle Kenntnis von der Person des Geldwäschebeauftragten haben, sind Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten der Bundesanstalt mitzuteilen.
§ 25c Absatz 5 - neu - KWG
Der neue Absatz 5 enthält für die in § 25c Absatz 1 enthaltenen Sicherungsmaßnahmen eine § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes spiegelnde Regelung zum Outsourcing dieser Sicherungsmaßnahmen unter vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt.
§ 25c Absatz 6 - neu - KWG
Absatz 6 enthält eine Anordnungsbefugnis, die es der Bundesanstalt im Einzelfall gestattet, vom Adressaten die in Absatz 1 bis 5, 2 und 3 genannten organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Falls ein Institut die einzelnen innerorganisatorischen Maßnahmen nicht oder unzureichend trifft, kann die Bundesanstalt das Institut - ggf. auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs - anhalten, von der Bundesanstalt inhaltlich bestimmte Vorkehrungen zu treffen.
§ 25c Absatz 7 - neu - KWG
Absatz 7 setzt die Vorgaben der Absätze 1 bis 6 auch für die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH um, die durch die Neuregelungen in Artikel 6 dieses Gesetzes zukünftig auch zur Anwendung des Geldwäschegesetzes verpflichtet ist. Zuständige Aufsichtsbehörde ist dabei nicht die Bundesanstalt, sondern ausschließlich das Bundesministerium der Finanzen.
§ 25c Absatz 8 - neu - KWG
In Absatz 8 handelt es sich infolge der Streichung des § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes um eine redaktionelle Folgeänderung.
§ 25c Absatz 9 - neu - KWG
Absatz 9 gibt vor, dass im Institut die Aufgaben der Funktion des Geldwäschebeauftragten und der für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 zuständigen Stelle im Regelfall unter einem einheitlichen Risikomanagement zusammengefasst werden. Hierdurch werden nach den Erfahrungen derjenigen Institute, die beide Bereiche bereits organisatorisch in ihren Häusern zusammengefasst haben, nicht nur Synergien erzielt, sondern ein risikoorientierter Präventionsansatz effektiv umgesetzt, der von einer einheitlichen institutsspezifischen Gefährdungsanalyse, einheitlichen Berichtswegen und vollständigen Bestandsaufnahme aller durch strafbare Handlungen verursachten operationellen Risiken durch eine zentrale Stelle ausgeht und sämtliche weiteren Handlungsschritte, Monitoring- und Kontrollmaßnahmen daran ausrichtet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine organisatorische Zusammenführung beider Aufgabenbereiche die effektivste Methode darstellt, um ein angemessenes Sicherungssystem im Institut gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderer strafbare Handlungen auf den Weg zu bringen. Dies gilt gerade dann, wenn die Verhinderung anderer strafbarer Handlungen in vielen Instituten bisher nicht einheitlich organisatorisch aufgestellt ist.
Nicht erfasst von dieser zentralen Stelle ist das Risikomanagement gegen operationelle Risiken, soweit diese nicht durch strafbare Handlungen verursacht werden. Die Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation sind ebenfalls nicht von der Zentralisierung erfasst, da diese Präventionsmechanismen ein gesondertes organisatorisches Umfeld im Institut voraussetzen. Der Schaffung einer Stelle nach Absatz 9 steht im Übrigen nicht entgegen, dass etwa im Rahmen der einzelnen Kreditvergabe zusätzlich prozessimmanente Systeme zur Minimierung von Vermögensgefährdungen im Einzelfall und damit von Schäden durch Betrug im Institut vorhanden sind.
Falls bei einem Institut ein wichtiger Grund vorliegt, von diesem Organisationsmodell abzuweichen, kann die Bundesanstalt auf Antrag durch Verwaltungsakt bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig sein kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der dargelegten Interessen des Instituts mit dem Sinn und Zweck des Absatzes 1 eine organisatorische Zentralisierung untunlich ist.
Zu Nummer 21:
§ 25d KWG (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Buchstabe a:
§ 25d Absatz 1 KWG
Die im Normtext vorgenommene Ergänzung resultiert aus den Ergebnissen der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010. Dort wurde festgestellt, dass auch zur Erfüllung der FATF-Empfehlung 5 bei den in Absatz 1 genannten Fallkonstellationen, bei denen gewöhnlicherweise nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen, eine Risikobewertung im Einzelfall zu erfolgen hat, (vgl. insbesondere Abschnitt Tz. 622 und Bewertungen der FATF zu Empfehlung 5). Dies schreibt auch der Erwägungsgrund 6 der Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG zur Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) vor. Diesem Petitum wird dadurch Rechnung getragen, dass deutlich gemacht wird, dass in den genannten Fällen (denen jeweils eine allgemeine Risikoanalyse des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Grundlage für ihre Aufnahme in den Gesetzestext ist) grundsätzlich ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Betracht kommt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn aufgrund der besonderen Umstände, etwa aufgrund von aktuellen Informationen, die beim Institut vorliegen oder diesem zugänglich sind und die dieser grundsätzlichen gesetzlichen Bewertung eines geringen Risikos zuwiderlaufen, ein geringes Risiko im konkreten Fall nicht angenommen werden kann.
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind redaktioneller Art und dienen darüber hinaus der Anpassung der Schwellenwerte für nicht wiederaufladbare bzw. wiederaufladbare Produkte. Diese Anpassung basiert auf einer Änderung des Artikels 11 Absatz 5 der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG), die durch Artikel 19 der Zweiten E-Geld-Richtlinie vorgenommen worden ist.
Zu Buchstabe b:
§ 25d Absatz 2 KWG
Auch diese Änderung greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 672 und die Bewertung zu Empfehlung 10), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall den Empfehlungen 5 und 10, herzustellen. Die Institute haben angemessen aufzuzeichnen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 vorliegen und die entsprechende Dokumentation nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren.
Zu Nummer 22:
§ 25e KWG (Vereinfachung bei der Durchführung der Identifizierung)
Mit der Ergänzung wird der Kritik der FATF im Deutschland-Prüfungsbericht vom 18. Februar 2010 Rechnung getragen. Die FATF verlangt, dass für den Fall der Rückzahlung eingegangener Gelder sichergestellt werden muss, dass diese ausschließlich an den jeweiligen Einzahler ausgekehrt werden können. (Tz. 597 des Prüfungsberichts).
Zu Nummer 23:
§ 25f KWG (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Zu Buchstabe a:
§ 25f Absatz 1 KWG
Absatz 1 greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 612, 614, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 7), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 7 zum Korrespondenzbankenwesen, herzustellen. Durch die Änderung fallen künftig Korrespondenzbeziehungen grundsätzlich zu allen ausländischen Korrespondenzinstituten (egal ob in einem anderen Mitgliedstaat der EU, im EWR oder in einem Drittstaat ansässig) unter die Regelung. Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat unterfallen dieser Regelung jedoch nur dann, wenn das pflichtige Institut im Rahmen seiner Beurteilung zu einem höheren Risiko kommt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Zahlungsraums (SEPA) ein deutsches Institut regelmäßig nicht mehr auf Korrespondenzbanken in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR angewiesen ist und dementsprechend die Vorgaben der FATF insoweit an den Realitäten in Deutschland vorbeigehen.
Zu Buchstabe b:
§ 25f Absatz 2 KWG
Absatz 2 greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 620, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 7), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 7 zum Korrespondenzbankenwesen, herzustellen. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass stets die Zustimmung eines dem für die Begründung einer Geschäftsbeziehung zuständigen Mitarbeiters insoweit vorgesetzten, immer zum "senior management" gehörenden Mitarbeiters des Instituts erforderlich ist.
Zu Buchstabe c:
§ 25f Absatz 4 - neu - KWG
Der neu eingefügte Absatz 4 dient der Schließung einer Lücke im Gesamtgefüge der Geldwäscheprävention. Die Präventionsvorschriften des Geldwäschegesetzes und des Kreditwesengesetzes sind auf Zwei-Parteien-Vertragsverhältnisse zugeschnitten, nämlich den Verpflichteten und den Vertragspartner. Das Gesetz geht davon aus, dass die Zahlungsflüsse regelmäßig zwischen diesen beiden Parteien erfolgen. Beim Factoring gibt es hingegen ein fixes Drei-Parteien-Verhältnis. Das verpflichtete Factoringinstitut hat zwar eine Vertragsbeziehung mit dem Forderungsverkäufer, gegenüber dem die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Hingegen erfolgt die tatsächliche Zahlung regelmäßig durch die Debitoren, bezüglich derer das Geldwäschegesetz und das Kreditwesengesetz die Anwendung von Sorgfaltspflichten nicht ausdrücklich Sorgfaltspflichten statuieren. Wenn der Debitor zum Zeitpunkt des Rahmenvertragsabschlusses schon bekannt ist, überprüft das Factoringinstitut regelmäßig aus eigenem wirtschaftlichem Interesse den Debitor auf seine Bonität und gewinnt dabei Erkenntnisse, die allerdings nur zum Teil auch zu Zwecken der Geldwäscheprävention verwendet werden können. Für die Abklärung der Herkunft der Gelder kann die Bonitätsprüfung allemal keine verlässlichen Aussagen treffen.
Bei anderen Fallkonstellationen sind die späteren Debitoren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages noch unbekannt. Nach dem Vertragsschluss über unbekannte Debitoren besteht für das pflichtige Factoringinstitut kein, oder allenfalls ein geringes Interesse an aussagekräftigen Informationen über die Bonität des konkreten Einzeldebitoren, insbesondere wenn das Factoringinstitut kein Forderungsausfallrisiko übernimmt oder die vertragsgegenständliche Debitorengruppe statistisch als liquide gilt. Sofern bei derartigen Konstellationen ein erhöhtes Geldwäscherisiko erkennbar ist, soll das Factoringinstitut verpflichtet sein, diesen erhöhten Risiken durch angemessene Maßnahmen gegenzusteuern, damit insbesondere die Papierspur des Geldflusses sichergestellt wird.
§ 25f Absatz 5 - neu - KWG
Absatz 5 greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. insbesondere Abschnitt e Tz. 689 und Bewertungen zu Empfehlung 21), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 21 herzustellen. Der deutsche Maßnahmenkatalog gegen Geldwäsche hat bisher im Geldwäschegesetz und im Kreditwesengesetz die Fallkonstellationen, bei denen Sachverhalte mit einem höheren Risiko vorliegen, die in Reaktion darauf die Erfüllung verstärkter Sorgfalts- und Organisationspflichten verlangen, abschließend festgelegt. Dieser statische Ansatz hat sich für eine effektive Geldwäscheprävention als hinderlich erwiesen. Die Methoden und die Techniken der Geldwäscher sind national und international einem ständigen Änderungs- und Anpassungsprozess unterworfen. Entwickelt der Markt neue Dienstleistungen und Produkte, etwa Finanzprodukte oder Produkte für den Zahlungsverkehr, werden diese nicht nur von legal handelnden Akteuren am Markt nachgefragt, sondern auch von Geldwäschern, die sich bei ihrer Nutzung oder bei der Bewertung ihrer Nutzungsmöglichkeiten davon leiten lassen, ob diese geeignet sind, illegal generierte Vermögensgegenstände dadurch besser verschleiern zu können und sich so illegale Profite vor dem Zugriff des Staates besser sichern zu können. In einem globalisierten Finanz- und Zahlungsmarkt werden i. Ü. diejenigen Länder von global handelnden "Crime Entrepreneurs" genutzt, die als Offshore-Staat oder als Land, das die internationalen Standards gegen Geldwäsche nicht oder nur unvollständig einhält, am wenigsten gewillt oder in der Lage sind, die illegalen Aktivitäten dieser Akteure zu unterbinden.
Die FATF hat am 18. Februar 2010 eine sog. Schwarze Liste nicht kooperierender Länder und Territorien verabschiedet, die Länder auflistet, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind. Die FATF ist im Begriff, diese Liste zu aktualisieren und um weitere Länder zu erweitern. Die FATF verlangt von ihren Mitgliedsstaaten, dass diese gegenüber den nationalen Adressaten geldwäscherechtlicher Maßnahmen die Einhaltung spezifischer Maßnahmen und gesteigerter Sorgfalts- und Organisationspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Kunden in diesen Ländern sicherstellen.
Damit Deutschland bei der Erfüllung dieser Anforderungen der FATF handlungsfähig bleibt, soll die Bundesanstalt in Absatz 5 Satz 1 die Anordnungsbefugnis erhalten, von ihr festgelegte und definierte Sachverhalte, die wie etwa Geschäftsbeziehungen mit Kunden in so genannten nicht kooperierenden Ländern nach Ansicht der FATF oder anderer Institutionen ein erhöhtes Risiko aufweisen, verstärkten Sorgfalts- und Organisationspflichten zu unterwerfen.
Nach Absatz 5 Satz 1 kann die Bundesanstalt zusätzliche Anordnungen treffen, um diese erhöhten Risiken zu minimieren. Diese müssen bezüglich der zusätzlichen Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten angemessen und verhältnismäßig sein. Diese Anordnungskompetenz ist, anders als die in § 6 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes geregelte, schwerfällige Verordnungsermächtigung, in der Lage, prompt auf erhöhte Risikosituationen und die Vorgaben der FATF zu reagieren. Den Adressaten dieser Anordnungen, die gegebenenfalls als Einzel- oder Sammelverwaltungsakt ergehen können, räumt hingegen die Regelung die Möglichkeit des Rechtsbehelfs in der Form des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ein.
Absatz 5 Satz 2 stellt klar, dass das Ergebnis der neu geregelten Untersuchungspflicht entsprechend der Vorgaben des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen ist, um insbesondere der Bundesanstalt die Prüfung der Einhaltung der Untersuchungspflicht nach Satz 1 zu ermöglichen.
Satz 3 regelt, dass die Sätze 1 und 2 auch auf die Adressaten des § 25g Absatz 1 Anwendung finden. Satz 3 greift die Monita der FATF in der Textziffer 753 des Prüfungsberichts auf.
Zu Nummer 24:
§ 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 KWG
Die Streichung des E-Geld-Institutes ist eine redaktionelle Folgeänderung, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden.
Zu Nummer 25:
§ 32 Absatz 6 KWG
In den Anwendungsbereich dieses Absatzes, der bereits für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt, ist auf E-Geld-Institute mit einer Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auszuweiten. Damit wird eine Gleichbehandlung beider Institute hergestellt.
Zu Nummer 26:
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG
Die Streichung des E-Geld-Institutes ist eine redaktionelle Folgeänderung, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden. Die Versagungsgründe der Erlaubnis für E-Geld-Institute sind nunmehr in § 9a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geregelt.
Zu Nummer 27:
§ 33b Satz 1 KWG
Die Streichungen sind redaktionelle Folgeänderungen, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden.
Zu Nummer 28:
§ 35 KWG (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
Mit der Ergänzung wird der Kritik der FATF im Deutschland-Prüfungsbericht vom 18. Februar 2010 Rechnung getragen. Die Erlaubnis soll auch bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz aufgehoben werden können. Deshalb ist eine Ergänzung dieses Gesetzes bei § 35 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich.
Zu Nummer 29: § 44a KWG
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Mit der Aufnahme von Zahlungsinstituten sowie der E-Geld-Instituten soll der freie Informationsfluss innerhalb der Gruppe umfassend sichergestellt werden und umfasst daher auch alle potentiell nachgeordneten Unternehmen.
Die Streichung des E-Geld-Instituts in Absatz 3 stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar.
Zu Nummer 30:
§ 44c KWG (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
Zu Buchstabe a:
§ 44c Absatz 1 KWG (Klarstellung der Eingriffsschwelle)
Die entsprechende Ergänzung stellt einen identischen Regelungsinhalt mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz her. Auf die Erläuterungen zu § 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wird Bezug genommen.
Zu Buchstabe b:
§ 44c Absatz 3 KWG (Durchsuchungen)
Die entsprechende Regelung stellt einen identischen Regelungsinhalt mit § 5 Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz her. Auf die Erläuterungen dazu oben wird Bezug genommen.
Zu Nummer 31: § 46d KWG
Die Streichungen sind redaktionelle Folgeänderungen, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden.
Zu Nummer 32: § 46e KWG
Die Streichungen sind redaktionelle Folgeänderungen, da E-Geld-Institute als Institutstypus aus diesem Gesetz herausgenommen und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterstellt werden.
Zu Nummer 33:
§ 49 KWG (sofortige Vollziehbarkeit)
Die entsprechende Regelung ist mit § 23 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gleichzuziehen. Auf die Erläuterungen zu § 23 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz wird Bezug genommen.
Zu Nummer 34:
§ 51 Absatz 2 Satz 1 KWG
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die infolge der Streichung des § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.
Zu Nummer 35:
§ 53b KWG (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Mit der Herausnahme des E-Geld-Instituts aus dem Kreditwesengesetz wird auch die Regelung zum Europäischen Pass in § 53b Absatz 1 Satz 2 überflüssig.
Zu Nummer 36:
§ 53d Absatz 1 KWG
Mit der Herausnahme von E-Geld-Instituten als Institutstypus aus diesem Gesetz und der Unterstellung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist diese Regelung auf E-Geld-Institute nicht mehr anzuwenden. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Nummer 37:
§ 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG
Mit der Herausnahme von E-Geld-Instituten als Institutstypus aus diesem Gesetz und der Unterstellung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist diese Regelung auf E-Geld-Institute nicht mehr anzuwenden. Dies macht die Streichung erforderlich.
Zu Nummer 38:
§ 54 KWG (Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis)
Zu Buchstabe a und b:
§ 54 Absatz 1 und 2 KWG
Die Erhöhung des Strafrahmens in Absatz 1 und 2 für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, ebenso wie in § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, hebt die Strafandrohung für das Handeln ohne Erlaubnis nach allen drei Aufsichtsgesetzen auf ein einheitliches, auch tatsächlich wirksames Niveau. Geschäfte, die nach diesem Gesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unter Erlaubnisvorbehalt stehen und ohne die danach erforderliche Erlaubnis betrieben werden, sind bereits heute strafbewehrt. Das Strafmaß soll jetzt für Vorsatzdelikte einheitlich auf ein Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe und für Fahrlässigkeitsdelikte einheitlich auf ein Höchstmaß von drei Jahren angehoben werden.
Die entsprechende Strafnorm steht in § 54 Absatz 1 unter Nummer 2. Das Gesetz qualifiziert in § 1 Absatz 1 bzw. 1a Unternehmen, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, die unter § 1 Absatz 1 Satz 2 bzw. Absatz 1a Satz 2 und 3 definiert werden, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, materiell als Kreditinstitute und stellt diese Tätigkeit in § 32 Absatz 1 unter Erlaubnisvorbehalt (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Wer gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt ohne die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis, macht sich bei Vorsatz nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 und bei Fahrlässigkeit nach § 54 Absatz 2 strafbar. Den objektiven Tatbestand verwirklicht nicht nur derjenige, der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis betreibt, sondern auch derjenige, der trotz Aufhebung einer einmal erteilten Erlaubnis die Geschäfte fortsetzt oder den Erlaubnisgegenstand überschreitet. Wer z.B. eine Erlaubnis für das Finanztransfergeschäft hat und daneben - ohne die erforderliche Erlaubnis - Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums hereinnimmt, macht sich genauso strafbar wie derjenige, der überhaupt keine Erlaubnis von der Bundesanstalt hat.
Die Erhöhung des Strafmaßes soll im Interesse des Anlegerschutzes sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaften dem § 54 in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken werden wie anderen Vermögensdelikten.
Mit der Erhöhung des Strafmaßes für unerlaubte Geschäfte ist folgerichtig auch das Strafmaß unter § 54 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, für die Geschäfte anzuheben, die nach § 3 dieses Gesetzes absolut, d.h. ohne Erlaubnisvorbehalt und auch ohne wie bei der Rechtsfigur des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt die Möglichkeit des Dispenses im Einzelfall verboten sind. Diese erste Gruppe der durch § 54 unter Strafandrohung gestellten Handlungen bilden zwei Tatbestände, die einer besonderen, über das typische Einlagengeschäft hinausgehenden Gefahr für die Sicherheit von Einlagen begegnen wollen (Verbot von Werkssparkassen, § 3 Nummer 1; Verbot von Zwecksparunternehmen, § 3 Nummer 2) und ein Tatbestand, der sicherstellen soll, dass bestimmte Geschäftsmodelle, die eine besonders große Gefahr für die Wirksamkeit der Währung-, Geld- und Kreditpolitik der Zentralnotenbank darstellen sollen, nicht betrieben werden. Verboten sind danach
- - der Betrieb des Einlagengeschäfts, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werkssparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang des Einlagengeschäfts übersteigen (Verbot von Werkssparkassen); - die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit beschafft werden (Verbot von Zwecksparunternehmen); ausgenommen von dem Verbot für Zwecksparunternehmen sind Bausparkassen, über die für diese Zwecke eine besondere Aufsicht nach dem Bausparkassengesetz besteht;
- - der Betrieb des Kredit- oder Einlagengeschäfts, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.
Auf die Ausführungen zu § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wird im Übrigen verwiesen.
Zu Nummer 39:
§ 60a KWG (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen)
Zu Buchstabe b:
§ 60a Absatz 1a KWG
Die Änderung des bisherigen Wortlauts dient der Klarstellung, dass im Ermittlungsverfahren allein den Staatsanwaltschaften die Entscheidung zusteht, an wen zu verfahrensübergreifenden Zwecken Auskünfte aus dem Strafverfahren erteilt wende (Grundsatz des § 478 Absatz 1 Satz 1 StPO). Zudem wird klargestellt, dass die Unterrichtungspflicht erst dann einsetzt, wenn durch die Unterrichtung eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist.
Die Ergänzung des Satzes 2 stellt eine redaktionelle Änderung dar, die der Vollständigkeit der Einbindung der Bundesanstalt im Falle von Strafverfahren dient. Da die Bundesanstalt bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet wird, sollte auch im Falle einer möglichen Einstellung des Verfahrens eine vorherige Anhörung der Bundesanstalt erfolgen. Ein Abgleich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen der Bundesanstalt ist geboten, da die Strafvorschrift des § 54 akzessorisch auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 verweist. Dem objektiven Straftatbestand sind dieselben Tatsachen zugrunde zu legen wie den Anordnungen der Bundesanstalt nach § 37 dieses Gesetzes. Darüber hinaus können Tatsachen aus dem bei der Bundesanstalt geführten Verwaltungsverfahren zum Wissen des Beschuldigten sprechen und daher auf der subjektiven Seite des Straftatbestands zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für Strafverfahren nach § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die über die Verweisung in § 34 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in die Regelung einbezogen sind.
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1:
Inhaltsübersicht
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung, die aus der Aufnahme des neuen § 80g "verstärkte Sorgfaltspflichten" sowie aus der Ergänzung des § 145b "Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde" folgt.
Zu Nummer 2:
§ 80dneu - VAG (Interne Sicherungsmaßnahmen) § 80d Absatz 1 - neu - VAG
Mit dem neuen Absatz 1 wird für Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 klargestellt, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung sowohl von Geldwäsche, als auch von Terrorismusfinanzierung zum allgemeinen Risikomanagement dieser Versicherungsunternehmen gehören.
Mit dem Satz 2 wird die Empfehlung 8 der FATF umgesetzt und der Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 entsprochen (vgl. Abschnitt e Tz. 615, 616, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 8). Dieser politische Standard, zu deren Einhaltung sich Deutschland als FATF-Mitglied verpflichtet hat, hat auch ihren rechtlichverbindlichen Niederschlag in der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) gefunden, die insoweit noch nicht explizit in den Normtext des Kreditwesengesetzes oder des Geldwäschegesetzes aufgenommen worden ist. Nach Artikel 13 Absatz 6 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Finanzinstitute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Mit Satz 2 werden diese Grundsätze nunmehr verbindlich in nationales Recht für Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 umgesetzt. Ein identischer Regelungsinhalt wurde im Rahmen dieser Gesetzesinitiative für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (und per Verweisung für Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungs- und E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie Agenten im Sinne von § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) in 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes aufgenommen.
§ 80d Absatz 2 - neu - VAG
Absatz 2 hat eine klarstellende Funktion. Mit dieser Einfügung soll FATF-Empfehlung 11 vollständig umgesetzt werden (vgl. insofern die Kritik in der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 in den Abschnitt en Tz. 677, 689 sowie in den Bewertungen zu Empfehlung 11). Diese Empfehlung verlangt, dass Versicherungsunternehmen alle Transaktionen und Geschäfte, die ungewöhnlich oder auffällig sind und hierfür keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Hintergrund haben, besonders untersuchen und die Feststellungen insoweit dokumentiert werden. Die bisherige Regelung dieser Pflicht hat bei den Adressaten den falschen Eindruck erweckt, dass ein Versicherungsunternehmen nur diejenigen Transaktionen aktiv zu prüfen hat, die aufgrund des Einsatzes von Monitoring-Systemen als auffällig in der EDV-gestützten Untersuchung im System festgestellt worden sind. Der Wortlaut stellt nunmehr unmissverständlich klar, dass grundsätzlich alle ungewöhnlichen und auffälligen Geschäfte und Transaktionen einem solchen Untersuchungsprozess zu unterziehen sind, unabhängig davon, auf welche Art und Weise ein Versicherungsunternehmen auf diese Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten gestoßen ist und welche Methoden zur Aufdeckung solcher Sachverhalte das Versicherungsunternehmen einsetzt.
Satz 2 stellt klar, dass das Ergebnis der in Satz 1 neu geregelten Untersuchungspflicht entsprechend der Vorgaben des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen aufzuzeichnen und nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren ist, um z.B. der Bundesanstalt die Prüfung der Einhaltung der Untersuchungspflicht nach Satz 1 zu ermöglichen. Satz 4 ermöglicht in Nachbildung des § 12 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes dass Versicherungsunternehmen in datenschutzrechtlich einwandfreier Art und Weise einen Informationsaustausch und eine Informationszusammenführung bewerkstelligen können, um durch das Zusammentragen von Informationen mehrerer pflichtiger Versicherungsunternehmen ein Verdachtsmoment rechtzeitig erkennen zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen in Bezug auf strafbare Handlungen auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger der übermittelten Information diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden nach § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder gemäß § 158 der Strafprozessordnung eine Strafanzeige zu erstatten ist. Die erhaltenen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den Übermittelnden vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.
§ 80d Absatz 3 - neu - VAG
Dieser Absatz setzt die Empfehlung 15 der FATF um. Diese Empfehlung, deren Inhalt und Reichweite, durch die Methodologie und einem Prüfer-Handbuch der FATF konkretisiert worden ist, verlangt ebenso wie die Standards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom März 2001 ("Customer due diligence for banks", Ziffer 38), dass ein Finanzinstitut und Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner internen Sicherungsmaßnahmen auch einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat (vgl. insoweit auch die Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 in den Abschnitt en Tz. 728, 753 und den Bewertungen zu Empfehlung 15). Dies war nach gegenwärtiger Rechtslage bereits aufgrund der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes geregelten Organisationspflicht verpflichtend. Da sich diese Pflicht im Geldwäschegesetz nur an Finanzinstitute wendet und deshalb für die übrigen Adressaten des Geldwäschegesetzes überhaupt nicht verbindlich ist, wurde diese Pflicht, soweit sie Versicherungsunternehmen erfasst, aus systematischen Gründen nunmehr in das Versicherungsaufsichtsgesetz verschoben.
In Abweichung von der gegenwärtigen Rechtslage wird entsprechend der Vorgaben der FATF im Normtext nunmehr insbesondere klargestellt, dass dem Geldwäschebeauftragten im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen von Seiten der Geschäftsleitung zu verschaffen ist, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ebenfalls wurde im Normtext klargestellt, dass dem Geldwäschebeauftragten ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktionen einzuräumen sind. Dieser Aspekt hat bereits nach bisheriger Rechtslage, allerdings nur in der Gesetzesbegründung zu § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bzw. zu dessen Vorläufer (§ 14 GwG) Erwähnung gefunden (BT-Drucksache 016/9038 S. 93 f.; BT-Drucksache 012/2704, S. 18). Um sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Strafverfolgungsbehörden stets aktuelle Kenntnis von der Person des Geldwäschebeauftragten haben, sind Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten der Bundesanstalt mitzuteilen.
§ 80d Absatz 4 - neu - VAG
Absatz 4, der der bestehenden Rechtslage des § 80d Absatz 2 VAG entspricht, legt bei Vorhalten einer Innenrevision eine jährliche Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest; der Bericht über das Ergebnis ist auch der Bundesanstalt vorzulegen.
§ 80d Absatz 5 - neu - VAG
Mit der Einfügung des neuen Absatzes 5 - insbesondere der Sätze 2 und 4 - werden die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. Abschnitt e Tz. 737 ff., 753 und Bewertungen zu Empfehlung 22) aufgegriffen, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden
Fall der Empfehlungen 21 und 22 herzustellen. Extensive Verschwiegenheitspflichten im Recht anderer Länder oder intransparente Rechtspersonen oder Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des Versicherungsaufsichtsgesetzes verhindern eine durchgängige gruppenweite Einhaltung von Sorgfalts- und anderen wesentlichen Pflichten und ermöglichen dadurch die Einschleusung inkriminierter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Diese Lücke kann nur dadurch geschlossen werden, dass die Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als übergeordnete Unternehmen ihren beherrschenden Einfluss im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes geltend machen, um so die gruppenweite Einhaltung der genannten Pflichten sicherzustellen. Mit der Regelung wird eine bereits für die dem Kreditwesengesetz unterfallenden Institute in § 25c Kreditwesengesetz für den Bereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes gespiegelt.
§ 80d Absatz 6 - neu - VAG
Absatz 6 enthält eine Anordnungsbefugnis, die es der Bundesanstalt im Einzelfall gestattet, von einem Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 die in den Absätzen 1 bis 4 genannten organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Falls ein Versicherungsunternehmen die einzelnen innerorganisatorischen Maßnahmen nicht oder unzureichend trifft, kann die Aufsichtsbehörde das Versicherungsunternehmen ggf. auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs anhalten, von der Aufsichtsbehörde inhaltlich bestimmte Vorkehrungen zu treffen.
Zu Nummer 3:
§ 80e VAG (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Buchstabe a:
§ 80e Absatz 1 VAG
Die im Normtext vorgenommene Ergänzung resultiert aus den Ergebnissen der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. insbesondere Abschnitt Tz. 622 und Bewertungen zu Empfehlung 5). Dort wurde verlangt, dass auch zur Erfüllung der FATF-Empfehlung 5 bei den in Absatz 1 genannten Fallkonstellationen, bei denen gewöhnlicherweise nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen, eine Risikobewertung des Finanzinstituts aufgrund besonderer Umstände zu erfolgen hat, um auch im Rahmen dieser Fallkonstellationen unübliche und ungewöhnliche Transaktionen erkennen zu können. Dies schreibt auch der Erwägungsgrund 6 der Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG zur Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) vor. Diesem Petitum wird dadurch Rechnung getragen, dass deutlich gemacht wird, dass in den genannten Fällen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung lediglich in Betracht kommt und ggf. durch aktuell bei Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 vorliegende Informationen, die dieser grundsätzlichen Bewertung zuwiderlaufen, ausgeschlossen werden kann.
Zu Buchstabe b:
§ 80e Absatz 3 - neu - VAG
Auch diese Änderung greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 672 und die Bewertung zu Empfehlung 10), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 5, herzustellen. Die Versicherungsunternehmen haben angemessen aufzuzeichnen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 vorliegen und die entsprechende Dokumentation nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren.
Zu Nummer 4:
§ 80gneu - VAG (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Der neu in dieses Gesetz eingefügte § 80g greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 612, 614, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 7), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 21, herzustellen. Der deutsche Maßnahmenkatalog gegen Geldwäsche hat bisher im Geldwäschegesetz für Versicherungsunternehmen die Fallkonstellationen, bei denen Sachverhalte mit einem höheren Risiko vorliegen, und die deswegen die Erfüllung verstärkter Sorgfaltspflichten verlangen, abschließend festgelegt. Dieser statische Ansatz hat sich für eine effektive Geldwäscheprävention als hinderlich erwiesen. Die Methoden und die Techniken der Geldwäscher sind national und international einem ständigen Änderungs- und Anpassungsprozess unterworfen. Entwickelt der Markt neue Dienstleistungen und Produkte, etwa Versicherungsprodukte oder Zahlungsprodukte, werden diese nicht nur von legal handelnden Akteuren am Markt nachgefragt, sondern auch von Geldwäschern, die sich bei ihrer Nutzung oder bei der Bewertung ihrer Nutzungsmöglichkeiten davon leiten lassen, ob diese geeignet sind, illegal generierte Vermögensgegenstände dadurch besser verschleiern zu können und sich so illegale Profite vor dem Zugriff des Staates besser sichern zu können. In einem globalisierten Finanz- und Zahlungsmarkt werden im Übrigen diejenigen Länder von global handelnden "Crime Entrepreneurs" genutzt, die als Offshore-Staat oder als Land, das die internationalen Standards gegen Geldwäsche nicht oder nur unvollständig einhält, am wenigsten gewillt oder in der Lage sind, die illegalen Aktivitäten dieser Akteure zu unterbinden.
Die FATF hat am 18. Februar 2010 eine sog. Schwarze Liste nicht kooperierender Länder und Territorien verabschiedet, die Länder auflistet, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind. Die FATF ist im Begriff, diese Liste zu aktualisieren und um weitere Länder zu erweitern. Die FATF verlangt von ihren Mitgliedsstaaten, dass diese gegenüber den nationalen Adressaten geldwäscherechtlicher Maßnahmen die Einhaltung spezifischer Maßnahmen und gesteigerter Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Kunden in diesen Ländern sicherstellen.
Zur Erfüllung dieser Anforderungen der FATF soll die Aufsichtsbehörde in Absatz 1 Satz 1 die Anordnungsbefugnis erhalten, von ihr festgelegte und definierte Sachverhalte, die wie etwa Geschäftsbeziehungen mit Kunden in sog. nicht kooperierenden Ländern nach Ansicht der FATF oder anderer Institutionen ein erhöhtes Risiko aufweisen, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.
Nach Satz 2 haben die Versicherungsunternehmen über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 aufzuzeichnen und die entsprechende Dokumentation nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren. Auch diese Änderung greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF herzustellen.
Zu Nummer 5:
§ 87 VAG (Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrates)
Der Regelungsinhalt folgt § 15 Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, wo Grundlage des Abberufungsverlangens ein Verstoß gegen alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen Gesetze sein kann. Hierzu gehört auch ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz, das ebenfalls wie das Versicherungsaufsichtsgesetz ein Gesetz mit aufsichtsrechtlichem Charakter ist.
Mit der Zitierung des Geldwäschegesetzes in § 87 werden auch die Monita der FATF im Bericht der Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. Abschnitt e Tz. 787, 855 und Bewertungen zu Empfehlung 23) aufgegriffen, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 23 herzustellen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch ein nachhaltiger Verstoß gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zur Aufhebung der Erlaubnis führen kann. Zugleich hat dies für § 87 Versicherungsaufsichtsgesetz zur Folge, dass in diesen Fällen auch ein Geschäftsleiter abberufen werden kann.
Zu Nummer 6:
§ 140 VAG (Unbefugte Geschäftstätigkeit)
Zu Buchstabe a und b:
§ 140 Absatz 1 und 2 VAG
Im Gleichlauf zu den entsprechenden Strafnormen in § 54 des Kreditwesengesetzes und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes soll der Strafrahmen für unerlaubte Versicherungsgeschäfte bei Vorsatzdelikten auf ein Höchstmaß von fünf Jahren und bei Fahrlässigkeitsdelikten auf ein Höchstmaß von drei Jahren angehoben werden. Die Erhöhung des Strafmaßes soll analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Kreditwesengesetz und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz im Interesse eines effektiven Schutzes der Versicherten sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaften der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken werden wie anderen Vermögensdelikten. Die besondere Gefährlichkeit von unerlaubten Versicherungsgeschäften liegt nicht zuletzt auch darin, dass der Schaden, solange man ihn nach den Beiträgen der Versicherten bemisst, eher klein und für die regelmäßig überlasteten zuständigen Staatsanwaltschaften eher von untergeordneter Bedeutung erscheint und die Verfolgung daher oft hintangestellt wird, in der Tat aber ein unzureichender Versicherungsschutz für den Versicherten insbesondere im Bereich der Haftpflichtversicherung, der privaten Krankenversicherung und der Lebensversicherung im Versicherungsfall Existenz vernichtende Konsequenzen haben kann.
Auf die Ausführungen zu § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 54 des Kreditwesengesetzes wird im Übrigen verwiesen.
Zu Nummer 7:
§ 145b VAG (Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um rein begriffliche Änderungen in der Überschrift, die infolge des neuen Absatzes 1a erforderlich ist.
Zu Buchstabe b:
§ 145b Absatz 1 aneu - VAG
Mit der Einfügung des neuen Absatzes 1a wird ein Gleichlauf mit § 60a Kreditwesengesetz hergestellt. Hiernach ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. Die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde ist aus ermittlungstaktischen Gründen geboten. Sie schafft erst die Voraussetzung für eine Abstimmung der strafrechtlichen Ermittlungshandlungen. Die Abstimmung von Ermittlungsmaßnahmen vermeidet Doppelermittlungen und Reibungsverluste bei der Anwendung der präventiven und repressiven Bekämpfungsmaßnahmen. Satz 2 dient der Vollständigkeit der Einbindung der Aufsichtsbehörde im Falle von Strafverfahren. Da die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet wird, sollte auch im Falle einer vorgesehenen Einstellung des Verfahrens eine vorherige Anhörung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein Abgleich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen der Aufsichtsbehörde ist geboten, da die Strafvorschrift des § 140 akzessorisch auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verweist. Dem objektiven Straftatbestand sind dieselben Tatsachen zugrunde zu legen wie den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach § 81f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Darüber hinaus können Tatsachen aus dem bei der Aufsichtsbehörde geführten Verwaltungsverfahren zum Wissen des Beschuldigten sprechen und daher auf der subjektiven Seite des Straftatbestands zu berücksichtigen sein.
Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1:
§ 16 Absatz 1 FinDAG (Umlagepflichtige Unternehmen)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die die Konsequenz aus der Herauslösung der E-Geld-Institute aus dem Institutsbegriff des Kreditwesengesetzes und deren Einstellung in den Institutsbegriff des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zieht.
Zu Nummer 2:
§ 16 Absatz 2 Satz 2 FinDAG (Rechtsverordnungsermächtigung, Erhebung der Umlage, Gesetzesrang)
In Satz 2 ist der Bezug auf die letzte Änderung der dort genannten Vorschriften zu aktualisieren.
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
Zu Nummer 1 bis 3:
§§ 5, 6 und 7 FinDAGKostV
Bei § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Nummer 3 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen, die die Konsequenz aus der Herauslösung der E-Geld-Institute aus dem Institutsbegriff des Kreditwesengesetzes und deren Einstellung in den Institutsbegriff des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ziehen.
Zu Nummer 4:
§ 13 FinDAGKostV (Übergangsregelungen und Anwendungsbestimmungen)
Bei dem neuen Absatz 12 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die klarstellt, dass E-Geld-Institute, die bis zum 30. April 2011 Kreditinstitute sind, in umlagerechtlicher Hinsicht für das gesamte Umlagejahr 2011 wie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes behandelt werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Investmentgesetzes)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 InvG (Aufhebung der Erlaubnis)
Der Regelungsinhalt folgt § 15 Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, wo Grundlage des Abberufungsverlangens ein Verstoß gegen jedes aufsichtsrechtliche Gesetz sein kann. Hierzu gehört auch ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz, das wie das Investmentgesetz ein Gesetz mit aufsichtsrechtlichem Charakter ist.
Mit der Zitierung des Geldwäschegesetzes in § 17 Absatz 2 Nummer 4a werden auch die Monita der FATF im Bericht der Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. Abschnitte Tz. 787 und 855 und Bewertungen zu Empfehlung 23) aufgegriffen, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 23, herzustellen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zur Aufhebung der Erlaubnis führen kann. Zugleich hat dies für zur Folge, dass in diesen Fällen auch ein Geschäftsleiter abberufen werden kann.
Zu Artikel 7 (Änderung des Geldwäschegesetzes)
Zu Nummer 1:
§ 1 Absatz 5 GwG
Die Änderung ist redaktionelle Art. Die Definition des E-Geldes ist infolge des Zweiten E-Geld-Umsetzungsgesetzes nunmehr in § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geregelt.
Zu Nummer 2
§ 2 GwG (Verpflichtete)
Zu Buchstabe a:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2aneu - GwG
Die Änderungen stellen sicher, dass die E-Geld-Institute, die Kreditinstitut und damit auch Adressat des Geldwäschegesetzes waren, aufgrund ihrer neuen Klassifizierung nicht aus dem subjektiven Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen.
Zu Buchstabe b:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2bneu - GwG
Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass Agenten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie E-Geld-Agenten von E-Geld-Instituten selbst verpflichtet sind, die Pflichten des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Die Pflichten der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, für die sie tätig werden, bleiben hiervon unberührt. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG geht davon aus, dass Agenten den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG zu genügen und Kontrollmechanismen zur Geldwäscheprävention vorzuhalten haben. Diese Anforderung war bisher unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der Tätigkeit der Agenten bei der Einspeisung von illegalen Geldern in den Finanzkreislauf verbunden sind, nicht ausreichend in § 26 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes umgesetzt. Dies gilt auch beim Erwerb oder Rücktausch elektronischen Geldes. Fallanalysen des Bundeskriminalamts belegen, dass die Nutzung von Agenten einen breiten Gestaltungsspielraum zur Begehung von Straftaten und insbesondere für Geldwäscher eröffnen. Dies gilt auch für den Vertrieb von E-Geld-Produkten. So genannte "E-Geld-Voucher", die an Tankstellen ohne Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes durch den Betreiber der Tankstelle als Agent des E-Geld-Instituts gegen Hingabe von Bargeld ausgegeben werden und wiederum leicht zu Bargeld oder zum Erwerb von Waren genutzt werden können, werden vielfach mit Geldern erworben, die aus Straftaten (etwa "Phising-Attacks") stammen und deren illegale Herkunft so verschleiert wird. Deshalb müssen Agenten und E-Geld-Agenten unmittelbarer Adressat des Geldwäschegesetzes werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob diese Adressaten für ein Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit Sitz im Inland oder innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden bzw. um welche Zahlungsdienste und Varianten des E-Geldes es sich handelt, auf die sich die Agententätigkeit bezieht.
Zu Buchstabe c:
§ 2 Absatz 1 Nummer 4aneu - GwG
Die öffentliche Schuldenverwaltung ist bislang von der Anwendung des Geldwäschegesetzes ausgenommen. Da bei der Führung von Konten im Rahmen des Bundesschuldbuches ähnliche Geldwäscherisiken wie bei Kreditinstituten entstehen können, wird die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH durch die neue Regelung zur Anwendung des Geldwäschegesetzes verpflichtet.
Zu Nummer 3:
§ 9 GwG (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Buchstabe a:
§ 9 Absatz 2 GwG
Die Nummer 1 soll in diesem Gesetz aufgehoben werden. Ihr Regelungsinhalt soll zukünftig kraft Sachnähe in § 25c des Kreditwesengesetzes, § 80d Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verortet werden. Der Adressatenkreis der Nummer 1 erfasst seit dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes nur noch die Adressaten dieser drei Gesetze, jedoch nicht die übrigen Adressaten des Geldwäschegesetzes. Da das Geldwäschegesetz nur Normen umfasst, die für alle Adressaten dieses Gesetzes gelten, ist diese Norm aus systematischen Gründen im Geldwäschegesetz zu streichen.
Zu Buchstabe b: § 9 Absatz 3 GwG
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 3 Satz 2 wird nunmehr im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.
Zu Nummer 4:
§ 16 Absatz 2 GwG (Aufsicht)
Zu Buchstabe a:
§ 16 Absatz 2 Nummer 1 GwG
Das Bundesministerium der Finanzen ist nach dem Bundesschuldenwesengesetz zuständig für die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH. Dementsprechend wird ihm auch die Aufsicht über die Durchführung des Geldwäschegesetzes in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.
Zu Buchstabe b:
§ 16 Absatz 2 Nummer 2 GwG
Ähnlich wie in § 2 Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass E-Geld-Institute zukünftig keine Kreditinstitute mehr sind.
Zu Buchstabe c:
§ 16 Absatz 2 Nummer 3aneu - GwG
Die Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz für Agenten oder E-Geld-Agenten ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuzuweisen, die bereits für die Aufsicht über inländische Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die Entgegennahme der von nach Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG erstatteten Anzeigen über die Tätigkeitsaufnahme inländischer Agenten oder E-Geld-Agenten für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland, und die Prüfung geldwäscherechtlicher Bedenken in Bezug auf die angezeigten Agenten und E-Geld-Agenten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zuständig ist.
Zu Artikel 8 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1:
§ 330 Absatz 2, § 340 Absatz 5 und § 340k Absatz 4 HGB
Bei den Änderungen in § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 340k Absatz 4 handelt es sich um reine Folgeänderungen. E-Geld-Institute sind Zahlungsinstituten für die Zwecke der Rechnungslegung und Prüfung gleichzustellen. Das gibt Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie mittels Verweises auf Artikel 15 der Zahlungsdiensterichtlinie, der die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von Zahlungsinstituten regelt, so vor.
Zu Nummer 2:
Bei den Änderungen handelt es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 3: § 340m HGB
Nachdem mit Artikel 6 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes und den insoweit erweiterten §§ 330, 340 des Handelsgesetzbuchs auch Zahlungsinstitute weitgehend den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen der §§ 340 ff. des Handelsgesetzbuchs unterworfen wurden, ist dies im Hinblick auf die Straf-, Bußgeld- sowie Ordnungsgeldbewehrungen des Handelsgesetzbuchs nach den §§ 340m, 340n und 340o aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieben. Die in nunmehr vier Nummern untergliederte und damit leichter lesbare Neufassung des § 340m des Handelsgesetzbuchs stellt sicher, dass künftig auch Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs, also Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, generell sowie deren Geschäftsleiter den Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs unterworfen sind. Beim Geschäftsleiter gilt dies künftig auch in den Fällen, in denen das Institut im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweist (Nummer 2).
Zu Nummer 4:
§ 340n Absatz 1 Satz 1 HGB
Die Änderung des § 340n stellt sicher, dass künftig auch der Geschäftsleiter und nicht nur der Aufsichtsrat eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs wie bisher schon den hier enthaltenen Bußgeldbestimmungen unterworfen ist.
Zu Nummer 5:
§ 340o Satz 1 Nummer 1 HGB
Da auch Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Einschränkung des Satzes 2 dieser Bestimmung den Offenlegungsbestimmungen nach § 340l des Handelsgesetzbuchs unterworfen sind, ist es notwendig, auch der Ordnungsgeldbestimmung des § 335 HGB über eine Erweiterung des § 340o Satz 1 Nummer 1 zur Geltung zu verhelfen.
Zu Artikel 9 (Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung)
Die Änderungen stellen eine Anpassung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung sowie deren Formblätter1 und 2 an die Einbeziehung der E-Geld-Institute sicher.
Mit der Ergänzung des § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr auch der Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes in die Bußgeldbewehrung einbezogen - bisher konnte eine Bewehrung aus rechtlichen Gründen nur im Hinblick auf den Aufsichtsrat erfolgen.
Die Änderung im § 33 Absatz 3 bereinigt ein Redaktionsversehen.
Die Übergangsregelung in § 33 Absatz 5 stellt sicher, dass die Neuregelung erstmals auf Geschäftsjahre von E-Geld-Instituten anzuwenden ist, die nach dem 30. April 2011 beginnen.
Zu Artikel 10 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) § 14 Absatz 1 UKlaG (Schlichtungsverfahren)
§ 14 Absatz 1 wird um eine neue Ziffer 3 ergänzt. E-Geld-Institute sind Zahlungsinstituten bezüglich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gleichzustellen. Das gibt Artikel 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie mittels seines Verweises auf den Titel IV Kapitel 5 der Zahlungsdiensterichtlinie, der auch den Artikel 83 dieser Richtlinie über die außergerichtliche Streitbeilegung umfasst, so vor.
Zu Artikel 11 (Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung)
Zu Nummer 1 und 2: (Bezeichnung der Verordnung, Abschnittsüberschrift)
Die Änderungen der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung dienen gemeinsam mit dem neuen § 12a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Umsetzung des Artikels 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie. Da damit auch E-Geld-Institute in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden, wird die bestehende Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung zur Vermeidung von Missverständnissen in ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung umbenannt. Der eingefügte Abschnitt 1 in der Verordnung trägt einer besseren Übersicht bei.
Zu Nummer 3:
§ 1 ZIEV (Angemessenheit des Eigenkapitals)
Die Anpassungen in § 1 Satz 1 und 2 sind Folgeänderungen bzw. setzen die Regelung in Artikel 5 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Zu Nummer 4:
Der neu eingefügte Abschnitt 2 dieser Verordnung dient einer besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für die Eigenkapitalberechung von Zahlungsinstituten deutlich zu machen.
Zu Nummer 5:
§§ 6a, 6b und 6c- neu - ZIEV
Der neu eingefügte Abschnitt 3 dieser Verordnung dient einer besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für die Eigenkapitalberechnungen von E-Geld-Instituten deutlich zu machen.
§ 6aneu - ZIEV (Berechnung der Eigenkapitalanforderungen)
Mit § 6a wird Artikel 5 Absatz 2, 3. Unterabsatz der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
§ 6bneu - ZIEV (Berechung bei Erbringung von Zahlungsdiensten)
Mit § 6b wird Artikel 5 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
§ 6cneu - ZIEV (Berechung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld)
§ 6c setzt die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 und 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Die Berechung der Eigenkapitalanforderungen eines E-Geld-Instituts bestimmt sich nach der sog. Methode D, um den Besonderheiten des elektronischen Geldes Rechnung zu tragen (vgl. Erwägungsgrund 11 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf, der unter Artikel 2 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie definiert wird, hat das E-Geld-Institut zusätzlich zu mindestens zwei Prozent mit Eigenkapital zu unterlegen.
Zu Nummer 6:
Der neu eingefügte Abschnitt 4 dieser Verordnung dient einer besseren Übersicht.
Zu Nummer 7 und 8:
§ 7 und § 8 ZIEV (Meldungen zur Eigenkapitalausstattung; Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen)
Die Änderungen in § 7 und § 8 sind Folgeänderungen aufgrund der Erweiterung des Adressatenkreises der Verordnung auf E-Geld-Institute.
Zu Artikel 12 (Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung)
Mit der Streichung der E-Geld-Institute wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entsprechende Privilegierungen in der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) in Artikel 113 nur für Institute vorgesehen sind und darunter gemäß Artikel 4 Absatz 6 in Verbindung mit der Richtlinie 2006/49/EG E-Geld-Institute nicht zu zählen sind.
Zu Artikel 13 (Änderung der Liquiditätsverordnung)
Die Streichung der E-Geld-Institute aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes in Folge der Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie hat Folgeänderungen in der Liquiditätsverordnung zu Folge, da E-Geld-Institute auch nicht mehr zum Anwendungsbereich der Liquiditätsverordnung gehören.
Zu Artikel 14 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)
Zu Nummer 1: Inhaltsübersicht Bei der Inhaltsübersicht handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2:
Zu § 21 Absatz 1 bis 7 PrüfbV
Die Absätze 1 bis 7 sind inhaltlich mit der Maßgabe unverändert geblieben, dass die Berichtspflichten auf das Risikomanagement, das der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes dient, ausgedehnt worden ist.
§ 21 Absatz 8 - neu - PrüfbV (Risikoanlage und Risikovorsorge)
Die derzeitige Darstellung und Beurteilung der von den Instituten getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten der Institute (künftig: sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG) in den einschlägigen Berichtsteilen der Jahresabschlussprüfungen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, verschafft der Bundesanstalt in vielen Fällen nur eine unzureichende Übersicht über den tatsächlichen Stand der vom einzelnen Institut getroffenen Maßnahmen gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG. Dies liegt zum Teil darin begründet, dass die Prüfer ihrer Berichtspflicht nach § 29 Absatz 2 Satz 1 KWG verschiedentlich nicht vollumfänglich nachkommen, indem sie etwa über die Einhaltung von bestimmten Verpflichtungen nicht berichten oder die Einhaltung der Verpflichtungen nicht bewerten oder sich stattdessen auf eine bloße (teilweise stark verkürzte) Beschreibung von Sachverhalten beschränken. Teilweise ist die Berichterstattung durch die häufige Verwendung von unspezifischen Textbausteinen geprägt. Zugleich werden tatsächliche Beanstandungen nur in den wenigsten Fällen klar als solche beschrieben und bewertet.
Dieser Zustand ist auch in der sog. Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 18. Februar 2010 gerügt worden.
Durch die Ergänzung des § 21 um den neuen Absatz 8 soll der Erkenntniswert der Prüfungsfeststellungen erhöht und die Prüfer daher stärker angehalten werden, konkrete Ausführungen zu bestimmten für die Aufsicht der Bundesanstalt wichtigen Punkten zu machen. Dies soll durch die obligatorische Erstellung einer Checkliste vergleichbar mit der in der Anlage zu § 5 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) enthaltenen Liste erfolgen. Hierdurch soll den Prüfern vorgegeben werden, dass auch sämtliche Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25c bis 25h, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 1 KWG tatsächlich geprüft werden. Zum anderen sollen die Prüfer dazu angehalten werden, unklare Formulierungen zu vermeiden und kurz und prägnant zu allen aufsichtlich erforderlichen Elementen Stellung zu nehmen und diese zu bewerten.
Die Vergleichsregelung in der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) hat sich im Bereich der Wertpapieraufsicht seit Jahren bewährt und wird im Bereich der Anti-Geldwäscheaufsicht die Qualität der Prüfungsberichte erhöhen und zugleich einen risikoorientierten, effektiven und ressourcenschonenden Aufsichtsansatz ermöglichen.
Zu Nummer 3: Anlage 6 zu § 21 PrüfbV - neu - Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25c bis 25h, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 nachgekommen ist.
Die Anlage 6 konkretisiert diese gesetzlichen Pflichten näher und gibt eine Übersicht über die Einzelmaßnahmen, die von den Instituten soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen jeweils umzusetzen und von den Prüfern zu prüfen sind.
Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 verwiesen.
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Mit dieser Regelung wird Artikel 22 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie sind die Regelungen, mit denen die Zweite E-Geld-Richtlinie umgesetzt wird, ab dem 30. April 2011 anzuwenden. Hierfür hat das Gesetz am 30. April 2011 in Kraft zu treten (Absatz 2).
Soweit in diesem Artikelgesetz einzelne Regelungen getroffen werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie stehen, treten diese am Tag nach der Verkündung in Kraft (Absatz 1).
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetzentwurf werden insgesamt 22 Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt. Zudem werden E-Geld-Institute aus der Aufsicht nach dem Kreditwesensgesetz herausgenommen und in die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt. Insoweit ändern sich auch die entsprechenden Informationspflichten.
Das Ressort stellt dar, dass die neuen Informationspflichten zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft von rund 37.000 Euro führen. Die geänderten aufsichtrechtlichen Informationspflichten führen zu keiner zusätzlichen Belastung, da diese Vorschriften inhaltsgleich vom KWG in das ZAG überführt werden.
Die neuen Informationspflichten resultieren aus der Umsetzung der sog. Zweiten E-Geld-Richtlinie, die unter anderem eine Harmonisierung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für E-Geld-Institute vorsieht.
Da die Informationspflichten durch europarechtliche Vorgaben bedingt sind, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter