Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Mit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts, der Zulassung und der laufenden Aufsicht über die E-Geld-Institute soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) betraut werden. Die Bundesanstalt ist bereits heute für diese bisher nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen zuständig.

Die Nachfrage nach speziellen E-Geld-Lizenzen ist in Deutschland bis heute gering. Aus der Sicht des Gesetzgebers der E-Geld-Richtlinie sind hierfür die strengen Erlaubnisvoraussetzungen, die sich nach gegenwärtiger Rechtslage in der Europäischen Union an den hohen Anforderungen für Kreditinstitute ausrichten, eine wesentliche Ursache. Der Tätigkeitsbereich der E-Geld-Institute war nach der Ersten E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG eingeschränkt. Diese durften neben der Ausgabe von E-Geld keine weiteren Dienstleistungen, insbesondere Zahlungsdienste, erbringen. Deshalb konnten sich aufgrund dieses eingeschränkten Tätigkeitsfelds keine E-Geld-Institute in der EU erfolgreich etablieren. Die Zweite E-Geld-Richtlinie will diesen Hinderungsgrund für die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen beseitigen.

Der Bedarf an elektronischem Geld als alternatives Zahlungsmittel für Einkäufe im Inland wird in Deutschland bisher über die etablierten Universalbanken abgedeckt, die ohne zusätzliche Erlaubnis E-Geld emittieren dürfen. Die typischen Bankkarten bzw. Girokarten, die die Kreditinstitute in Deutschland heute ausgeben, haben neben anderen Funktionen (Nutzung an Geldausgabeautomaten und SB-Terminals) auch eine Chip-Funktion, über die elektronisches Geld auf die Karte "geladen" werden kann. Dort sind die Werteinheiten direkt gespeichert, so dass diese Karten auch als Geldkarten einsetzbar sind (System "Geld-Karte"). Sie decken so über diese Funktion auch die kartengestützte Variante des elektronischen Geldes ab.

Für einige Bereiche, wie die vorausbezahlten Guthaben ("prepaid"), die etwa Telefongesellschaften im Rahmen von Mobiltelefonverträgen ausgeben, und die vorausbezahlten Guthaben, die bei einzelnen Verkehrsgesellschaften übergreifend bereits im Personenverkehr als Zahlungsmittel zur Anwendung kommen, hat die Zweite E-Geld-Richtlinie großzügig gefasste Bereichsausnahmen geschaffen. Sie sollen aus den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, so dass sich von daher kein über die Prüfung von Abgrenzungsfragen hinausgehender Vollzugsaufwand im Rahmen einer laufenden Aufsicht oder der Verfolgung unerlaubter E-Geld-Geschäfte stellen wird.

Wer online oder im Ausland Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen und diese nicht mit einer Kreditkarte bezahlen will, hat ebenfalls Bedarf für die Nutzung von E-Geld, der in Deutschland mit der "Geld-Karte" der Kreditwirtschaft jedoch nicht vollständig abgedeckt wird. In dieses Marktsegment sind bereits ausländische Anbieter vorgestoßen (z.B. PayPal). Diesen könnte bereits auf mittlere Sicht Konkurrenz durch inländische Anbieter entstehen, die um eine Erlaubnis oder eine Freistellung nachsuchen werden.

Mehrarbeit wird für die Behörde bereits auf kurze Sicht bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des neuen Gesetzes für Unternehmen zukommen, die die Grenzen der sachlichen Bereichsausnahmen ausreizen wollen oder diese überschreiten. Einen erhöhten Vollzugsaufwand wird es auch bei der Umsetzung dieses Gesetzes bei den lizenzierten Kreditinstituten als wichtigste und bisher einzig relevante Gruppe unter den privilegierten E-Geld-Emittenten geben, die zwar nicht unter die Zulassung und grundsätzlich auch nicht unter die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen werden, jedoch Adressaten des Beschwerdeverfahrens (§ 28a ZAG-E) sind. Es ist davon auszugehen, dass Kunden am Anfang zögerlich, dann jedoch stetig steigend von der Möglichkeit des Beschwerdeverfahrens Gebrauch machen werden.

Mittels der Umlagefinanzierung werden Kosten, soweit sie nicht bereits durch Gebühren gedeckt werden, zu hundert Prozent von den Beaufsichtigten getragen, also von den Unternehmen, die sie verursachen und die als Marktteilnehmer von laufender Aufsicht und Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts letztendlich auch profitieren.

Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen finanziellen Belastungen für Institute und Unternehmen im Zusammenhang mit einer Effektivierung der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind insbesondere durch verstärkte Aufsichtstätigkeiten bedingt. Sie sind jedoch im Hinblick auf die Geldwäscheprävention und die Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz Deutschland geboten. Mit Mehrarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Bereich der Umsetzung neuer und an den FATF-Standard besser angepassten geldwäscherechtlichen Vorschriften ist in erster Linie bei Agenten und E-Geld-Agenten zu rechnen, die unmittelbarer Adressat des Geldwäschegesetzes werden.

Mittels der Umlagefinanzierung müssen diese Kosten, soweit sie nicht bereits durch Gebühren gedeckt werden, ebenfalls zu hundert Prozent von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen getragen werden.

E. Sonstige Kosten

Die E-Geld-Institute werden aus der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz herausgenommen und in die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt; zugleich verlieren sie ihren Status als Kreditinstitute. Unter Berücksichtigung der qualitativen Aufsichtsanforderungen bleibt das Regelwerk des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für E-Geld-Institute integriert werden, hinter denen des Kreditwesengesetzes zurück. Es ist auch auf die besondere Interessen- und Gefährdungslage der E-Geld-Institute besser abgestimmt. Das sollte die Belastung der Wirtschaft, die mit der durch die Europäische Union vorgegebenen Stärkung der Kunden- und Verbraucherrechte, insbesondere der Institution eines formalisierten Beschwerdeverfahrens verbunden sind, kompensieren. Unter dem Strich sollte es deswegen nicht zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft kommen.

Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Außerhalb des Kreises der E-Geld-Institute und eventuell in unerlaubte Geschäfte eingebundenen Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

F. Bürokratiekosten

Mit Blick auf das Ziel, die Bürokratiebelastung aus gesetzlich veranlassten Informationspflichten spürbar zu reduzieren, leistet der vorliegende Gesetzesentwurf einen wichtigen Beitrag.

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält 22 neue Informationspflichten. Weiterhin werden 35 bereits bestehende Informationspflichten geändert. Im Rahmen der ex ante Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf eine Nettobelastung in Höhe von rund 37.000 Euro zu erwarten.

b) Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Der Gesetzesentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Verwaltung. Zudem wird eine bestehende Informationspflicht aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 24.09.10

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

"2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/1 10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7),"

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute

4. § 2 wird wie folgt geändert:

(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen, dürfen nicht gewährt werden."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

6. § 4 wird wie folgt geändert:

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. In § 6 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute

11. § 9 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn

13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

14. § 11 wird wie folgt geändert:

15. § 12 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

Auf die Ausführungen zu § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wird im Übrigen verwiesen.

Zu Nummer 39:

§ 60a KWG (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen)

Zu Buchstabe b:

§ 60a Absatz 1a KWG

Die Änderung des bisherigen Wortlauts dient der Klarstellung, dass im Ermittlungsverfahren allein den Staatsanwaltschaften die Entscheidung zusteht, an wen zu verfahrensübergreifenden Zwecken Auskünfte aus dem Strafverfahren erteilt wende (Grundsatz des § 478 Absatz 1 Satz 1 StPO). Zudem wird klargestellt, dass die Unterrichtungspflicht erst dann einsetzt, wenn durch die Unterrichtung eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist.

Die Ergänzung des Satzes 2 stellt eine redaktionelle Änderung dar, die der Vollständigkeit der Einbindung der Bundesanstalt im Falle von Strafverfahren dient. Da die Bundesanstalt bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet wird, sollte auch im Falle einer möglichen Einstellung des Verfahrens eine vorherige Anhörung der Bundesanstalt erfolgen. Ein Abgleich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen der Bundesanstalt ist geboten, da die Strafvorschrift des § 54 akzessorisch auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 verweist. Dem objektiven Straftatbestand sind dieselben Tatsachen zugrunde zu legen wie den Anordnungen der Bundesanstalt nach § 37 dieses Gesetzes. Darüber hinaus können Tatsachen aus dem bei der Bundesanstalt geführten Verwaltungsverfahren zum Wissen des Beschuldigten sprechen und daher auf der subjektiven Seite des Straftatbestands zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für Strafverfahren nach § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die über die Verweisung in § 34 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in die Regelung einbezogen sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1:

Inhaltsübersicht

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung, die aus der Aufnahme des neuen § 80g "verstärkte Sorgfaltspflichten" sowie aus der Ergänzung des § 145b "Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde" folgt.

Zu Nummer 2:

§ 80dneu - VAG (Interne Sicherungsmaßnahmen) § 80d Absatz 1 - neu - VAG

Mit dem neuen Absatz 1 wird für Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 klargestellt, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung sowohl von Geldwäsche, als auch von Terrorismusfinanzierung zum allgemeinen Risikomanagement dieser Versicherungsunternehmen gehören.

Mit dem Satz 2 wird die Empfehlung 8 der FATF umgesetzt und der Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 entsprochen (vgl. Abschnitt e Tz. 615, 616, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 8). Dieser politische Standard, zu deren Einhaltung sich Deutschland als FATF-Mitglied verpflichtet hat, hat auch ihren rechtlichverbindlichen Niederschlag in der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) gefunden, die insoweit noch nicht explizit in den Normtext des Kreditwesengesetzes oder des Geldwäschegesetzes aufgenommen worden ist. Nach Artikel 13 Absatz 6 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Finanzinstitute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Mit Satz 2 werden diese Grundsätze nunmehr verbindlich in nationales Recht für Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 umgesetzt. Ein identischer Regelungsinhalt wurde im Rahmen dieser Gesetzesinitiative für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (und per Verweisung für Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungs- und E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sowie Agenten im Sinne von § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) in 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes aufgenommen.

§ 80d Absatz 2 - neu - VAG

Absatz 2 hat eine klarstellende Funktion. Mit dieser Einfügung soll FATF-Empfehlung 11 vollständig umgesetzt werden (vgl. insofern die Kritik in der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 in den Abschnitt en Tz. 677, 689 sowie in den Bewertungen zu Empfehlung 11). Diese Empfehlung verlangt, dass Versicherungsunternehmen alle Transaktionen und Geschäfte, die ungewöhnlich oder auffällig sind und hierfür keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Hintergrund haben, besonders untersuchen und die Feststellungen insoweit dokumentiert werden. Die bisherige Regelung dieser Pflicht hat bei den Adressaten den falschen Eindruck erweckt, dass ein Versicherungsunternehmen nur diejenigen Transaktionen aktiv zu prüfen hat, die aufgrund des Einsatzes von Monitoring-Systemen als auffällig in der EDV-gestützten Untersuchung im System festgestellt worden sind. Der Wortlaut stellt nunmehr unmissverständlich klar, dass grundsätzlich alle ungewöhnlichen und auffälligen Geschäfte und Transaktionen einem solchen Untersuchungsprozess zu unterziehen sind, unabhängig davon, auf welche Art und Weise ein Versicherungsunternehmen auf diese Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten gestoßen ist und welche Methoden zur Aufdeckung solcher Sachverhalte das Versicherungsunternehmen einsetzt.

Satz 2 stellt klar, dass das Ergebnis der in Satz 1 neu geregelten Untersuchungspflicht entsprechend der Vorgaben des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen aufzuzeichnen und nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren ist, um z.B. der Bundesanstalt die Prüfung der Einhaltung der Untersuchungspflicht nach Satz 1 zu ermöglichen. Satz 4 ermöglicht in Nachbildung des § 12 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes dass Versicherungsunternehmen in datenschutzrechtlich einwandfreier Art und Weise einen Informationsaustausch und eine Informationszusammenführung bewerkstelligen können, um durch das Zusammentragen von Informationen mehrerer pflichtiger Versicherungsunternehmen ein Verdachtsmoment rechtzeitig erkennen zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen in Bezug auf strafbare Handlungen auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger der übermittelten Information diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden nach § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder gemäß § 158 der Strafprozessordnung eine Strafanzeige zu erstatten ist. Die erhaltenen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den Übermittelnden vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.

§ 80d Absatz 3 - neu - VAG

Dieser Absatz setzt die Empfehlung 15 der FATF um. Diese Empfehlung, deren Inhalt und Reichweite, durch die Methodologie und einem Prüfer-Handbuch der FATF konkretisiert worden ist, verlangt ebenso wie die Standards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom März 2001 ("Customer due diligence for banks", Ziffer 38), dass ein Finanzinstitut und Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner internen Sicherungsmaßnahmen auch einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat (vgl. insoweit auch die Kritik im FATF-Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 in den Abschnitt en Tz. 728, 753 und den Bewertungen zu Empfehlung 15). Dies war nach gegenwärtiger Rechtslage bereits aufgrund der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes geregelten Organisationspflicht verpflichtend. Da sich diese Pflicht im Geldwäschegesetz nur an Finanzinstitute wendet und deshalb für die übrigen Adressaten des Geldwäschegesetzes überhaupt nicht verbindlich ist, wurde diese Pflicht, soweit sie Versicherungsunternehmen erfasst, aus systematischen Gründen nunmehr in das Versicherungsaufsichtsgesetz verschoben.

In Abweichung von der gegenwärtigen Rechtslage wird entsprechend der Vorgaben der FATF im Normtext nunmehr insbesondere klargestellt, dass dem Geldwäschebeauftragten im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen von Seiten der Geschäftsleitung zu verschaffen ist, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ebenfalls wurde im Normtext klargestellt, dass dem Geldwäschebeauftragten ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktionen einzuräumen sind. Dieser Aspekt hat bereits nach bisheriger Rechtslage, allerdings nur in der Gesetzesbegründung zu § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bzw. zu dessen Vorläufer (§ 14 GwG) Erwähnung gefunden (BT-Drucksache 016/9038 S. 93 f.; BT-Drucksache 012/2704, S. 18). Um sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Strafverfolgungsbehörden stets aktuelle Kenntnis von der Person des Geldwäschebeauftragten haben, sind Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten der Bundesanstalt mitzuteilen.

§ 80d Absatz 4 - neu - VAG

Absatz 4, der der bestehenden Rechtslage des § 80d Absatz 2 VAG entspricht, legt bei Vorhalten einer Innenrevision eine jährliche Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest; der Bericht über das Ergebnis ist auch der Bundesanstalt vorzulegen.

§ 80d Absatz 5 - neu - VAG

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 5 - insbesondere der Sätze 2 und 4 - werden die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. Abschnitt e Tz. 737 ff., 753 und Bewertungen zu Empfehlung 22) aufgegriffen, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden

Fall der Empfehlungen 21 und 22 herzustellen. Extensive Verschwiegenheitspflichten im Recht anderer Länder oder intransparente Rechtspersonen oder Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des Versicherungsaufsichtsgesetzes verhindern eine durchgängige gruppenweite Einhaltung von Sorgfalts- und anderen wesentlichen Pflichten und ermöglichen dadurch die Einschleusung inkriminierter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Diese Lücke kann nur dadurch geschlossen werden, dass die Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als übergeordnete Unternehmen ihren beherrschenden Einfluss im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes geltend machen, um so die gruppenweite Einhaltung der genannten Pflichten sicherzustellen. Mit der Regelung wird eine bereits für die dem Kreditwesengesetz unterfallenden Institute in § 25c Kreditwesengesetz für den Bereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes gespiegelt.

§ 80d Absatz 6 - neu - VAG

Absatz 6 enthält eine Anordnungsbefugnis, die es der Bundesanstalt im Einzelfall gestattet, von einem Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 die in den Absätzen 1 bis 4 genannten organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Falls ein Versicherungsunternehmen die einzelnen innerorganisatorischen Maßnahmen nicht oder unzureichend trifft, kann die Aufsichtsbehörde das Versicherungsunternehmen ggf. auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs anhalten, von der Aufsichtsbehörde inhaltlich bestimmte Vorkehrungen zu treffen.

Zu Nummer 3:

§ 80e VAG (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Buchstabe a:

§ 80e Absatz 1 VAG

Die im Normtext vorgenommene Ergänzung resultiert aus den Ergebnissen der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. insbesondere Abschnitt Tz. 622 und Bewertungen zu Empfehlung 5). Dort wurde verlangt, dass auch zur Erfüllung der FATF-Empfehlung 5 bei den in Absatz 1 genannten Fallkonstellationen, bei denen gewöhnlicherweise nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen, eine Risikobewertung des Finanzinstituts aufgrund besonderer Umstände zu erfolgen hat, um auch im Rahmen dieser Fallkonstellationen unübliche und ungewöhnliche Transaktionen erkennen zu können. Dies schreibt auch der Erwägungsgrund 6 der Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG zur Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) vor. Diesem Petitum wird dadurch Rechnung getragen, dass deutlich gemacht wird, dass in den genannten Fällen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung lediglich in Betracht kommt und ggf. durch aktuell bei Versicherungsunternehmen gemäß § 80c Absatz 1 vorliegende Informationen, die dieser grundsätzlichen Bewertung zuwiderlaufen, ausgeschlossen werden kann.

Zu Buchstabe b:

§ 80e Absatz 3 - neu - VAG

Auch diese Änderung greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 672 und die Bewertung zu Empfehlung 10), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 5, herzustellen. Die Versicherungsunternehmen haben angemessen aufzuzeichnen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 vorliegen und die entsprechende Dokumentation nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren.

Zu Nummer 4:

§ 80gneu - VAG (Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Der neu in dieses Gesetz eingefügte § 80g greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf (vgl. Abschnitt e Tz. 612, 614, 622 und Bewertungen zu Empfehlung 7), um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 21, herzustellen. Der deutsche Maßnahmenkatalog gegen Geldwäsche hat bisher im Geldwäschegesetz für Versicherungsunternehmen die Fallkonstellationen, bei denen Sachverhalte mit einem höheren Risiko vorliegen, und die deswegen die Erfüllung verstärkter Sorgfaltspflichten verlangen, abschließend festgelegt. Dieser statische Ansatz hat sich für eine effektive Geldwäscheprävention als hinderlich erwiesen. Die Methoden und die Techniken der Geldwäscher sind national und international einem ständigen Änderungs- und Anpassungsprozess unterworfen. Entwickelt der Markt neue Dienstleistungen und Produkte, etwa Versicherungsprodukte oder Zahlungsprodukte, werden diese nicht nur von legal handelnden Akteuren am Markt nachgefragt, sondern auch von Geldwäschern, die sich bei ihrer Nutzung oder bei der Bewertung ihrer Nutzungsmöglichkeiten davon leiten lassen, ob diese geeignet sind, illegal generierte Vermögensgegenstände dadurch besser verschleiern zu können und sich so illegale Profite vor dem Zugriff des Staates besser sichern zu können. In einem globalisierten Finanz- und Zahlungsmarkt werden im Übrigen diejenigen Länder von global handelnden "Crime Entrepreneurs" genutzt, die als Offshore-Staat oder als Land, das die internationalen Standards gegen Geldwäsche nicht oder nur unvollständig einhält, am wenigsten gewillt oder in der Lage sind, die illegalen Aktivitäten dieser Akteure zu unterbinden.

Die FATF hat am 18. Februar 2010 eine sog. Schwarze Liste nicht kooperierender Länder und Territorien verabschiedet, die Länder auflistet, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind. Die FATF ist im Begriff, diese Liste zu aktualisieren und um weitere Länder zu erweitern. Die FATF verlangt von ihren Mitgliedsstaaten, dass diese gegenüber den nationalen Adressaten geldwäscherechtlicher Maßnahmen die Einhaltung spezifischer Maßnahmen und gesteigerter Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Kunden in diesen Ländern sicherstellen.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen der FATF soll die Aufsichtsbehörde in Absatz 1 Satz 1 die Anordnungsbefugnis erhalten, von ihr festgelegte und definierte Sachverhalte, die wie etwa Geschäftsbeziehungen mit Kunden in sog. nicht kooperierenden Ländern nach Ansicht der FATF oder anderer Institutionen ein erhöhtes Risiko aufweisen, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.

Nach Satz 2 haben die Versicherungsunternehmen über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 aufzuzeichnen und die entsprechende Dokumentation nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzubewahren. Auch diese Änderung greift die Monita der FATF-Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 auf um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF herzustellen.

Zu Nummer 5:

§ 87 VAG (Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrates)

Der Regelungsinhalt folgt § 15 Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, wo Grundlage des Abberufungsverlangens ein Verstoß gegen alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen Gesetze sein kann. Hierzu gehört auch ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz, das ebenfalls wie das Versicherungsaufsichtsgesetz ein Gesetz mit aufsichtsrechtlichem Charakter ist.

Mit der Zitierung des Geldwäschegesetzes in § 87 werden auch die Monita der FATF im Bericht der Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. Abschnitt e Tz. 787, 855 und Bewertungen zu Empfehlung 23) aufgegriffen, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 23 herzustellen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch ein nachhaltiger Verstoß gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zur Aufhebung der Erlaubnis führen kann. Zugleich hat dies für § 87 Versicherungsaufsichtsgesetz zur Folge, dass in diesen Fällen auch ein Geschäftsleiter abberufen werden kann.

Zu Nummer 6:

§ 140 VAG (Unbefugte Geschäftstätigkeit)

Zu Buchstabe a und b:

§ 140 Absatz 1 und 2 VAG

Im Gleichlauf zu den entsprechenden Strafnormen in § 54 des Kreditwesengesetzes und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes soll der Strafrahmen für unerlaubte Versicherungsgeschäfte bei Vorsatzdelikten auf ein Höchstmaß von fünf Jahren und bei Fahrlässigkeitsdelikten auf ein Höchstmaß von drei Jahren angehoben werden. Die Erhöhung des Strafmaßes soll analog zu den entsprechenden Bestimmungen im Kreditwesengesetz und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz im Interesse eines effektiven Schutzes der Versicherten sicherstellen, dass die Staatsanwaltschaften der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Zukunft die gleiche Aufmerksamkeit schenken werden wie anderen Vermögensdelikten. Die besondere Gefährlichkeit von unerlaubten Versicherungsgeschäften liegt nicht zuletzt auch darin, dass der Schaden, solange man ihn nach den Beiträgen der Versicherten bemisst, eher klein und für die regelmäßig überlasteten zuständigen Staatsanwaltschaften eher von untergeordneter Bedeutung erscheint und die Verfolgung daher oft hintangestellt wird, in der Tat aber ein unzureichender Versicherungsschutz für den Versicherten insbesondere im Bereich der Haftpflichtversicherung, der privaten Krankenversicherung und der Lebensversicherung im Versicherungsfall Existenz vernichtende Konsequenzen haben kann.

Auf die Ausführungen zu § 31 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 54 des Kreditwesengesetzes wird im Übrigen verwiesen.

Zu Nummer 7:

§ 145b VAG (Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um rein begriffliche Änderungen in der Überschrift, die infolge des neuen Absatzes 1a erforderlich ist.

Zu Buchstabe b:

§ 145b Absatz 1 aneu - VAG

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 1a wird ein Gleichlauf mit § 60a Kreditwesengesetz hergestellt. Hiernach ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. Die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde ist aus ermittlungstaktischen Gründen geboten. Sie schafft erst die Voraussetzung für eine Abstimmung der strafrechtlichen Ermittlungshandlungen. Die Abstimmung von Ermittlungsmaßnahmen vermeidet Doppelermittlungen und Reibungsverluste bei der Anwendung der präventiven und repressiven Bekämpfungsmaßnahmen. Satz 2 dient der Vollständigkeit der Einbindung der Aufsichtsbehörde im Falle von Strafverfahren. Da die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterrichtet wird, sollte auch im Falle einer vorgesehenen Einstellung des Verfahrens eine vorherige Anhörung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein Abgleich der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen der Aufsichtsbehörde ist geboten, da die Strafvorschrift des § 140 akzessorisch auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verweist. Dem objektiven Straftatbestand sind dieselben Tatsachen zugrunde zu legen wie den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach § 81f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Darüber hinaus können Tatsachen aus dem bei der Aufsichtsbehörde geführten Verwaltungsverfahren zum Wissen des Beschuldigten sprechen und daher auf der subjektiven Seite des Straftatbestands zu berücksichtigen sein.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 16 Absatz 1 FinDAG (Umlagepflichtige Unternehmen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die die Konsequenz aus der Herauslösung der E-Geld-Institute aus dem Institutsbegriff des Kreditwesengesetzes und deren Einstellung in den Institutsbegriff des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zieht.

Zu Nummer 2:

§ 16 Absatz 2 Satz 2 FinDAG (Rechtsverordnungsermächtigung, Erhebung der Umlage, Gesetzesrang)

In Satz 2 ist der Bezug auf die letzte Änderung der dort genannten Vorschriften zu aktualisieren.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 1 bis 3:

§§ 5, 6 und 7 FinDAGKostV

Bei § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Nummer 3 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen, die die Konsequenz aus der Herauslösung der E-Geld-Institute aus dem Institutsbegriff des Kreditwesengesetzes und deren Einstellung in den Institutsbegriff des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ziehen.

Zu Nummer 4:

§ 13 FinDAGKostV (Übergangsregelungen und Anwendungsbestimmungen)

Bei dem neuen Absatz 12 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die klarstellt, dass E-Geld-Institute, die bis zum 30. April 2011 Kreditinstitute sind, in umlagerechtlicher Hinsicht für das gesamte Umlagejahr 2011 wie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes behandelt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Investmentgesetzes)

§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 InvG (Aufhebung der Erlaubnis)

Der Regelungsinhalt folgt § 15 Absatz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, wo Grundlage des Abberufungsverlangens ein Verstoß gegen jedes aufsichtsrechtliche Gesetz sein kann. Hierzu gehört auch ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz, das wie das Investmentgesetz ein Gesetz mit aufsichtsrechtlichem Charakter ist.

Mit der Zitierung des Geldwäschegesetzes in § 17 Absatz 2 Nummer 4a werden auch die Monita der FATF im Bericht der Deutschlandprüfung vom 18. Februar 2010 (vgl. Abschnitte Tz. 787 und 855 und Bewertungen zu Empfehlung 23) aufgegriffen, um die Kompatibilität des deutschen Anti-Geldwäscherechts mit den 409-Empfehlungen der FATF, im vorliegenden Fall der Empfehlung 23, herzustellen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes zur Aufhebung der Erlaubnis führen kann. Zugleich hat dies für zur Folge, dass in diesen Fällen auch ein Geschäftsleiter abberufen werden kann.

Zu Artikel 7 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 1 Absatz 5 GwG

Die Änderung ist redaktionelle Art. Die Definition des E-Geldes ist infolge des Zweiten E-Geld-Umsetzungsgesetzes nunmehr in § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geregelt.

Zu Nummer 2

§ 2 GwG (Verpflichtete)

Zu Buchstabe a:

§ 2 Absatz 1 Nummer 2aneu - GwG

Die Änderungen stellen sicher, dass die E-Geld-Institute, die Kreditinstitut und damit auch Adressat des Geldwäschegesetzes waren, aufgrund ihrer neuen Klassifizierung nicht aus dem subjektiven Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen.

Zu Buchstabe b:

§ 2 Absatz 1 Nummer 2bneu - GwG

Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass Agenten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie E-Geld-Agenten von E-Geld-Instituten selbst verpflichtet sind, die Pflichten des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Die Pflichten der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, für die sie tätig werden, bleiben hiervon unberührt. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/64/EG geht davon aus, dass Agenten den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG zu genügen und Kontrollmechanismen zur Geldwäscheprävention vorzuhalten haben. Diese Anforderung war bisher unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der Tätigkeit der Agenten bei der Einspeisung von illegalen Geldern in den Finanzkreislauf verbunden sind, nicht ausreichend in § 26 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes umgesetzt. Dies gilt auch beim Erwerb oder Rücktausch elektronischen Geldes. Fallanalysen des Bundeskriminalamts belegen, dass die Nutzung von Agenten einen breiten Gestaltungsspielraum zur Begehung von Straftaten und insbesondere für Geldwäscher eröffnen. Dies gilt auch für den Vertrieb von E-Geld-Produkten. So genannte "E-Geld-Voucher", die an Tankstellen ohne Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes durch den Betreiber der Tankstelle als Agent des E-Geld-Instituts gegen Hingabe von Bargeld ausgegeben werden und wiederum leicht zu Bargeld oder zum Erwerb von Waren genutzt werden können, werden vielfach mit Geldern erworben, die aus Straftaten (etwa "Phising-Attacks") stammen und deren illegale Herkunft so verschleiert wird. Deshalb müssen Agenten und E-Geld-Agenten unmittelbarer Adressat des Geldwäschegesetzes werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob diese Adressaten für ein Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit Sitz im Inland oder innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden bzw. um welche Zahlungsdienste und Varianten des E-Geldes es sich handelt, auf die sich die Agententätigkeit bezieht.

Zu Buchstabe c:

§ 2 Absatz 1 Nummer 4aneu - GwG

Die öffentliche Schuldenverwaltung ist bislang von der Anwendung des Geldwäschegesetzes ausgenommen. Da bei der Führung von Konten im Rahmen des Bundesschuldbuches ähnliche Geldwäscherisiken wie bei Kreditinstituten entstehen können, wird die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH durch die neue Regelung zur Anwendung des Geldwäschegesetzes verpflichtet.

Zu Nummer 3:

§ 9 GwG (Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Buchstabe a:

§ 9 Absatz 2 GwG

Die Nummer 1 soll in diesem Gesetz aufgehoben werden. Ihr Regelungsinhalt soll zukünftig kraft Sachnähe in § 25c des Kreditwesengesetzes, § 80d Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verortet werden. Der Adressatenkreis der Nummer 1 erfasst seit dem Inkrafttreten des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes nur noch die Adressaten dieser drei Gesetze, jedoch nicht die übrigen Adressaten des Geldwäschegesetzes. Da das Geldwäschegesetz nur Normen umfasst, die für alle Adressaten dieses Gesetzes gelten, ist diese Norm aus systematischen Gründen im Geldwäschegesetz zu streichen.

Zu Buchstabe b: § 9 Absatz 3 GwG

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 3 Satz 2 wird nunmehr im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.

Zu Nummer 4:

§ 16 Absatz 2 GwG (Aufsicht)

Zu Buchstabe a:

§ 16 Absatz 2 Nummer 1 GwG

Das Bundesministerium der Finanzen ist nach dem Bundesschuldenwesengesetz zuständig für die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH. Dementsprechend wird ihm auch die Aufsicht über die Durchführung des Geldwäschegesetzes in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.

Zu Buchstabe b:

§ 16 Absatz 2 Nummer 2 GwG

Ähnlich wie in § 2 Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass E-Geld-Institute zukünftig keine Kreditinstitute mehr sind.

Zu Buchstabe c:

§ 16 Absatz 2 Nummer 3aneu - GwG

Die Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz für Agenten oder E-Geld-Agenten ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuzuweisen, die bereits für die Aufsicht über inländische Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die Entgegennahme der von nach Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG erstatteten Anzeigen über die Tätigkeitsaufnahme inländischer Agenten oder E-Geld-Agenten für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz im Ausland, und die Prüfung geldwäscherechtlicher Bedenken in Bezug auf die angezeigten Agenten und E-Geld-Agenten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zuständig ist.

Zu Artikel 8 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1:

§ 330 Absatz 2, § 340 Absatz 5 und § 340k Absatz 4 HGB

Bei den Änderungen in § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 340k Absatz 4 handelt es sich um reine Folgeänderungen. E-Geld-Institute sind Zahlungsinstituten für die Zwecke der Rechnungslegung und Prüfung gleichzustellen. Das gibt Artikel 3 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie mittels Verweises auf Artikel 15 der Zahlungsdiensterichtlinie, der die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von Zahlungsinstituten regelt, so vor.

Zu Nummer 2:

Bei den Änderungen handelt es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 3: § 340m HGB

Nachdem mit Artikel 6 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes und den insoweit erweiterten §§ 330, 340 des Handelsgesetzbuchs auch Zahlungsinstitute weitgehend den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen der §§ 340 ff. des Handelsgesetzbuchs unterworfen wurden, ist dies im Hinblick auf die Straf-, Bußgeld- sowie Ordnungsgeldbewehrungen des Handelsgesetzbuchs nach den §§ 340m, 340n und 340o aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieben. Die in nunmehr vier Nummern untergliederte und damit leichter lesbare Neufassung des § 340m des Handelsgesetzbuchs stellt sicher, dass künftig auch Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs, also Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, generell sowie deren Geschäftsleiter den Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs unterworfen sind. Beim Geschäftsleiter gilt dies künftig auch in den Fällen, in denen das Institut im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweist (Nummer 2).

Zu Nummer 4:

§ 340n Absatz 1 Satz 1 HGB

Die Änderung des § 340n stellt sicher, dass künftig auch der Geschäftsleiter und nicht nur der Aufsichtsrat eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs wie bisher schon den hier enthaltenen Bußgeldbestimmungen unterworfen ist.

Zu Nummer 5:

§ 340o Satz 1 Nummer 1 HGB

Da auch Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Einschränkung des Satzes 2 dieser Bestimmung den Offenlegungsbestimmungen nach § 340l des Handelsgesetzbuchs unterworfen sind, ist es notwendig, auch der Ordnungsgeldbestimmung des § 335 HGB über eine Erweiterung des § 340o Satz 1 Nummer 1 zur Geltung zu verhelfen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung)

Die Änderungen stellen eine Anpassung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung sowie deren Formblätter1 und 2 an die Einbeziehung der E-Geld-Institute sicher.

Mit der Ergänzung des § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr auch der Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes in die Bußgeldbewehrung einbezogen - bisher konnte eine Bewehrung aus rechtlichen Gründen nur im Hinblick auf den Aufsichtsrat erfolgen.

Die Änderung im § 33 Absatz 3 bereinigt ein Redaktionsversehen.

Die Übergangsregelung in § 33 Absatz 5 stellt sicher, dass die Neuregelung erstmals auf Geschäftsjahre von E-Geld-Instituten anzuwenden ist, die nach dem 30. April 2011 beginnen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) § 14 Absatz 1 UKlaG (Schlichtungsverfahren)

§ 14 Absatz 1 wird um eine neue Ziffer 3 ergänzt. E-Geld-Institute sind Zahlungsinstituten bezüglich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gleichzustellen. Das gibt Artikel 13 der Zweiten E-Geld-Richtlinie mittels seines Verweises auf den Titel IV Kapitel 5 der Zahlungsdiensterichtlinie, der auch den Artikel 83 dieser Richtlinie über die außergerichtliche Streitbeilegung umfasst, so vor.

Zu Artikel 11 (Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung)

Zu Nummer 1 und 2: (Bezeichnung der Verordnung, Abschnittsüberschrift)

Die Änderungen der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung dienen gemeinsam mit dem neuen § 12a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Umsetzung des Artikels 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie. Da damit auch E-Geld-Institute in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden, wird die bestehende Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung zur Vermeidung von Missverständnissen in ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung umbenannt. Der eingefügte Abschnitt 1 in der Verordnung trägt einer besseren Übersicht bei.

Zu Nummer 3:

§ 1 ZIEV (Angemessenheit des Eigenkapitals)

Die Anpassungen in § 1 Satz 1 und 2 sind Folgeänderungen bzw. setzen die Regelung in Artikel 5 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.

Zu Nummer 4:

Der neu eingefügte Abschnitt 2 dieser Verordnung dient einer besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für die Eigenkapitalberechung von Zahlungsinstituten deutlich zu machen.

Zu Nummer 5:

§§ 6a, 6b und 6c- neu - ZIEV

Der neu eingefügte Abschnitt 3 dieser Verordnung dient einer besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für die Eigenkapitalberechnungen von E-Geld-Instituten deutlich zu machen.

§ 6aneu - ZIEV (Berechnung der Eigenkapitalanforderungen)

Mit § 6a wird Artikel 5 Absatz 2, 3. Unterabsatz der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.

§ 6bneu - ZIEV (Berechung bei Erbringung von Zahlungsdiensten)

Mit § 6b wird Artikel 5 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.

§ 6cneu - ZIEV (Berechung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld)

§ 6c setzt die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 und 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um.

Die Berechung der Eigenkapitalanforderungen eines E-Geld-Instituts bestimmt sich nach der sog. Methode D, um den Besonderheiten des elektronischen Geldes Rechnung zu tragen (vgl. Erwägungsgrund 11 der Zweiten E-Geld-Richtlinie). Den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf, der unter Artikel 2 Absatz 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie definiert wird, hat das E-Geld-Institut zusätzlich zu mindestens zwei Prozent mit Eigenkapital zu unterlegen.

Zu Nummer 6:

Der neu eingefügte Abschnitt 4 dieser Verordnung dient einer besseren Übersicht.

Zu Nummer 7 und 8:

§ 7 und § 8 ZIEV (Meldungen zur Eigenkapitalausstattung; Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen)

Die Änderungen in § 7 und § 8 sind Folgeänderungen aufgrund der Erweiterung des Adressatenkreises der Verordnung auf E-Geld-Institute.

Zu Artikel 12 (Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung)

Mit der Streichung der E-Geld-Institute wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entsprechende Privilegierungen in der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) in Artikel 113 nur für Institute vorgesehen sind und darunter gemäß Artikel 4 Absatz 6 in Verbindung mit der Richtlinie 2006/49/EG E-Geld-Institute nicht zu zählen sind.

Zu Artikel 13 (Änderung der Liquiditätsverordnung)

Die Streichung der E-Geld-Institute aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes in Folge der Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie hat Folgeänderungen in der Liquiditätsverordnung zu Folge, da E-Geld-Institute auch nicht mehr zum Anwendungsbereich der Liquiditätsverordnung gehören.

Zu Artikel 14 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)

Zu Nummer 1: Inhaltsübersicht Bei der Inhaltsübersicht handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 2:

Zu § 21 Absatz 1 bis 7 PrüfbV

Die Absätze 1 bis 7 sind inhaltlich mit der Maßgabe unverändert geblieben, dass die Berichtspflichten auf das Risikomanagement, das der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes dient, ausgedehnt worden ist.

§ 21 Absatz 8 - neu - PrüfbV (Risikoanlage und Risikovorsorge)

Die derzeitige Darstellung und Beurteilung der von den Instituten getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten der Institute (künftig: sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG) in den einschlägigen Berichtsteilen der Jahresabschlussprüfungen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, verschafft der Bundesanstalt in vielen Fällen nur eine unzureichende Übersicht über den tatsächlichen Stand der vom einzelnen Institut getroffenen Maßnahmen gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG. Dies liegt zum Teil darin begründet, dass die Prüfer ihrer Berichtspflicht nach § 29 Absatz 2 Satz 1 KWG verschiedentlich nicht vollumfänglich nachkommen, indem sie etwa über die Einhaltung von bestimmten Verpflichtungen nicht berichten oder die Einhaltung der Verpflichtungen nicht bewerten oder sich stattdessen auf eine bloße (teilweise stark verkürzte) Beschreibung von Sachverhalten beschränken. Teilweise ist die Berichterstattung durch die häufige Verwendung von unspezifischen Textbausteinen geprägt. Zugleich werden tatsächliche Beanstandungen nur in den wenigsten Fällen klar als solche beschrieben und bewertet.

Dieser Zustand ist auch in der sog. Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 18. Februar 2010 gerügt worden.

Durch die Ergänzung des § 21 um den neuen Absatz 8 soll der Erkenntniswert der Prüfungsfeststellungen erhöht und die Prüfer daher stärker angehalten werden, konkrete Ausführungen zu bestimmten für die Aufsicht der Bundesanstalt wichtigen Punkten zu machen. Dies soll durch die obligatorische Erstellung einer Checkliste vergleichbar mit der in der Anlage zu § 5 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) enthaltenen Liste erfolgen. Hierdurch soll den Prüfern vorgegeben werden, dass auch sämtliche Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25c bis 25h, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 1 KWG tatsächlich geprüft werden. Zum anderen sollen die Prüfer dazu angehalten werden, unklare Formulierungen zu vermeiden und kurz und prägnant zu allen aufsichtlich erforderlichen Elementen Stellung zu nehmen und diese zu bewerten.

Die Vergleichsregelung in der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) hat sich im Bereich der Wertpapieraufsicht seit Jahren bewährt und wird im Bereich der Anti-Geldwäscheaufsicht die Qualität der Prüfungsberichte erhöhen und zugleich einen risikoorientierten, effektiven und ressourcenschonenden Aufsichtsansatz ermöglichen.

Zu Nummer 3: Anlage 6 zu § 21 PrüfbV - neu - Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25c bis 25h, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 nachgekommen ist.

Die Anlage 6 konkretisiert diese gesetzlichen Pflichten näher und gibt eine Übersicht über die Einzelmaßnahmen, die von den Instituten soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen jeweils umzusetzen und von den Prüfern zu prüfen sind.

Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 verwiesen.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Mit dieser Regelung wird Artikel 22 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.

Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten E-Geld-Richtlinie sind die Regelungen, mit denen die Zweite E-Geld-Richtlinie umgesetzt wird, ab dem 30. April 2011 anzuwenden. Hierfür hat das Gesetz am 30. April 2011 in Kraft zu treten (Absatz 2).

Soweit in diesem Artikelgesetz einzelne Regelungen getroffen werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie stehen, treten diese am Tag nach der Verkündung in Kraft (Absatz 1).

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetzentwurf werden insgesamt 22 Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt. Zudem werden E-Geld-Institute aus der Aufsicht nach dem Kreditwesensgesetz herausgenommen und in die Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt. Insoweit ändern sich auch die entsprechenden Informationspflichten.

Das Ressort stellt dar, dass die neuen Informationspflichten zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft von rund 37.000 Euro führen. Die geänderten aufsichtrechtlichen Informationspflichten führen zu keiner zusätzlichen Belastung, da diese Vorschriften inhaltsgleich vom KWG in das ZAG überführt werden.

Die neuen Informationspflichten resultieren aus der Umsetzung der sog. Zweiten E-Geld-Richtlinie, die unter anderem eine Harmonisierung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für E-Geld-Institute vorsieht.

Da die Informationspflichten durch europarechtliche Vorgaben bedingt sind, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter