Der Deutsche Bundestag hat in seiner 25. Sitzung am 16. März 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 16/970 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - Drucksache 16/400 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Änderungshinweis zu Artikel 1 wird der zweite Halbsatz "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)" durch den Halbsatz "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" ersetzt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe b wird in Absatz 3 (neu) Satz 1 Nr. 1 wie folgt gefasst:
"1. dass Nachweise oder Register
- a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder
- b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen sind," .
- c) Nummer 6 wird gestrichen.
- d) In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1, 2 und 4" ersetzt.
- e) Nummer 8 wird gestrichen.
- f) Nummer 9 wird gestrichen.
- g) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Abfallentsorger" durch das Wort "Entsorger" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abfallentsorger" durch das Wort "Entsorger" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Erzeuger und Beförderer" durch die Wörter "Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer" ersetzt.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einsammler" ein Komma und das Wort "Beförderer" sowie nach den Wörtern "der zuständigen Behörde" die Wörter "und untereinander" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden in der Nummer 1 die Wörter "des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers" durch die Wörter "des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers" ersetzt sowie in der Nummer 2 nach den Wörtern "durchgeführte Entsorgung" die Wörter "oder Teilabschnitte der Entsorgung" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer" durch die Wörter "die Erzeuger oder Besitzer" ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Besitzer," das Wort "Einsammler," eingefügt.
- b) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des, § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen."
4. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass
- 1. Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt,
- 2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten sowie
- 3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt werden."
- h) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe " § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7" ersetzt.
- b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird in § 61 Abs. 2 Nr. 7 und 11 jeweils die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.
- c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe dd werden in § 61 Abs. 2 Nr. 8 die Wörter "nicht, nicht richtig oder nicht vollständig" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
- d) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff werden die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 oder 4" gestrichen und die Angabe " § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe " § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
- 2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 2053), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert:
- 1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
- 2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe "Abs. 5" gestrichen."
- 3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 5
Änderung des Gesetzes über UmweltstatistikenDas Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), abgelöst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
- 2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt."
- 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Der Änderungshinweis zu Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
- "Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert: " .
- 5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Der Änderungshinweis zu Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
- "Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:" .
- 6. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 9
Änderung der AltholzverordnungIn § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt."
- 7. Artikel 10 wird wie folgt geändert: Der Änderungsbefehl zu Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
,In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt."
- 8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Im Änderungshinweis zu Artikel 11 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 2833)" ein Komma gesetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
- "geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190)," .
- 9. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 12
Änderung der DeponieverordnungIn § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt."
- 10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Im Änderungshinweis zu Artikel 13 wird die Angabe "vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837)" durch die Angabe "vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482)" ersetzt.
- 11. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 2 werden die Angaben " § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Angaben " §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.
- 2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:
"Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."`
Fristablauf: 07.04.06
Erster Durchgang: Drucksache. 331 /05