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Änderungstext
Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen
AltfahrzeugG - Altfahrzeug-Gesetz 1
Vom 21. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2002 S. 2199)
Drucksachen: BT 14/8343, 14/8670, 14/8884, 14/8890, 14/8929
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:
Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnter Abschnitt eingefügt:
"Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz Artikel 53
(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der AltfahrzeugVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 26. April 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden.
(2) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden."
b) In Buchstabe e Satz 3 wird die Angabe "Buchstabe d Satz 2" durch die Angabe "Buchstabe d Satz 3" ersetzt.
2. In § 52 Abs. 16 Satz 10 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos
(Altauto-Verordnung - AltautoV)
Die Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S.1666), geändert durch Artikel 315 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos AltautoV - Altauto-Verordnung |
"Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung -AltfahrzeugV)". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen
|
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag. |
(Stand: 06.02.2021)
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