A. Problem und Ziel
Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung (Artikel 1) erfolgt im Wesentlichen eine Anpassung an das ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Recht zur Kennzeichnung von Einhufern. Zudem wird neben der Schriftform auch die elektronische Form für Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde oder für Aufzeichnungen ermöglicht.
Mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 2) erfolgt im Wesentlichen eine Anpassung an die aktuellen Vorgaben des EU-Rechts (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU, geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2019/609
). Weiterhin erfolgt die Festlegung eines Verantwortlichen im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Ausrüstungen zum Transport von Schweinen, wenn mit diesen Fahrzeugen ein Betrieb angefahren wurde, der in einem in Teil I-, Teil II- oder Teil III-Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU gelegen ist und mit denen ein Betrieb im Inland angefahren wird; zugleich wird für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Nach dem von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten und stetig weiterentwickelten Strategiepapier ("Strategic approach on the management of African Swine Fever for the EU") wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden in Abstimmung mit anderen relevanten Behörden an der Grenze von Gebieten, die frei sind von Afrikanischer Schweinepest (ASP), zu solchen Gebieten, in denen ASP nachgewiesen worden ist, die Verwendung von Zäunen in die Überlegungen zur Bekämpfung der ASP einbeziehen. Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung wurde eine neue Regelung aufgenommen, die es ermöglicht, dass die zuständige Behörde unter bestimmten engen Voraussetzungen Maßnahmen zur Absperrung auch in anderen Gebieten als dem Kerngebiet ergreifen kann.
Schließlich erfolgen eine Klarstellung zur Wirksamkeit von Bekanntmachungen, ohne dass diese im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden sind, sowie redaktionelle Klarstellungen von Begriffsbestimmungen.
Mit der Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (Artikel 3) wird die Möglichkeit eröffnet, Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgeben zu können.
Die Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (Artikel 4) reduziert die Anzeigepflicht bei Rauschbrand auf die Anzeigepflicht bei Rindern (bisher auch bei kleinen Wiederkäuern). Der Rauschbrand bei kleinen Wiederkäuern wird insoweit in die Meldepflicht überführt (siehe auch Artikel 5).
Die Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (Artikel 5) beinhaltet zum einen eine Folgeänderung im Zusammenhang mit Artikel 4, zum anderen wird die Bornavirus-Infektion der Säugetiere in die Meldepflicht aufgenommen mit dem Ziel, einen besseren Überblick über das Auftreten dieser Infektionskrankheit in Deutschland zu erlangen.
Mit Artikel 6 wird als Folgeänderung zu Artikel 4 die Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand geändert und die Tierart "Schaf" aus den Vorschriften für die Bekämpfung dieser Tierseuche gestrichen.
Mit Artikel 7 wird die Anlage der TSE-Überwachungsverordnung um Kroatien erweitert, da Kroatien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/851
ermächtigt wurde, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten.
Mit Artikel 8 wird die Tierseuchenerreger-Verordnung hinsichtlich der Begriffsbestimmung konkretisiert.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Artikel 3 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung)
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich eine minimale jährliche Kostenentlastung (Einsparung Kosten für eine Impfung durch den Tierarzt, da nunmehr die Impfung mit Impfstoffen erfolgen kann, die über das Tränkwasser verabreicht werden).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Durch die Eröffnung der Möglichkeit, notwendige Anzeigen (§ 4 Absatz 1) oder Aufzeichnungen (§ 22 Absatz 2) gegenüber der zuständigen Behörde zukünftig auch in elektronischer Form vornehmen zu können, entsteht für die Wirtschaft eine minimale jährliche Kostenentlastung in Höhe von geschätzt 200 Euro bis 1.000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 2 (Änderung der Schweinepest-Verordnung)
Der Verwaltung entstehen im Falle eines Seuchengeschehens in Abhängigkeit vom betroffenen Gebiet minimale einmalige Kosten in Höhe von geschätzt 443,- Euro, wobei diese Kosten durch kostendeckende Gebühren kompensiert werden.
F. Weitere Kosten
Artikel 2 (Änderung der Schweinepest-Verordnung)
Die Verwaltung wird die Erteilung der Genehmigung (44,30 Euro/Genehmigung) durch kostendeckende Gebühren kompensieren.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 20. Januar 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 2019
Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buchstabe a, Nummer 21, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S.1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
- b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch folgende Angaben ersetzt:
" § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung".
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
- 1. Viehausstellungen,
- 2. Viehmärkte,
- 3. Viehschauen,
- 4. Wettbewerbe mit Vieh und
- 5. Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben."
3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
6. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)" durch die Wörter "Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
7. § 44a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262, mindestens die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 enthalten muss."
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden §§ 44b bis 44d ersetzt:
" § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass
- 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 ungültig zu machen hat und
- 2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden hat.
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 mit der Maßgabe, dass
- 1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und
- 2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass
- a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 ungültig zu machen hat und
- b) an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden hat.
Befindet sich die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.
(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung
- 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 ungültig zu machen und
- 2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden.
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 vernichten und der Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 eingerichtet, so kann
- 1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder
- 2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung
- 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 ungültig zu machen und
- 2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden.
Befindet sich die Stelle, die den Equidenpass nach§ 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden hat.
§ 44c Verbot der Übernahme
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer
- 1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und
- 2. sofern er nach dem 1. Juli 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.
Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend."
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen."
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe " § 40 Satz 1" ein Komma und die Angabe " § 44d" eingefügt.
- bb) In Nummer 24 wird die Angabe " § 44b" durch die Wörter " § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.
- cc) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:
"28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,"
- dd) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29 und das Wort "oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- ee) Die bisherige Nummer 29 wird durch die folgenden Nummern 30 bis 32 ersetzt:
- "30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,
- 31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder
- 32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe "(ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/429
(ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
- bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
- dd) In der neuen Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Nummer 3 wird aufgehoben.
- ff Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
10. In Anlage 1 Nummer 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
11. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt | 01 | South Devon | 59 |
Holstein-Rotbunt | 02 | Fjäll-Rind | 60 |
Jersey | 03 | Tuxer | 61 |
Braunvieh | 04 | Telemark | 65 |
Angler | 05 | Fleckvieh-Simmental | 66 |
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 | Uckermärker | 67 |
Rotbunt DN | 09 | Blaarkop | 68 |
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10 | Witrug | 69 |
Fleckvieh | 11 | Lakenfelder | 70 |
Gelbvieh | 12 | Rotes Höhenvieh | 71 |
Pinzgauer | 13 | Ansbach-Triesdorfer | 72 |
Hinterwälder | 14 | Glanrind | 73 |
Murnau-Werdenfelser | 15 | Pinzgauer Fleischnutzung | 74 |
Vorderwälder | 16 | Pustertaler | 75 |
Limpurger Rind | 17 | Gelbvieh Fleischnutzung | 76 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 | Braunvieh Fleischnutzung | 77 |
Ayrshire | 19 | Rotbunt Fleischnutzung | 78 |
Vogesen-Rind | 20 | Hinterwälder Fleischnutzung | 79 |
Charolais | 21 | Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 |
Limousin | 22 | Vorderwälder Fleischnutzung | 81 |
Weißblaue Belgier | 23 | Limpurger Fleischnutzung | 82 |
Blonde d'Aquitaine | 24 | Brahman | 83 |
Maine-Anjou | 25 | Bazadaise | 84 |
Salers | 26 | Heckrind (Rückzüchtung) | 85 |
Montbéliarde | 27 | Beefalo | 86 |
Aubrac | 28 | Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 |
Piemonteser | 31 | Bison/Wisent | 88 |
Chianina | 32 | Yak | 89 |
Romagnola | 33 | Sonstige Rassen (SON) | 90 |
Marchigiana | 34 | Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 |
White Park | 35 | Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 |
Angus | 41 | Sonstige taur indicus-Rinder | 93 |
Angus (AA) | 42 | Wagyu Rind | 94 |
Hereford | 43 | Kreuzung Fleischrind x Fleischrind | 97 |
Deutsches Shorthorn | 44 | Kreuzung Fleischrind x Milchrind | 98 |
Highland Cattle | 45 | Kreuzung Milchrind x Milchrind | 99 |
Welsh-Black | 46 | Evolener | 100 |
Galloway | 47 | British Longhorn | 101 |
Lincoln Red | 48 | Texas Longhorn | 102 |
Belted Galloway | 49 | Murray Grey | 103 |
Luing | 50 | Whitbred Shorthorn | 104 |
Brangus | 51 | Murbodener | 105 |
Normande | 52 | Ennstaler Bergschecken | 106 |
Ungarisches Steppenrind | 53 | Eringer | 107 |
Zwerg-Zebu | 54 | Parthenaise | 108". |
Grauvieh | 55 | | |
Dexter | 56 | | |
White Galloway | 57 | | |
Longhorn | 58 | | |
Artikel 2
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort "Schweinepest" die Wörter "oder der Afrikanischen Schweinepest" eingefügt.
2. § 2b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Wörter "und Ausrüstungen" gestrichen und bb) nach den Wörtern "im Inland angefahren wird," die Wörter "sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung," eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden."
- bb In Satz 2 werden nach den Wörtern "dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.
3. Nach § 14d Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten,
- 1. die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind,
- 2. bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder
- 3. von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."
4. § 14e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "serologischen und" gestrichen.
- b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen haben und diese Proben zusammen mit der Probe für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben."
5. § 14f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und bb) in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Bestandes" das Wort "klinisch" eingefügt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
6. § 14h wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 14f Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter " § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "innergemeinschaftliche" gestrichen.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4" durch die Wörter " § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- b) Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b bis 2d eingefügt:
- "2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,
- 2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,
- 2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,".
8. § 26 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
§ 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halter von Geflügel angewendet werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Person der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmäßige Tierhalter tritt."
- 2. In Absatz 8 werden nach den Wörtern "Absätzen 1, 3, 4 und 6" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 Nummer 24 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"24. Rauschbrand der Rinder,".
Artikel 5
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die die Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
"1 | 2 | 3 | 4 |
| | Einhufer | Rinder | Schweine | Schafe | Ziegen Ü | Hunde | Katzen | Hasen, Kaninchen | Puten | Gänse 3.ö | Enten | Hühner | Tauben | Forellen und forellenartige Fische | Karpfen | andere Tierarten (vgl. Bemerkungen | |
"3 | Bornavirus- Infektionen der Säugetiere | | | | | | | | | - | - | - | - | - | - | - | | " |
2. Die die Nummer 20 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
1 | 2 | 3 | 4 |
| 3.2 | Einhufer 3.3 | Rinder | Schweine 3.8 | äSchafe | ÜZiegen | Hunde 3.12 3.13 | Katzen 3.14 | Hasen, Kaninchen 3.15 | Puten | 3.öGänse | Enten | Hühner | Tauben | Forellen und forellenartige Fische | Karpfen | andere Tierarten (vgl. Bemerkungen | |
"20. | Rauschbrand | - | - | - | | | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | " |
Artikel 6
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
In § 9 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die Wörter "oder Schafen" gestrichen.
Artikel 7
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Italien" das Wort "Kroatien" eingefügt.
In § 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Teile" das Wort "vermehrungsfähige" eingefügt.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung und der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung (Artikel 1) wird die Verordnung im Wesentlichen an das ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Recht zur Kennzeichnung von Einhufern angepasst sowie neben der Schriftform auch die elektronische Form für Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde oder für Aufzeichnungen ermöglicht.
Mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 2) wird die Verordnung im Wesentlichen an die aktuellen Vorgaben des EU-Rechts angepasst (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU, geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2019/609
). Weiterhin erfolgt die Festlegung eines Verantwortlichen im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Ausrüstungen zum Transport von Schweinen, wenn mit diesen Fahrzeugen ein Betrieb angefahren wurde, der in einem in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist und mit denen ein Betrieb im Inland angefahren wird; zugleich wird für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Nach dem von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten und stetig weiterentwickelten Strategiepapier ("Strategic approach on the management of African Swine Fever for the EU") wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden in Abstimmung mit anderen relevanten Behörden an der Grenze von Gebieten, die frei sind von Afrikanischer Schweinepest (ASP), zu solchen Gebieten, in denen ASP nachgewiesen worden ist, die Verwendung von Zäunen in die Überlegungen zur Bekämpfung der ASP einbeziehen. Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung wurde eine neue Regelung aufgenommen, die es ermöglicht, dass die zuständige Behörde unter bestimmten engen Voraussetzungen Maßnahmen zur Absperrung auch in anderen Gebieten als dem Kerngebiet ergreifen kann. Schließlich erfolgen eine Klarstellung zur Wirksamkeit von Bekanntmachungen, ohne dass diese im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden sind sowie redaktionelle Klarstellungen von Begriffsbestimmungen.
Mit der Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (Artikel 3) wird die Möglichkeit eröffnet, Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nunmehr auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgeben zu können.
Nach § 7 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S 3538) in Verbindung mit § 67 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) haben Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes ihre Tiere durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.
Vor dem Hintergrund, dass die Newcastle-Krankheit eine anzeigepflichtige Tierseuche ist und eine große Anzahl Geflügelhalter die Tiere nicht gewerbs- oder berufsmäßig, sondern als Hobby halten, besteht bisher keine Möglichkeit für Tierärzte, den Impfstoff an diese Tierhalter abzugeben.
Vor dem Hintergrund aber, dass es sich um eine Vielzahl von "Hobbyhaltern" handelt, die zum Teil seltene Geflügelrassen halten, und Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit zugelassen sind, die in jeweils kürzeren Abständen über das Tränkwasser verabreicht werden können, erscheint es angemessen, für die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit eine Ausnahme zu schaffen auch mit dem Ziel, eine durchgehende Impfdecke zu gewährleisten. Insoweit soll ermöglicht werden, dass Tierärzte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, an nicht berufs- oder gewerbsmäßige Tierhalter abgeben können. Allerdings gilt auch in einem solchen Fall, dass die in § 44 Absatz 1 und 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllt sein müssen (z.B. Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Bestandsbetreuung, Feststellung der Impffähigkeit und Nachkontrolle durch den Tierarzt).
Die Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (Artikel 4) beinhaltet die Beschränkung der Anzeigepflicht des Rauschbrandes nur auf Rinder (bisher bei allen Wiederkäuern). In den letzten Jahren wurde Rauschbrand nur bei Rindern festgestellt. Rauschbrand bei den kleinen Wiederkäuern wird in die Meldepflicht aufgenommen (siehe auch Artikel 5).
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (Artikel 5) beinhaltet zum einen eine Folgeänderung im Zusammenhang mit Artikel 4 (= Aufnahme des Rauschbrandes bei kleinen Wiederkäuern), zum anderen wird die Bornavirus-Infektion der Säugetiere in die Meldepflicht aufgenommen mit dem Ziel, einen besseren Überblick über das Auftreten dieser Infektionskrankheit, insbesondere unter Berücksichtigung des zoonotischen Potentials, in Deutschland zu erlangen.
Mit Artikel 6 wird als Folgeänderung zu Artikel 4 die Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand geändert (= Aufnahme des Rauschbrandes bei kleinen Wiederkäuern in die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (Artikel 5)). Als Folge soll daher die Tierart "Schaf" aus den Bekämpfungsvorschriften herausgenommen werden.
Mit Artikel 7 wird die Anlage der TSE-Überwachungsverordnung um Kroatien erweitert, da Kroatien mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/851
ermächtigt wurde, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten.
Mit Artikel 8 wird die Tierseuchenerreger-Verordnung hinsichtlich der Begriffsbestimmung konkretisiert.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Artikel 1 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
Artikel 3 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung)
Durch die Eröffnung der Möglichkeit, Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgeben zu können, könnte eine Kostenentlastung für Bürgerinnen und Bürger entstehen. Konkrete Angaben über die Anzahl der nicht gewerblichen Geflügelhaltungen in Deutschland existieren jedoch nicht. Für diesen Personenkreis entstanden bisher Kosten für tierärztliche Leistungen durch die durch den Tierarzt vorzunehmende Impfung. Es bedarf aber nach wie vor des Tierarztbesuches zwecks Feststellung der Impffähigkeit der zu impfenden Tiere. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tierhalter diesen Besuch auch für das Impfen der Tiere durch den Tierarzt nutzen. Die Gebührenordnung für Tierärzte sieht in der Anlage, Teil B, Nummer VI (Impfungen), Buchstabe b, Doppelbuchstabe ba bei bis zu 1.000 Tieren eine Gebühr je Tier in Höhe von 0,03 Euro vor. Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Anteil der privaten Geflügelhaltungen eine geringe Anzahl von Tieren halten dürfte (max. 50 Tiere), ist die mögliche jährliche Einsparung als gering einzustufen (50 Tiere x 0,03 Euro/Tier = 1,50 Euro).
Artikel 4 (Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
Da Rauschbrand bei kleinen Wiederkäuern in den vergangenen Jahren nicht aufgetreten ist, sind die Kosten, die durch die Herausnahme aus der Anzeigepflicht dieser Tierseuche für Bürgerinnen und Bürger (zur Anzeige verpflichtet sind alle Halter von Tieren) eingespart werden könnten, zu vernachlässigen bzw. sind auch in den vergangenen Jahren nicht entstanden.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird die Viehverkehrsverordnung an geltendes EU-Recht angepasst. Diese Anpassung ist nicht mit der Einführung einer neuen Informationspflicht für die Wirtschaft verbunden, deren Befolgung einen Erfüllungsaufwand (Kosten und/oder Zeitaufwand) verursachen würde. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, notwendige Anzeigen (§ 4 Absatz 1) oder Aufzeichnungen (§ 22 Absatz 2) gegenüber der zuständigen Behörde zukünftig auch in elektronischer Form vornehmen zu können, entsteht für die Wirtschaft eine minimale jährliche Kostenentlastung. Der Zeitaufwand für die Formulierung einer notwendigen Anzeige bzw. das Führen einer Aufzeichnung besteht nach wie vor; lediglich das Absenden auf dem Postweg entfällt durch die elektronische Übermittlung, wodurch Portokosten eingespart werden könnten. Es liegen jedoch keine Kenntnisse darüber vor, in welcher Größenordnung die beteiligte Wirtschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Zudem liegt die Kostenersparnis durch die Portokosten (2,- Euro Pauschale) in diesem Fall in einem zu vernachlässigbaren Bereich (bei angenommenen 100 Briefen pro Jahr entstünde eine Kostenentlastung von 200,- Euro; bei angenommenen 500 Briefen pro Jahr entstünde eine Kostenentlastung von 1.000 Euro).
Durch die Regelungen des § 44b könnten jährliche Kosten für das Ungültigmachen bzw. für die Vernichtung von Equidenpässen entstehen (die Informationsweitergabe über den Tod des Tieres sowie die Rücksendung an die den Equidenpass ausgebende Stelle ist bereits geltendes Recht (geltender § 44a Absatz 4) und induziert keine neuen Kosten). Das "Ungültigmachen" richtet sich nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 (Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b) und sieht neben einem Stempel auch die Möglichkeit einer Lochung vor. Hierdurch entstehen somit keine nennenswerten Kosten. Das "Vernichten" richtet sich nach den Regelungen des Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung. Danach wird der Equidenpass im Schlachthof, in dem das Tier geschlachtet wurde, unter amtlicher Aufsicht vernichtet. Es handelt sich hier um einen Arbeitsschritt, der mit der ohnehin zu verrichtenden
Tätigkeit im Schlachthof einhergeht. Sollten hierdurch Kosten entstehen, wäre deren Bezifferung zu vernachlässigen.
Artikel 4 (Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
Da Rauschbrand bei kleinen Wiederkäuern in den vergangenen Jahren nicht aufgetreten ist, sind die Kosten, die durch die Herausnahme aus der Anzeigepflicht dieser Tierseuche für die Wirtschaft (zur Anzeige verpflichtet sind Tierärzte und Leiter sonstiger privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen, die sich mit Tierheilkunde, künstlicher Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen) eingespart werden könnten, zu vernachlässigen bzw. auch in den vergangenen Jahren nicht entstanden.
Artikel 5 (Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
Zur Meldung einer in dieser Verordnung gelisteten Tierkrankheit sind u.a. auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufs eine meldepflichtige Krankheit feststellen. Die Meldung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege oder auch telefonisch. Rauschbrand bei kleinen Wiederkäuern ist in den letzten Jahren nicht mehr festgestellt worden. Durch die Herausnahme dieser Krankheit aus der Anzeigepflicht und ihrer Einführung in die Meldepflicht entstehen keine neuen zusätzlichen Kosten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Meldepflicht der Bornavirus-Infektion entstehen zu vernachlässigende Kosten, da im "Ereignisfall" die Meldung auf elektronischem Wege oder telefonisch erfolgt und die Infektion nicht häufig ist.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird die Viehverkehrsverordnung an geltendes EU-Recht angepasst. Diese Anpassung ist nicht mit der Einführung einer neuen Informationspflicht für die Verwaltung verbunden, deren Befolgung einen Erfüllungsaufwand (Kosten und/oder Zeitaufwand) verursachen würde. Auch durch die Möglichkeit einer zukünftigen Übermittlung einer Anzeige in elektronischer Form entsteht für die Verwaltung keine Entlastung. Der elektronische Postverkehr muss ebenso wie der Briefposteingang gesichtet werden. Es ist darüber hinaus auch nicht damit zu rechnen, dass zukünftig ausnahmslos alle notwendigen Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde in elektronischer Form erfolgen. Die Bearbeitung der Anzeige ist durch die Wahl des Übertragungsweges unverändert.
Artikel 2 (Änderung der Schweinepest-Verordnung)
Infolge der Änderung der bisherigen Regelung, dass die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen solcher Sendungen zugestimmt haben müssen, wird die Verwaltung entlastet (= einmalige Entlastung in Abhängigkeit eines Seuchengeschehens), weil zukünftig die Zustimmung nur noch dann erforderlich ist, wenn solche Sendungen durch Gebiete verbracht werden sollen, die außerhalb eines in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebietes gelegen sind (§ 14f Absatz 4 und 7). Vor dem Hintergrund, dass ASP in DEU noch nicht aufgetreten ist, sind diesbezügliche Kosten auch noch nicht entstanden. Daher kann lediglich eine exemplarische Berechnung zugrunde gelegt werden. Wegen des Inhalts der Zustimmung (= Genehmigung) wird diese schriftlich erteilt. In Ansatz zu bringen ist daher eine Stunde g.D. pro Genehmigung (gem. Lohnkostentabelle Verwaltung (Kommune); Standardlohnsätze je Stunde 42,30 Euro, zuzüglich 2 Euro Versand (pauschal) = 44,30 Euro/Genehmigung). Davon ausgehend, dass sich der ASP-Ausbruch zunächst auf ein bestimmtes Gebiet konzentriert, beziehen sich auch mögliche Genehmigungen auf dieses Gebiet. Bei zehn Genehmigungen innerhalb eines betroffenen Gebietes entstünden somit der Verwaltung einmalige Kosten in Höhe von 443,- Euro. Diese Kosten wird die Verwaltung durch kostendeckende Gebühren kompensieren.
Artikel 4 (Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
Da Rauschbrand bei kleinen Wiederkäuern in den vergangenen Jahren nicht aufgetreten ist, sind die Kosten, die durch die Herausnahme aus der Anzeigepflicht dieser Tierseuche für die Verwaltung (das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche wird an die nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet) eingespart werden könnten, zu vernachlässigen bzw. auch in den vergangenen Jahren nicht entstanden.
Artikel 5 (Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
Zur Meldung einer in dieser Verordnung gelisteten Tierkrankheit verpflichtet sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher Untersuchungsstellen. Die Meldung an die zuständige Behörde erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege oder auch telefonisch.
Rauschbrand bei kleinen Wiederkäuern ist in den letzten Jahren nicht mehr festgestellt worden. Durch die Herausnahme dieser Krankheit aus der Anzeigepflicht und ihrer Einführung in die Meldepflicht entstehen somit keine neuen zusätzlichen Kosten. Auch bezüglich der Meldung einer Bornavirus-Infektion sind die Kosten der Meldung als vernachlässigbar einzustufen, da die Häufigkeit der Infektion als gering einzustufen ist und die Meldung auf elektronischem Wege oder telefonisch erfolgen kann.
Weitere Kosten
Im Hinblick auf den neuen § 44b Absatz 1 (Artikel 1 Nummer 8) dürften der Wirtschaft keine Kosten für das Mitführen eines Equidenpasses entstehen.
Die Verwaltung wird die Erteilung der Genehmigung (44,30 Euro/Genehmigung) durch kostendeckende Gebühren kompensieren (Artikel 2, § 14f Absatz 4 und 7).
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der vorliegenden Verordnung werden neben der Viehverkehrsverordnung weitere tierseuchenrechtliche Verordnungen geändert.
Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Anpassungen an geltendes EU-Recht, um Klarstellungen von Begrifflichkeiten, um redaktionelle Folgeänderungen sowie um Regelungen, die auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf abgelaufene Tierseuchengeschehen geschaffen worden sind (z.B. Herausnahme der Anzeigepflicht des Rauschbrandes bei kleinen Wiederkäuern und stattdessen Einführung der Meldepflicht). Diese Änderungen dienen einer besseren und einheitlichen Rechtsanwendung. Damit sollen etwaige Missverständnisse und sich daraus ergebende eventuelle zeitliche Verzögerungen vermieden werden.
Eine sichere Anwendung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen dient der Gesunderhaltung von Vieh in landwirtschaftlichen Betrieben und fördert somit das Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung. Hier handelt es sich um die Förderung des Prinzips (4.) "Nachhaltiges Wirtschaften stärken", Buchstabe c) "Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten. Die Gesunderhaltung und der Schutz von Tieren in solchen Betrieben bewahrt diese vor wirtschaftlichen Verlusten, die durch den Eintrag einer Tierseuche entstehen würden. Durch diese Verluste können existenzbedrohende Situationen entstehen. Vor diesem Hintergrund werden vorliegend den Indikator 8.3 "Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge" sowie 8.4 "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ausreichend Rechnung getragen. Eine nachhaltige Landwirtschaft mit gesunden Nutztieren dient immer auch dem Prinzip des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes ("nur ein gesundes Nutztier liefert auch ein gesundes Lebensmittel"). Weiterhin wird durch die Anpassung der Verordnung sichergestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung aller notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit gegeben sind. Letztlich wird dadurch auch die menschliche Gesundheit geschützt, womit ebenso dem Indikator 3.1.a (Gesundheit und Ernährung, Länger gesund leben) Rechnung getragen wird.
Unter Bezugnahme auf die Förderung des Prinzips (4.) wird vorliegend das Ziel 2 "Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern" mit dem Unterziel 2.3 "Bis 2030 die landwirtschaftliche Produktivität und die Einkommen von kleinen Nahrungsmittelproduzenten, insbesondere von Frauen, Angehöriger indigener Völker, landwirtschaftlichen Familienbetrieben, Weidetierhaltern und Fischern verdoppeln, ..." gefördert. Weiterhin wird vor dem Hintergrund, dass nur ein gesundes Tier auch ein gesundes Lebensmittel liefert (s.o. Indikator 3.1 a) auch das Ziel 3 "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern" gefördert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 4):
Mit der Änderung des § 4 wird dem Projekt Digitale Erklärungen (Normenscreening) Rechnung getragen und eine Veranstaltung kann zukünftig auch in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde angezeigt werden, z.B. durch eine Mail. Die Formulierung "in schriftlicher oder elektronischer Form" ist technikoffen und schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen Verfahren als auch künftige, derzeit noch unbekannte Verfahren mit ein. Die abgelaufenen Geschehen zur Geflügelpest sowie der Infektiösen Anämie der Einhufer werden zum Anlass genommen, eine Anzeigepflicht für Viehschauen und Wettbewerbe mit Vieh einzuführen, um die jeweils zuständige Behörde einerseits in Kenntnis über eine geplante Veranstaltung zu setzen, andererseits aber, in Abhängigkeit von der jeweiligen epidemiologischen Situation, eine Untersuchung der auszustellenden oder der am Wettbewerb teilnehmenden Tiere anordnen zu können.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 21 TierGesG
Zu Nummer 3 (§ 22):
Auf die Begründung zu Nummer 2 im Hinblick auf das Normenscreening wird verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 4 (§ 27)
Redaktionelle Anpassungen in Buchstabe a und b. Die Festschreibung der Körperseite, an der die Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) anzubringen ist, soll für den Fall einer Kontrolle die Ablesung des Ohrmarken-Transponders erleichtern (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 5 (Überschrift Abschnitt 13):
Redaktionelle Anpassung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rats in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)).
Zu Nummer 6 (§ 44):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7 (§ 44a):
Mit Buchstabe a Ziffer aa und Ziffer bb werden Satz 1 und 2 redaktionell an das geltende EU-Recht angepasst. Mit Buchstabe a Ziffer cc wird von Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 verankerten Option für Mitgliedstaaten, den zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung von Einhufern zu beschränken, Gebrauch gemacht. Diese Frist wird nunmehr auf sechs Monate nach der Geburt des Einhufers festgelegt.
Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung. Auch Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung, da die Rücksendung eines Equidenpasses nun in Artikel 44b vorgesehen ist.
Zu Nummer 8 (§§ 44b bis 44c)
Mit dem neu eingefügten Paragraphen § 44b wird das Verfahren zur Rückgabe und zum Ungültigmachen eines Equidenpasses im Falle eines natürlichen Todes (Absatz 1) sowie in den Fällen der Schlachtung (Absatz 2), der Tötung aus Gründen der Seuchenbekämpfung (Absatz 3) oder dem Verlust eines Einhufers (Absatz 4) geregelt.
Zur Durchführung von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 wird mit Absatz 1 die Regelung getroffen, dass ein Tierhalter verpflichtet ist, den Equidenpass eines auf natürliche Weise verstorbenen Einhufers ungültig zu machen und an diejenige Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat, zurückzuschicken. Das Ungültigmachen kann z.B. durch ein Stanzen aller Seiten des Equidenpasses erfolgen, wobei das Loch nicht kleiner sein darf als bei einem Standardlocher.
Sofern der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet werden soll, muss der Tierhalter den Equidenpass dem Betreiber dieser Anlage bei der Abholung des Einhufers übergeben; insoweit wird hier eine Regelung zur Durchführung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 geschaffen.
Die für die Aufsicht des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde schließlich macht diesen Equidenpass ungültig und sendet den ungültig gemachten Equidenpass an die ausgebende Stelle zurück. Liegt die Equidenpass ausgebende Stelle in einem anderen Mitgliedstaat und ist dort eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 eingerichtet worden, kann die Rücksendung auch an diese Stelle erfolgen.
Absatz 2 und 3 dienen der Durchführung von Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262. Der jeweilige Tierhalter wird verpflichtet, im Falle der Schlachtung oder der Tötung eines Einhufers aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung dessen Equidenpass unter Angabe des Datums der Schlachtung bzw. der Tötung unverzüglich ungültig zu machen und unverzüglich der Equidenpass ausgebenden Stelle zurückzuschicken (Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1). Soweit der Einhufer in einem Schlachthof geschlachtet wird, kann der Betreiber des Schlachthofes den Equidenpass unter amtlicher Aufsicht vernichten und derjenigen Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat, eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung und Vernichtung des Equidenpasses, jeweils unter Angabe der relevanten Angabe zum Datum, zusenden. Soweit sich die Equidenpass ausgebende Stelle in einem anderen Mitgliedstaat befindet und dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 eingerichtet hat, kann die Rücksendung des Equidenpasses oder der Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung und Vernichtung des Equidenpasses an diese Stelle erfolgen.
Im Falle des Verlustes (z.B. Diebstahl) eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass innerhalb von 30 Tagen an diejenige Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat, zurückzugeben (Absatz 4).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b TierGesG § 44c (§ 44b - alt -):
Redaktionelle Anpassung bei gleichzeitiger Aufnahme des Umstandes, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene alternative Kennzeichnung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 als gleichwertig anzusehen ist (Satz 1 und 2). Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch ein Transportunternehmer Einhufer nur bei Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen übernehmen darf.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und 11 Buchstabe c TierGesG § 44d (§ 44c - alt -):
Redaktionelle Anpassung an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262.
Zu Nummer 9 (§ 46):
Mit Buchstabe a werden die Ordnungswidrigkeiten redaktionell an die geänderten Vorschriften angepasst. Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/429
("Tiergesundheitsrecht").
Zu Nummer 10 (Anlage 1):
Auf die Begründung zu Nummer 2 im Hinblick auf das Normenscreening wird verwiesen.
Zu Nummer 11 (Anlage 6):
Bei einigen Rinderrassen haben sich in der Vergangenheit Änderungen in der Rassebezeichnung ergeben (z.B. Rotbunt DN - neu). Außerdem wurden weitere Rinderrassen in den Rasseschlüssel aufgenommen (Schlüsselnummern 101 bis 108). Die Anpassung von Anlage 6 trägt diesen Änderungen Rechnung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 TierGesG
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 2)
Auch wenn derzeit keine Impfstoffe gegen die ASP zur Verfügung stehen, sollte die Option,
eine Impfung gegen die ASP für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen zu genehmigen, als sog. "Vorhalteregelung" eingeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b TierGesG
Zu Nummer 2 (§ 2b)
Mit der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226) wurde vor dem Hintergrund des ASP-Geschehens in verschiedenen Mitgliedstaaten ein neuer § 2b eingefügt, nach dem Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport mit Schweinen, mit denen ein Betrieb angefahren wurde, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist und mit denen ein Betrieb im Inland angefahren wird, zu reinigen und zu desinfizieren sind. In der erwähnten Regelung fehlte der Adressat, der für die Reinigung und Desinfektion zuständig ist. Die Änderung in Buchstabe b dient diesem Zweck. In Buchstabe a erfolgt eine redaktionelle Klarstellung in Bezug auf die Ausrüstungen, die bei einem solchen Transport verwendet werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c TierGesG
Zu Nummer 3 (§ 14d)
Die Europäische Kommission hat in einem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten und stetig weiterentwickelten Strategiepapier ("Strategic approach on the management of African Swine Fever for the EU") (Stand: 25.11.2019) empfohlen, dass die zuständigen Behörden in Abstimmung mit anderen relevanten Behörden an der Grenze von Gebieten, die frei sind von Afrikanischer Schweinepest (ASP), zu solchen Gebieten, in denen ASP nachgewiesen worden ist, die Verwendung von Zäunen in die Überlegungen zur Bekämpfung der ASP einbeziehen. Die Empfehlung stützt sich auf den Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 8. November 2018 (EFSA Journal 2018; 16(11): 5494), die das ASP-Geschehen in betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitraum November 2017 bis November 2018 aus epidemiologischer Sicht ausgewertet hatte. Die Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass eine Umzäunung - in Ergänzung zu anderen Maßnahmen wie z.B. der verstärkten Suche nach verendeten Wildschweinen - eine effektive Maßnahme ist. Da Wildschweine mitunter einen erheblichen Bewegungsradius haben, ist nicht ausgeschlossen, dass Tiere, die sich noch in der Inkubationszeit befinden, das gefährdete Gebiet verlassen. Befinden sich an ASP erkrankte Wildschweine, Wildschweine, bei denen der Verdacht auf ASP besteht oder Wildschweine, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie das Virus der ASP aufgenommen haben, in einem Gebiet nach § 14d Absatz 2 Satz 1, dann wird der zuständigen Behörde nun auch für dieses Gebiet - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - die Möglichkeit eröffnet, Maßnahmen zur Absperrung zu ergreifen.
Die neue Regelung ermöglicht unter bestimmten engen Voraussetzungen Maßnahmen zur Absperrung auch in anderen Gebieten als dem Kerngebiet. Bei einer Ausdehnung der Absperrung über das Kerngebiet hinaus wird in jedem Einzelfall vor Ort zu berücksichtigen sein, dass eine wesentlich größere Zahl von Grundrechtsträgern betroffenen sein kann. Der durch die Absperrung zu erwartende Effekt (tatsächliche Eindämmung der Seuche) muss in ein angemessenes Verhältnis zu der Art und Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter und der Anzahl der betroffenen Personen gesetzt werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 18a TierGesG
Zu Nummer 4 (§ 14e)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest in einem gefährdeten Gebiet erlegte Wildschweine zukünftig nur noch virologisch auf Afrikanische Schweinepest zu untersuchen sind (Buchstabe a); damit wird der Vorgabe von Kapitel IV Abschnitt H der Entscheidung 2003/422/EG (ASP-Diagnosehandbuch) Rechnung getragen.
Jedoch kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach ihrer näheren Anweisung Jagdausübungsberechtigte auch Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und untersuchen zu lassen haben, um feststellen zu können, wie lange möglicherweise ein ASP-Eintrag schon Bestand haben könnte (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 5 (§ 14f)
Mit der Änderung von Absatz 2 (Buchstabe a) wird dem Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2019/609
vom 11. April 2019 (ABl. vom 15.4.2019 L 104 S. 92) geändert wurde, Rechnung getragen. Einerseits wird die Frist der klinischen Untersuchung von Schweinen, die aus einem Bestand im gefährdeten Gebiet stammen und in das sonstige Inland verbracht werden sollen, von bisher zehn Tagen auf nunmehr sieben Tage festgesetzt; andererseits werden bestimmte Biosicherheitsanforderungen dahingehend gestellt, dass virologische Untersuchungen auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest zumindest der ersten beiden mehr als 60 Tage alten Schweine, die in einer Kalenderwoche in jeder gesonderten Betriebsabteilung eines Betriebs verenden, durchzuführen sind.
Die Änderungen in Absatz 3 (Buchstabe b) folgen den Änderungen in Absatz 2 und gelten entsprechend als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde, Schweine aus einem Betrieb, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist, zur unmittelbaren Schlachtung im Inland zu verbringen.
Die Änderungen in Absatz 4 und 7 (Buchstabe c und d) setzen Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU um. Die Änderungen in Absatz 4 bzgl. der Genehmigung von Ausnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit oder die Ausfuhr von Schweinen, folgen den Änderungen in Absatz 2. Die bisherige Regelung, dass die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen zugestimmt haben müssen, wird insoweit geändert, dass zukünftig die Zustimmung nur noch dann erforderlich ist, wenn solche Sendungen durch Gebiete verbracht werden sollen, die außerhalb von in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebieten gelegen sind; dem trägt auch die Änderung in Absatz 7 Rechnung, dass nur solche Sendungen zukünftig mitteilungspflichtig an das Bundesministerium s i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 11 Buchstabe c TierGesG
Zu Nummer 6 (§ 14h)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7 (§ 25)
Nach der Änderung von § 2b (siehe Nummer 2) wird eine entsprechende Bußgeldbewehrung für den Fall der Zuwiderhandlung eingefügt.
Zu Nummer 8 (§ 26)
Mit der ersatzlosen Streichung wird klargestellt, dass die Wirksamkeit von Bekanntmachungen nach der Schweinepest-Verordnung nicht an eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger gebunden ist.
Zu Artikel 3
§ 43 der Tierimpfstoff-Verordnung regelt, dass "Mittel" (u.a. Tierimpfstoffe) nur von Tierärzten angewendet werden dürfen.
§ 44 reglementiert die Anwendung von Tierimpfstoffen dahingehend, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch von gewerbs- oder berufsmäßigen Tierhaltern angewendet werden dürfen bzw. ein Tierarzt einen Tierimpfstoff an gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgeben darf. Gewerbs- oder berufsmäßig bedeutet, dass der jeweilige Tierhalter mit der Haltung der Tiere einen nicht unerheblichen Beitrag zu dem den Lebensunterhalt sichernden Einkommen zu erzielen beabsichtigt.
Nach den derzeit geltenden Regelungen ist es nicht möglich, dass nicht gewerbs- oder berufsmäßiger Tierhalter einen Tierimpfstoff anwenden dürfen. Nach § 7 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S 3538) in Verbindung mit § 67 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) haben Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes ihre Tiere durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Newcastle-Krankheit eine anzeigepflichtige Tierseuche ist und eine große Anzahl Geflügelhalter die Tiere nicht gewerbs- oder berufsmäßig, sondern als Hobby halten, besteht keine Möglichkeit für Tierärzte, den Impfstoff an diese Tierhalter abzugeben.
Vor dem Hintergrund aber, dass es sich um eine Vielzahl von "Hobbyhaltern" handelt, die zum Teil seltene Geflügelrassen halten, und Impfstoffe zugelassen sind, die in jeweils kürzeren Abständen über das Tränkwasser verabreicht werden können, erscheint es angemessen, für die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit eine Ausnahme von den Regelungen des § 43 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 zu schaffen auch mit dem Ziel, eine durchgehende Impfdecke zu gewährleisten. Insoweit soll ermöglicht werden, dass Tierärzte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit, die über das Tränkwasser verabreicht werden, an nicht berufs- oder gewerbsmäßige Tierhalter abgeben können.
Allerdings gilt auch in einem solchen Fall, dass die in § 44 Absatz 1 und 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllt sein müssen (z.B. Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Bestandsbetreuung, Feststellung der Impffähigkeit und Nachkontrolle durch den Tierarzt).
Rechtsgrundlage: § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b TierGesG
Zu Artikel 4
Nach bisher geltendem Recht ist der Rauschbrand bei allen Wiederkäuern anzeigepflichtig. In den letzten Jahren wurde Rauschbrand ausschließlich bei Rindern festgestellt (2019 (Stand 22.08.): ein Fall; 2018: 6 Fälle; 2017: 9 Fälle; 2016: 7 Fälle; 2015: 3 Fälle; 2014: 6 Fälle). Insoweit ist es angezeigt, den Rauschbrand bei den kleinen Wiederkäuern aus der Anzeigepflicht herauszunehmen und in die Meldepflicht zu überführen, um auch zukünftig einen Überblick über ein eventuelles Seuchengeschehen bei kleinen Wiederkäuern zu haben.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 4 TierGesG
Zu Artikel 5
Redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (Herausnahme des Rauschbrandes der kleinen Wiederkäuer aus der Anzeigepflicht und stattdessen Einführung der Meldepflicht).
Mit der Einführung der Meldepflicht für Bornavirus-Infektionen der Säugetiere wird der seit 2015 beobachteten Feststellung, dass, entgegen früherer Annahmen, sich solche Virusinfektionen als tödliche Zoonose erwiesen haben, Rechnung getragen. So sind bisher mindestens vier tödliche Infektionen mit dem Hörnchenbornavirus (Variegated squirrel bornavirus 1, VSBV-1) bei Hörnchenhaltern belegt. Zudem wurden seit 2018 zahlreiche tödliche Enzephalitisfälle durch das "klassische" Borna disease virus (BoDV-1) beim Menschen nachgewiesen. Abgesehen von einem Fall der BoDV-1-Übertragung durch transplantierte Organe eines Spenders geht die Mehrzahl der Infektionen offenbar auf voneinander unabhängige Übertragungen aus einem lokalen Virusreservoir zurück.
Für das VSBV-1 stellen als Haustier gehaltene exotische Hörnchen dieses Reservoir dar, während BoDV-1 höchst wahrscheinlich durch die Feldspitzmaus (Crocidura leucodon) übertragen wird. Eine BoDV-1-Infektion führt damit nicht nur bei Pferden, Schafen, Alpakas und anderen Säugetieren zu einer schweren, in der Regel tödlich verlaufenden Gehirnentzündung, sondern in gleicher Weise auch beim Menschen. Im Gegensatz zu den bisher bekannten Reservoirwirten (exotische Hörnchen aus Asien oder Mittelamerika für VSBV-1 und die heimische Feldspitzmaus für BoDV-1), stellen andere Säugetiere und der Mensch sog. "Fehlwirte" dar, die nach heutigem Wissensstand nicht zur Übertragung und Verbreitung der Viren beitragen. Die genauen Expositionsrisiken und Infektionswege vom Reservoirwirt auf den Fehlwirt sind allerdings noch nicht im Detail bekannt. Umso wichtiger ist es, dass die Gebiete mit endemischer Verbreitung von Bornaviren der Säugetiere identifiziert werden und dadurch Risikogebiete für humane Infektionen definiert werden können. Dies gelingt für BoDV-1 am besten durch die systematische Erfassung von Bornavirus-Infektionen bei den klassischen Fehlwirten wie Pferd, Schaf oder Alpaka und für VSBV-1 durch die Erfassung des Vorkommens in Haltungen exotischer Hörnchen. Eine Meldepflicht ist daher unerlässlich, um diese Daten aktuell zu erfassen, und damit auch Gebiete einzugrenzen, die vermehrte Infektionen bei Mensch und Tier erwarten lassen. Bornavirus-Infektionen stellen insbesondere in solchen Gebieten wichtige Differentialdiagnosen bei neurologischen Erkrankungen dar. Die geplante Meldepflicht unterstützt zudem die geplante Meldeplicht für humane Bornavirus-Infektionen (eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde bereits in die Wege geleitet).
Rechtsgrundlage: § 26 Absatz 3 TierGesG
Zu Artikel 6
Redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Herausnahme des Rauschbrandes der kleinen Wiederkäuer aus der Anzeigepflicht und stattdessen Einführung der Meldepflicht für diese Krankheit bei kleinen Wiederkäuern). Als Folge sollte die "Tierart" Schaf aus den Vorschriften zur Bekämpfung des Rauschbrandes herausgenommen werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummern 10, 11, 12,13, 14, 17 und 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Artikel 7
Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG werden die Staaten aufgezählt, die von der EU-Kommission ermächtigt wurden, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/851
der Kommission vom 26. Mai 2016 wurde Kroatien in den Anhang aufgenommen. Daher bedarf es nunmehr der Anpassung des nationalen Rechts.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Artikel 8
Redaktionelle Klarstellung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a TierGesG
Zu Artikel 9
Aufgrund der zahlreichen Änderungen ist eine Neubekanntmachung der Viehverkehrsverordnung sowie der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt zweckmäßig.
Zu Artikel 10
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.