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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/851 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2009/719/EG hinsichtlich der Ermächtigung Kroatiens, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3097)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 131)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Danach führt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zudem sieht Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vor, dass auf Antrag eines Mitgliedstaats, der anhand bestimmter in Anhang III Kapitel a Teil I Nummer 7 festgelegter Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, das jährliche Überwachungsprogramm für diesen Mitgliedstaat überprüft werden kann.

(2) Mit der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission 2 werden die im Anhang zu der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten ermächtigt, ihr jährliches Programm zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überarbeiten. Derzeit sind in diesem Anhang 25 Mitgliedstaaten aufgeführt, und zwar alle Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien.

(3) Am 22. Januar 2015 legte Kroatien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(4) Am 8. Februar 2016 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in Kroatien 3 (im Folgenden "der EFSA-Bericht"). Laut dem EFSA-Bericht würde die Aufnahme Kroatiens in die epidemiologische Einheit der derzeit im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten 25 Mitgliedstaaten - ausgehend von der Durchführung des derzeitigen gemäß der Entscheidung 2009/719/EG für diese 25 Mitgliedstaaten genehmigten Überwachungssystems - es ermöglichen, BSE in einer epidemiologischen Einheit, die sich aus diesen 25 Mitgliedstaaten plus Kroatien zusammensetzt, im Rahmen einer angenommenen Prävalenz von mindestens einem Fall pro 3.789.838 erwachsenen Rindern mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % nachzuweisen. Diese angenommene Prävalenz ist sensibler als die Mindestanforderung an die angenommene Prävalenz für die Typ-A-Überwachung, die in Anhang II Kapitel D Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als ein Fall pro 100.000 erwachsenen Rindern des betreffenden Landes oder Gebiets mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % festgelegt ist.

(5) Vom 14. bis zum 23. Juni 2010 und vom 26. November bis zum 6. Dezember 2012 führte die Kommission Audits zur Bewertung der BSE-Maßnahmen in Kroatien durch (im Folgenden "die Audits der Kommission"). Die Audits der Kommission erstreckten sich auf das System zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Rindern und die Durchführung des Verfütterungsverbots in Kroatien. Das Ergebnis der Audits der Kommission floss daher in die Bewertung mit ein, ob der von Kroatien gestellte Antrag die in Anhang III Kapitel a Teil I Nummer 7.1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kriterien erfüllt.

(6) Ausgehend von den im Antrag Kroatiens auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms enthaltenen Angaben, den Informationen aus dem EFSA-Bericht sowie den Informationen, die sich aus den Audits der Kommission ergeben, wurde der von Kroatien gestellte Antrag positiv bewertet. Daher sollte Kroatien ermächtigt werden, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm unter denselben Bedingungen, die auch für die derzeit im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten 25 Mitgliedstaaten gelten, zu überarbeiten.

(7) Der Anhang der Entscheidung 2009/719/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG wird der Eintrag "- Kroatien" nach dem Eintrag "- Frankreich" und vor dem Eintrag "- Italien" eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 2016

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

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