A. Problem und Ziel
- - Anpassung der außenwirtschaftlichen Verfahrensregelungen bei der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr an die Neufassung des EU-Zollrechts.
- - Umsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Aufhebung des VN-Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire und Liberia.
- - Umsetzung weiterer Änderungen in den EU-Sanktionsregelungen betreffend das EU-Waffenembargo gegen Mitglieder der Terrororganisationen IS (ISIL, Da"esh) und AlQaida sowie gegen die Demokratische Republik Kongo.
- - Ausformulierung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr von Rüstungsgütern in Waffenembargoländer, wenn diese Güter ausschließlich zur dienstlichen Verwendung in eigenem Gewahrsam oder zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen, internationalen Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, da derartige Ausfuhren nach der Intention der entsprechenden VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse von den Verboten der Waffenembargos nicht erfasst sind.
- - Anpassung der Bußgeldbewehrung an Änderungen im EU-Zollrecht sowie in den EU-Sanktionsverordnungen.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Anpassung an das neue EU-Zollrecht ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht. Die mit der Änderung von EU-Sanktionsregelungen verbundenen Veränderungen bei den Informationspflichten führen im Ergebnis zu einem Ausgleich der Be- und Entlastungen für die Wirtschaft.
Auf das Vorhaben ist die "One in, one out"-Regel nicht anzuwenden, da EU-Recht umgesetzt wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, auf Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, 13. Januar 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 23. Dezember 2016 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.17
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3 und den §§ 5 und 11 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
- - des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 und § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2016 (BAnz. AT 18.03.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
" § 15 Vereinfachte Zollanmeldung
§ 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
§ 17 (weggefallen)".
- b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 20a Summarische Ausgangsanmeldung § 20b Wiederausfuhrmitteilung".
- c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen".
- d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2 (weggefallen)".
2. In § 11 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) geändert worden ist" durch die Wörter "Artikels 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung" durch das Wort "Wiederausfuhranmeldung" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter " eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung" durch die Wörter "die Wiederausfuhranmeldung" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren."
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Vereinfachte Zollanmeldung
- (1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang 9 Anlage A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
für dieses Verfahren erforderlich sind. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.
- (2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist
- 1. mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder
- 2. durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.
- (3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.
- (4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
ist das Hauptzollamt."
6. § 16 wird wie folgt geändert:
7. § 17 wird aufgehoben.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2454" durch die Wörter "des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
vorgelegt werden. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend."
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" durch die Wörter "unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Wiederausfuhren
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend."
11. Nach § 20 werden die folgenden neuen §§ 20a und 20b eingefügt:
" § 20a Summarische Ausgangsanmeldung
- (1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
sind zu berücksichtigen.
- (2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
enthalten.
§ 20b Wiederausfuhrmitteilung
Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
entsprechend den Anforderungen des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
bei der Ausgangszollstelle abzugeben."
12. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
"Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 4 ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen."
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Anmelder" durch das Wort "Ausführer" ersetzt.
- bb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort "er" durch die Wörter "der Anmelder" ersetzt.
- c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 337 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend."
13. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt
14. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt.
15. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt."
- b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder".
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Darf der Einführer Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
oder einer vereinfachten Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in ein Zollverfahren überführen, müssen die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren zwingend erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
im Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bereitgehalten werden. Unterlagen, die für die Überführung in das angemeldete Zollverfahren nicht zwingend erforderlich sind, müssen gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung bereitgehalten werden. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange können die Zollbehörden verlangen, dass ihnen die nach Satz 1 bereitzuhaltenden Unterlagen vorgelegt werden."
16. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund" ersetzt
17. § 35 wird wie folgt geändert:
18. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" durch die Wörter "der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
" ersetzt.
19. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren" durch die Wörter "aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung" ersetzt.
- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Zollgebiet der Europäischen Union aus bewirtschaftet werden, wenn diese Erzeugnisse von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
befreit sind."
20. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren" durch die Wörter "aus einem Versandverfahren, einem Lagerverfahren, einer vorübergehenden Verwendung oder einer aktiven Veredelung" ersetzt.
- b) In Nummer 9 werden die Wörter "Artikel 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92" durch die Wörter "Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
" ersetzt.
- c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
befreit sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen;".
- d) In Nummer 13 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
"13. Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
eingeführt werden, nach".
- e) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
- "14. Waren in Freizonen, die im erleichterten Verfahren unter den Voraussetzungen und Bedingungen eingeführt werden können, unter denen diese Waren von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
befreit sind;
- 15. Waren, die nach den folgenden Vorschriften von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
außertariflich befreit sind
- a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
- b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist,
- c) nach den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
, wenn die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden oder
- d) nach den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden."
21. In § 42 Absatz 1 wird das Wort "Abfertigung" durch das Wort "Überlassung" ersetzt.
22. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2913/92" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 952/2013
" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
genannten Personen.
Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden."
23. § 74 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 10 aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/363
des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,".
- bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP
/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25)."
24. § 75 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
25. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 4 und 11 werden aufgehoben.
- b) Die Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 4 bis 9.
- c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- d) Die Absätze 12 bis 18 werden die Absätze 10 bis 16.
26. Nach § 76 wird folgender § 76a angefügt:
" § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:
- 1. die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
- 2. der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
- a) diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
- b) Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen."
27. § 77 wird wie folgt geändert:
28. § 81 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
- "7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,".
29. § 82 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst:
"4b. Artikel 9c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1831 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 3) geändert worden ist,".
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "VIII und IX" durch die Angabe "VIII, IX, XIII und XIV" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
- e) die Absätze 6 bis 12 werden die Absätze 4 bis 10.
- f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe a ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea eröffnet,
- 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea aufnimmt,
- 3. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe c eine Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,
- 4. entgegen Artikel 5a Absatz 1a Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea gründet,
- 5. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe a ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 6. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
- 7. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe c eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
- 8. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,
- 9. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem Kreditoder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
- 10. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea schließt,
- 11. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe e eine Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea betreibt,
- 12. entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Investition zulässt,
- 13. entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe a ein Gemeinschaftsunternehmen gründet,
- 14. entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung oder finanzielle Hilfe bereitstellt,
- 15. entgegen Artikel 5b Absatz 2 Buchstabe c eine Wertpapierdienstleistung erbringt,
- 16. entgegen Artikel 5c Absatz 1 einen Geldtransfer durchführt,
- 17. entgegen Artikel 5c Absatz 2 eine Transaktion eingeht oder sich daran beteiligt,
- 18. entgegen Artikel 5c Absatz 7 Buchstabe c eine Transaktion nicht ablehnt,
- 19. sich entgegen Artikel 6a an einem dort genannten Gemeinschaftsunternehmen oder einer anderen Geschäftsvereinbarung beteiligt oder
- 20. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Anleihe kauft oder einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit dem Kauf einer solchen Anleihe erbringt."
- g) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11)Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
- 2. im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3. entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 5. entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
- 6. ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt."
30. In der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird in Teil I Abschnitt A Nummer 0013 wie folgt geändert:
31. Die Anlage 2 zur Außenwirtschaftsverordnung wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung erfolgt eine Anpassung insbesondere der verfahrens- und bußgeldrechtlichen Vorschriften an den neuen Zollkodex der Union, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), und den durchführenden Verordnungen. Sie ersetzen die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
Umgesetzt wird zudem die Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire gemäß Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 38) sowie gegen Liberia gemäß Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates vom 20. Juni 2016 (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 21).
Mit der Verordnung wird außerdem das gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bestehende Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da"esh) ausgeweitet gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/363
des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 1) sowie das darüber hinausgehende autonom vom Rat der Europäischen Union beschlossene Waffenembargo gegen Mitglieder dieser Organisationen umgesetzt (Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016; ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).
Mit der Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass die geltenden Waffenembargobestimmungen, der Intention der VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse folgend, keine Anwendung finden auf Güter, die von deutschen Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung im eigenen Gewahrsam verbleibend mitgeführt werden. Klargestellt wird außerdem, dass Rüstungsgüter, die dem Eigenschutz von Auslandsvertretungen oder bestimmter internationaler Organisationen und Einrichtungen dienen, den geltenden Waffenembargos nicht unterfallen.
Berücksichtigt wird zudem eine Änderung der Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo gemäß Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 108).
Schließlich wird die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen EU-Sanktionsverordnungen aktualisiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltenen zollrechtlichen Verfahrens- und Bußgeldvorschriften werden an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Aus den in §§ 74 und 75 AWV enthaltenen Listen der Länder, die einem Waffenembargo unterliegen, werden die Länder Côte d"Ivoire und Liberia wegen der Aufhebung des Waffenembargos gestrichen. Gleichzeitig entfallen für beide Länder die Ausnahmeregelungen in § 76 AWV. Außerdem wird durch eine Änderung von § 74 Absatz 2 AWV das dort enthaltene personenbezogene Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da"esh) ausgeweitet.
In § 76 AWV werden die in den einschlägigen VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüssen enthaltenen Ausnahmeregelungen für einzelne Waffenembargos, die bezogen auf die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Embargoländern festgelegt worden sind, umgesetzt. Durch eine Ergänzung von § 76 AWV wird eine Änderung beim Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo umgesetzt.
Mit der Einfügung des neuen § 76a AWV soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die genannten Fälle des Mitführens von Dienstwaffen und von Lieferungen zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen und bestimmten Organisationen von den völker- bzw. europarechtlichen Waffenembargos nicht erfasst sind.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsgebungskompetenz
Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Anpassung an das neue EU-Zollrecht ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht.
Mit der Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire und Liberia unterliegen Ausfuhren von Rüstungsgütern nunmehr der Genehmigung und der Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV. Gleichzeitig entfallen mit der Aufhebung der für diese beiden Länder bisher bestehenden Ausnahmeregelungen in § 76 AWV die jeweiligen Genehmigungspflichten. Mit Ausweitung des EU-Waffenembargos auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da"esh) sind Ausfuhren von Rüstungsgütern an diesen Personenkreis nicht mehr möglich und entfällt somit die bisherige Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 AWV. Mit Änderung der Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo wird die bisherige Informationspflicht in § 76 AWV ausgeweitet. Im Ergebnis gleichen sich die Be- und Entlastungen durch die betreffenden Informationspflichten aus.
Auf das Vorhaben ist die "One in, one out"-Regel nicht anzuwenden, da EU-Recht umgesetzt wird.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung und Ergänzung der Inhaltsübersicht erfolgt zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ablöst.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung von § 11 Absatz 5 Nummer 2 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Der Ursprungserwerb ist nunmehr in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
geregelt.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Die Änderung von § 12 Absatz 1 AWV erfolgt zur Anpassung an die Begrifflichkeiten des neuen EU-Zollrechts. Der Begriff der "Wiederausfuhranmeldung" wird in Artikel 5 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
definiert.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Ablösung der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013
und aufgrund der Ablösung der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch
- - die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S. 1), - die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) sowie
- - die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/341
der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
(ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
Mit der Neufassung von § 12 Absatz 2 und 3 AWV erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des neuen Zollkodex der EU und seiner Durchführungsverordnungen, im Einzelnen an den Ausführerbegriff in Artikel 1 Nr. 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
, den Anmelder in Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
,
die Ausfuhranmeldung in Artikel 5 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
, deren Anforderungen nach Artikeln 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
und Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
,
die Fristen in Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
,
die Wiederausfuhranmeldung in Artikel 5 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
, deren Anforderungen nach den Artikeln 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
und Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
,
die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung in den Artikeln 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit den Artikeln 136 Absatz 2, 137, 139 Absatz 2, 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
, deren Anforderungen nach Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
.
Zu Nummer 3 Buchstabe c
Siehe Begründung zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Nummer 4
Die Änderungen von § 14 AWV resultieren aus der Umstellung der Geschäftsabläufe auf die elektronische Datenverarbeitung sowie aus der Definition des Begriffs "Postbetreiber" in Artikel 1 Nr. 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
.
Zu Nummer 5
Mit der Neufassung von § 15 AWV werden die bisherigen vereinfachten Verfahren der unvollständigen und der vereinfachten Zollanmeldung in dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
zusammengefasst.
Zu Nummer 6
Mit der Änderung von § 16 AWV wird das bisherige Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
abgelöst.
Zu Nummer 7
Mit Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Grundlage für nationale Verfahrensvereinfachungen entfallen. Damit entfällt auch die Grundlage für das einstufige Ausfuhrverfahren des Vertrauenswürdigen Ausführers.
§ 17 ist ersatzlos zu streichen.
Zu Nummer 8 Buchstabe a
Mit der Änderung von § 18 Absatz 1 Nr. 3 AWV werden die Anwendungsvorschriften für die EORI-Nummer aktualisiert.
Zu Nummer 8 Buchstabe b
Die Änderung von § 18 Absatz 2 dient der Umsetzung der Umbenennung des vormaligen
"Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" (ZIVIT) in "Informationstechnikzentrum Bund" im Rahmen des Projektes "IT-Konsolidierung Bund".
Zu Nummer 9 Buchstabe a
Mit der Neufassung von § 19 Absatz 3 AWV wird das bisherige Ausfuhrbegleitdokument durch das Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
ersetzt.
Zu Nummer 9 Buchstabe b
Siehe Begründung zu Nummer 5 und Nummer 6.
Zu Nummer 10
Durch die Neufassung von § 20 AWV wird der bisherige Begriff der "Zollanmeldung" im Zusammenhang mit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 durch den Begriff "Wiederausfuhranmeldung" nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
ersetzt.
Zu Nummer 11
Die Aufnahme der §§ 20a und 20b dient der Zusammenführung aller Pflichten der Beteiligten im Rahmen der Ausfuhr bzw. des Ausgangs in der AWV.
§ 20a AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer Summarischen Ausgangsanmeldung aus Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
unter Einhaltung der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
und entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
.
§ 20b AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung aus Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/341
.
Zu Nummer 12 Buchstabe a
Die Änderung von § 23 Absatz 1 AWV erfolgt zur Anpassung im Hinblick auf die Änderung des § 12 Absatz 3 AWV, da die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung im neuen EU-Zollrecht nicht mehr vorgesehen ist.
Zu Nummer 12 Buchstabe b
Bei der Anpassung des § 23 Absatz 4 AWV handelt es sich um eine Klarstellung. Im ersten Teilsatz wird das Wort "Anmelder" durch "Ausführer" ersetzt; im zweiten Teilsatz wird das Wort "er" durch die Wörter "der Anmelder" ersetzt.
Zu Nummer 12 Buchstabe c
Der in § 23 AWV neu angefügte Absatz 7 enthält Verpflichtungen bei der Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden bei der Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung und bei der rückwirkenden Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung.
Zu Nummer 13 und Nummer 14
Siehe Begründung zu Nummer 8 Buchstabe b.
Zu Nummer 15 Buchstabe a und b
Bei der Neufassung des § 31 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) und des § 31 Absatz 2 Nummer 1 AWV handelt es sich um eine begriffliche Anpassung. Die Bezeichnung für das Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" wird durch "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" ersetzt. Dies ergibt sich aus der Neufassung der Begriffsbestimmung im Artikel 5 Nr. 16 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
, die die bisherige Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nr. 16 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ablöst.
Zu Nummer 15 Buchstabe c
Mit der Neufassung von § 31 Absatz 3 AWV wird die Zusammenfassung der bisherigen vereinfachten Verfahren der unvollständigen und der vereinfachten Zollanmeldung in dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
nachvollzogen. Berücksichtigt wird außerdem, dass das bisherige Anschreibeverfahren nach dem Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 263 bis 267 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
abgelöst wurde.
Zu Nummer 16
Siehe Begründung zu Nummer 8 Buchstabe b.
Zu Nummer 17 Buchstabe a
Mit der Änderung von § 35 Absatz 2 AWV erfolgt eine begriffliche Anpassung. Sie dient der Vereinheitlichung der Bezeichnung bezüglich der Einfuhr von Waren.
Zu Nummer 17 Buchstabe b
Siehe Begründung zu Nummer 15 Buchstabe c.
Zu Nummer 18
Mit der Änderung von § 38 Absatz 3 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm des neuen EU-Zollrechts. Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nunmehr in Artikel 59 ff. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
in Verbindung mit Artikel 31 ff. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
geregelt.
Zu Nummer 19 Buchstabe a
Die Änderung des § 40 Absatz 1 Nummer 1 AWV trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff "Nichterhebungsverfahren" im Zollkodex der Union keine Verwendung mehr findet.
Zu Nummer 19 Buchstabe b
Mit der Neufassung von § 40 Absatz 1 Nummer 7 erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Die Begriffsbestimmung der "Einfuhrabgaben" ist nunmehr in Artikel 5 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
geregelt.
Zu Nummer 20 Buchstabe a
Siehe Begründung zu Nummer 19 Buchstabe a.
Zu Nummer 20 Buchstabe b
Mit der Änderung von § 41 Absatz 1 Nummer 9 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Die vormalige Regelung des Artikels 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 findet sich nunmehr in Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
.
Zu Nummer 20 Buchstaben c und d
Siehe Begründung zu Nummer 19 Buchstabe b.
Zu Nummer 20 Buchstabe e
Mit der Neufassung von § 41 Absatz 1 Nummer 14 und 15 erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnormen im neuen EU-Zollrecht. Die Begriffsbestimmung der "Einfuhrabgaben" ist nunmehr in Artikel 5 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die "vorübergehende Verwendung" befinden sich in den Artikeln 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
. Die Regelungen zu "Rückwaren" finden sich nunmehr in den Artikeln 203 bis 207 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
.
Zu Nummer 21
Siehe Begründung zu Nummer 15 Buchstabe a und b.
Zu Nummer 22 Buchstabe a
Mit der Änderung von § 44 Absatz 1 AWV erfolgt die Anpassung an den Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013
.
Zu Nummer 22 Buchstabe b
Mit der Neufassung von § 44 Absatz 5 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnormen des neuen EU-Zollrechts. Für die Person des Kostenschuldners gilt nun Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
. Hinsichtlich der von den Zollbehörden zu treffenden Maßnahmen ist Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
einschlägig.
Zu Nummer 23 Buchstabe a
Mit der Streichung der Nummern 3 und 10 in § 74 Absatz 1 AWV wird die Aufhebung der EU-Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire (Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016; ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 38) und gegen Liberia (Beschluss (GASP) 2016/994 vom 20. Juni 2016; ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 21) umgesetzt.
Zu Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Mit der Neufassung von § 74 Absatz 2 Nummer 3 AWV wird das Waffenembargo gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, an die aktuelle EU-Rechtslage angepasst. Mit Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/402/GASP
/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) wurde das gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation bestehende Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da"esh) erweitert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/363
des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 68), wurde die rechtliche Grundlage zur Aufnahme von Mitgliedern der Terrororganisation IS (ISIL, Da"esh) in die EU-Sanktionsliste geschaffen.
Zu Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc
Mit der Ergänzung von § 74 Absatz 2 AWV wird das mit Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25) autonom vom Rat der Europäischen Union verhängte Waffenembargo gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die für terroristische Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da"esh) und Al-Qaida verantwortlich sind, umgesetzt.
Zu Nummer 24
Mit der Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire erfolgt gleichzeitig die Aufhebung des in § 75 AWV geregelten Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften. Daher ist Côte d"Ivoire aus der in § 75 Absatz 1 AWV enthaltenen Länderliste zu streichen.
Zu Nummer 25 Buchstabe a
Mit der Aufhebung der EU-Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire und Liberia entfallen die bisher bestehenden Ausnahmen vom EU-Waffenembargo. Die in § 76 Absatz 4 und 11 AWV enthaltenen Ausnahmeregelungen betreffend Côte d"Ivoire und Liberia sind daher zu streichen.
Zu Nummer 25 Buchstabe b
Folgeänderung, die auf der Streichung von § 76 Absatz 4 und 11 AWV beruht.
Zu Nummer 25 Buchstabe c
Mit der Ergänzung von § 76 Absatz 4(neu) AWV wird der Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (ABl. L 193 vom 19.7.2016), der eine Ergänzung der Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo vorsieht, umgesetzt.
Zu Nummer 25 Buchstabe d
Folgeänderung, die auf der Streichung von § 76 Absatz 4 und 11 AWV beruht.
Zu Nummer 26
Mit der Einfügung von § 76a AWV erfolgt die Herstellung eines Gleichlaufs mit dem völker- und europarechtlichen Geltungsbereich der Waffenembargos. Damit wird dokumentiert, dass die Ausfuhr oder Durchfuhr von Rüstungsgütern durch deutsche Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung bei eigenem Gebrauch nicht von den geltenden völker- und europarechtlichen Waffenembargobestimmungen erfasst sind. Ebenso wird klargestellt, dass Verkauf, Ausfuhr, Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte bezüglich Rüstungsgütern zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen und bestimmten internationalen Organisationen oder Einrichtungen nicht den geltenden Waffenembargos unterliegen; Auslandsvertretungen von Waffenembargoländern sind davon ausgenommen.
Zu Nummer 27
Mit der Ergänzung von § 77 AWV wird geregelt, dass das Verbot der Einfuhr von Rüstungsgütern aus Ländern, die Waffenembargos unterliegen, nicht greift, sofern die Ausfuhr dieser Rüstungsgüter zuvor nach § 76a AWV genehmigt worden ist.
Zu Nummer 28
Die Neufassung von § 81 Absatz 2 Nummer 7 AWV dient der Neufassung von § 15 AWV sowie der Folgeanpassung aufgrund der Streichung des § 17 AWV.
Mit der Neufassung von § 81 Absatz 2 Nummer 8 AWV erfolgt die Aufnahme eines neuen Bußgeldtatbestandes aufgrund der Einführung des § 20a AWV. Der bisher in Nummer 8 geregelte Tatbestand ist aufgrund der Streichung von § 17 AWV nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Die Neufassung von § 82 Absatz 1 Nummer 4b AWV erfolgt zur Umsetzung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 36) sowie zur Anpassung des Verweises an die zuletzt ändernde Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1831 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 3).
Zu Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Änderung von § 82 Absatz 1 Satz 2 AWV erfolgt wegen der Ergänzung von zwei Anhängen in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/1861
des Rates vom 18. Oktober 2016 (ABl. L 274 vom 18.10.2016, S. 1).
Zu Nummer 29 Buchstabe b und c
Mit der Neufassung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 952/2013
werden auch die Bußgeldtatbestände neu gefasst. Die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beziehenden Bußgeldtatbestände sind daher ersatzlos zu streichen.
Zu Nummer 29 Buchstabe d und e:
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/907 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d´Ivoire aufgehoben. Damit entfällt die in § 82 Absatz 5 AWV geregelte Bußgeldbewehrung.
Zu Nummer 29 Buchstabe f
Die Neufassung von § 82 Absatz 4(neu) AWV dient der Anpassung und Ausweitung der Bußgeldbewehrung infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 (ABl. L 117 vom 3.5.2016, S. 1) und durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 36). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Verbot der Aufrechterhaltung von Korrespondenzbankbeziehungen und Gemeinschaftsunternehmen mit Banken und Einrichtungen mit Verbindungen zur Demokratischen Volksrepublik Korea sowie um das Verbot des Geldtransfers von und in die Demokratische Volksrepublik Korea. Die in den Verordnungen (EU) Nr. 2016/682 und EU) 2016/841 im Übrigen enthaltenen Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind nach § 18 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt.
Zu Nummer 29 Buchstabe g
Der neu hinzugefügte § 82 Absatz 11 AWV umfasst nunmehr die nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Außenwirtschaftsgesetz zu ahndenden Tatbestände nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
zur Verordnung (EU) Nr. 952/2013
:
§ 82 Absatz 11 Nummer 1 AWV ahndet Verstöße im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 224 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
.
§ 82 Absatz 11 Nummer 2 AWV ahndet Verstöße gegen Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 234 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
.
§ 82 Absatz 11 Nummer 3 AWV ahndet Verstöße gegen Mitteilungs- und Anzeigepflichten bei der Ausgangszollstelle nach Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
.
§ 82 Absatz 11 Nummer 4, 5 und 6 AWV ahnden Verstöße gegen Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
hinsichtlich zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassener Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen.
Zu Nummer 30
Mit der Einfügung einer ergänzenden Anmerkung zu Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird der unter dieser Nummer erfasste Warenkreis unter technischen Gesichtspunkten präzisiert. Damit wird die bestehende Anwendungspraxis festgeschrieben, eine Änderung des bisherigen Erfassungsbereichs der Ausfuhrlistennummer erfolgt nicht.
Zu Nummer 31
Anlässlich der Neufassung des § 12 AWV wurden verschiedene Bestimmungen der Anlage 2 in diese Vorschrift aufgenommen. Die übrigen Vorschriften sind entbehrlich. Die Anlage 2 kann daher aufgehoben werden.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.