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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 2 werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates 3 vorgesehen sind.

(2) Am 17. Dezember 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (UNSCR) 2253 (2015) angenommen, in der er darauf hinweist, dass der Islamische Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste in Betracht kommen.

(3) Am 14. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/368zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit ISIL (Da'esh) in Verbindung stehen, angenommen.

(4) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Darüber hinaus ist es angebracht, Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu ändern, um den Rechtsetzungsänderungen seit dem Erlass der Verordnung Rechnung zu tragen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen"

2. Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

""Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ISIL (Da'esh) und Al-Qaida eingesetzt wurde;"

3. In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:

"(7) "zuständige Behörden" die Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang II aufgeführt sind."

4. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung, einschließlich Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, sind oder unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren."

5. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"2a. Das Verbot nach Absatz 2 umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting- und damit zusammenhängenden Diensten zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die in Anhang I aufgeführt sind, auf die Zahlung von Lösegeldern an sie, gleichviel wie oder von wem das Lösegeld gezahlt wird, auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit solcher natürlicher Personen, einschließlich der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit dem direkten und indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, zu dem auch Chemieprodukte und Schmiermittel sowie andere natürliche Ressourcen gehören."

6. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen" durch die Worte "die mit den ISIL (Da'esh)- oder Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen" ersetzt.

7. In Artikel 2 Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.(Red. Anm.: Zu änderndes Wort im Text nicht vorhanden)

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