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Regelwerk, EU 2002, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 4;
Beschl. 2011/487/GASP - ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011S. 73;
Beschl. (GASP) 2016/368 - ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 17 Inkrafttreten;
Beschl. (GASP) 2016/1693 - ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 7 des Beschl.'es (GASP) 2016/1693

Hebt Gemeinsame Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP auf.

Änd. Titel 16

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. Januar 2002 die Resolution 1390(2002), (nachstehend "UNSCR 1390(2002)" genannt) verabschiedet, in der Maßnahmen aufgeführt sind, die gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhängen sind.

(3) Mit der UNSCR 1390(2002) wird der Anwendungsbereich der mit den UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern, das Verbot der Visumerteilung und das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen sowie das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten betreffen, angepasst.

(4) Gemäß Nummer 3 der UNSCR 1390(2002) werden die oben genannten Maßnahmen vom VN-Sicherheitsrat 12 Monate nach Verabschiedung der Resolution überprüft, und nach Ablauf dieser Frist genehmigt der Sicherheitsrat entweder die Fortführung dieser Maßnahmen oder er beschließt, sie zu verbessern.

(5) Mit der UNSCR 1390(2002) wird gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen ein Reiseverbot verhängt.

(6) Die Sanktionen betreffend das Flugverbot und das Embargo in Bezug auf den Verkauf von Essigsäureanhydrid, die mit den UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) verhängt wurden, gelten gemäß Nummer 23 der UNSCR 1333(2000) und Nummer 1 der UNSCR 1390(2002) nicht mehr. Darüber hinaus wurden mit der UNSCR 1388(2002) vom 15. Januar 2002 alle restriktiven Maßnahmen gegen Ariana Afghan Airlines aufgehoben.

(7) Infolgedessen sollten die von der Europäischen Union aufgrund der UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) angenommenen restriktiven Maßnahmen an die UNSCR 1390(2002) angepasst werden.

(8) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die in den einschlägigen Gemeinsamen Standpunkten des Rates aufgeführten restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst und die Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP 1, 1999/727/GASP 2, 2001/154/GASP 3 und 2001/771/GASP 4 aufgehoben werden.

(9) Die Mitgliedstaaten wurden in der Resolution 2253 (2015) aufgefordert, den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL(Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gemäß Ziffer 2 Buchstabe a der Resolution und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Financial Action Taskforce und internationaler Normen zu unterbinden.

(10) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen

hat folgenden gemeinsamen Standpunkt angenommen:

Artikel 1 16

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen:

  1. die mit Mitgliedern der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verbündet sind, einschließlich derjenigen, die folgende Handlungen begangen haben:
    1. Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von
    2. Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an,
    3. Rekrutierung für oder anderweitige Unterstützung für deren Handlungen oder Aktivitäten von;

    Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

  2. die im Eigentum von mit Al-Qaida oder ISIL (Da'esh) verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen stehen oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen;

wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellt wurde und die von dem aufgrund der Resolution 1267 (1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Artikel 2 16

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b bereitzustellen;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3 16

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Artikel 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Gruppen stehen, einschließlich Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder entweder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, dürfen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder die Durchreise dieser Personen durch diese Hoheitsgebiete gemäß den unter Nummer 2 Buchstabe b) der UNSCR 1390(2002) genannten Bedingungen zu verhindern.

Artikel 5

Die Gemeinsamen Standpunkte 96/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 2001/771/GASP werden aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

1) ABl. Nr. L 342 vom 31.12.1996 S. 1.

2) ABl. Nr. L 294 vom 16.11.1999 S. 1.

3) ABl. Nr. L 57 vom 27.02.2001 S. 1.

4) ABl. Nr. L 289 vom 06.11.2001 S. 36.

ENDE

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