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Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
(ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 17;
Beschl. (GASP) 2016/1693 - ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) zum 22.09.2016 gem. des Beschl. (GASP) 2016/1693
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP 1 angenommen.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Dezember 2015 die Resolution 2253 (2015) verabschiedet, in der er erneut die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh), Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für ihre anhaltenden und vielfachen kriminellen Terrorakte, die darauf abzielen, den Tod unschuldiger Zivilpersonen und anderer Opfer sowie die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen und die Stabilität nachhaltig zu untergraben, unmissverständlich verurteilt.
(3) In diesem Zusammenhang wurde in der Resolution 2253(2015) darauf hingewiesen, dass ISIL (Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste durch die Vereinten Nationen in Betracht kommen.
(4) Die Mitgliedstaaten wurden in der Resolution 2253 (2015) aufgefordert, den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gemäß Ziffer 2 Buchstabe a der Resolution und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Taskforce) und internationaler Normen zu unterbinden.
(5) Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 2 enthalten
(6) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen".
2. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
"(9) Die Mitgliedstaaten wurden in der Resolution 2253 (2015) aufgefordert, den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL(Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gemäß Ziffer 2 Buchstabe a der Resolution und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Financial Action Taskforce und internationaler Normen zu unterbinden."
3. Erwägungsgrund 9 wird Erwägungsgrund 10.
4. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen:
Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellt wurde und die von dem aufgrund der Resolution 1267 (1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist."
5. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
(2) Es ist verboten,
6. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Artikel 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Gruppen stehen, einschließlich Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder entweder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, dürfen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2016.
2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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