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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2015 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2023 L 24 S. 41)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates 2 werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 18. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1863 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen, in dem bestimmte Maßnahmen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegt sind, mit der der Gemeinsame Umfassende Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) vom 14. Juli 2015 zur iranischen Atomfrage gebilligt wird und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem JCPOa vorgesehen ist.

(3) In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wird festgelegt, dass - sobald die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) verifiziert hat, dass Iran seine im JCPOa niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat - die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) und 2224 (2015) aufgehoben werden.

(4) In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wird ferner festgelegt, dass die Staaten die einschlägigen Bestimmungen in Anlage B zu der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats befolgen müssen, die zum Ziel haben, die Transparenz zu fördern und eine der vollständigen Umsetzung des JCPOa förderliche Atmosphäre zu schaffen.

(5) Entsprechend dem JCPOa sieht der Beschluss (GASP) 2015/1863 vor, dass zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran alle wirtschaftlichen und finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Nuklearfrage aufgehoben werden. Außerdem wird mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 ein Genehmigungssystem eingeführt, das dazu dient, Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats fallen, in voller Übereinstimmung mit dem JCPOa zu überprüfen und darüber zu entscheiden.

(6) Die Zusage, alle restriktiven Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Nuklearfrage nach Maßgabe des JCPOa aufzuheben, lässt den im JCPOa festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von restriktiven Maßnahmen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von Iran im Rahmen des JCPOa eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

(7) Im Falle der Wiedereinführung von restriktiven Maßnahme der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOa zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die Sanktionen außer Kraft gesetzt waren; das erfolgt in Einklang mit früheren, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden, Bestimmungen.

(8) In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom Rat ausgeübt werden.

(9) Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird Buchstabe t gestrichen und folgender Buchstabe angefügt:

"u) 'Gemeinsame Kommission' eine gemeinsame Kommission, der Vertreter des Iran und Chinas, Frankreichs, Deutschlands, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'der Hohe Vertreter') angehören; sie wird zur Überwachung der Durchführung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans vom 14. Juli 2015 (im Folgenden 'JCPOA') eingesetzt und nimmt die ihr gemäß Ziffer ix der Präambel und der allgemeinen Bestimmungen und gemäß Anlage IV des JCPOa zugewiesenen Aufgaben wahr."

2. Die Artikel 2, 3 und 4 werden gestrichen.

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

" Artikel 2a

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