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160 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stimmberechtigten"


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Drucksache 230/10

... Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.



Drucksache 518/10

... "8. anderes Kapital, das unbefristet überlassen ist, als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital gilt, im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts keinen Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital vermittelt, ansonsten gleichrangig mit dem stimmberechtigten Geschäftskapital am Verlust teilnimmt, den Anforderungen aus Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt und Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6 unterliegt;".



Drucksache 96/10

... Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.



Drucksache 263/09

... (4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt.



Drucksache 52/09

... (3) Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.



Drucksache 180/09

... (2) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anleihebedingungen

§ 3
Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4
Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6
Stimmrecht

§ 7
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8
Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10
Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11
Ort der Gläubigerversammlung

§ 12
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13
Tagesordnung

§ 14
Vertretung

§ 15
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16
Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17
Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18
Abstimmung ohne Versammlung

§ 19
Insolvenzverfahren

§ 20
Anfechtung von Beschlüssen

§ 21
Vollziehung von Beschlüssen

§ 22
Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

§ 43
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen

6. Bürokratiekosten

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

8. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)


 
 
 


Drucksache 192/09

... 1. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.



Drucksache 841/09

... Auch in einigen nationalen Systemen wird ein Drittel häufig als Schwellenwert vorgegeben. So heißt es im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz, dass Bürgerinitiativen von 100 000 Stimmberechtigten oder von einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützt werden müssen, das sind ein Drittel der neun österreichischen Bundesländer. Außerhalb der EU entspricht der in der Schweiz geltende Schwellenwert für die erforderliche Zahl der Kantone für ein Volksbegehren ebenfalls in etwa einem Drittel.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 841/09




Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative

I. Einleitung

II. Gegenstand der Konsultation

1. Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürger kommen müssen

4 Fragen:

2. Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat

4 Fragen:

3. Kriterien für die Unterstützung einer Bürgerinitiative - Mindestalter

4 Fragen:

4. Form und Abfassung einer Bürgerinitiative

4 Fragen:

5. Anforderungen an die Sammlung, Überprüfung und Authentifizierung von Unterschriften

4 Fragen:

6. Zeitraum für die Sammlung von Unterschriften

4 Fragen:

7. Anmeldung geplanter Initiativen

4 Fragen:

8. Anforderungen an Organisatoren – Transparenz und Finanzierung

4 Fragen:

9. Überprüfung von Bürgerinitiativen durch die Kommission

4 Frage:

10. Initiativen zu ein und demselben Thema

4 Fragen:

III. Wie können Sie antworten


 
 
 


Drucksache 740/09

... a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,



Drucksache 739/09

... a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,



Drucksache 648/09

... (i) vor dem 30. September jeden Jahres nach Stellungnahme der Kommission das Jahresarbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und dem Legislativprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen des Titels IV EG-Vertrag anzunehmen und dafür zu sorgen, dass das angenommene Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet und veröffentlicht wird;



Drucksache 640/09

... (2) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren.



Drucksache 738/09

... a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,



Drucksache 736/09

... Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von Warnungen oder Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.



Drucksache 113/08

... (1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrgenommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den Unfallversicherungsträgern zusammen und bestimmt für jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem entsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Angelegenheiten nach § 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 jeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeitsschutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin werden insbesondere die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsordnung muss einstimmig angenommen werden.



Drucksache 561/08 (Beschluss)

... (9) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind



Drucksache 479/08

... (13) Da Kleinunternehmen eine rechtliche Struktur benötigen, die ihren Bedürfnissen und ihrer Größe angepasst werden kann und die sich bei expandierender Geschäftstätigkeit mitentwickelt sollten die Anteilseigner einer SPE in ihrer Satzung selbst bestimmen können welche interne Organisation ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird. So kann eine SPE sich für ein oder mehrere geschäftsführende Mitglieder der Unternehmensleitung oder für eine monistische oder dualistische Unternehmensverfassung entscheiden. Doch sollte die Satzung verbindliche Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Minderheitsbeteiligungen enthalten, um eine unfaire Behandlung dieser Anteilseigner zu vermeiden; so sollten insbesondere bestimmte grundlegende Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Anteile der SPE gefasst werden. Auch wenn in Bezug auf das Recht auf Beantragung eines Beschlusses oder auf Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen zur Untersuchung von Missbräuchen eine Schwelle eingeführt werden kann, darf dieses Recht nicht an den Besitz von mehr als 5 % der Stimmrechte der SPE geknüpft werden, wenngleich die Satzung der SPE eine niedrigere Schwelle vorsehen kann.



Drucksache 561/1/08

... (9) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind



Drucksache 847/08

... nicht alle börsennotierten Gesellschaften betreffen, sondern nur solche, die einen organisierten Markt durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen. Bei Gesellschaften, bei denen nach dem



Drucksache 47/07

... (4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.



Drucksache 191/07

... (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.



Drucksache 678/07

... /EG genannten Regulierungsbehörden pro Mitgliedstaat und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die nationalen Regulierungsbehörden ernennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.



Drucksache 744/07

... mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder



Drucksache 863/07

... 1. Der Regulierungsrat besteht aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat, bei dem es sich um den Leiter der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung des Rechtsrahmens in dem Mitgliedstaat handelt, dem Direktor und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die nationalen Regulierungsbehörden benennen pro Mitgliedstaat einen Stellvertreter.



Drucksache 21/07

... „1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und sechs nicht stimmberechtigten Vertretern zusammen diese sechs letztgenannten Vertreter vertreten auf europäischer Ebene die folgenden Gruppen:



Drucksache 154/06

... (2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Aktien nicht im Inland, jedoch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Kontrolle, die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots und hiervon abweichende Regelungen, die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft, Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Erfolg eines Angebots verhindert werden könnte oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt.



Drucksache 779/06

... (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Stückaktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.



Drucksache 154/1/06

... Die Möglichkeiten der Übernahmerichtlinie (Artikel 15), die Grenze für das Squeeze out auf 90 v. H. der stimmberechtigten Aktien abzusenken, werden durch § 39a WpÜG-E nicht ausgeschöpft. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 39a Abs. 1 WpÜG-E genannte Schwellenwert auf 90 v. H. abgesenkt werden kann. Dementsprechend würde die Grenze für das neu eingeführte Sell out dann ebenfalls bei 90 v. H. liegen.



Drucksache 891/06

5. im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung oder. nach deren Anberaumung auf Verlangen in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermittelt wird;



Drucksache 13/06

... (b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der vertretenen Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl der Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.



Drucksache 154/06 (Beschluss)

... Die Möglichkeiten der Übernahmerichtlinie (Artikel 15), die Grenze für das Squeeze out auf 90 v. H. der stimmberechtigten Aktien abzusenken, werden durch § 39a WpÜG-E nicht ausgeschöpft. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 39a Abs. 1 WpÜG-E genannte Schwellenwert auf 90 v. H. abgesenkt werden kann. Dementsprechend würde die Grenze für das neu eingeführte Sell out dann ebenfalls bei 90 v. H. liegen.



Drucksache 336/06

... "(2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Aktien nicht im Inland, jedoch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Kontrolle, die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots und hiervon abweichende Regelungen, die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft oder des Bieters, Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Erfolg eines Angebots verhindert werden könnte oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt."



Drucksache 3/3/05

... Der Versandtermin von 21 Tagen vor der Hauptversammlung wäre für Inhaberaktien somit zugleich der Legitimationstermin (Record Date) für den stimmberechtigten Aktienbesitz, während es bei Namensaktien - wie auch im Regierungsentwurf vorgesehen - beim Legitimationstermin nach § 123 Abs. 2 AktG-E von maximal 7 Tagen vor der Hauptversammlung oder noch später (bei entsprechender Satzungsregelung) bleibt.



Drucksache 397/05

... (4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.



Drucksache 3/05 (Beschluss)

... Der Versandtermin von 21 Tagen vor der Hauptversammlung wäre für Inhaberaktien somit zugleich der Legitimationstermin (Record Date) für den stimmberechtigten Aktienbesitz, während es bei Namensaktien - wie auch im Regierungsentwurf vorgesehen - beim Legitimationstermin nach § 123 Abs. 2 AktG-E von maximal 7 Tagen vor der Hauptversammlung oder noch später (bei entsprechender Satzungsregelung) bleibt.



Drucksache 759/04 (Beschluss)

... Die Mitglieder der Einigungsstelle sind nach der Zahl im Gesetz abschließend bestimmt. Es besteht daher kein Raum für die Hinzuziehung weiterer Träger, die für eine Leistungsverpflichtung außerdem in Frage kommen könnten. Die Verordnung geht insoweit unzulässig über die gesetzliche Regelung hinaus. Bei Hinzuziehung weiterer Leistungsträger als Mitglieder, die insoweit auch stimmberechtigt wären, hätte in der Folge ein "unzuständiger" Leistungsträger ein Stimmrecht und könnte die Entscheidung der Einigungsstelle beeinflussen, auch wenn er nach Klärung der Sachlage nicht mehr zur Leistung verpflichtet, also nicht mehr "Träger der anderen Leistung" nach § 45 Absatz 1



Drucksache 803/04

... (3) Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union sowie von Europol werden als nicht stimmberechtigte Beobachter zu den Sitzungen eingeladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können von Sachverständigen begleitet werden.



Drucksache 571/04

... 5. Die EIB und der EIF ernennen einen nicht stimmberechtigten Vertreter.



Drucksache 759/1/04

... Die Mitglieder der Einigungsstelle sind nach der Zahl im Gesetz abschließend bestimmt. Es besteht daher kein Raum für die Hinzuziehung weiterer Träger, die für eine Leistungsverpflichtung außerdem in Frage kommen könnten. Die Verordnung geht insoweit unzulässig über die gesetzliche Regelung hinaus. Bei Hinzuziehung weiterer Leistungsträger als Mitglieder, die insoweit auch stimmberechtigt wären, hätte in der Folge ein "unzuständiger" Leistungsträger ein Stimmrecht und könnte die Entscheidung der Einigungsstelle beeinflussen, auch wenn er nach Klärung der Sachlage nicht mehr zur Leistung verpflichtet, also nicht mehr "Träger der anderen Leistung" nach § 45 Absatz 1



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