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160 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stimmberechtigten"


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Drucksache 390/20

... § 191c der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.



Drucksache 75/20

... (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.



Drucksache 347/19

... Selbst wenn der Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge als Maßnahme nach § 22 Absatz 2 Weg angesehen wird, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dient (vgl. hierzu Dötsch, ZfIR 2017, 261, 263), ist immer noch eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümern und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile erforderlich. Allerdings darf die Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen.



Drucksache 347/19 (Beschluss)

... Selbst wenn der Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge als Maßnahme nach § 22 Absatz 2 Weg angesehen wird, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dient (vergleiche hierzu Dötsch, ZfIR 2017, 261, 263), ist immer noch eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümern und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile erforderlich. Allerdings darf die Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen.



Drucksache 517/19

... (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.



Drucksache 128/19

... "(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."



Drucksache 556/19

... (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.



Drucksache 442/18

... (9) Angesichts der Tatsache, dass die Ziele dieser Initiative am besten erreicht werden können, wenn sich alle Mitgliedstaaten oder so viele Mitgliedstaaten wie möglich beteiligen, und um den Mitgliedstaaten einen Anreiz für die Beteiligung zu geben, sollten nur Mitgliedstaaten, die sich finanziell an den Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums beteiligen, stimmberechtigt sein.



Drucksache 55/17

... (2b) Bei dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Vertretern der im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vertretenen Versicherten und Arbeitgeber sowie aus stimmberechtigten Vertretern des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates, zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie zur Wahl nicht stimmberechtigter Mitglieder aus dem Kreis der fördernden Mitglieder des Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, regelt die Satzung nach Absatz 2e. § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e gilt entsprechend.



Drucksache 340/16 (Beschluss)

... 2. Daneben soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, welche die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ändern, durchzuführen, obwohl ihr nicht alle Miteigentümer, die nicht nur unerheblich betroffen sind, zugestimmt haben. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage könnte ein so betroffener Miteigentümer solche Maßnahmen durch ein entsprechendes Votum verhindern. Nach dem Gesetzentwurf sollen zukünftig Maßnahmen, die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind und zugleich die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ändern, von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, beschlossen werden können.



Drucksache 408/16

... Durch die beratende Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Leitungsausschusses der FMSA im Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) soll die Expertise der FMSA als nationaler Abwicklungsbehörde bei einer vorausschauenden, präventiven Risikoanalyse berücksichtigt werden. Die Änderung in § 2 Absatz 3 sieht daher vor, dass mit Übergang der Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde auf die BaFin die Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Leitungsausschusses der FMSA im AFS auf das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des BaFin-Direktoriums übergeht. Die BaFin ist dann im AFS wie bisher mit drei stimmberechtigten Mitgliedern und zusätzlich mit einem weiteren beratenden Mitglied ohne Stimmrecht vertreten. Auf diese Weise sind auch weiterhin sowohl die Aufsichts- als auch die Abwicklungsfunktion über aktuelle finanzstabilitätsrelevante Entwicklungen informiert.



Drucksache 340/16

... 2. Daneben soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, welche die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ändern, durchzuführen, obwohl ihr nicht alle Miteigentümer, die nicht nur unerheblich betroffen sind, zugestimmt haben. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage könnte ein so betroffener Miteigentümer solche Maßnahmen durch ein entsprechendes Votum verhindern. Nach dem Gesetzentwurf sollen zukünftig Maßnahmen, die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind und zugleich die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ändern, von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, beschlossen werden können.



Drucksache 681/16

... (2b) Bei dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Vertretern der im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vertretenen Versicherten und Arbeitgeber sowie aus stimmberechtigten Vertretern des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates, zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie zur Wahl nicht stimmberechtigter Mitglieder aus dem Kreis der fördernden Mitglieder des Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, regelt die Satzung nach Absatz 2e. § 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e gilt entsprechend.



Drucksache 3/16

... "Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2."



Drucksache 310/16

... a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern besteht,



Drucksache 22/1/15

... Zudem kann eine derart lange Frist dem Gesetzeszweck entgegenlaufen, eine auch im Ausland gut nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Bestimmung des an der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigten Bestandes zu schaffen. Zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und dem Nachweisstichtag werden insbesondere Nominee-Bestände, die auf den Namen von Verwahrstellen eingetragen sind und erst vor der Hauptversammlung auf die tatsächlichen Aktionäre umgeschrieben werden, in das Aktienregister eingetragen. Bei Festlegung des Nachweisstichtags auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung würde der Eintragungszeitraum deutlich verkürzt.



Drucksache 22/15

... Durch den neuen § 123 Absatz 6 AktG wird ein einheitlicher Nachweisstichtag ("Record Date") für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften eingeführt, der in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 123 Absatz 3 Satz 3 AktG auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung festgelegt wird. Ob diese Frist bei zunehmendem Einsatz elektronischer Kommunikationssysteme auch im internationalen Verwahrverkehr in Zukunft gekürzt werden kann, wird zu beobachten sein. Bisher gab es einen solchen Nachweisstichtag für die Bestimmung und den Nachweis des in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktienbestands bei Namensaktien nicht. Die Praxis behalf sich bisher oftmals mit uneinheitlichen Fristen zur Ausübung des Stimmrechts und sogenannten Umschreibestopps, um genügend Zeit für die Sichtung des stimm- und teilnahmeberechtigten Bestandes zu haben, was allerdings gerade im Ausland zu Missverständnissen geführt hat. Durch die Einführung eines Nachweisstichtags für Namensaktien existiert in Zukunft ein einheitlich anwendbarer Stichtag in der gesamten Verwahrkette vom Fremdbesitzer bis hin zum wahren Aktionär. Der Nachweisstichtag bietet eine verlässliche, auch im Ausland gut nachvollziehbare und rechtssichere Grundlage für die Bestimmung des an der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigten Bestandes. Deutschland tritt damit mit einer den Kapitalmärkten leicht vermittelbaren einheitlichen Stichtagslösung an und sendet keine verwirrenden Signale aus. Ein (einheitlicher) Nachweisstichtag für Namensaktien entspricht auch dem internationalen Standard. Es steht zu erwarten, dass sich auf dieser Basis im internationalen Verwahrgeschäft eine einheitliche Marktpraxis für die Stimmrechtsausübung mit deutschen Namensaktien etabliert. In Zukunft wird bei Namensaktien der Anmeldeprozess zur Hauptversammlung auf den Bestand im Aktienregister am Nachweisstichtag aufsetzen und dem folgend in den Büchern der Verwahrbanken. Dies soll dazu beitragen, dass ausländische Investoren ihr Stimmrecht in Deutschland ausüben und dies nicht aus Verunsicherung über die Rechtslage und eine befürchtete, aber nichtexistente Aktiensperre ("shareblocking") unterlassen. Für Namens- und Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wird es zukünftig mit dem 21. Tag vor der Hauptversammlung somit einen einheitlichen Nachweisstichtag geben. Dies entspricht auch den Vorgaben des Europarechts: Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/36/EG fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass für alle Gesellschaften eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung gilt. Bei Gesellschaften, die beide Aktienarten ausgeben, muss nach der Aktionärsrechterichtlinie im Übrigen ohnehin ein einheitlicher Stichtag gelten. Die Richtlinie lässt zudem einen Nachweisstichtag bis zu 30 Tage vor der Hauptversammlung zu (Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2007/36/EG).



Drucksache 204/15

... Das Protokoll regelt vorausschauend, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Staatsangehörige - auf Grundlage der Gegenseitigkeit - an US-Luftfahrtunternehmen mehrheitlich beteiligen und diese tatsächlich kontrollieren dürfen. Hierfür müssten jedoch zunächst die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika dies gestatten und der Gemeinsame Ausschuss dies bestätigt haben. Nach wie vor ist es ausländischen Staatsangehörigen jedoch nach Titel 49 des U.S. Code untersagt, sich insgesamt mit mehr als 25 Prozent am stimmberechtigten Kapital von Kapitalgesellschaften zu beteiligen und US-Luftfahrtunternehmen zu kontrollieren. Damit ist das ursprüngliche Ziel der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, in US-Luftfahrtunternehmen zumindest bis zu 49,9 Prozent investieren zu können, erneut nicht erreicht worden.



Drucksache 91/12

... Fragen der Arzneimittelsicherheit müssen auf Basis rein wissenschaftlich fundierter Voten entschieden werden. Daher sollen zukünftig nur die Vertreter der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft stimmberechtigt in dem Ausschuss sein. Die Einbeziehung der stimmberechtigten Sachverständigen aus den Arzneimittelkommissionen der Ärzte, Tierärzte und Apotheker ist geboten, um den besonderen Sachverstand aus diesen Einrichtungen zur Beurteilung von Pharmakovigilanzrisiken bei Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln gebührend zu berücksichtigen. Die Vertreter der pharmazeutischen Industrie und der Praxis nehmen an den Beratungen teil, haben aber zukünftig kein Stimmrecht. Zum Zeitpunkt der Etablierung des Sachverständigenausschusses stand die Frage der Verschreibungspflicht nicht in unmittelbaren Zusammenhang auch mit ökonomischen Folgen. Durch geänderte sozialrechtliche Rahmenbedingungen hat sich dies geändert. Zur Stärkung des rein wissenschaftlich ausgerichteten Sachverständigenausschusses bedarf es daher einer Neujustierung der Stimmverhältnisse.



Drucksache 356/12

... "Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.



Drucksache 180/12

... (1) Jedes Mitglied, ausgenommen das vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannte nicht stimmberechtigte Mitglied und das vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannte nicht stimmberechtigte Mitglied, hat eine Stimme.



Drucksache 542/12

... (2) Die Kommissionsmitglieder sind nicht an Weisungen und Vorgaben gebunden. Die Verhandlungen und Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann Stellungnahmen von Vertretern der Wissenschaft oder sonstigen sachverständigen Einzelpersonen und Organisationen einholen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.



Drucksache 547/12

... Beschlüsse zu anderen Themen (wie zu einer Verletzung von Unionsrecht nach Artikel 17, einer Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 oder zur Wahl des Verwaltungsrats) werden vom Rat der Aufseher nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.



Drucksache 717/1/12

... "(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder."



Drucksache 165/12

... (2) Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. Bei allen Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, auf die insgesamt mindestens 2/3 der Stimmrechte entfallen, anwesend sind.



Drucksache 571/12

... es verankert ist. Seine Unabhängigkeit wird unter anderem in seinen Abstimmungsregeln deutlich: Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Stimme des Bundes und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst - betroffene Länder sind dabei nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.



Drucksache 279/12

... 11. Der GMES-Rat ist befugt, mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder:



Drucksache 717/12

... (4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ethikkommission trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.



Drucksache 167/12

... In § 4b werden neben den wesentlichen Beschlussgegenständen die Anforderungen an Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger geregelt. Eine schnelle Verständigung der Gläubiger über eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten kann nur erreicht werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit die übrigen Gläubiger überstimmen kann und das Ergebnis für alle Gläubiger verbindlich ist. Je höher der Schwellenwert einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angesetzt ist, umso schwieriger dürfte sich die wirksame Beschlussfassung gestalten. Bei wesentlichen Beschlüssen, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden und eine einzelne Anleihe betreffen, ist neben der Zustimmung des Bundes eine Gläubigermehrheit von mindestens 75 Prozent des bei Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen ausreichend, wobei die Gläubigerversammlung nur bei Erreichen eines Quorums von 66 2/3 Prozent beschlussfähig ist, d.h. es müssen insgesamt mindestens 50 Prozent aller stimmberechtigten Gläubiger zugestimmt haben (> 75% x 66 2/3 = > 50 %). Bei einer anleiheübergreifenden Änderung ist eine bestimmte Gläubigermehrheit bezogen auf alle von der Änderung betroffenen Anleihen sowie eine (etwas geringere) Gläubigermehrheit bei jeder einzelnen Anleihe erforderlich.



Drucksache 717/12 (Beschluss)

... "(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder."



Drucksache 182/11

... Die Auswertung des 2009 erstmals auf Grundlage dieser AVV durchgeführten Zoonosen-Monitorings erbrachte wichtige Erkenntnisse über die Belastung von Lebensmitteln und Tierbeständen mit Zoonoseerregern. Der Ausschuss "Zoonosen", ein Gremium, in dem nur Vertreter der Länder stimmberechtigt sind, hat in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen des Zoonosen-Monitorings 2009 die Strukturen der AVV bestätigt, gleichzeitig jedoch empfohlen, an der Verbesserung der technischen Voraussetzungen weiter zu arbeiten. Insbesondere sollte eine parallele Berichterstattung durch verschiedene Stellen zu gleichen Sachverhalten vermieden werden.



Drucksache 258/11

... b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden.



Drucksache 127/11

... "(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des



Drucksache 692/10

... - Was querschnittliche Leitungsaspekte betrifft, die alle EU-Agenturen betreffen, so haben die EU-Organe im Anschluss an die Kommissionsmitteilung von 200820 einen Reflexionsprozess eingeleitet. Die Kommission hat daher beschlossen, keine Änderungen mit querschnittlichem Charakter vorzuschlagen. Allerdings möchte die Kommission auf das geänderte Verhältnis der Stimmrechte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat hinweisen, das durch die jüngsten Erweiterungen erheblich geändert wurde. Während 2002 bei den ersten Sitzungen des EMSA-Verwaltungsrates die Kommission ca. 21 % der Stimmen auf sich vereinigte (4 Vertreter von insgesamt 19 Vertretern mit Stimmrechten), ist dieser Anteil infolge der Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten inzwischen auf ca. 13 % zurückgegangen und dürfte bei den nächsten Erweiterungen weiter gesenkt werden. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder (siehe Artikel 14), während für die Ernennung des Exekutivdirektors eine Vierfünftelmehrheit erforderlich ist (siehe Artikel 16). Die Kommission ist der Ansicht, dass den ursprünglichen Absichten des europäischen Gesetzgebers in Bezug auf die institutionelle Ausgewogenheit im EMSA-Verwaltungsrat mittelfristig entsprochen werden sollte, ohne die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats weiter zu erhöhen (derzeit 31 stimmberechtigte Mitglieder und 6 Vertreter ohne Stimmrecht21).



Drucksache 356/10

... Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.



Drucksache 681/10

... (1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab.



Drucksache 814/10

... - Die Mitglieder der Kommission sollen keinen Weisungen unterliegen. Die Kommission wird von einer oder einem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden geleitet, die oder der vom BMAS bestellt wird. Die Empfehlungen der Kommission sind schriftlich zu begründen.



Drucksache 100/10

... 1. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die FRONTEX-Unterstützungsteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Pool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den FRONTEX-Unterstützungsteams, indem sie Grenzschutzbeamte entsprechend den erforderlichen Anforderungsprofilen benennen.



Drucksache 850/10

... (2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögen liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.



Drucksache 155/10

... 8. anderes Kapital, das unbefristet überlassen ist, als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital gilt, im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts keinen Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital vermittelt, ansonsten gleichrangig mit dem stimmberechtigten Geschäftskapital am Verlust teilnimmt, den Anforderungen aus Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt und Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6 unterliegt;



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.