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Änderungstext
PräimpG - Präimplantationsdiagnostikgesetz
Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
Vom 21. November 2011
(BGBl. I Nr. 58 vom 24.11.2011 S. 2228)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Embryonenschutzgesetzes
Das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt:
" § 3a Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung
(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.
(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. die Präimplantationsdiagnostik,".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder".
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "Nr. 2" wird durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " § 9 Nr. 3" durch die Angabe " § 9 Nummer 4" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
*) Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Anm. der Redaktion:
Inkrafttreten gem. Artikel 82
(Stand: 28.08.2023)
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