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0064/06
0549/06
0865/06
0875/06
0257/06B
0779/1/06
0552/1/06
0427/06
0206/2/06
0800/06
0324/1/06
0081/06
0157/06
0673/06
0931/06
0253/1/06
0081/18/06
0308/06B
0303/06B
0503/06
0257/06
0070/06
0253/06
0206/06B
0747/06
0241/06
0070/06B
0623/06
0331/06B
0257/1/06
0617/06
0165/06
0355/06
0070/1/06
0617/06B
0624/06B
0624/1/06
0754/06B
0153/06
0064/06B
0358/06
0324/06B
0331/1/06
0303/06
0618/05B
0037/1/05
0618/1/05
0550/1/05
0445/05B
0605/05
0412/05
0230/05B
0509/05B
0250/05
0331/05
0089/05B
0203/05B
0718/05
0648/05
0003/05
0321/1/05
0515/1/05
0572/05B
0333/05
0867/05
0331/1/05
0616/05
0084/05
0818/05
0550/05B
0241/05
0490/05
0578/05
0721/05
0230/05
0806/05
0037/05B
0203/05
0430/05
0269/05
0481/05
0705/05B
0509/1/05
0901/05
0089/1/05
0940/05
0015/05
0363/05
0595/05
0002/05B
0572/1/05
0913/05B
0002/1/05
0361/05B
0321/05B
0328/05
0336/05
0567/05
0867/05B
0913/1/05
0703/1/05
0705/1/05
0804/05
0550/05
0221/05
0445/1/05
0107/05
0203/1/05
0361/05
0621/04
0720/1/04
0666/04B
0919/04
0666/2/04
0903/04
0618/04B
0544/04B
0408/04
0894/04
0666/3/04
0876/04
0666/04
0851/1/04
0441/04
0707/2/04
0707/04
0818/04
0560/03
0546/03
Drucksache 222/18

... Vom 12. Oktober 2017 bis zum 4. Januar 2018 führte die Kommission eine öffentliche Online-Konsultation29 durch, bei der es um im Rahmen der Binnenmarktstrategie behandelte Maßnahmen zu SPC und die daran anschließende Folgenabschätzung in der Anfangsphase zu patentrechtlichen Privilegien der EU für SPC und die Bolar-Ausnahmeregelung ging. Die Konsultation umfasste spezifische Fragen, die an sechs Kategorien von Interessenträgern gerichtet waren: Bürgerinnen und Bürger, Generikaindustrie/-verbände, Originalpräparatehersteller/-verbände, Patentanwender/-verbände, Gesundheitsbehörden/Patientengruppen und Handels-/Industriebehörden. Einige Fragen betrafen KMU-spezifische Aspekte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/18




Vorschlag

Begründung

Kontext des Vorschlags

- Zentrale Elemente des Vorschlags

- Kohärenz mit bestehenden Strategien und Maßnahmen

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009

Artikel 2
Inkrafttreten

Anhang
Anhang I Logo


 
 
 


Drucksache 630/18 (Beschluss)

... 9. Er regt darüber hinaus an, die Haftungsprivilegierung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie



Drucksache 75/1/18

... (Kapitaladäquanzverordnung (CRR)) privilegierten Deckungswerten gedeckter Schuldverschreibungen "andere Vermögenswerte hoher Qualität" als Deckungswerte zu, ohne hierfür hinreichende Kriterien zu definieren (vergleiche Artikel 6 des Richtlinienvorschlags). Hierdurch droht eine Situation, in der sich unter dem einheitlichen Gütesiegel "europäische gedeckte Schuldverschreibung" (vergleiche Artikel 27 des Richtlinienvorschlags) Deckungswerte nicht ähnlich hoher Qualität wie in Artikel 129 CRR verbergen.



Drucksache 312/1/17

... Es ist nicht sachgerecht, dass § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG-E ausschließlich Schulbuchverlage privilegiert und auf Lehrbücher, wie z.B. juristische Lehrbücher, die speziell auf die universitäre Ausbildung zugeschnitten sind, keine Anwendung findet. Der Primärmarkt für Lehrbuchverlage ist ebenso begrenzt wie der für Schulbuchverlage, so dass ohne eine Ausnahme für den zustimmungsfrei digital entnehmbaren Inhalt die Verkaufszahlen zurückgehen könnten. Dies kann auch durch die vorgesehene pauschale Vergütung nicht kompensiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf insgesamt

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 126/1/17

... findet auch keine Privilegierung einer im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 114 Absatz 1, Absatz 2a - neu - StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 65/1/17

... Durch die Einschränkungen im neuen Satz 1a erfolgt eine klare Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X-E um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Beitreibung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sinn und Zweck der privilegierten Auskunftserteilung nach § 74a Absatz 1 SGB X gegenüber der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher bei privatrechtlichen Ansprüchen nach § 74a Absatz 2 SGB X bleibt hierdurch gewahrt. Nach § 74a Absatz 1 SGB X sind anders als nach Absatz 2 alle in § 35



Drucksache 746/17

... - Post 2016/2017 mit Sondergutachten der Monopolkommission - Post 2017: Privilegien abbauen, Regulierung effektiv gestalten!



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Um eine Gleichstellung mit Sportwetten zu erreichen, muss der gesamte Bereich der Pferdewetten dem Kreis der nach Geldwäscherecht verpflichteten unterfallen. Eine Privilegierung der Unternehmen von Totalisatoren aus Anlass öffentlicher Pferderennen ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 162/1/17

... Die Eintragung der Idealvereine nach § 21 BGB erfolgt bei den Registergerichten. Bei der Annahme einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins (welche über das so genannte Nebenzweckprivileg hinausgeht), kann das Registergericht die Eintragung verwehren. Derzeit müssen dann die Antragsteller zum Beispiel im Freistaat Sachsen einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit bei der Landesdirektion (Innenressort) stellen. Damit ist aus Sicht des Bürgers ein Behördenwechsel notwendig. Auch können sich Probleme bei einer unterschiedlichen Bewertung eines Falles bei Registergericht und Landesdirektion ergeben.



Drucksache 81/17 (Beschluss)

... b) In den Abkommen und Protokollen mit den inter- und supranationalen Organisationen werden auch steuerliche Privilegien für die Organisation und das Personal vereinbart. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass diese Ausnahmen auf den zwingend notwendigen Umfang beschränkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 627/17

... Der Bundesrat hält die insbesondere bei großen Immobilientransaktionen üblichen Gestaltungen im Rahmen von sogenannten "Share Deals" zur Umgehung der Grunderwerbsteuer für nicht hinnehmbar, weil der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, während die Übertragung von Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen regelmäßig unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet wird. Er fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, im bundesgesetzlich geregelten Grunderwerbsteuergesetz jedwede Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Immobilientransaktionen zur Umgehung bzw. Reduzierung der Grunderwerbsteuer abzubauen und Regelungslücken zu schließen. Der Bundesrat hält es für zielführend, Bürgerinnen und Bürger bei der Schaffung von Wohneigentum zu unterstützen, denn Wohneigentum stellt u.a. eine gute Form der Altersversorgung dar und schafft Planungssicherheit, insbesondere für junge Familien. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, im Rahmen dieser Gesetzesänderung den Ländern Ausnahmen bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer wie z.B. Freibeträge mit dem Ziel zu ermöglichen, dass grundsätzlich der Ersterwerb einer eigengenutzten Wohnimmobilie oder der eines unbebauten Grundstücks zur Bebauung mit einer eigengenutzten Wohnimmobilie durch eine natürliche Person privilegiert/unterstützt wird.



Drucksache 1/2/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 1/1/17

... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. [Allerdings kritisiert der Bundesrat, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.]

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 750/1/17

... - Zweckmäßige Entprivilegierung von Staatsanleihen.



Drucksache 620/17

... § 556d Absatz 1 BGB enthält den Grundsatz. Danach darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB) höchstens um 10 Prozent übersteigen, sofern der Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt. Wird eine unzulässige Miethöhe vereinbart, können die Mieterinnen und Mieter gemäß § 556g Absatz 1 BGB die nicht geschuldete Miete von den Vermieterinnen und Vermietern zurückverlangen, wenn sie den Verstoß gegen die Vorschriften zur Mietpreisbremse zuvor gerügt haben. Dieser Rückzahlungsanspruch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch begrenzt, und zwar auf die nicht geschuldete Miete, welche nach Zugang der Rüge fällig geworden ist (§ 556g Absatz 2 Satz 1 BGB). Das Gesetz privilegiert damit nicht nur die redlichen Vermieterinnen und Vermieter, sondern auch diejenigen, die es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vermeiden können, dass gegen die Regelungen über die Mietpreisbremse verstoßen wird, und sogar diejenigen, die vorsätzlich gehandelt haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 620/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 153/1/17

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 GG sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen oder unterstützen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG


 
 
 


Drucksache 154/2/17

... Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/2/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 121/2/17

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern vollziehbare Regelungen für eine Privilegierung von durch Kinder und Jugendliche verursachtem Lärm bei der Nutzung von Sportanlagen zu erarbeiten und diese schnellstmöglich umzusetzen.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Durch die Änderung ist zumindest eine weitere Verlängerung des Tagespflege-Privilegs möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII

8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII

19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII

20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII

21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII

22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII

24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII

27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG

28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG

30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V

32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V

33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V

34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB

36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG

37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG

38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten

39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht

41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten

43. Zum Gesetzentwurf insgesamt

aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe

bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems

cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter


 
 
 


Drucksache 420/1/17

... an, Artikel 11 des Verordnungsvorschlags auf seine Angemessenheit hinsichtlich gruppeninterner Geschäfte zu überprüfen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Privilegierung gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags alleine von gruppeninternen Geschäften zwischen Gegenparteien, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind, unnötig eng gefasst ist. Zumindest auch Gegenparteien, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, sollten dieselben Privilegierungen erhalten, da sich bei gruppeninternen Geschäften keine erhöhten Risiken für den Finanzmarkt ergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/1/17




2 Allgemeines

Aussetzung der Clearingverpflichtung Artikel 6b des Verordnungsvorschlags

Zugang zum zentralen Clearing Artikel 4 Absatz 3a des Verordnungsvorschlags

Gruppeninterne Geschäfte Artikel 11 des Verordnungsvorschlags


 
 
 


Drucksache 81/1/17

... b) In den Abkommen und Protokollen mit den inter- und supranationalen Organisationen werden auch steuerliche Privilegien für die Organisation und das Personal vereinbart. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass diese Ausnahmen auf den zwingend notwendigen Umfang beschränkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 GG sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 87/1/17

... den so genannten KMU-Korrekturfaktor auszuweiten, wonach künftig auch für Kredite an mittelständische Unternehmen über 1,5 Millionen Euro eine Privilegierung bei der Risikogewichtung vorgesehen ist, stellt einen positiven Beitrag zur Sicherstellung der Bankenfinanzierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen dar, die wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen ein Stützpfeiler der Wirtschaft der EU sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/1/17




Zu Artikel 281

5. Zu Artikel 325a

6. Zu Artikel 325ai

7. Zu Artikel 392 und 395

Zu Artikel 428a

8. Zu Artikel 429a

a Zu Absatz 1 Buchstabe d

b Zu Absatz 2 Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 186/2/17

... -Energien-Gesetz eine wesentliche Voraussetzung für den stetig wachsenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland ist. Zwar sieht Artikel 11 des Verordnungsvorschlags eine Privilegierung hinsichtlich des Netzzugangs von Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, vor. Die Begrenzung dieser Sonderregelung auf Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 500 kW käme jedoch faktisch einer Abschaffung des Einspeisevorrangs gleich und benachteiligt hochmoderne und leistungsfähige Erzeugungsanlagen. Der Bundesrat fordert daher, das Tatbestandsmerkmal der Stromerzeugungskapazität von bis zu 500 kW als Voraussetzung für eine vorrangige Einspeisung von Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, ersatzlos zu streichen.



Drucksache 47/1/17

... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.



Drucksache 347/17 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in PV-Mieterstrommodelle zu investieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 105/1/17

... 3. Nach Auffassung des Bundesrates führt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags zu einer Einschränkung der bisherigen Privilegierung für das Fahren von mit Fahrerlaubnis der Klassen C/C1 bzw. D/D1 zu führenden Fahrzeugen der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und der Polizeibehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/1/17




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 168/1/17

... Die in § 5 normierten Grundsätze der guten fachlichen Praxis benennen die naturschutzrechtlichen Leitlinien der Landwirtschaft. Ihnen kommt für die naturschutzrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft eine große Bedeutung zu. Die gute fachliche Praxis ist relevant für den Anwendungsbereich der Eingriffsregelung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 154/17 (Beschluss)

... Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. Allerdings kritisiert er, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 154/1/17

... Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/1/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene Verfahren trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

2. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 PartG , Artikel 2 Änderung des BVerfGG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 47a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 162/17 (Beschluss)

... Die Eintragung der Idealvereine nach § 21 BGB erfolgt bei den Registergerichten. Bei der Annahme einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins (welche über das so genannte Nebenzweckprivileg hinausgeht), kann das Registergericht die Eintragung verwehren. Derzeit müssen dann die Antragsteller zum Beispiel im Freistaat Sachsen einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit bei der Landesdirektion (Innenressort) stellen. Damit ist aus Sicht des Bürgers ein Behördenwechsel notwendig. Auch können sich Probleme bei einer unterschiedlichen Bewertung eines Falles bei Registergericht und Landesdirektion ergeben.



Drucksache 276/17

... Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Es beruht auf einem Vorlageverfahren des Landgerichts München I und behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen und wie weit hierbei das Haftungsprivileg der ECommerce-Richtlinie



Drucksache 47/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.



Drucksache 182/1/17

... Um eine Gleichstellung mit Sportwetten zu erreichen, muss der gesamte Bereich der Pferdewetten dem Kreis der nach Geldwäscherecht verpflichteten unterfallen. Eine Privilegierung der Unternehmen von Totalisatoren aus Anlass öffentlicher Pferderennen ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 650/1/17

... 4. Schließlich spricht sich der Bundesrat dafür aus, die mit einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit verbundenen erheblichen Kosten nicht allein oder im Wesentlichen den Vertragsstaaten aufzubürden. Dies gilt gleichermaßen für die fallbezogenen wie für etwaige Fixkosten (zum Beispiel Fixgehälter der Richterinnen und Richter sowie des sonstigen Personals). Eine solche spezielle Gerichtsbarkeit sollte aus Sicht des Bundesrates finanziell von denen getragen werden, die sie nutzen und von dieser Streitbeilegungsmöglichkeit profitieren, also von den Streitparteien und insbesondere von den klageberechtigten Investoren. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für Streitigkeiten vor anderen Gerichtsbarkeiten in der Regel Gebühren anfallen, die von den Parteien zu tragen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Streitparteien der Investitionsgerichtsbarkeit insoweit privilegiert werden sollten.



Drucksache 127/17

... ). Dies kann Fälle betreffen, in denen zwischen dem Getötetem und einem nach Satz 2 privilegierten Anspruchsteller nur noch ein formales familienrechtliches Band bestand, oder auch wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner getrennt lebten und die Voraussetzungen des § 1933 BGB bzw. des § 10 Absatz 3



Drucksache 51/17

... Die Verordnung verleiht der IUCN als einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffenen Organisation Rechtspersönlichkeit. Ferner werden der IUCN bestimmte ausgewählte Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, wie sie sonst nur für zwischenstaatliche Organisationen in der internationalen Praxis und in Deutschland üblich sind. Mehrere nichteuropäische Staaten, darunter die USA, sowie in Europa die Schweiz haben der IUCN einzelne Vorrechte und Befreiungen bereits gewährt. Hintergrund ist die besondere Rolle der IUCN in Erfüllung einiger öffentlicher Aufgaben im Bereich des internationalen Umweltschutzes, die Gründung unter Beteiligung verschiedener Staaten, Regierungsstellen sowie nationale und internationale nichtstaatliche Organisationen und die fast ausschließliche Trägerschaft und Finanzierung der IUCN durch Staaten bzw. staatliche Einrichtungen. Im Bereich der direkten Steuern werden die in § 5 Absatz 1 und in § 6 genannten Privilegien einzig gewährt, um den Wegzug des ELC aus Bonn abzuwenden. Eine Gewährung von steuerlichen Privilegien allein vor dem Hintergrund der besonderen Rolle, die eine internationale Einrichtung einnimmt, ist dem deutschen Steuerrecht fremd.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

§ 5

§ 6

§ 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 126/17

... . Damit wird der Besonderheit von Vollstreckungssituationen Rechnung getragen. Für tätliche Angriffe im Rahmen sonstiger Diensthandlungen sind die Privilegierungs- sowie die Irrtumsregelungen des § 113 Absatz 3 und 4 StGB dagegen nicht anwendbar. Hier gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe und Irrtumsregelungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 115
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E

3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E

4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB

5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat gibt hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelung zu den "lokalen Energiegemeinschaften" in Artikel 2 Nummer 7 des Richtlinienvorschlags zu bedenken, dass die geplante Definition sehr weit und unbestimmt ist. Eine Unterscheidung zwischen einer "lokalen Energiegemeinschaft", die nach Artikel 16 der vorgeschlagenen Richtlinie gewisse Privilegierungen erfahren soll, und einem "gewöhnlichen" Verteilernetzbetreiber wird damit erheblich erschwert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/17 (Beschluss)




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 314/1/17

... Durch die Änderung ist zumindest eine weitere Verlängerung des Tagespflege-Privilegs möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII

18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII

19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII

20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII

21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII

23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII

24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII

27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII

28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII

29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII

30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII

31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG

32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG

33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG

34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG

35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V

37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V

38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V

Zu Artikel 4

'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40

Zu Artikel 5a

'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB

43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG

44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG

45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten

Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten

Zu Ziffern 48, 49, 50, 51

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 232/1/17

... § 22 gesteht den Vertretern der Mitglieder von internationalen Organisationen die gleichen Vorrechte zu, die gleichrangige Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) erhalten. Sowohl nach WÜD als auch nach dem Gaststaatgesetzentwurf gelten diese Privilegien nur eingeschränkt, wenn der jeweilige Vertreter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in Deutschland ständig ansässig ist. Dabei regelt das WÜD nicht konkret, ab wann von einer ständigen Ansässigkeit auszugehen ist. Für die Annahme der ständigen Ansässigkeit kann es ausreichen, dass der betreffende Botschaftsangehörige nicht mehr dem regelmäßigen Versetzungsturnus für diplomatisches Personal unterliegt, unabhängig davon, wie lange er bereits in Deutschland lebt. Entsprechende Streitfälle werden regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entschieden. Um bei der zukünftigen Auslegung des WÜD spätere Rückverweise auf die vergleichbare Regelung des Gaststaatgesetzes und deren Begründung im Gesetzentwurf auszuschließen, sollte in der Begründung zu § 22 Gaststaatgesetzentwurf darauf verzichtet werden, eine konkrete Zeitspanne zu nennen, ab der eine ständige Ansässigkeit des Vertreters eines Mitglieds einer internationalen Organisation anzunehmen ist.



Drucksache 65/17 (Beschluss)

... Durch die Einschränkungen im neuen Satz 1a erfolgt eine klare Abgrenzung zu der in § 74a Absatz 2 SGB X geregelten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 74a Absatz 1 SGB X-E um solche der öffentlichen Verwaltung handelt, deren Beitreibung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sinn und Zweck der privilegierten Auskunftserteilung nach § 74a Absatz 1 SGB X gegenüber der Auskunftserteilung an den Gerichtsvollzieher bei privatrechtlichen Ansprüchen nach § 74a Absatz 2 SGB X bleibt hierdurch gewahrt. Nach § 74a Absatz 1 SGB X sind anders als nach Absatz 2 alle in § 35



Drucksache 428/17

... - Im Bereich der Schulbildung gibt es Schwächen bei der Kompetenzentwicklung. Die jüngsten Ergebnisse der PISA-Erhebung der OECD zeigen, dass jeder fünfte Schüler ernsthafte Schwierigkeiten hat, ausreichende Lese-, Mathematik- und Naturwissenschaftskompetenzen zu entwickeln. Bei diesen jungen Menschen besteht daher ein großes Risiko, dass sie sich ihr Leben lang mit sozialer Inklusion und Beschäftigungsfähigkeit schwertun. Gleichzeitig ist der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die in Europa sehr gute Ergebnisse erzielen, relativ gering: Selbst die leistungsstärksten EU-Mitgliedstaaten werden von den fortgeschrittenen asiatischen Ländern übertroffen.7 Vielen jungen Menschen fehlen angemessene digitale Kompetenzen.8 Ein weiteres schwerwiegendes Problem ist der Mangel an formalen Qualifikationen: Obwohl viele Mitgliedstaaten gute Fortschritte bei der Senkung des Anteils der frühen Schulabgänger auf die von der Strategie Europa 2020 festgelegte Zielvorgabe von 10 % verzeichnen können, verlassen immer noch zu viele junge Menschen vorzeitig die Schule. - Die Schulbildung wird ihrer Aufgabe zur Förderung der Gerechtigkeit und der sozialen Fairness nicht immer gerecht. PISA-Daten9 zufolge nehmen die geschlechtsspezifischen Unterschiede in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften zwar ab, doch Geschlechterstereotypen führen immer noch zu einem unterschiedlichen Maß an Engagement in den Bereichen Naturwissenschaften und IKT. Dieser Problematik muss mehr Beachtung geschenkt werden. Zudem hängt den Daten zufolge die schulische Leistung stark von den sozioökonomischen Verhältnissen ab, in denen die Schülerinnen und Schüler leben. Durchschnittlich weist mehr als ein Drittel der jungen Menschen in der EU, die aus benachteiligten Verhältnissen stammen, ein niedriges Bildungsniveau auf. Dieser Wert ist viermal höher als bei Gleichaltrigen aus privilegierteren Verhältnissen. Weitere spezifische Herausforderungen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und aus Roma-Familien verstärken dies. Diese Klüfte verschärfen die gesellschaftliche Ungleichheit10, statt sie einzudämmen. Der Zugang zu qualitativ hochwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung ist der Schlüssel zu einer stabileren und gerechteren Gesellschaft. Die Beispiele aus Estland und Finnland zeigen, dass Schulbildungssysteme gleichzeitig ein hohes Maß an Leistung und an Gerechtigkeit hervorbringen können.



Drucksache 396/1/17

... (Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete) durch die vorgesehene Neufassung des § 78 und die Einfügung des § 78a ist nicht notwendig und würde den Hochwasserschutz gegenüber dem geltenden Recht stark schwächen. Das gilt insbesondere für die vorgesehene bloße Abwägungsregelung für die Bauleitplanung in § 78 Absatz 3, die an Stelle des derzeit geltenden grundsätzlichen Planungsverbots treten soll. Zudem sollen bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur zukünftig ungeachtet etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss sowie auf Ober- und Unterlieger pauschal privilegiert werden. Diesen Gesetzesänderungen ist das derzeit geltende Recht (§ 78

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/1/17




1. Hauptempfehlung zu Ziffern 2 und 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 78d WHG


 
 
 


Drucksache 233/17 (Beschluss)

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der



Drucksache 121/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern vollziehbare Regelungen für eine Privilegierung von durch Kinder und Jugendliche verursachtem Lärm bei der Nutzung von Sportanlagen zu erarbeiten und diese schnellstmöglich umzusetzen.

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Drucksache 121/17 (Beschluss)




Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Auswirkungen des Verzichts auf eine Überführung des Medienprivilegs in die Neufassung des



Drucksache 87/17 (Beschluss)

... den so genannten KMU-Korrekturfaktor auszuweiten, wonach künftig auch für Kredite an mittelständische Unternehmen über 1,5 Millionen Euro eine Privilegierung bei der Risikogewichtung vorgesehen ist, stellt einen positiven Beitrag zur Sicherstellung der Bankenfinanzierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen dar, die wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen ein Stützpfeiler der Wirtschaft der EU sind.

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Drucksache 87/17 (Beschluss)




a Zu Artikel 281 und 282

b Zu Artikel 325a

c Zu Artikel 325ai

d Zu Artikel 392 und 395

e Zu Artikel 428a ff.

4. Zu Artikel 429a

a Zu Absatz 1 Buchstabe d

b Zu Absatz 2 Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 121/1/17

... Die Inhalte der Verordnung sind zwar geeignet, die Sportausübung zu sichern, weil mehr Sportlärm zulässig ist, aber eine Privilegierung von Kinderlärm auf Sportanlagen, wie es sie auch für Kitas und Bolzplätze gibt, fehlt.

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Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 187/1/17

... 19. Der Bundesrat gibt hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelung zu den "lokalen Energiegemeinschaften" in Artikel 2 Nummer 7 des Richtlinienvorschlags zu bedenken, dass die geplante Definition sehr weit und unbestimmt ist. Eine Unterscheidung zwischen einer "lokalen Energiegemeinschaft", die nach Artikel 16 der vorgeschlagenen Richtlinie gewisse Privilegierungen erfahren soll, und einem "gewöhnlichen" Verteilernetzbetreiber wird damit erheblich erschwert.

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Drucksache 187/1/17




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 233/17

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der



Drucksache 275/1/17

... aa) Eine so genannte Nichtehe entfaltet keine Rechtswirkungen. Daher verlieren die Betroffenen durch die Nichtigkeit der Ehe auch die mit der Ehe einhergehenden Privilegien, wie die gesetzliche Fiktion der Vaterschaft ehelicher Kinder oder den Unterhaltsanspruch für die Betreuung gemeinsamer Kinder. Zudem führt die Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe in Deutschland zu einer so genannten hinkenden Ehe, die weiterhin im Herkunftsland wirksam ist. Ehegatten und Ehegattinnen einer solchen hinkenden Ehe benötigen für eine Hochzeit bei Erreichen der Volljährigkeit in Deutschland in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis aus dem Herkunftsland. Da dort jedoch die Ehe noch Bestand hat, würde das Herkunftsland ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen. Das würde für die betroffene Person aufgrund des fehlenden Ehefähigkeitszeugnisses bedeuten, in Deutschland nicht mehr heiraten zu können.

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Drucksache 275/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 347/17

... Die Mieterstromförderung bestimmt sich nach der Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese ändert sich entsprechend dem so genannten "atmenden Deckel" entsprechend der zugebauten Menge. Darüber hinaus wird der geförderte Zubau auf 500 MW installierter Leistung pro Jahr begrenzt. So wird sichergestellt, dass die jährlich installierte Leistung mit den Ausbauzielen vereinbar ist und verhindert, dass auf nicht privilegierte Stromverbraucher zu hohe Kosten zukommen.



Drucksache 153/2/17

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.

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Drucksache 153/2/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 650/17 (Beschluss)

... 4. Schließlich spricht sich der Bundesrat dafür aus, die mit einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit verbundenen erheblichen Kosten nicht allein oder im Wesentlichen den Vertragsstaaten aufzubürden. Dies gilt gleichermaßen für die fallbezogenen wie für etwaige Fixkosten (zum Beispiel Fixgehälter der Richterinnen und Richter sowie des sonstigen Personals). Eine solche spezielle Gerichtsbarkeit sollte aus seiner Sicht finanziell von denen getragen werden, die sie nutzen und von dieser Streitbeilegungsmöglichkeit profitieren, also von den Streitparteien und insbesondere von den klageberechtigten Investoren. Er weist darauf hin, dass für Streitigkeiten vor anderen Gerichtsbarkeiten in der Regel Gebühren anfallen, die von den Parteien zu tragen sind. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Streitparteien der Investitionsgerichtsbarkeit insoweit privilegiert werden sollten.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (2) 1In Ergänzung des Absatzes 1 genießt der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. 2 Grenzen und Bedingungen von Steuerbefreiungen werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt. 3Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen. 4 Entsprechende Anträge werden vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt gestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 347/1/17

... d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in PV-Mieterstrommodelle zu investieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017 *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

17. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

18. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

19. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 EnWG

20. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG Artikel 3b - neu - § 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG

'Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 340/16 (Beschluss)

... Auch im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung des Einbaus von für die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

B. Lösung

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554b
Elektromobilität

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

II. Wesentlicher Inhalt

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit

2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VII. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 119/16 (Beschluss)

... (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 1) zum Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfte allerdings keine gangbare Lösung darstellen. Zum einen würde dies zu sehr hohen "Freistellungen" bei einigen Großbanken führen. Zum anderen bestehen erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken. Ein Verstoß gegen den in Artikel 3 GG enthaltenen Gleichheitssatz kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum lediglich Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, nicht aber beispielsweise Versicherungen in den Genuss einer solchen Privilegierung kommen sollen. Für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung müssten auch ausländische Institute eine entsprechende "Freistellung" erfahren. Stellt man allerdings z.B. bei inländischen Betriebsstätten zur Ermittlung eines "Freibetrags" auf das Dotationskapital ab, würden derartige Fälle mit Auslandsbezug wegen einer vergleichsweisen geringeren "Freistellung" u.U. schlechter behandelt. Ein derartiges Vorgehen wäre möglicherweise nicht mehr von der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV gedeckt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 119/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG

5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG

8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG

9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG

10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG

11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG

12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG

13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG

14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG

15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG

16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG

17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG

18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1

20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG

21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG

Artikel 3a
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG

25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 8

26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

Artikel 4a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

28. Zu Artikel 5 § 5 FVG

29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG

Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG


 
 
 


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