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"Hilfsstoffen"
Drucksache 22/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Fall von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Fall von Behinderungen beim Handel mit Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "
Drucksache 165/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln KOM (2008) 124 endg.; Ratsdok. 7296/08
... Verarbeitungshilfsstoffe
Drucksache 19/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind gelten nicht als "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 5 Enteignung
Artikel 6 Entschädigung für Verluste
Artikel 7 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
Artikel 8 Eintritt in Rechte
Artikel 9 Wechselkurs und Transfermodalitäten
Artikel 10 Anwendung sonstiger Bestimmungen
Artikel 11 Anwendungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei bezüglich Kapitalanlagen
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 235/08
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
... Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fertigpackungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse Angabe der Menge in Milliliter
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen
Drucksache 294/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Düngegesetz es
... 3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt, vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
Drucksache 833/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " Behandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung im Falle von Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Transfermodalitäten
Artikel 8 Sonstige Verpflichtungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 651: Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien
Drucksache 23/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die ungleiche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art sowie die ungleiche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Entschädigung im Fall von Enteignung und Verstaatlichung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Transfers
Artikel 7 Subrogation
Artikel 8 Anwendbarkeit anderer Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 11 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland
Drucksache 832/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "
Drucksache 575/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV )
... Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (
Drucksache 20/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. August 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsklausel
Artikel 4 Schutz von Kapitalanlagen, Enteignung und Entschädigung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Eintritt in Rechte
Artikel 7 Transfergarantie
Artikel 8 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragstaaten
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 12 Diplomatische Beziehungen
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung des Vertrags
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Drucksache 201/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (
Drucksache 365/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV )
... " der Probenahme in Anlage 3 erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften zur Entnahme von Proben im Rahmen der amtlichen Überwachung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit mineralischen, organischmineralischen bzw. organischen Bestandteilen (Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506)). Um eine kontinuierliche Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage zu erreichen, sind die Endproben möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt bzw. bei saisonal betriebenen Anlagen über den Zeitraum der "
Drucksache 569/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... " Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "
Drucksache 294/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtliche r Vorschriften Der federführende Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
... (Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,
Drucksache 294/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtliche r Vorschriften
... vom 26. November 2003 Rechnung getragen werden. Zusätzlich werden neben der notwendigen Anpassung an ebenfalls geänderte EG-rechtliche Vorgaben für Düngemittel (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel) auch aktuelle naturwissenschaftliche Erkenntnisse und technische Neuerungen bei der Analytik sowie aktuelle Entwicklungen bei der Zusammensetzung von Düngemitteln berücksichtigt und insbesondere auch die zunehmende Verwertung organischer Reststoffe einbezogen. Ergänzend werden Geltungsbereich und Regelungen auch auf die zunehmend bedeutendere Untersuchung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ausgedehnt Darüber hinaus hat die laufende Auswertung der Erfahrungen mit dem Vollzug der
Drucksache 365/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 40 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Verordnung zur Durchführung des Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV )
... , Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
Drucksache 588/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13 /EG sowie der Richtlinie 2001/112 /EG des Rates KOM (2006) 425 endg.; Ratsdok. 12179/06
... /EWG lediglich als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Enzyme, wobei nur zwei Enzyme gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind. Die übrigen Enzyme sind entweder überhaupt nicht oder als Verarbeitungshilfsstoffe im einzelstaatlichen Recht unterschiedlich geregelt. Es besteht daher Bedarf an harmonisierten Regeln auf Gemeinschaftsebene zur Förderung fairer Handelsbedingungen und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes im Bereich der Lebensmittelenzyme sowie zur Gewährleistung des Gesundheits- und Verbraucherschutzes. Der Vorschlag einer neuen Verordnung über Lebensmittelenzyme ist, als Teil des Pakets über lebensmittelverbessernde Stoffe, im Arbeits- und Legislativprogramm 2005 der Kommission aufgeführt.
Drucksache 17/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel KOM (2005) 671 endg.; Ratsdok. 5101/06
... a) ökologische Lebensmittel und Futtermittel werden hauptsächlich aus ökologischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt, außer wenn diese nicht erhältlich sind b) Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe werden möglichst wenig und nur bei wesentlichen technischen Erfordernissen verwendet;
Drucksache 398/4/06
Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer Punkt 47 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
... Mit der Verordnung sollen Regelungen geschaffen werden, die alle Hersteller, Importeure und Händler von allen Wirkstoffen und von bestimmten Hilfsstoffen der Überwachungspflicht nach § 64 des
Drucksache 365/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV )
... , Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
Drucksache 398/06
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Ablösung der Betriebsordnung für pharmazeutische Unternehmer
... 5. andere als die in Nummer 3 genannten und zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen bestimmte Stoffe, soweit deren Herstellung nach den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis durch Rechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wurde (bestimmte Hilfsstoffe),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkunqen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und Gute fachliche Praxis
§ 4 Personal
§ 5 Betriebsräume und Ausrüstungen
§ 6 Hygienemaßnahmen
§ 7 Lagerung und Transport
§ 8 Tierhaltung
§ 9 Tätigkeiten im Auftrag
§ 10 Allgemeine Dokumentation
§ 11 Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung
Abschnitt 3 Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft
§ 12 Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung
§ 13 Herstellung
§ 14 Prüfung
§ 15 Kennzeichnung
§ 16 Freigabe zum Inverkehrbringen
§ 17 Inverkehrbringen und Einfuhr
§ 18 Rückstellmuster
§ 19 Beanstandungen und Rückruf
§ 20 Aufbewahrung der Dokumentation
Abschnitt 4 Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft
§ 21 Organisationsstruktur
§ 22 Herstellung
§ 23 Prüfung
§ 24 Kennzeichnung
§ 25 Freigabe zum Inverkehrbringen
§ 26 Inverkehrbringen und Einfuhr
§ 27 Rückstellmuster
§ 28 Beanstandungen und Rückruf
§ 29 Aufbewahrung der Dokumentation
Abschnitt 5 Sondervorschriften
§ 30 Ergänzende Regelungen für Fütterungsarzneimittel
§ 31 Ergänzende Regelungen für Blutspendeeinrichtungen
§ 32 Ergänzende Regelungen für Gewebeeinrichtungen
§ 33 Besondere Regelungen für Entnahmeeinrichtungen
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Anlage 1 (zu § 7) Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels (Hersteller mit Sitz in Deutschland)
Artikel 3 Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
Artikel 4 Änderung der GCP-Verordnung
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten , Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Ausgangslage
2. Inhalt
3. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen
4. Geschlechtsspezifische Auswirkunqen:
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Abschnitt 3 Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 19
Zu § 20
Abschnitt 4 Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Abschnitt 5 Sondervorschriften
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
Zu § 34
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 35
Zu Artikel 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 398/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
... Es gibt eine Reihe von chemischen Substanzen, die als Wirkstoffe im Arzneimittelbereich zwar eingesetzt werden, dieser Einsatz aber im Verhältnis zu ihrer Verwendung in anderen Bereichen, zum Beispiel im Lebensmittel-, Kosmetik- oder im Haushaltsbereich, oder auch als Hilfsstoffe in Arzneimitteln, quantitativ von untergeordneter Bedeutung ist. Darunter fallen Stoffe wie Glycerin, Honig, anorganisches Bicarbonat, Vitamin C, Harnstoff, synthetischer Gerbstoff, Benzoylperoxid, Polidocanol, Paraffinöl, pflanzliche Öle wie Soja oder Erdnussöl usw. Solche Stoffe werden regelmäßig nicht nach den GMP-Regeln für Wirkstoffe (Teil II des EG-GMP-Leitfadens), sondern nach anderen Standards wie ISO 9001, Lebensmittel-GMP und vergleichbaren Vorgaben, eben nach den Regeln aus den Bereichen, in denen sie mehrheitlich zum Einsatz kommen, hergestellt.
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 AMWHV
2. Zu Artikel 1 § 2 AMWHV
3. Zu Begriffsdefinitionen
3 4.
5. Mit der Verordnung sollen Regelungen geschaffen werden,
Anlage Änderungen der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMWHV
2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMWHV
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMWHV
4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a - neu - AMWHV
5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 5 - neu - und § 26 Abs. 3 AMWHV
6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 AMWHV
7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 5 AMWHV
8. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 AMWHV
9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 AMWHV
10. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 AMWHV
12. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 5 - neu - AMWHV
13. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 6 Satz 2 AMWHV
14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 AMWHV
15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 6 Satz 5 AMWHV
16. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AMWHV
17. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AMWHV
19. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Satz 6 und 7 - neu -, Abs. 3 - neu - AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
20. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 AMWHV
21. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 4 Satz 3 - neu - und § 26 Abs. 1 Satz 1 AMWHV
22. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 4 Satz 5 - neu - und Abs. 5 Satz 3 - neu - AMWHV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
23. Zu Artikel 1 § 31 Abs. 10 Satz 1 bis 3 AMWHV
24. Zu Artikel 1 §§ 32 und 33 AMWHV
Drucksache 294/06 (Beschluss)
... , Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
Drucksache 398/5/06
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer Punkt 47 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
... (5) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenprodukte, die ausschließlich zum Zwecke des Verbringens in Länder, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmt sind und unter zollamtlicher Überwachung und ohne Herstellungsschritte im Sinne des Artikels 46a Abs.1 der Richtlinie
Drucksache 703/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (
Drucksache 9/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 4 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Fall von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Fall von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 4.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 3 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbestimmungen
Artikel 5 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 6 Transferierungen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Günstigere Bestimmungen und andere Verpflichtungen
Artikel 9 Anwendbarkeit
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 12 Protokoll
Artikel 13 Änderung oder Revision
Artikel 14 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 6
Denkschrift
I. Allgemeines
I I . B e s o n d e r e s
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Drucksache 947/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen KOM (2005) 125 endg.; Ratsdok. 15902/05
... Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen organoleptischen Merkmale zu verleihen; die Höchstwerte an Nebenbestandteilen entsprechen denen des Anhangs I für Ethylalkohol, wobei die Nebenbestandteile von Methanol im Fertigerzeugnis höchstens 10 g/hl r. A. betragen dürfen.
Begründung
Aufbau des Verordnungsentwurfs
Vorschlag
Kapitel I Begriffsbestimmung und Klassifizierung von Spirituosen
Artikel 1 Definition des Begriffs Spirituose
Artikel 2 Ursprung des Ethylalkohols
Artikel 3 Kategorien von Spirituosen
Artikel 4 Allgemeine Regeln betreffend die Kategorien von Spirituosen
Artikel 5 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Kapitel II Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
Artikel 6 Verkehrsbezeichnung
Artikel 7 Besondere Vorschriften für die Verkehrsbezeichnungen
Artikel 8 Spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben
Artikel 9 Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von Mischungen
Artikel 10 Besondere Bestimmungen für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
Artikel 11 Verbot der Verwendung von Bleikapseln
Artikel 12 Verwendete Sprachen bei der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
Kapitel III Geografische Angaben
Artikel 13 Geografische Angaben
Artikel 14 Schutz geografischer Angaben
Artikel 15 Eintragung geografischer Angaben
Artikel 16 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 geschützte geografische Angaben
Kapitel IV allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 17 Kontrolle und Schutz von Spirituosen
Artikel 18 Ausfuhr von Spirituosen
Artikel 19 Ausschuss
Artikel 20 Änderung der Anhänge
Artikel 21 Durchführungsbestimmungen
Artikel 22 Übergangs- und andere spezifische Maßnahmen
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Anhang I Technische Begriffsbestimmungen und Vorschriften
3 Begriffsbestimmungen:
1. Süßung:
2. Mischung:
3. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs:
4. Zusatz von Wasser:
5. Zusammenstellung, Blend, Blending:
6. Reifung:
7. Aromatisierung:
8. Färbung:
9. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs :
10. Alkoholgehalt:
11. Gehalt an flüchtigen Bestandteilen:
12. Herstellungsort:
13. Bezeichnung:
14. Etikettierung:
15. Aufmachung:
16. Verpackung:
Anhang II Kategorien von Spirituosen
Kategorie A: Brände
1. Rum
2. Whisky oder Whiskey
3. Getreidespirituose
4. Branntwein
5. Brandy oder Weinbrand
6. Tresterbrand oder Trester
7. Brand aus Obsttrester
8. Korinthenbrand oder Raisin Brandy
9. Obstbrand
10. Brand aus Apfel- oder Birnenwein
11. Hefebrand
12. Bierbrand oder Eau de vie de biere
Kategorie B: Spezifische Spirituosen
13. Brände unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht , die durch Mazerieren und Destillieren gewonnen werden
14. Geist mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht
15. Obstspirituose
16. Enzian
17. Spirituose mit Wacholder
18. Gin
19. Destillierter Gin
20. London Gin
21. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel
22. Akvavit oder Aquavit
23. Spirituose mit Anis
24. Pastis
25. Pastis de Marseille
26. Anis
27. Destillierter Anis
28. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
29. Wodka
30. Aromatisierter Wodka
31. Likör
32. -creme unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes
33. Creme de cassis
34. Guignolet
35. Punch au rhum
36. Sloe Gin
37. Sambuca
38. Misträ
39. Maraschino oder Marrasquino
40. Nocino
41. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
42. Likör mit Eizusatz
43. Väkevä glögi oder Spritglögg
44. Berenburg oder Beerenburg
45. Topinambur
Kategorie C: Sonstige Spirituosen
Anhang III Geografische Ursprungsbezeichnungen
A. Brände
1. Rum
2. Whisky / Whiskey
3. Getreidebrand
4. Branntwein
5. Brandy
6. Tresterbrand
9. Obstbrand
10. Brand aus Apfel- oder Birnenwein
B. Spezifische Spirituosen
15. Obstspirituosen
16. Enzian
17. Spirituosen mit Wacholder
21. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel
23. Spirituosen mit Anis
28. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
29. Wodka
31. Likör
C. Sonstige Spirituosen
Drucksache 703/2/05
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (
Drucksache 13/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (3) Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: eine unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Großhandelsabsatzes von Erzeugnissen im Inland und des Absatzes von Erzeugnissen im Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Schutz der Kapitalanlagen und Entschädigung bei Enteignung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Freier Transfer von Zahlungen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Anwendbarkeit sonstiger Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. B e s o n d e r e s
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 11/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (4) Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 10/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Verfügung über eine Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im Inha und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 704/2/05
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
... (6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist
Drucksache 14/1/05
Empfehlungen Wo der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV )
... a) Für die in der Begründung beschriebene zeitlich begrenzte Verwendung von Bauhilfsstoffen, das heißt für sinnvolle Maßnahmen, die den Deponiebetrieb erleichtern, besteht kein Regelungserfordernis. Es reicht aus, wenn in der Begründung klargestellt wird, dass die Verordnung für den zeitlich begrenzten Einsatz von Abfällen nicht gilt.
Drucksache 703/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (
Drucksache 12/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... a) Als "Tätigkeit" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage. Als eine "weniger günstige Behandlung" im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige Behandlung" im Sinne des Artikels 3.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 703/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (
Drucksache 597/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV )
Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (
Drucksache 8/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 28. August 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Kirgisischen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
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