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Drucksache 430/1/16

... Eine weitergehende Schutzwirkung war zuvor bereits von Verfassungsrechtsexperten vor dem NSU-Untersuchungsausschuss am 22. Mai 2014 formuliert worden. Danach binde Artikel 10 Absatz 1 GG den BND zunächst dann, wenn er die Kommunikation von Ausländern im Ausland vom Inland aus überwacht, indem er Daten aus terrestrischen leitungsgebundenen Netzen deutscher Provider ausleitet oder von der Empfangsanlage in Bad Aibling aus von einem Satelliten abfängt und dann weiterverarbeitet (die sogenannte "Weltraumtheorie" des BND dürfte als widerlegt gelten, vgl. nur Durner in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 10 Rn. 64 m. w. N., insbes. auf BVerfGE 100, 313, 363 f., in juris Rn. 178 und Leitsatz 2: hinreichender Gebietskontakt bei Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen und anschließender Auswertung). Eine Bindung bestehe nach Auffassung der Experten und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch dann, wenn der BND die Überwachung selbst im Ausland betreibt, weil der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses nicht auf das Inland begrenzt sei, solange die im Ausland stattfindende Kommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft sei. Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung der Grundrechte sei weder der (zufällige) Aufenthaltsort des Grundrechtsträgers oder die (zufällige) Nutzung bestimmter Telekommunikationsnetze noch der Ort des Handelns deutscher Staatsgewalt, sondern entsprechend Artikel 1 Absatz 3 GG das Handeln der deutschen Staatsgewalt als solcher und ihre Auswirkungen auf den Grundrechtsträger. Die Bindung ende erst dann, wenn ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem Willen gestaltet werde (vgl. Stellungnahme von H. -J. Papier für den 1. Untersuchungsausschuss des 18. Bundestages zum Beweisbeschluss SV-2 von Mai 2016; im Ergebnis ebenso die Stellungnahmen von W. Hoffmann-Riem und M. Bäcker, zu finden unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848 ).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/1/16




1. Zu Artikel 1 BNDG


 
 
 


Drucksache 678/16

... Die Diskussion um den angemessenen Fiskalkurs für den Euroraum ist ein zentraler Aspekt der Bemühungen der Kommission um eine Vertiefung der Debatte über das gemeinsame Interesse des Euro-Währungsgebiets und die kollektive Verantwortung für das Euro-Währungsgebiet im Rahmen von Stufe 1 der Folgemaßnahmen zum Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion ("Vertiefung durch Handeln").6

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/16




Mitteilung

1. Einführung

Kasten 1 Der fiskalische Kurs im Euro-Währungsgebiet

2. Das DURCHWACHSENE WIRTSCHAFTSUMFELD ERFORDERT einen POSITIVEN FISKALKURS

3. Der FISKALISCHE KURS des EURORAUMS HEUTE

4. Wirtschaftliche und RECHTLICHE Einschränkungen für einen POSITIVEN FISKALISCHEN KURS

5. ZUSAMMENSETZUNG und QUALITÄT des FISKALKURSES SIND ENTSCHEIDEND

6. Schlussfolgerung

ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen HIN zu einem POSITIVEN FISKALISCHEN KURS für das EURO-WÄHRUNGSGEBIET

Anhang 1
Graphische Evidenz zum fiskalischen Kurs des Euro-Währungsgebiets

Abbildung 1 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2011-2017

Abbildung 2 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets seit 2002

Abbildung 3 Fiskalische Landkarte des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2016

Abbildung 4 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2017 % des BIP

Abbildung 5 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2017: Verteilung auf die großen Volkswirtschaften

Abbildung 6 Gesamtzusammensetzung der fiskalischen Anpassung 2011-17 , Euro-Währungsgebiet % des RTP

Abbildung 7 Zusammensetzung der fiskalischen Anpassung: Ausgabenseite 2009-17, Euro-Währungsgebiet % des BIP

Abbildung 8 Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote seit dem Euro: Durchschnitt und ausgewählte Mitgliedstaaten %

Anhang 2
Wachstums- und Spillover-Effekte der Fiskalpolitik2


 
 
 


Drucksache 62/16

... Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- oder EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.



Drucksache 793/1/16

... Diese Behandlung stellt gleichwohl einen ebenso weitreichenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, wie dies bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Fall ist. Bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besteht zwar grundsätzlich eine beschränkte Geschäftsfähigkeit, dennoch muss die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu selbständigem und selbstverantwortlichem Handeln und insoweit der natürliche Wille berücksichtigt werden. Insbesondere bei einer Behandlung einer psychischen Erkrankung, die oftmals einer Unterbringung in einem Krankenhaus zugrunde liegt, kann ein Eingriff in die Selbstbestimmung weitere schwerwiegende psychische Folgen verursachen. Eine Beistellung einer unabhängigen Entscheidung soll einer mehrpoligen Grundrechtssituation zwischen Kindeswohl und Elternrecht Rechnung tragen. Neben den Willen der Eltern wird insoweit zusätzlich eine Genehmigung des Gerichtes gestellt.

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Drucksache 793/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 3 § 1631b Überschrift, Absatz 3 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 6 FamFG

§ 1631b
Freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende und ärztliche Maßnahmen

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 151 Nummer 7 FamFG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 167 Absatz 1 Satz 3 FamFG


 
 
 


Drucksache 569/16

... Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da er das Handeln der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt.

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Drucksache 569/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz

Option 2 - Bessere Integration der Dienste

Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke

Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Instrumente und Informationen

Artikel 4
Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale

Artikel 5
Europass-Qualifikationserläuterung(en)

Artikel 6
Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)

Artikel 7
Durchführung und Monitoring

Artikel 8
Rolle der Mitgliedstaaten

Artikel 9
Datenverarbeitung und Datenschutz

Artikel 10
Evaluierung

Artikel 11
Teilnehmende Länder

Artikel 12
Finanzbestimmungen

Artikel 13
Aufhebung

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 408/1/16

... "0aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "Sie" die Wörter "handeln wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen," eingefügt."



Drucksache 620/16 (Beschluss)

... Die Konkretisierung ist erforderlich, um den Rechtsrahmen hinreichend klar zu fassen, in dem die Länder ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen haben. Solange sich die Abfälle nicht in einem vom Dritten betriebenen Zwischenlager befinden, sondern auf einer Lagerfläche oder in einem Lagergebäude des Einzahlenden, muss die Handlungsverantwortung beim Einzahlenden verbleiben. Nur so ist eine klare und eindeutige Verantwortungsregelung gewährleistet und ein klarer Adressat für ggf. erforderliches aufsichtliches Handeln gegeben. Deshalb ist die Handlungsverantwortung an die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt über die Abfälle zu knüpfen und auch im Übrigen entsprechend der aus dem allgemeinen Ordnungsrecht bekannten Zustandsverantwortlichkeit zu regeln.

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Drucksache 620/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1

3. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz

4. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

5. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 Entsorgungsübergangsgesetz

6. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3, 4 Entsorgungsübergangsgesetz

7. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

8. Zu Artikel 2 §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz

9. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

10. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

11. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz; Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Entsorgungsübergangsgesetz

12. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 2 Fußnote ** Entsorgungsübergangsgesetz

13. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 3 Spalte Zwischenlager Zeile Neckarwestheim Entsorgungsübergangsgesetz

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG

15. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG

16. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 18 Absatz 2 Nummer 1a - neu - AtG

17. Zu Artikel 8 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz

18. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 2 - neu - Evaluierung, Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 126/16

... -Zulassungs-Ordnung werden Hauptuntersuchungen ausschließlich von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder von den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt. Diese Überwachungsinstitutionen (ÜI) führen auch Sicherheitsprüfungen durch. Die geplante Meldung von HU- und SP-Daten verursacht bei den ÜI sowohl einmaligen Umstellungsaufwand als auch eine Erhöhung des laufenden Erfüllungsaufwands. Da die ÜI mit den Fahrzeuguntersuchungen eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, sind die mit dieser Aufgabe unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten als Verwaltungshandeln einzuordnen und die damit verbundenen Aufwänm Normadressaten Verwaltung zuzurechnen.



Drucksache 493/16

... § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB regelt die Frage, wie Unterhaltsleistungen des Scheinvaters zu behandeln sind, die dieser dem Kind im Hinblick auf eine originäre gesetzliche Unterhaltspflicht geleistet hat, die sich im Nachhinein aber als nicht existent herausstellt.



Drucksache 123/16 (Beschluss)

... Nach § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E kann der Besteller - unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 - Leistungen des Unternehmers anordnen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Die Verwendung des Begriffs "notwendig" lässt den Schluss zu, dass es sich um Leistungen handeln muss, ohne deren Vornahme der Werkerfolg nicht erreicht werden kann und die mithin zwingend erforderlich sind. Ein auf diese Fälle beschränktes Anordnungsrecht dürfte aber weitgehend ins Leere laufen, da der Unternehmer schon nach den allgemeinen Vorschriften verpflichtet ist, das Werk herzustellen, sodass es für die Pflicht der Vornahme der hierfür notwendigen Leistungen keines Anordnungsrechts bedarf. Der Begriff kann daher in Anlehnung an die Auslegung des § 1



Drucksache 274/1/16

... Im Übrigen definieren sowohl § 16 Absatz 1 Satz 1 OffshoreBergV als auch § 23 Absatz 3 und Absatz 4 OffshoreBergV positiv, welche Personen für bestimmte Arbeiten eingesetzt werden dürfen. Ordnungswidrig kann demnach nicht handeln, wer entgegen der genannten Vorschriften eine "dort genannte Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut".

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Drucksache 274/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV

Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV

5. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV

6. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

7. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV

8. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV

9. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

10. Zu Artikel 1 § 73 - neu - OffshoreBergV Dem Artikel 1 ist folgender § 73 anzufügen:

§ 73
Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 470/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die von den Regelungen zu erfassenden Arbeiten täglich vielmals durchgeführt werden und die Behörden deshalb Ansatzpunkte für schnelles, wirksames und zielgenaues Handeln brauchen. Verbindliche administrative Vorgaben wie zum Beispiel die Sachkundepflicht, die fachbetriebliche Zulassung und die Anzeige von Asbesttätigkeiten gewährleisten dies, ermöglichen kurzfristige und nachdrückliche Reaktionen auf Beschwerden und Missstände und bedarfsweise behördliche Einflussnahme im Vorfeld von Arbeiten.



Drucksache 570/16

... 10) Die drei Organe können außerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung weitere Maßnahmen im Bereich der Transparenz und des guten Verwaltungshandelns ergreifen, soweit diese nicht mit der Durchführung dieser Vereinbarung oder ihren Zielen kollidieren.



Drucksache 436/16

... Internetzugangsanbieter müssen den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgeräts.



Drucksache 132/1/16

... Das EU-Handelsschutzinstrumentarium würde durch die Vergabe des Marktwirtschaftsstatus an China noch weiter geschwächt. Handelsschutzrechtliche Maßnahmen würden aufgrund der dann unterschiedlichen Berechnungsmethodik an Wirkung verlieren. Am 11. Dezember 2016 läuft die in Artikel 15 des WTO-Beitrittsprotokolls festgelegte Klausel aus, die es ermöglicht, China als Nichtmarktwirtschaft zu behandeln. Die EU-Kommission untersucht derzeit die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Die Anerkennung Chinas als Marktwirtschaft muss von der Erfüllung der fünf technischen Kriterien abhängig sein, die die EU selbst als Voraussetzung hierfür definiert hat.



Drucksache 396/16

... Arzneimittel mit dem Wirkstoff Asfotase alfa sind zugelassen zur Langzeit-Enzymersatztherapie bei Patienten, bei denen die Hypophosphatasie im Kindes- und Jugendalter aufgetreten ist. Es wird angewandt, um die Knochenmanifestationen der Krankheit zu behandeln.



Drucksache 239/1/16

... - eine wechselseitige Berührtheit der Belange kaum denkbar ist. Soweit atypisch die Belange anderer Länder berührt sind, werden diese nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns informiert und bei Bedarf beteiligt. Einer spezialgesetzlichen Verpflichtung hierzu bedarf es nicht.



Drucksache 804/1/16

... Da Unternehmen mit mitgliedschaftlicher Struktur vorrangig im Interesse ihrer Mitglieder handeln und somit die Zielsetzungen der Regelungen besonders nachhaltig und unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erfüllen können, dürfen sie vom Anwendungsbereich des Carsharinggesetzes nicht ausgenommen werden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf Standorte, die für gewinnorientierte Unternehmen weniger attraktiv sein mögen und bei denen mitgliedschaftlich organisierte Carsharing-Modelle den Bedarf decken.



Drucksache 233/16 (Beschluss)

... Unabhängig davon soll an der vorgesehenen Erhebung festgehalten und dazu die behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet werden, die Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit die oder der Versicherte dem zustimmt.



Drucksache 373/16

... Im April 2016 schlug die Kommission vor, dass multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR und einer Niederlassung in der EU verpflichtet sein sollten, bestimmte Steuerinformationen im Internet zu veröffentlichen. Solche Unternehmen sollen länderspezifische Informationen für jeden EU-Mitgliedstaat sowie für die Steuergebiete, die die Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht einhalten, offenlegen müssen. Ferner müssen aggregierte Zahlen für Geschäftstätigkeiten in der übrigen Welt vorgelegt werden. Diese Vorschriften werden die Rechenschaftspflicht großer multinationaler Unternehmen im Steuerbereich verstärken, es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, deren Steuerverhalten besser zu verfolgen, und die Unternehmen dazu veranlassen, dort Steuern zu zahlen, wo sie Gewinne erzielen, während die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Verwaltungslasten für kleinere Unternehmen vermieden werden. Das Europäische Parlament und der Rat sind aufgefordert, diesen Vorschlag rasch zu prüfen.

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Drucksache 373/16




2 Einleitung

Mehr Steuertransparenz

Gerechtere Besteuerung

Bewältigung der VERBLEIBENDEN Herausforderungen

1. Verstärkte Verknüpfung der Bekämpfung von Geldwäsche mit den Steuertransparenzvorschriften

2. Verbesserung des Informationsaustauschs über wirtschaftliches Eigentum

3. Stärkere Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung

4. Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit

5. Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern

2 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 162/16 (Beschluss)

... Die vorgeschlagenen Neuregelungen in § 179 StGB-E werden diesem Erfordernis nicht hinreichend gerecht. Zum einen sind sexuelle Übergriffe nur dann erfasst, wenn sie eine der angeführten Tatvarianten erfüllen. Ein bloßes Handeln gegen oder ohne den Willen des Opfers genügt nicht. Zum anderen blenden die Regelungen das "Gruppenphänomen" weitgehend aus und orientieren sich am Einzeltäter. Zwar ist in § 179 Absatz 5 Nummer 2 StGB-E ein Qualifikationstatbestand für Fälle vorgesehen, in denen die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (s. auch § 177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch nach herrschender Meinung, dass mindestens zwei Personen mit derselben Zielrichtung als Täter handeln. Davon wird man häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen können. Schließlich werden auch die allgemeinen Regelungen zur Täterschaft und Teilnahme dem Phänomen nicht gerecht.

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Drucksache 162/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

a Hintergrund

b Modifizierte Normstruktur

aa Grundtatbestand

bb Streichung von §§ 179 und 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB

cc Erheblichkeit und Auswirkungen auf die übrigen Tatbeständen des 13. Abschnitts

dd Rechtsfolgen

ee Regelbeispiele und Qualifikationen

c Prozessuale Ausgestaltung

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


Drucksache 418/1/16

... Zu diesem Zweck muss der Staat aber auch effektive Regelungen statuieren und die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Spielräume ausschöpfen. Die Reformvorschläge zur erweiterten oder selbständigen Einziehung in § 73a StGB-E und § 76a Absatz 4 StGB-E, auch in Verbindung mit § 437 StPO-E, bleiben dahinter zurück. Es soll dabei bleiben, dass das Gericht für die Vermögenseinziehung die sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft gewinnen muss, worüber es in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Bei Vermögen unklarer Herkunft ist es demgegenüber geboten, weitergehend über die Statuierung beweiserleichternder Regelungen nachzudenken. In einer Vielzahl, teils benachbarter europäischer Länder gibt es bereits entsprechende Regelungen, welche die Billigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfahren haben. Beweiserleichterungen sind jedenfalls dort geboten, wo - wie insbesondere in den Bereichen der (profitorientierten) organisierten Kriminalität und des Terrorismus - ein krimineller Lebenswandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung tritt und bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter ihm zuordenbare nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln erlangt hat. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergruppen verursacht für die Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwert. Zudem ist es besonders wichtig, gerade diesen auf Gewinn ausgerichteten Organisationen den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Taten zu nehmen.

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Drucksache 418/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 513/1/16

... 12. Ebenso spricht sich der Bundesrat gegen die aus der bisherigen sogenannten Aufnahmerichtlinie übernommene Bestimmung in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags aus, wonach die als Vormund handelnde Person "nur im Notfall" wechselt. Diese Formulierung erscheint zu eng. So kann beispielsweise auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein.



Drucksache 21/16

... Die Erhöhung gilt im gleichen Maße für einen an Bord tätigen Lotsen. Auch wenn in der CLNI 2012 insoweit eine Regelung fehlt, ist - wie bereits in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt ausgeführt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 13/8446, S. 30) - anerkannt, dass die Haftung der Personen, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer einzustehen hat, also insbesondere die Haftung des Lotsen, weitergehend als in dem Übereinkommen vorgesehen, von den Vertragsstaaten begrenzt werden kann.

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Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 80/16

... derzeit die am häufigsten genutzte erneuerbare Energiequelle für die Erzeugung von Wärme. Die Kommission wird Ende 2016 eine Nachhaltigkeitsstrategie für Bioenergie vorschlagen und dabei auch die Auswirkungen der Bioenergie auf die Umwelt, die Landnutzung und die Lebensmittelerzeugung behandeln.



Drucksache 403/16

... 1. alle Junghennen im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Hierbei ist auf einen ruhigen Umgang mit den Tieren zu achten. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Junghennen mit Verletzungen oder Gesundheitsstörungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen;



Drucksache 565/16

... Da Ausnahmen und Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf EU-Ebene harmonisiert sind, ist der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten für die Schaffung oder Anpassung solcher Rechte begrenzt. Zudem wären Maßnahmen auf nationaler Ebene in Anbetracht des grenzübergreifenden Charakters der Problematik nicht ausreichend. Daher ist es erforderlich, auf EU-Ebene zu handeln, um volle Rechtssicherheit in Bezug auf grenzübergreifende Nutzungen in den Bereichen Bildung, Forschung und kulturelles Erbe sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 103/16

... -Tierseuchenschutzverordnung werden die Anforderungen an eine Zulassung und eine Überwachung für Samendepots von Samen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und - Erzeugungseinheiten für diese Tierarten redaktionell an das einschlägige Gemeinschaftsrecht angepasst (Nummern 2 und 4). Daneben werden die Anforderungen an eine Zulassung und eine Überwachung von Besamungsstationen, in denen Samen von Pferden, Schafen und Ziegen gewonnen werden, sowie an die Überwachung von Betrieben, die Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen gewinnen oder behandeln, gleichfalls redaktionell angepasst (Nummern 1 und 3). Anhang D der einschlägigen Richtlinie 92/65/EWG ist durch Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14) geändert worden.



Drucksache 303/16

... Die Richtlinie 98/41/EG war die erste EU-Rechtsvorschrift, die sich mit Informationen über die an Bord befindlichen Personen befasst. Seit 1998 sind jedoch andere Regelwerke des EU-Rechts und internationale Übereinkommen in Kraft getreten, die damit zusammenhängende Fragen behandeln, und es wurden neue technologische Systeme und Lösungen entwickelt. Dies hat dazu geführt, dass es zunehmend komplexe und sich überschneidende Rechtsvorschriften gibt, die Bestimmungen über die Zählung, Registrierung und Meldung der an Bord befindlichen Personen enthalten.



Drucksache 123/1/16

... Nach § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E kann der Besteller - unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 - Leistungen des Unternehmers anordnen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Die Verwendung des Begriffs "notwendig" lässt den Schluss zu, dass es sich um Leistungen handeln muss, ohne deren Vornahme der Werkerfolg nicht erreicht werden kann und die mithin zwingend erforderlich sind. Ein auf diese Fälle beschränktes Anordnungsrecht dürfte aber weitgehend ins Leere laufen, da der Unternehmer schon nach den allgemeinen Vorschriften verpflichtet ist, das Werk herzustellen, sodass es für die Pflicht der Vornahme der hierfür notwendigen Leistungen keines Anordnungsrechts bedarf. Der Begriff kann daher in Anlehnung an die Auslegung des § 1



Drucksache 681/1/16

... Eine Überweisung nach Satz 2 Nummer 4 liegt vor, wenn die behandelnde Hochschulambulanz regelhaft über fachärztliche Kompetenz im gleichen Fachgebiet oder gleicher Zusatzweiterbildung wie der überweisende Arzt verfügt. Für die Fortsetzung der Behandlung innerhalb eines Jahres nach Behandlungsbeginn ist für die Patientengruppen nach Satz 2 Nummer 2 bis 5 keine weitere Überweisung erforderlich. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs bei der ambulanten Versorgung durch Hochschulambulanzen sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. " '



Drucksache 79/16

... Um sicherzustellen, dass die Gasspeicherung ihr volles Potenzial als flexibles Instrument entfalten kann und dass die Infrastruktur effizient genutzt wird, sollten die Regulierungsbehörden den Betreibern von Speicheranlagen ermöglichen bzw. sie dazu ermutigen, neue Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten, die auf Sekundärmärkten und über die Grenzen hinweg frei gehandelt werden können. Bei diesen Entwicklungen und Regelungen sollte nicht zwischen verschiedenen Nutzern der Gasspeicherung diskriminiert werden. Der Wettbewerb zwischen den Speicherbetreibern wird sicherstellen, dass diese und ihre Kunden Vertragsbedingungen aushandeln können, die ihren Bedürfnissen auf möglichst kosteneffiziente Weise Rechnung tragen. Eine strikte Durchsetzung der Wettbewerbsregeln wird dafür sorgen, dass dies in der Praxis auch tatsächlich geschieht.



Drucksache 492/16

... Mit § 169 Absatz 2 GVG-E wird eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, nach der eine audiovisuelle Aufzeichnung der Gerichtsverhandlung ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke erlaubt werden kann, wenn das zuständige Gericht entscheidet, dass es sich um ein Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt oder handeln kann. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.



Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 9. Nach Auffassung des Bundesrates sind gesetzgeberische Maßnahmen auch nicht zwingend in dem vorgelegten Umfang erforderlich. Die Kommission begründet ihren Vorschlag wesentlich damit, dass gemäß einer Erhebung von Eurostat im Jahr 2014 nur 18 Prozent der Verbraucher online-Käufe im EU-Ausland tätigen, während 55 Prozent Waren aus dem eigenen Land online kaufen. Die Kommission sieht hierin einen Beleg, gesetzgeberisch handeln zu müssen. Tatsächlich zeigt die Erhebung aber die Dynamik des Online-Binnenmarkts. Da die Staatsgrenzen in Europa in großem Umfang mit Sprachgrenzen zusammenfallen und die physische Ausdehnung der EU erheblich ist, ist es tatsächlich bemerkenswert, dass jeder fünfte Verbraucher bereits heute bereit ist, auch Käufe außerhalb seines Staatsgebiets trotz Sprachbarrieren und oftmals höherer Lieferkosten zu tätigen. Zudem berücksichtigen diese Zahlen nicht, dass der Verbraucher oftmals gar nicht mehr weiß, wo der Online-Händler, bei dem er kauft, seinen Sitz hat. Online-Händler, die in mehr als einem Land der EU tätig sind, bedienen sich oftmals regionaler, sprachlich und auch sortimentsmäßig an ein bestimmtes Land angepasster Websites und versenden oftmals auch vor Ort und damit von näher am Verbraucher liegenden Lagern. Vollends unklar (und unwichtig) ist die Herkunft der Anbieter für die Verbraucher auf Verkaufsplattformen. All dies führt dazu, dass der bereits heute stattfindende grenzüberschreitende Handel bei weitem unterschätzt wird. Aus den bereits genannten Gründen ist jedenfalls eine völlige Angleichung aus natürlichen, durch Gesetzgebung nicht beeinflussbaren Faktoren (Sprache; geografische Entfernung; Tendenz auch von Onlineanbietern, ihr Angebot im jeweiligen Mitgliedstaat oder Sprachraum einzurichten) unrealistisch.



Drucksache 476/1/16

... , wonach unter Anlagen mit geringer Kapazität "Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 Kilogramm tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie



Drucksache 521/16

... Der mehrjährige Finanzrahmen der Union gewährleistet die unerlässliche mittelfristige Vorhersehbarkeit der Finanzmittel, die für Investitionen in die vorrangigen Projekte Europas bereitstehen werden. Angesichts der aktuellen Gemengelage multipler Krisen muss er jedoch auch flexibel an veränderte Prioritäten und unvorhergesehene Entwicklungen angepasst werden können, damit wir rasch und wirksam handeln können. Im Falle des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa ist dies mit der Bereitstellung von Mitteln für dringliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migrations- und Flüchtlingskrise und den damit einhergehenden Sicherheitsanforderungen gelungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/16




1. Einleitung

2. HALBZEITÜBERPRÜFUNG des MFR: STAND der Umsetzung und neue Herausforderungen

Beseitigung des Zahlungsrückstands

Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit

Europäischer Fonds für strategische Investitionen EFSI

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

Migration, Flüchtlingskrise und Sicherheit

Genauere Überprüfung und Analyse

3. Stärkere und FLEXIBLERE Ausrichtung des HAUSHALTS auf Prioritäten und neue Herausforderungen

Bessere Ausrichtung des Haushalts auf politische Prioritäten und neue Herausforderungen

Mehr Flexibilität und Dynamik bei der Mobilisierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln

Einfachere Vorschriften und stärkere Leistungsorientierung

Kasten 1: Ziele der vorgeschlagenen Überarbeitung der Finanzvorschriften:

4. Auf dem Weg ZUM nächsten MEHRJÄHRIGEN Finanzrahmen

2 Finanzanhang


 
 
 


Drucksache 419/16

... Artikel 4 der Richtlinie 2013/48/EU gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger. Erwägungsgrund 33 der Richtlinie konkretisiert hierzu zum einen, dass Verfahren unberührt bleiben, die Sachverhalte betreffen, in denen ein Verstrickungsverdacht gegen den Verteidiger besteht. Zum anderen stellt Erwägungsgrund 33 klar, dass ein strafbares Handeln des Rechtsbeistands nicht als zulässige Unterstützung des Beschuldigten im Rahmen der Richtlinie gilt. Ferner bleiben Verfahren des nationalen Rechts unberührt, die vorsehen, dass die Weiterleitung von Korrespondenz abgelehnt werden kann, wenn der Absender nicht zustimmt, dass die Korrespondenz zuerst einem zuständigen Gericht vorgelegt wird. Diesen Vorgaben wird § 148 StPO gerecht; Umsetzungsbedarf besteht nicht.

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Drucksache 419/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83c
Verfahren und Fristen.

Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 67a
Unterrichtung bei Freiheitsentzug

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 534/16

... Seit November 2014 hat die Kommission beträchtliche EU-Finanzmittel auf innovative Weise mobilisiert, durch die die Wirkung öffentlicher Gelder maximiert wird und private Investitionen stimuliert werden. Nachhaltige Investitionen, vor allem in die Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), stehen im Zentrum des politischen Handelns der Kommission, und zwar vor allem durch einen effizienteren Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel der EU, flankiert von Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Wirtschaftsumfelds.

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Drucksache 534/16




I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0

II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer

1. Mobilisierung von Investitionen

1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?

1.2 Steigerung der Wirkung

1.3 Wer entscheidet?

2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern

3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft

III. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 476/16 (Beschluss)

... , wonach unter Anlagen mit geringer Kapazität "Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 Kilogramm tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie



Drucksache 294/16

... Die Regelung sieht mit der neuen Nummer 2c eine weitgehende Ausnahme vom Anwendungsbereich des AÜG für Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, sofern sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften anwenden. Hierbei muss es sich nicht um ein einheitliches Tarifwerk handeln, welches auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung zur Anwendung kommt.



Drucksache 455/1/16

... Die vom Bundeskartellamt entwickelte Sicht auf forstliches Handeln stellt vielfach historisch gewachsene und bewährte länderspezifische Angebote der Landesforstverwaltungen zur Unterstützung des nichtstaatlichen Waldbesitzes im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht betonten Gleichrangigkeit aller Waldfunktionen in Frage, indem sie den Begriff der Holzvermarktung sehr weit auslegt.

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Drucksache 455/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 5 bis 13 - neu - BJagdG

I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:

II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

2. Zu Artikel 2 - neu - § 40 Absatz 3, § 46 Bundeswaldgesetz

'Artikel 2 Änderung des Bundeswaldgesetzes

§ 46
Weitere Vorschriften in besonderen Fällen

I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:

II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:

Zu § 40

Zu § 46


 
 
 


Drucksache 317/16 (Beschluss)

... 16. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass ein vereinheitlichtes Verfahren für die Kommunikation über den EQR durch die Kommission entwickelt werden soll, insbesondere für die visuelle Darstellung des EQR-Niveaus in neu ausgestellten Zeugnissen, Befähigungsnachweisen und Qualifikationserläuterungen. Er weist darauf hin, dass die Gestaltung amtlicher Dokumente in den Kernbereich hoheitlichen Handelns der Mitgliedstaaten im Bildungsbereich fällt, für den die EU-Ebene keine verbindlichen Vorgaben machen kann.



Drucksache 422/1/16

... Die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zu einer der Umwelt dienenden Unterstützungsleistung zu animieren, wird grundsätzlich begrüßt. Die geplante Änderung führt jedoch zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der zu treffenden behördlichen Entscheidungen, denn es ist nicht ersichtlich, ob und welche Erfordernisse aus der geplanten Regelung für das behördliche Handeln erwachsen. In der Gesetzesbegründung wird auf eine "frühzeitige und enge Abstimmung" verwiesen. In Klageverfahren gegen behördliche Zulassungen könnte die Meinung vertreten werden, dass den Zulassungsbehörden zusätzliche Pflichten zur aktiven Einbindung entstehen. Dem zitierten Urteil (BVerwG 4 C 6.14.0) kann die Notwendigkeit für eine solche Regelung nicht entnommen werden. Zwar wird in der Urteilsbegründung der Fachverstand der anerkannten Vereinigungen gewürdigt. Das Urteil bezieht sich jedoch lediglich auf den richtigen Zeitpunkt der Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung, wobei das Gericht die Auffassung der klagenden Verbände hinsichtlich einer frühzeitigeren Beteiligung nicht stützte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/1/16




1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG

16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG

17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe

18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,

20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG

21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG

22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG

23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG

24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO

'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 80c

25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *

'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 87c

26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV


 
 
 


Drucksache 172/16

... Das Dublin-System war nicht dazu bestimmt, EU-weit eine nachhaltige Lastenteilung zu gewährleisten - ein Mangel, den die gegenwärtige Krise sichtbar gemacht hat. Die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags in der EU hängt in erster Linie davon ab, in welchen Mitgliedstaat der Antragsteller zuerst irregulär eingereist ist. Diesem Kriterium liegt die Überzeugung zugrunde, dass zwischen der Zuständigkeitszuweisung in Asylfragen und der Pflichterfüllung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sicherung der Schengen-Außengrenzen ein Zusammenhang hergestellt werden sollte. Die Fähigkeit zur wirksamen Kontrolle der Außengrenzen im Falle eines irregulären Zustroms von Migranten hängt jedoch in gewissem Maße auch von der Zusammenarbeit mit Drittstaaten ab. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, weist unser jetziges Asylsystem insbesondere im Falle eines Massenzustroms über bestimmte Migrationsrouten die rechtliche Verantwortung für den größten Teil der Asylbewerber einigen wenigen Mitgliedstaaten zu. Eine solche Situation würde jeden Mitgliedstaat in Schwierigkeiten bringen. Darin liegen auch zum Teil die Ursachen für die zunehmende Missachtung von EU-Vorschriften in den letzten Jahren. Auch Migranten missachten oft EU-Recht und weigern sich, ihren Asylantrag in dem Mitgliedstaat ihrer Einreise zu stellen oder sich dort erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, und reisen stattdessen in den Staat weiter, in dem sie sich niederlassen wollen, und beantragen dort Asyl. Diese Sekundärmigration hat dazu geführt, dass viele Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt worden sind als denen, in die die Betreffenden erstmals EU-Boden betreten haben. Mehrere dieser Mitgliedstaaten haben daraufhin wieder Grenzkontrollen eingeführt, um den Zustrom zu bewältigen.



Drucksache 287/16

... Es gibt vielerlei Gründe dafür, dass für die grenzüberschreitende Paketzustellung hohe Preise verlangt werden. Erstens sind in der Branche der grenzüberschreitenden Paketzustellung die Barrieren für den Markteintritt (z.B. versunkene Kosten) relativ hoch. Sie können einen geografisch breiten Markteintritt eines wettbewerbsfähigen Anbieters begrenzen, da für die Marktteilnehmer hohe Fixkosten für den Aufbau großer Liefernetze (und regelmäßiger oder ständiger Dienste) anfallen. Falls doch ein Wettbewerb entsteht, so konzentriert sich dieser auf Absender großer Mengen wie größere Online-Einzelhändler, die mit den Zustellern auf individuellen Nachlässen beruhende Preise aushandeln können. Kleinere Einzelhändler und Privatkunden (die häufig zu geringe Mengen versenden, um in den Genuss individueller Nachlässe zu kommen15) entrichten wesentlich höhere öffentliche Preise16 für die grenzüberschreitende Paketzustellung und können unter einer geringeren Anzahl von Anbietern wählen. Dies trifft vor allem für entlegene Gebiete zu17, in denen unter Umständen sogar nur der Universaldienstanbieter keinerlei Aufschläge berechnet18.



Drucksache 12/16

... Bei den Tätigkeiten, die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen im Inland ausüben wollen, muss es sich um vergleichbare Tätigkeiten handeln wie diejenige, zu deren Ausübung sie in ihrem Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen sind, d.h. die formale Äquivalenz ist zu prüfen. Der Begriff "niedergelassen" in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Berufsanerkennungsrichtlinie ist so auszulegen, dass er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat sowohl als Selbständige bzw. Selbständiger als auch als abhängig Beschäftigte bzw. abhängig Beschäftigter einbezieht, da nach Artikel 2 Absatz 1 die Berufsanerkennungsrichtlinie für "alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig



Drucksache 299/16

... Erstens hat die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen klargestellt, dass EFSIFinanzierungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Vertrags darstellen und Finanzierungen der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI nicht von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt werden müssen. Im Rahmen des EFSI geförderte Vorhaben können jedoch von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden. Derartige Kofinanzierungen stellen, sofern sie nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden oder unter eine Gruppenfreistellung fallen, staatliche Beihilfen dar, die von der Kommission genehmigt werden müssen. Damit Fördermittel aus dem EFSI rasch bereitgestellt werden können, hat die Kommission zugesagt, die Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten vorrangig zu behandeln und die Prüfung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen abzuschließen. Um Investoren bei der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben mehr Rechtssicherheit zu bieten, hat die Kommission in Form einer Mitteilung über den Begriff der staatlichen Beihilfe praktische Leitlinien dazu veröffentlicht, was eine staatliche Beihilfe darstellt. In der Mitteilung wird dargelegt, wann die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturvorhaben grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fällt.37



Drucksache 164/1/16

... Wie im Gesetzesentwurf ausgeführt, haben Bewachungen im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen eine besondere Bedeutung erlangt. Bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen wird die durch das Bewachungspersonal sichergestellte Zugangssicherung im Gesetzentwurf als konstitutiv für das Gesamtschutzkonzept der Veranstaltung dargestellt, das mit besonderen Anforderungen an die Sachkuns eingesetzten Personals verbunden sei. Dies gilt für alle in diesen sensiblen Bereichen eingesetzten Wachpersonen, von denen erwartet wird, in Krisensituationen sofort sachgerecht zu handeln. Sie müssen über die zur Bewältigung dieser Aufgabe erforderliche Sachkunde verfügen. Die Beschränkung des Sachkundeerfordernisses auf Bewachungspersonal in leitender Funktion ist daher nicht geeignet, dem von der Begründung selbst betonten Regelungsbedarf für die besonderen Situationen und Gefährdungspotenziale in den von § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 GewO-E des beschriebenen Bereichen gerecht zu werden. Hierfür bedarf es einer Ausweitung des Sachkundeerfordernisses auf das gesamte in diesen Bereichen tätige Bewachungspersonal.



Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bittet, die Auswirkungen der Regelung in Artikel 13 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Aufzeichnung der persönlichen Anhörung mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten) auf das gerichtliche Verfahren zu überdenken. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und wie eine audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung - gegebenenfalls auf Antrag der Antragstellenden oder des rechtlichen Beistands - als Beweismittel in das gerichtliche Verfahren einzuführen wäre. Unklar ist, in welchem Verhältnis die audiovisuelle Aufzeichnung (Artikel 13 Absatz 2 des Vorschlags) und die objektive Niederschrift oder das Wortprotokoll (Artikel 13 Absatz 1 des Vorschlags) zueinander stehen und wie das Gericht bei der Würdigung des Vorbringens beides zu behandeln hat. Da zudem das Gericht im Verfahren eine umfassende Exnunc-Prüfung aller Tatsachen und Rechtsfragen vorzunehmen hat (Artikel 53 Absatz 3 Satz 1 des Vorschlags) und die Antragstellenden ihrerseits nur neue Elemente vorbringen dürfen (Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 des Vorschlags), erschiene es wegen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf jedenfalls problematisch, die audiovisuelle Aufzeichnung nicht in das gerichtliche Verfahren einzuführen, auch wenn dies beantragt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der gerichtlichen Praxis häufig - die Richtigkeit der Niederschrift angezweifelt wird.



Drucksache 204/16

... Die Ausschüsse sollen einen Beitrag dazu leisten, die Eigenverantwortung für notwendige Maßnahmen und Reformen auf nationaler Ebene zu steigern und die wissensbasierte Kompetenz zur wirtschaftspolitischen Koordinierung der Union im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Ausschüsse werden eine unabhängige Fachinstanz zur Bewertung der Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit bilden; sie werden Ratschläge zur Umsetzung von Reformen erteilen, die den jeweiligen nationalen Besonderheiten und üblichen Praktiken Rechnung tragen. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte die Einrichtung der Ausschüsse nicht das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ihrer jeweiligen Verbände beeinträchtigen, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.



Drucksache 390/1/16

... -Verordnung entstehen, nicht dazu führen dürfen, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Schutzumfang beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr sicherzustellen, dass unbegleiteten Minderjährigen jederzeit und unter allen Umständen ein reguläres Verfahren zur Anerkennung internationalen Schutzes offensteht, um den Schutz der Minderjährigen in jedem Einzelfall, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom eigenmächtigen Handeln der unbegleiteten Minderjährigen sicherstellen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 390/1/16




2 Allgemeines

Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Regelungen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates

Rechte und Pflichten der Antragstellenden

2 Ausreise

2 Rechtsbehelfe

Delegierte Rechtsakte

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 233/1/16

... Unabhängig davon soll an der vorgesehenen Erhebung festgehalten und dazu die behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet werden, die Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit die oder der Versicherte dem zustimmt.



Drucksache 211/16

... (2) Die meldende Länderkontaktstelle übermittelt den Entwurf einer Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach den §§ 12, 13 und 14 an die nationale Kontaktstelle und benachrichtigt die Kontaktstellen anderer betroffener Länder über die Einstellung des Entwurfs. Die Länderkontaktstelle macht der nationalen Kontaktstelle bei Erstmeldungen einen Vorschlag, ob diese als Warnmeldung oder als Informationsmeldung oder als Nachricht eingestuft werden soll. Bei Einstellung einer Meldung montags bis donnerstags nach 18:00 Uhr, freitags nach 17:00 Uhr, samstags, sonntags oder an Feiertagen, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese der nationalen Kontaktstelle sowie den betroffenen Länderkontaktstellen unverzüglich telefonisch anzukündigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift

§ 2
Adressaten

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Kontaktstellen

§ 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9
Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13
Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15
Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland

§ 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 17
Schulungen

§ 18
Außerkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

Zu § 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

Zu § 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 7

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Zu § 18

Zu § 19


 
 
 


Drucksache 490/16 (Beschluss)

... Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Auch bestehen bei vielen Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern Ängste, in der Betreuung falsch zu handeln oder Gesundheitsschäden zu verursachen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der zusätzlichen Aufgaben durch Erzieherinnen und Erzieher sowie die Lehrerinnen und Lehrer besteht ebenfalls nicht.



Drucksache 362/1/16

... § 315d Absatz 3 StGB-E sieht einen im Verhältnis zu § 315d Absatz 2 StGB-E niedrigeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fälle vor, in denen die Gefahr fahrlässig verursacht wird. Die Vorschrift lehnt sich insofern an die Regelung des § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB an, sieht jedoch eine im Vergleich höhere Strafrahmenobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dies liegt sowohl in der höheren abstrakten Gefährlichkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen als auch darin begründet, dass es der Regelung einer Fahrlässigkeit-FahrlässigkeitsKombination im Sinne des § 315c Absatz 3 Nummer 2 StGB in diesem Zusammenhang nicht bedarf; ein fahrlässiges Handeln ist hier denklogisch nicht möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 315d StGB

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -

3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,


 
 
 


Drucksache 546/16

... Zensus liefern Basisdaten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungsprozesse aufbauen und die ein nachhaltiges Regierungshandeln erst ermöglichen. Der Entwurf trägt damit zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung in Deutschland bei.



Drucksache 60/1/16

... 13. Abschließend lehnt es der Bundesrat ab, noch im Vorfeld der Veröffentlichung der Ergebnisse des TK-Reviews und der Vorschläge für einen neuen Telekommunikationsrechtsrahmen einzelne Elemente dieses Verfahrens präjudizierend im Rahmen isolierter Vorschläge zu behandeln.



Drucksache 477/1/16

... 2.4 Behandeln * Kennnummer nach § 28

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/1/16




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV *

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

17. Hauptempfehlung zu den Ziffern 18, 19 und 20

Zu Artikel 2

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17 nur Wi

Zu Artikel 2

21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22

Zu Artikel 10

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Die Maßnahmen müssen geeignet sein, eine Senkung des Stromverbrauchs im Umfang von 6 Prozent zu erreichen. Es kann sich entweder um eine einzelne Maßnahme handeln (z.B. der Einbau einer neuen Maschine), es kann sich aber auch um mehrere Einzelmaßnahmen handeln. Als geeignete Maßnahme kommt auch die Umstellung des Produktionsablaufes oder von Arbeitsabläufen in Betracht, sofern durch die neuen Abläufe eine Senkung des Stromverbrauchs realisiert wird. Die Verringerung des Produktionsvolumens zur Senkung des Stromverbrauchs stellt keine geeignete Energieeffizienzmaßnahme dar. Umstrukturierungen stellen ebenfalls keine entsprechende geeignete Maßnahme dar. Auch kann bei Umstrukturierungen die Anwendbarkeit der Regelungen für Neugründungen nicht als Begründung für eine Nutzung des auf 14 Prozent abgesenkten Prozentsatzes herangezogen werden.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Zu diesem Zweck muss der Staat aber auch effektive Regelungen statuieren und die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Spielräume ausschöpfen. Die Reformvorschläge zur erweiterten oder selbständigen Einziehung in § 73a StGB-E und § 76a Absatz 4 StGB-E, auch in Verbindung mit § 437 StPO-E, bleiben dahinter zurück. Es soll dabei bleiben, dass das Gericht für die Vermögenseinziehung die sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft gewinnen muss, worüber es in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Bei Vermögen unklarer Herkunft ist es demgegenüber geboten, weitergehend über die Statuierung beweiserleichternder Regelungen nachzudenken. In einer Vielzahl, teils benachbarter europäischer Länder gibt es bereits entsprechende Regelungen, welche die Billigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfahren haben. Beweiserleichterungen sind jedenfalls dort geboten, wo - wie insbesondere in den Bereichen der (profitorientierten) organisierten Kriminalität und des Terrorismus - ein krimineller Lebenswandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung tritt und bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter ihm zuordenbare nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln erlangt hat. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergruppen verursacht für die Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwert. Zudem ist es besonders wichtig, gerade diesen auf Gewinn ausgerichteten Organisationen den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Taten zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


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