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"Eisenbahn-Bundesamt"
Drucksache 10/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Für das Haushaltsjahr 2020 ist ein einmalig erhöhter Bedarf von 192,9 Mio. € durch aus Vorjahren aufgelaufene, nicht ausgeglichene Forderungen der DB Netz AG entstanden. Für das langfristig erwartete Volumen des Titels wird aufgrund der durchschnittlichen Ausgleichsleistungen auf Grundlage der Verordnung (EWG) 1192/69 seit 2011 mit Kenntnisstand Oktober 2019 ein Bedarf von rund 89,5 Mio. € erwartet. Die genaue Höhe ist abhängig von den eingereichten Verwendungsnachweisen und dem Abschluss der Verwendungsprüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Für den erwarteten Bedarf sind entsprechende Mittel im Haushaltsentwurf 2020 und der Finanzplanung bis 2023 bei Kapitel 1202 Titel 682 04 veranschlagt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder
3.3 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 2
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... Für die Benennung des Eisenbahn-Bundesamts als zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Rechtsakt Nummer 13 des Anhangs ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 GG. Für die Benennung als zuständige Behörde bei Verstößen gegen den Rechtsakt Nummer 18 folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG und bezüglich Nummer 19 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 12 Verordnungsermächtigung.
§ 29 Evaluierung
Artikel 2 Folgeänderungen
§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
§ 6 Elektronische Kommunikation
§ 7 Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle
2. Benennung der zuständigen Behörden
3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung
4. Rechtswegzuweisung
5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394
bb Elektronische Kommunikation
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.3 Weitere Kosten
II.4 Umsetzung von EU-Recht
II.5 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 246/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... § 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt".
Zweites Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.
§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
§ 30 Absonderung.
§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung
§ 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
Artikel 3a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
Artikel 5a Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 5b Änderung des Pflegezeitgesetzes
§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 9 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Artikel 13 (weggefallen)
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 21 Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung
Artikel 15 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Artikel 16 (weggefallen)
Artikel 17 Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745
Artikel 18 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
§ 27 Abschluss von Ausbildungen.
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 127/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Vorfahrt für Infrastruktur und Investitionen: Maßnahmenpaket zur Planungsbeschleunigung bei Vorhabenträgern, Behörden und Gerichten"
... 6. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung von ausreichendem Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal und entsprechender Mittel für eine zügige Abwicklung von Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren insbesondere beim Eisenbahn-Bundesamt und der
Drucksache 393/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
... (3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen."
§ 15 Bundesförderprogramm.
§ 24 Transparenz zur Sicherstellung ausreichender Planungskapazitäten
‚Artikel 4 Änderung des Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetzes
§ 2a Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung
Drucksache 10/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
... b) In Nummer 2 Buchstabe a sind in § 5a Absatz 8 Satz 1 nach den Wörtern "obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt" die Wörter "für die regelspurigen Eisenbahnen" einzufügen.
Drucksache 579/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... 1. für die in § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 7 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
§ 2 Verkehrsinfrastrukturprojekte
§ 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde
§ 4 Vorbereitendes Verfahren
§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 6 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
§ 7 Anhörungsverfahren
§ 8 Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht
§ 9 Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes
§ 10 Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 11 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes
§ 12 Normenkontrollverfahren
§ 13 Zusätzliche Regelungen der Behörde
§ 14 Überleitung von Verfahren
§ 15 Gebühren
§ 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Satz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absätze 3 bis 5
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummern 1 bis 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5016, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 558/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG )
... ‚b) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der Angabe "Deutscher Wetterdienst" die Angabe "Eisenbahn-Bundesamt" eingefügt.‘
‚Artikel 3a Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit
‚Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
‚Artikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
§ 12a Übergangsregelung
Drucksache 10/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
... Für den Bund entsteht durch die Konzentration der Zuständigkeit für die Durchsetzung der Fahrgastrechte beim Eisenbahn-Bundesamt ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 77.000 €/Jahr. Dem stehen Gebühreneinnahmen von ca. 15.000 €/Jahr entgegen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Artikel 3 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Drucksache 573/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... Die 92. Umweltministerkonferenz vom 10. Mai 2019 hat sich gegen eine Übertragung von Zuständigkeiten der Marktüberwachung von Motoren in Lokomotiven und Binnenschiffen auf die Länder ausgesprochen. Wie auch bei den Binnenschiffen ist die Marktüberwachung von Motoren und Hilfsmotoren in Lokomotiven und Triebwagen aufgrund der dafür bereitzustellenden Infrastruktur sehr aufwändig und sollte zentral in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist nach der
1. Zu § 1 Absatz 2 der 28. BImSchV
2. Zu § 2 Absatz 7 - neu - der 28. BImSchV
3. Zu § 3 Absatz 4 der 28. BImSchV
4. Zu § 4 Absatz 2 - neu - der 28. BImSchV
5. Zu § 4 Absatz 3 - neu - der 28. BImSchV
6. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 10a - neu-, Nummer 10b - neu - der 28. BImSchV
7. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 12a - neu - der 28. BImSchV
8. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 18a - neu - der 28. BImSchV
Drucksache 10/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
... b) In Nummer 2 Buchstabe a sind in § 5a Absatz 8 Satz 1 nach den Wörtern "obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt" die Wörter "für die regelspurigen Eisenbahnen" einzufügen.
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... o) § 15 Satz 1 sind nach dem Wort "Eisenbahn-Bundesamt" die Wörter "und die
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Durch die Zunahme der Anzahl der Fördervorhaben entsteht erhöhter Verwaltungsaufwand beim Bund. Es besteht ein Mehrbedarf von zwei Referenten/Referentinnen (h. D.) und 20 Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen (g. D.), davon 13 Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen im Eisenbahn-Bundesamt zur Prüfung der zusätzlichen Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes. Der hierdurch entstehende Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beläuft sich auf rund 1,6 Millionen Euro jährlich. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Eine Evaluierung des Personalmehrbedarfs erfolgt in den Jahren 2023 und 2028, jeweils im Nachlauf zu den Erhöhungen der Bundesfinanzhilfen. Auf Landesebene, einschließlich der Kommunen, wird jeweils geringer Mehrbedarf gesehen. Dieser ist abhängig von der jeweiligen Anzahl der zusätzlichen Vorhaben und kann nicht beziffert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 522/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
... Das Eisenbahn-Bundesamt erhält als neue Aufgabe die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen, die die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen und die Bescheinigungen für Instandhaltungsfunktionen nach § 7g des Allgemeinen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage zur Begründung Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2016/798 und (EU) Nr. 2016/797 durch das Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets
Drucksache 375/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG )
... − Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des Eisenbahn-Bundesamtes als Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Sicherung von Erstattungsansprüchen ausschließlich durch Bankbürgschaften.
Drucksache 348/18 (Beschluss)
... 4. Der Bundesrat lehnt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ab und bittet die Bundesregierung, das Eisenbahn-Bundesamt mit den nötigen Finanzmitteln aus dem Bundeshaushalt auszustatten, damit es ohne zusätzliche Gebührenbelastung des Sektors seiner Tätigkeit nachgehen kann.
Drucksache 389/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... "Das Eisenbahn-Bundesamt schließt mit den Ländern jährliche Zielvereinbarungen, einschließlich verbindlicher Zeit- und Ressourcenplanungen, für die in den jeweiligen Ländern liegenden Maßnahmen ab."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 Satz 1, 1a - neu -, 2, 3, 5 und 7 FStrG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 FStrG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17g FStrG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17h Satz 1 FStrG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 17i - neu - FStrG Nummer 9a - neu - Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG *
§ 17i Feste Fehmarnbeltquerung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6b - neu - § 18f Absatz 1 FStrG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5 und 7 AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 18f AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 18h - neu - AEG *
§ 18h Feste Fehmarnbeltquerung
15. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 1 Satz 1 AEG
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEVVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 BEVVG
18. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 14 Absatz 2 WaStrG
19. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG
20. Zu Artikel 4a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 87b Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 VwGO , Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 4a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... Durch diese Verordnung entsteht für die Verwaltung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 558 000 Euro jährlich und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 411 000 Euro. Davon entfallen 406 000 Euro auf die Länder und 5 000 Euro auf die Bundesverwaltung (Eisenbahn-Bundesamt).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
§ 8 An- und Abfahrzeiten
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
§ 1g Ableitbedingungen
§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
§ 27 Messplätze
§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
§ 31 Einzelmessungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zulassung von Ausnahmen
§ 33 Weitergehende Anforderungen
§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
§ 36 Anlagenregister
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 37 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel
Artikel 2 Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck der Verordnung
II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen
III. Gender Mainstreaming
IV. Befristung
V. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Feste Brennstoffe:
Gasförmige Brennstoffe:
Flüssige Brennstoffe:
5 Verbrennungsmotoren:
Dazu im Einzelnen:
5 Gasturbinen:
5 Informationsdefizit:
5 Wirtschaftlichkeit:
5 Veränderungswillen:
5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Evaluation
VII. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 9
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 6
Zu § 23
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 10
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu § 25
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 30
Zu Absatz 2
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung
Zu § 36
Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Zu § 37
Zu § 38
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Zu Anlage 3 Umrechnungsformel
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters
- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für
- Messungs- und Überwachungspflichten:
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Registrierung
5 Grenzwerte
5 Messung
5 Verwaltung
II.2 1:1- Umsetzung
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 KMU-Betroffenheit
II.5 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 348/1/18
... d) Der Bundesrat lehnt die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ab und bittet die Bundesregierung, das Eisenbahn-Bundesamt mit den nötigen Finanzmitteln aus dem Bundeshaushalt auszustatten, damit es ohne zusätzliche Gebührenbelastung des Sektors seiner Tätigkeit nachgehen kann.
Drucksache 644/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
... - Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des Eisenbahn-Bundesamtes als Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Sicherung von Erstattungsansprüchen ausschließlich durch Bankbürgschaften.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
Drucksache 644/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
... - Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des Eisenbahn-Bundesamtes als Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Sicherung von Erstattungsansprüchen ausschließlich durch Bankbürgschaften.
Drucksache 800/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
... Ziel des Gesetzentwurfes ist, die bisher dem BMVI unterstellte und beim Eisenbahn-Bundesamt angesiedelte Eisenbahnunfalluntersuchungsstelle des Bundes, der die nach Kapitel V der Richtlinie durchzuführende Untersuchung von Unfällen und Störungen im Eisenbahnbetrieb obliegt, neu zu strukturieren und ihr mehr Unabhängigkeit einzuräumen (Begründung A. Allgemeiner Teil, I Wesentlicher Inhalt des Gesetzes). Für die Länder und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht sollen nach der Gesetzesbegründung dagegen keine Änderungen bewirkt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5a Absatz 1 Satz 2 AEG Nummer 4 § 5b Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 AEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5b Absatz 7 AEG
Drucksache 803/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... "Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt im Falle von Schienenwegen, Fahrzeughaltern und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die seiner Aufsicht unterliegen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 604/16
... (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) an das Eisenbahn-Bundesamt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern.
§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr
§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
Weitere Kosten
4 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 3a
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu § 6
Zu § 6a
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Verwaltung WSV :
Drucksache 803/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... "Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt im Falle von Schienenwegen, Fahrzeughaltern und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die seiner Aufsicht unterliegen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 480/16
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen - Haushaltsführung 2016
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2016; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO i.V.m. § 4 Absatz 2 HG
... Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamtes, Frankfurt/Main. Das
Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2016
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
Drucksache 104/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften sind die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen worden, Privaten Prüfaufgaben im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen zu übertragen, die zuvor vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wahrgenommen wurden. Das EBA ist zuständig für die Anerkennung und Überwachung dieser Stellen. Es existieren bislang jedoch lediglich für die Anerkennung und Überwachung von benannten Stellen Gebührentatbestände, aufgrund derer das EBA Gebühren für diese Tätigkeiten erheben kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Gemeinden
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel der Regelungen
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
Länder und Gemeinden
III. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3417: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 551/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... -Immissionsschutzgesetz national umgesetzt wurde, existiert ein Instrument, mit dem schädlicher Umgebungslärm zu erfassen und durch Lärmaktionspläne mit konkreten lokalen und überregionalen Maßnahmen wirksam zu reduzieren ist. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit liegt seit dem 1. Januar 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt und ist Bundesangelegenheit. Die Möglichkeiten, die dieses Instrument bietet, sind auszuschöpfen.
Anlage Entschließung des Bundesrates Lärmschutz an Schienenwegen verbessern
Drucksache 498/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
... b) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland. Wenn diese Aufgabe in die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes oder der Behörden zur Untersuchung von Eisenbahnunfällen der Bundesländer fällt, stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das Benehmen mit diesen Behörden her,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Artikel 1 Ziel des Abkommens
Artikel 2 Gegenstand des Abkommens
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden
Artikel 5 Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame
Artikel 6 Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 7 Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen
Artikel 8 Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
Artikel 9 Erleichterter Durchgangsverkehr
Artikel 10 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Artikel 11 Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 12 Datenschutz
Artikel 13 Gemeinsame Arbeitsgruppe
Artikel 14 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 15 Änderungen der Anlagen
Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 431/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... In der TfV wird eine Anforderung zum Sehvermögen des Triebfahrzeugführers geändert. Des Weiteren werden die allgemeinen Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins konkretisiert und die Anforderungen an die Sprachkenntnisse neu gefasst. Zur sicheren und wirtschaftlichen Durchführung auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken wird für den Fall der Zulassung einer weiteren Betriebssprache neben Deutsch festgeschrieben, dass der Triebfahrzeugführer lediglich über Sprachkenntnisse in einer der beiden Betriebssprachen verfügen muss. Des Weiteren wird neu geregelt, dass Ärzte und Psychologen nach ihrer Anerkennung an einer vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) organisierten Fortbildung nur dann verpflichtend teilzunehmen haben, wenn sich die Inhalte der Rechtsvorschriften geändert haben, die sie betreffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlagen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Wegfall der jährlichen Fortbildung für Ärzte und Psychologen, § 16 Absatz 5 TfV
bb Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG in der durch die Richtlinie 2014/88/EU geänderten Fassung § 3 Absatz 1 ESiV
cc Fremdsprachenkenntnisse der Fahrdienstleiter auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken § 3a Absatz 3 EBO
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3252: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Eisenbahn -Bau und Betriebsordnung
Eisenbahn -Sicherheitsverordnung
4 Erfüllungsaufwand:
4 Wirtschaft:
Drucksache 551/15
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Lärmschutz an Schienenwegen verbessern"
... Maßnahmen in Bundeshoheit liegt seit dem 01.01.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt und ist Bundesangelegenheit. Die Möglichkeiten, die dieses Instrument bietet, sind auszuschöpfen.
Drucksache 618/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... In der Gefahrgut-Kostenverordnung (GGKostV) (Artikel 3) werden die Gebührentatbestände für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in der Anlage 1 und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in der Anlage 2 infolge der Änderungen in § 11 und § 15 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Der Verwaltung
4 Bund
Länder inkl. Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebente Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Artikel 5 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Artikel 7 Bekanntmachung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :
Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :
Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 319/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... "Sofern akustische Kennwerte vom Eisenbahn-Bundesamt festgelegt sind, sind diese auch für sonstige Bahnen heranzuziehen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8
Drucksache 319/14 (Begründung)
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV )
... ) ein Lenkungskreis mit vier Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich mit den Themen Schallemission, Schallausbreitung, Rangier- und Umschlagbahnhöfe sowie Straßenbahnen befassten. Mitwirkend waren neben dem BMVBS das Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit (heute Bundesministerium für Umwelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit), das Umweltbundesamt (UBA), das Eisenbahn-Bundesamt, die Bundesanstalt für Straßenwesen, die Landesämter für Umwelt der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, der Länderfachausschuss für Stadtbahnen (heute Bund-Länder-Fachausschuss BOStrab), die Deutsche Bahn AG (DB Netz AG und DB Systemtechnik), die Verkehrsbetriebe von Freiburg, Hamburg, Stuttgart, der Verkehrsclub Deutschland, die Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen, der Verband deutscher Verkehrsunternehmen, der Verband der Bahnindustrie (VDB), die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm (BVS) sowie Vertreter der schalltechnischen Beratungsbüros Akustik Data, Bonk-Maire Hoppmann, Emch+Berger, Möhler+Partner, Müller-BBM, Obermeyer Planen+Beraten, Steger+Piening. Die Arbeiten in den Gremien wurden 2006 vorläufig abgeschlossen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Berechnungsverfahren
2. Berechnung der Schallausbreitung
3. Unterschiede zwischen Schall 03 [1990] sowie Akustik 04 [1990] und Schall 03 [2012]
4. Vergleichsrechnung zwischen Schall 03 [1990] und Akustik 04 [1990] sowie Schall 03 [2012]
5. Schienenbonus
6. Anerkennung akustischer Kennwerte
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Alternativen
VI. Befristung
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Fahrzeugarten von Eisenbahnen
2. Fahrzeugarten von Straßenbahnen
3. Geschwindigkeit
4. Fahrbahnarten
5. Schallminderungstechniken am Gleis
6. Brücken
7. Rangier- und Umschlagbahnhöfe
8. Straßenbahnen
9. Schallausbreitung
10. Auffälligkeit von Eisenbahngeräuschen
11. Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen Grundlage für die Beurteilung, ob eine abweichende Bahntechnik oder eine schalltechnische Innovation vorliegt, ist die messtechnische Ermittlung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2164: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 11/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... "(4) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Aufstellung der Lärmaktionspläne nach § 47d für Orte in der Nähe von Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen. Innerhalb von Ballungsräumen wirkt das Eisenbahnbundesamt an der Lärmaktionsplanung mit."'
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV
'Artikel 1
'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14h Lärmmonitoring
6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14i Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Drucksache 311/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... "(4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit." '
Anlage Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Artikel 1 Nummer 1
'Artikel 1
Drucksache 396/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
... "5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die in den Nummern 18 und 19 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".
‚Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
Drucksache 11/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... "(4) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Aufstellung der Lärmaktionspläne nach § 47d für Orte in der Nähe von Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen. Innerhalb von Ballungsräumen wirkt das Eisenbahnbundesamt an der Lärmaktionsplanung mit."'
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
2. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Drucksache 109/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
... Durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz entstehen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) neue Aufgaben. Auch werden dem Eisenbahn-Bundesamt neue Aufgaben und Befugnisse übertragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz - SGFFG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Investitionen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
§ 7h Gebühren und Auslagen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Lösung
II.1 Bisherige Rechtslage
II.2 Künftige Rechtslage
III. Inhalt der Regelung
IV. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Alternativen
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
VIII. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
VIII.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand für den Bund
b. Erfüllungsaufwand für die Länder und die Kommunen
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
XI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2411: Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz (BMVBS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand:
Drucksache 799/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Daten aus dem Fahreignungsregister sollen an die für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen zuständige Stelle übermittelt werden dürfen. Denn die hierbei durchgeführte Prüfung der Zuverlässigkeit eines Triebfahrzeugführers erstreckt sich nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung auch auf wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Hierzu sollen dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständiger Behörde die diesbezüglichen Daten aus dem Fahreignungsregister übermittelt werden dürfen, soweit diese Eintragungen für die dortige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins jeweils erforderlich sind. Damit soll die unreflektierte Übermittlung von Datenpaketen vom KBA an das EBA (also einer Mehr- oder gar Vielzahl einschlägiger Datensätze "auf einen Schlag") verhindert werden, weil dies nicht im Einklang mit dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz stünde. Mit dieser Übermittlungsbefugnis wird die bisherige Praxis entbehrlich, nach der der Antragsteller aufgefordert wurde, eine Selbstauskunft vorzulegen. Diese Selbstauskunft ist ein aufwändiges Verfahren und umfasst ggf. Eintragungen, über die im Rahmen einer Behördenauskunft keine Auskunft erteilt werden dürfte. Mit der hier geschaffenen Übermittlungsbefugnis wird das Verfahren optimiert und auf den erforderlichen Datenumfang beschränkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4a Fahreignungsseminar
Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 12
Zu Absatz 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 525/12
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
... Aufgrund der Änderung der Regelung des § 19 Absatz 3 TrinkwV 2001 wird das Eisenbahn-Bundesamt als Vollzugsbehörde rechnerisch entlastet. Der Verwaltungsaufwand sinkt jährlich um rund 850 000 Euro sowie einmalig um 60 000 Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Trinkwasserverordnung
§ 12 Ausnahmegenehmigungen
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2017: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
II.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 470/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... ist das Eisenbahn-Bundesamt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
aa Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
bb Änderung des LuftVG
b Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Bundes
§ 3 Zuständige Behörde
§ 4 Befugnisse
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Schlichtungsstelle
§ 7 Kosten
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 4 [Inkrafttreten]
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1.1 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde
1.1.1 Beschwerde an den Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter
1.1.2 Beschwerde an die nationale Durchsetzungsstelle
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.1 Vorgaben in Verbindung mit der Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die nationale Durchsetzungsstelle
2.2 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung von Beschwerden
2.2.1 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde des Fahrgastes
a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.
a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.
2.2.2 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsstelle
2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle
a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.
2.2.4 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde als Fuhr-/Busunternehmen gegenüber einem Fährenbetreiber
2.3 Vorgaben mit Bezug auf Einrichtung und Unterhalt einer Schlichtungs-Stelle
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.1.1 Vorgabe Einrichtung einer nationalen Durchsetzungsstelle
3.1.2 Vorgaben in Verbindung mit dem Betrieb einer nationalen Durchsetzungsstelle
3.1.3 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung einer Beschwerde durch die nationale Durchsetzungsstelle
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VII. Weitere Kosten
1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010
2. Änderung des LuftVG Keine.
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz EU-FahrgRSchG
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1986: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (EU-FahrgRSchG) (BMVBS)
Drucksache 353/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Drucksache 604/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die zu erwartenden Fallzahlen von zukünftig beantragten Zulassungen pro Jahr lassen sich nur schätzen. Die hier verwendeten Zahlen orientieren sich an der Anzahl der Abnahmen und Inbetriebnahmegenehmigungen von Eisenbahnfahrzeugen im Jahr 2011 nach Angabe des Eisenbahn-Bundesamtes. Die Kostenabschätzung beruht auf dem vereinfachten Verfahren für Informationspflichten der Wirtschaft und der Tabelle der Kostenklassen und Kostenfaktoren des Statistischen Bundesamtes (Anhang V a zum Leitfaden Erfüllungsaufwand), da die Fallzahl einen Wert von 10 000 pro Jahr nicht überschreitet und die Belastung nach der Anwendung des Kostenfaktors unter 100 000 Euro liegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
4 Länder
4 Gemeinden
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
§ 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 7 Serienzulassung
§ 7a Zulassung von Fahrzeugvarianten
§ 23 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel der Regelungen
II. Ermächtigungsgrundlage
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Länder und Gemeinden
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 559/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich
... Der Bundesrat hatte in seiner 882. Sitzung am 15. April. 2011 eine Entschließung zum Bahnlärm gefasst, die u.a. eine Eingriffsbefugnis des Eisenbahn-Bundesamtes zum Schutz der Umwelt einschließlich des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen vorschlug (BR-Drucksache 151/11(B), Ziffer 5).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG
3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG
§ 61 Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG
7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG
8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG
9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG
10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG
§ 37 Kapitalverzinsung
11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG
12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG
15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG
16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG
17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG
18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG
19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb
§ 45a Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG
22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG
23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG
24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG
§ 9c Überwachung der Entflechtungsvorschriften
26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG
27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG
28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG
29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG
§ 14a Lärmmonitoring
30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Zu § 25
Zu § 25
31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG
'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
§ 7a Infrastruktur- und Zustandsbericht
§ 8a Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 8b Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu § 8a
Zu § 8a
Zu § 8b
32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Drucksache 151/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms
... -Benutzungsverordnung (BR-Drucksache 553/10(B)). Er bittet den Bund, das Eisenbahn-Bundesamt in die Lage zu versetzen, die erforderlichen technischen Prüfungen für die Umrüstung der verschiedenen Fahrzeugtypen unverzüglich durchzuführen und die Genehmigungen zu erteilen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms
Zu 1.:
Zu 2.:
Zu 3.:
Zu 4.:
Zu 5.:
Drucksache 121/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Nach § 3 Absatz 4 TfV sind der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und "der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen". Zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Der bisherige Wortlaut lässt den Schluss zu, dass Führerschein und Zusatzbescheinigung ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind. Tatsächlich können Triebfahrzeugführer nach anderen Rechtsvorschriften auch anderen Stellen gegenüber auskunftspflichtig sein, z.B. nach § 5a Absatz 4 und 5 des Allgemeinen
Drucksache 151/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms
... -Benutzungsverordnung (Bundesrats-Drucksache 553/10(B)). Er bittet den Bund, das Eisenbahn-Bundesamt in die Lage zu versetzen, die erforderlichen technischen Prüfungen für die Umrüstung der verschiedenen Fahrzeugtypen unverzüglich durchzuführen und die Genehmigungen zu erteilen.
Drucksache 121/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften'
... Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entsteht durch die im Zusammenhang mit der Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und der Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen stehenden Aufgaben ein erhöhter Aufwand. Dieser beläuft sich auf Personalkosten in Höhe von 2 Millionen Euro und Sachkosten in Höhe von 0,4 Millionen Euro. Auf der Grundlage des Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurden die erforderlichen Planstellen sowie die entsprechenden Personal- und Sachausgaben bereits im Bundeshaushalt 2010 und der geltenden Finanzplanung berücksichtigt. Durch die Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
4 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2
Artikel 1 Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
Erster Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fahrberechtigung
§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Zweiter Abschnitt
§ 5 Voraussetzungen
§ 6 Ausbildung
§ 7 Prüfungen
§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt
§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
§ 11 Regelmäßige Überprüfungen
§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer
§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
Vierter Abschnitt
§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation
§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation
§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
§ 18 Rechts- und Fachaufsicht
Fünfter Abschnitt
§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
§ 21 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins
C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
A. Inhalt
B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
C. Fälschungsschutz
D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Ein Triebfahrzeugführer
1.2. Sehvermögen
1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1. Ärztliche Untersuchungen
2.2. Psychologische Untersuchungen
3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
2. Ausbildungsinhalte
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Prüfungen und Kontrollen
2. Kenntnis der Fahrzeuge
3. Bremsberechnung und Bremsprobe
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
7. Stillstand des Zuges
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Bremsberechnung
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
3. Kenntnis über Bahnanlagen
4. Führen des Zuges
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss
6. Sprachprüfungen
Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode
Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine
1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)
Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
2. Auskunftsrechte
Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)
Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
Teil 4
2. Auskunftsrechte
Anlage 11 (zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen
2. Häufigkeit der Überprüfungen
Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung
2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
3. Fälschungsschutz
4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
3 Ermächtigungsgrundlagen
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand:
4 Bund
Länder und Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Zu Anlage 3
Zu Anlage 4
Zu Anlage 5
Zu den Anlagen 6 und 7
Zu Anlage 8
Zu den Anlagen 9 und 10
Zu Anlage 11
Zu Anlage 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 2
Zu Gebührenposition 10.1
Zu Gebührenposition 10.2
Zu Gebührenposition 10.3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Drucksache 527/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Ferner besteht ein Bedürfnis, dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu übertragen, technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes festzulegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 1 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Artikel 2
Allgemeiner Teil
3 Allgemeines
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bund
Länder und Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (NKR-Nr. 1752)
Drucksache 527/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters. Diese Aufgabe wurde dem Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Sicherheitsbehörde gemäß Richtlinie
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 1a - neu - AEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 5 Absatz 1 e Nummer 4a - neu - AEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 AEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b - neu - § 5a Absatz 2 und Absatz 2a - neu - AEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 3a - neu - AEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 26 Absatz 8 Satz 1 AEG
Drucksache 121/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Nach § 3 Absatz 4 TfV sind der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und "der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen". Zuständige Behörde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Der bisherige Wortlaut lässt den Schluss zu, dass Führerschein und Zusatzbescheinigung ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind. Tatsächlich können Triebfahrzeugführer nach anderen Rechtsvorschriften auch anderen Stellen gegenüber auskunftspflichtig sein, z.B. nach § 5a Absatz 4 und 5 des Allgemeinen
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 TfV
Drucksache 527/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... ) als auch für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG benötigen die jeweils zuständigen Behörden (Eisenbahn-Bundesamt und landesrechtlich zuständige Behörden) umfassende Daten und Informationen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, in der Regel von der Deutschen Bahn AG. Nach Anhang V der Richtlinie
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 1a - neu - AEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 7 - neu - AEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 5 Absatz 1e Nummer 4a - neu - AEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 AEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b - neu - § 5a Absatz 2 und Absatz 2a - neu - AEG
6. [auch auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen] treffen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 3a - neu - AEG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 26 Absatz 8 Satz 1 AEG
Drucksache 151/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... Das Eisenbahn-Bundesamt soll nicht mit der gesamten Aufgabe der Lärmaktionsplanung betraut werden, vielmehr nur für den Schienenverkehrslärm. Insofern handelt es sich um eine Klarstellung.
1. Zur Begründung, zu Nummer 4 Satz 3
2. Zu Nummer 5 Satz 2
Drucksache 553/10 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV)
... (2b) Der Bonus nach Absatz 2a wird von dem Betreiber des Schienenweges dem die Trasse nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen auf seinen Antrag vergütet. Der Antrag hat je Fahrzeug den Halter, die Fahrzeugnummer, die maßgeblichen Lärmkennwerte, die Zahl der Achsen, die auf dem Schienenweg zurückgelegten Kilometer, den Zug, das befördernde Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Tag zu enthalten. Das Eisenbahn-Bundesamt kann hierzu ein einheitliches elektronisches Verfahren vorschreiben. Sofern das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht gleichzeitig auch Halter des Wagens ist, stellt es den Antrag im Auftrag des Halters. Es leitet den Bonus nach Abzug von höchstens zehn Prozent an den Halter des Fahrzeugs weiter. Halter, die auf dieses Verfahren verzichten, können einen Antrag auch direkt bei dem Betreiber des Schienenweges stellen. Die Beteiligten können eine abweichende Verfahrensweise vereinbaren. Der Anspruch auf den Bonus erlischt, wenn der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Angaben und Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach der Nutzung des Schienenweges gestellt wird. Das für Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Bundesministerium kann eine Stelle bestimmen, die anstelle des Betreibers des Schienenweges die Anträge entgegennimmt und die Boni zu Lasten des Betreibers des Schienenweges auszahlt. Die Betreiber der Schienenwege, die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Halter und weitere Beteiligte wirken dabei im notwendigen Umfang mit. Die Bestimmungen betreffend den Datenschutz sind zu beachten.
Drucksache 553/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV) - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... (2b) Der Bonus nach Absatz 2a wird von dem Betreiber des Schienenweges dem die Trasse nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen auf seinen Antrag vergütet. Der Antrag hat je Fahrzeug den Halter, die Fahrzeugnummer, die maßgeblichen Lärmkennwerte, die Zahl der Achsen, die auf dem Schienenweg zurückgelegten Kilometer, den Zug, das befördernde Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Tag zu enthalten. Das Eisenbahn-Bundesamt kann hierzu ein einheitliches elektronisches Verfahren vorschreiben. Sofern das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht gleichzeitig auch Halter des Wagens ist, stellt es den Antrag im Auftrag des Halters. Es leitet den Bonus nach Abzug von höchstens zehn Prozent an den Halter des Fahrzeugs weiter. Halter, die auf dieses Verfahren verzichten, können einen Antrag auch direkt bei dem Betreiber des Schienenweges stellen. Die Beteiligten können eine abweichende Verfahrensweise vereinbaren. Der Anspruch auf den Bonus erlischt, wenn der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Angaben und Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach der Nutzung des Schienenweges gestellt wird. Das für Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Bundesministerium kann eine Stelle bestimmen, die anstelle des Betreibers des Schienenweges die Anträge entgegennimmt und die Boni zu Lasten des Betreibers des Schienenweges auszahlt. Die Betreiber der Schienenwege, die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Halter und weitere Beteiligte wirken dabei im notwendigen Umfang mit. Die Bestimmungen betreffend den Datenschutz sind zu beachten.
Drucksache 530/10
... (4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.
Drucksache 274/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... (2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 35)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Anlage 2
Anlage 3
1. Berlin:
2. Hamburg:
3. Niedersachsen:
4. Nordrhein-Westfalen:
5. Thüringen:
I. Allgemeines
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
Sonstige Kosten:
4 Bürokratiekosten:
II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 17
Zu § 19
Zu § 25
Zu § 27
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu Anlage 1:
Zu Anlage 2:
Zu Anlage 3:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
Drucksache 358/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
... (8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverordnung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)
§ 1
§ 2
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 5 Beförderungsbedingungen
§ 14 Informationen
§ 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
§ 37 Schlichtungsstelle
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 182/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Ferner ist eine Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) erforderlich, die es dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ermöglicht, bestimmte Aufgaben auf Dritte zu übertragen, sofern das Europarecht dies zulässt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bund
4 Länder
4 Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 7d Anerkennungen
Artikel 2 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
4 Bund
4 Länder
4 Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (AEG) Nr. 1 (§ 5 Abs. 1e)
• Nr. 3
• Nr. 8
• Buchstabe a
• Buchstabe b
• Buchstabe c
• Buchstabe d
Artikel 2 (BEVVG)
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 814: Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der RL 2007/59/EG (Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie)
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