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SGFFG - Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr
Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3115; 09.06.2021 S. 1730 21)
Gl.-Nr.: 932-7
(1) Der Bund fördert Investitionen in die Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen (Ersatz, Aus- und Neubau), die dem Schienengüterfernverkehr dienen. Dies schließt nicht aus, dass diese Schienenwege auch von anderen Schienenverkehren genutzt werden.
(2) Eine Förderung setzt voraus, dass diskriminierungsfreier Zugang zu den Schienenwegen gemäß den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.
(3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist.
(4) Schienengüterfernverkehr sind Schienengütertransporte, die über eine Mindestdistanz von 50 Kilometern durchgeführt werden.
(5) Förderfähig sind Ersatzinvestitionen in Schienenwege,
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen gefördert. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Schienenwege für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleistungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.
(6) Förderfähig sind Investitionen in Schienenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus, wenn
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neubauinvestitionen in Schienenwege in Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c und d des Eisenbahnregulierungsgesetzes gefördert.
(7) Auf die Förderung von Investitionen von Schienenwegen, die ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen und von jeder Art von Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Förderung erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 tritt.
(1) Der Bund finanziert auf schriftlichen Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Anteil von 50 Prozent der nach § 1 Absatz 5 bis 7 förderfähigen Investitionen Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Es werden jedoch nicht mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionen finanziert, die sich aus der mit dem Antrag vorzulegenden aufgegliederten Berechnung ergeben. 50 Prozent der Planungskosten sind zuwendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten 13 Prozent der Baukosten nicht übersteigen.
(2) Bei der Förderung von Schienenwegen gemäß § 1 Absatz 7 findet Artikel 56b Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.
(Stand: 06.09.2023)
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