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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1730)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Nummer 1 Buchstabe f" durch die Angabe "Nummer 1f" ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt. "(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt."

3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung " § 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung".

4. In § 5e Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesstelle" durch die Wörter "einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird. "Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
  1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
  2. der Betreiber einer Werksbahn und
  3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt wird. "(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist."

6. § 7f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter "sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 38 Absatz 2 bleibt unberührt."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates" durch die Wörter "oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates" durch die Wörter "von Vereinbarungen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

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