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"Definition"
Drucksache 487/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV )
... Die einheitliche digitale Schnittstelle trägt dazu bei, Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und Datenfeldern und technische Schwierigkeiten beim Aufbereiten der elektronischen Daten zu vermeiden sowie Prüfungen zu verkürzen. Wegen der einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem Aufzeichnungsprogramm erleichtert die einheitliche digitale Schnittstelle auch die Übernahme in die Gewinnermittlung bzw. Buchführung. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der einheitlichen digitalen Schnittstelle nicht verbunden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
§ 3 Speicherung der Grundaufzeichnungen
§ 4 Einheitliche digitale Schnittstelle
§ 5 Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung
§ 6 Anforderungen an den Beleg
§ 7 Zertifizierung
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Satz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4163, BMF: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 181/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen, Saarland -
... Absatz 1 BGB sind. Der damit im Einzelfall gegebenenfalls verbundene Argumentations- und Dokumentationsaufwand ist im Interesse der Verhältnismäßigkeit und des Verbraucherschutzes hinzunehmen. In Anknüpfung an den Unternehmerbegriff des Artikels 2 Nummer 2 VRRL sowie die darauf basierende Definition des Fernabsatzvertrags in § 312c Absatz 1 BGB werden Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, dem Unternehmer im Rahmen des § 312c Absatz 3 Satz 2 BGB-E ausdrücklich gleichgestellt.
'Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Absatz 1 Satz 1 enthält die Legaldefinition der Substitutionstherapie Opioidabhängiger. Mit dem neuen Begriff "Opioid`, der auch synthetische Opioide umfasst, wird die BtMVV in diesem Bereich um die moderne wissenschaftliche Nomenklatur fortgeschrieben. Der bisherige Begriff "Opiat" wird abgelöst, was einer bedarfsgerechten Anpassung der betäubungsmittelrechtlichen Regelungen zur Substitution entspricht.
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... 1. Überwiegend ländliche und intermediäre Regionen (nach OECD-Definition).
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
Drucksache 659/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM(2017) 567 final
... Sowohl im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems als auch für einige der oben genannten Verbesserungen des derzeitigen Systems sollten Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen erhalten können. Der Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen sollte es ermöglichen, zu bescheinigen, dass ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als zuverlässiger Steuerzahler gilt. Bestimmte Vereinfachungsvorschriften zu betrugsanfälligen Sachverhalten wie Konsignationslagern, Reihengeschäften und dem Nachweis der Beförderung oder des Versands von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat sollten nur dann gelten, wenn zertifizierte Steuerpflichtige an der jeweiligen Transaktion beteiligt sind. Das Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen sollte zudem die schrittweise Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems ermöglichen, da in der ersten Stufe der Umstellung die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gelten würde, wenn bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union der Erwerber ein zertifizierter Steuerpflichtiger ist. Die Begründung hierfür lautet, dass es nicht zu einem Betrug aufgrund nicht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union für einen zertifizierten Steuerpflichtigen kommen dürfte, da der zertifizierte Steuerpflichtige definitionsgemäß zuverlässig ist.
Drucksache 717/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... Die Kommission hält es für wichtig, eine technologisch neutrale Definition des Begriffs der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge beizubehalten, um Anreize für die Marktdurchdringung von emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen zu schaffen, da diese über das höchste Potenzial zur Reduzierung der CO
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Da leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Unterklasse L1e-A unter die Definition des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV
Drucksache 153/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes n.F. enthält die Regelung für den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung. Tatbestandlich sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erforderlich. Beide Begriffe juristisch ausreichend vorgeprägt, sodass sie eine Abgrenzung ermöglichen, ohne dass eine Neudefinition notwendig wäre. Nur auf der Basis einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann durch die Exekutive ein Ausschluss derjenigen Parteien erfolgen, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen. Die Einbeziehung der Bestrebungen gegen "den Bestand der Bundesrepublik Deutschland" erfolgt in Anlehnung an Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Drucksache 69/1/17
... [Des Weiteren fehlt es an einer eindeutigen Definition, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung erfolgen muss und in welcher Weise die Übernahmeaufforderung erfolgt. Die Begriffe "unverzüglich" oder "rechtzeitig" sind zu weich definiert. Mindestmaß müsste hier die Adaptionsgeschwindigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen sein, die mit 1,5 bis 2 Sekunden (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages) anzusetzen ist.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... Die EU muss eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung aller Regionen und Mitgliedstaaten spielen, damit diese ihr Potenzial in Bezug auf Innovation, Wettbewerbsfähigkeit sowie nachhaltige Arbeitsplätze und Wachstum erschließen. Dies ist der Schwerpunkt verschiedener Initiativen, die bereits auf regulatorischer Ebene2 sowie im Rahmen des Investitionsprogramms ergriffen wurden, um eine solide Projektplanung in Verbindung mit den Schlüsselprioritäten der EU zu gewährleisten. Ferner hat die Kommission in den letzten Jahren die nationalen und regionalen Behörden dazu aufgerufen, Strategien der intelligenten Spezialisierung für Forschung und Innovation zu entwickeln.3 Ziel war dabei, alle europäischen Regionen dazu zu ermuntern, ihre spezifischen Wettbewerbsvorteile zu ermitteln, die als Grundlage für die Definition der Prioritäten bei den Forschungs- und Innovationsinvestitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014-2020 dienten. In der Folge wiesen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und der Ausschuss der Regionen darauf hin, dass ein weiterer Ausbau dieses Ansatzes erforderlich ist, um das Innovationspotenzial aller Regionen zu verbessern.4
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... vorgesehenen Entlastungen kleinerer oder bzw. und weniger komplexer Institute bei den Melde- und Offenlegungspflichten wichtige Ansatzpunkte für mehr Verhältnismäßigkeit in der europäischen Bankenregulierung dar. Der in Artikel 430a Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene Schwellenwert einer Bilanzsumme von 1,5 Milliarden Euro, der der Definition eines "kleinen Instituts" zugrunde liegt, ist jedoch deutlich zu niedrig. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, sich im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung dafür einzusetzen, dass in den zentralen bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen auf europäischer Ebene, wie der Richtlinie
a Zu Artikel 281 und 282
b Zu Artikel 325a
c Zu Artikel 325ai
d Zu Artikel 392 und 395
e Zu Artikel 428a ff.
4. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... ein ausreichend hoher, einheitlicher Schwellenwert als Definition für kleinere oder bzw. und weniger komplexe Institute verankert wird. Die im Rahmen des Europäischen Bankenaufsichtsmechanismus verankerten Kriterien für "weniger bedeutende Banken" sind hierfür eine naheliegende Definition.
Drucksache 187/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 19. Der Bundesrat gibt hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelung zu den "lokalen Energiegemeinschaften" in Artikel 2 Nummer 7 des Richtlinienvorschlags zu bedenken, dass die geplante Definition sehr weit und unbestimmt ist. Eine Unterscheidung zwischen einer "lokalen Energiegemeinschaft", die nach Artikel 16 der vorgeschlagenen Richtlinie gewisse Privilegierungen erfahren soll, und einem "gewöhnlichen" Verteilernetzbetreiber wird damit erheblich erschwert.
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 661/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen
... Im Bereich des Strafrechts wurde im Juli dieses Jahres die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug11 angenommen, die Mindestvorschriften für die Definition von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten sowie Sanktionen und Verjährungsfristen festlegt. Die Richtlinie definiert die sachliche Zuständigkeit der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO)12. Die EPPO wird insbesondere für die strafrechtliche Ermittlung und Verfolgung von Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zuständig sein, die mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und bei denen sich der Gesamtschaden auf mindestens 10 000 000 EUR beläuft.
1. Einleitung - auf dem Weg zu einem EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM
2. Ergebnisse SEIT der Annahme des MEHRWERTSTEUER-AKTIONSPLANS
2.1 Anpassung des Mehrwertsteuersystems an die digitale Wirtschaft und Vorbereitung eines modernen Ansatzes für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze
2.1.1. Vorschläge zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr
2.1.2. Vorschlag zur Mehrwertsteuer bei elektronischen Veröffentlichungen
2.2 Gezielte Betrugsbekämpfungsmaßnahmen 2.2.1. Verbesserung des Steuereinzugs und der Zusammenarbeit der Behörde
2.2.2. Befristete Ausnahme
3. Umsetzung der künftigen Vorschläge
3.1 Auf dem Weg zu einem robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum
3.1.1. Umsetzung der ersten Stufe des endgültigen Mehrwertsteuersystem
3.1.1.1. Erster Teilschritt: Paket für das endgültige Mehrwertsteuersystem Oktober 2017
3.1.1.2. Zweiter Teilschritt: Ausführliche technische Bestimmungen für die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems 2018
3.1.2. Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs heute: Bessere Verwaltungszusammenarbeit bringt raschere Ergebnisse
3.1.3. Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen
3.2 Auf dem Weg zu einem moderneren Ansatz für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze
3.3 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU
4. Schlussfolgerung
Drucksache 315/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen nach aktuellem Stand drei soziale Netzwerke, höchstens aber zehn berichtspflichtig gemacht werden. Die Definition des § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG-E bedarf vor diesem Hintergrund einer Präzisierung. Die Formulierung "beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen" erscheint mit Blick auf die Angebotsvielfalt in Internetplattformen konkretisierungsbedürftig. Heutzutage ist es auf zahlreichen digitalen Plattformen möglich, Text-, Foto- oder Videoinhalte zu erstellen, die von anderen Nutzern eingesehen werden können. Dadurch würden weit mehr Plattformen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen als in der Begründung des Gesetzentwurfs genannt sind, was dem Ziel des Gesetzesvorhabens zuwiderlaufen würde.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... Weitere Verbesserung der Definition eines guten Umweltzustands(insbesondere für Biodiversitätsdeskriptoren), unter anderem durch regionale Zusammenarbeit, bei der auf die Arbeit der jeweiligen regionalen Meeresübereinkommen zurückgegriffen wird.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Bereits in seiner bisherigen Fassung beschrieb § 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG in Grundzügen die Methodik zur Umsetzung des nach § 20 EnWG verbürgten Netzzugangsanspruchs, der sich über § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG zum Schutz von Letztverbrauchern und Lieferanten auch gegen die Betreiber von Kundenanlagen richtet. Zur Ermöglichung des Netzzugangs zum Zweck der Belieferung von Unterzählern im Wege der Durchleitung hat der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage (§ 3 Nummer 24a EnWG) oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nummer 24b EnWG) angeschlossen ist, die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Der neugefasste Satz 1 präzisiert das auch bislang Gemeinte. Zudem wird für die Konstellation der Durchleitung von Strom zu einem Unterzählpunkt die in der Praxis bereits gängige Legaldefinition des bilanzierungsrelevanten Unterzählers eingeführt. Bilanzierungsrelevant ist der Unterzähler, wenn die betreffende Einheit nicht (mehr) durch die Kundenanlage, sondern von einem externen Anbieter mit Strom versorgt wird.
Drucksache 154/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... § 18 Absatz 1 Satz 3 des Parteiengesetzes n.F. enthält die grundgesetzliche Formulierung in das einfache Recht. Demnach ist eine Partei, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgt, von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Die tatbestandlichen Begriffe sind in der juristischen Sprache so weit ausgeprägt, dass eine Definition nicht erforderlich ist. Eine systematische Verankerung dieser Neuregelung in § 18 Absatz 1 des Parteiengesetzes erscheint angemessen, weil insoweit ein neuer Grundsatz der Parteienfinanzierung geprägt wird.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3 Änderung des Einkommenssteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 4
Drucksache 775/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... 10. Außerdem sollte eine künftige Änderung der Definition für kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Klasse 3) - mit den daraus resultierenden Erleichterungen - unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass in Artikel 54 Absatz 3 und Absatz 6 des Verordnungsvorschlages ein Verweis auf Artikel 12 Absatz 5 aufgenommen wird.
Drucksache 350/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV )
... Die Absätze 2 und 3 des § 2 enthalten Vorgaben betreffend die Ausstellung des Nachweisdokuments und die Überprüfung der Simulationsmodelle für bestimmte Typen von Erzeugungsanlagen. Die Definition dieser Typenklassen beinhaltet die Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität der jeweiligen Typen von Erzeugungsanlagen durch die
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen
§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
§ 5 Übergangsregelungen
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs B:
Tabelle
Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs D:
Tabelle
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3911, BMWi: Entwurf einer Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Umsetzung von EU-Recht
II.3 ‚One in one out‘-Regel
Drucksache 75/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
... "(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Einleitungsteil sowie Nummer 1 und Absatz 2 - neu - FuAG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FuAG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Nummer 5 FuAG
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 FuAG
6. Zu Artikel 1 § 5 FuAG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 FuAG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 FuAG
9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 3 FuAG
10. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 3 FuAG
11. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 5 Satz 3 FuAG
12. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 FuAG
13. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 FuAG
Drucksache 681/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2017
... Schließlich schlägt der Bundesrat vor, dass die Kommission ihre Ressourcen stärker,, für die Überprüfung und Validierung der Daten einsetzen soll. Die Kommission erinnert den Bundesrat daran, dass sich das EU-Justizbarometer aus verschiedenen Datenquellen speist, die jeweils eigenen Qualitätssicherungs- und Validierungsverfahren unterliegen. Die meisten Daten werden von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt und validiert, entweder von den Justizbehörden selbst (z.B. von den obersten Gerichtshöfen oder Räten für das Justizwesen) oder von den Justizministerien. Was die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf das Fehlen rechtsvergleichender Definitionen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die zugrunde liegenden Definitionen zum großen Teil auf den von den einschlägigen Stellen, darunter die CEPEI, vereinbarten gemeinsamen Definitionen basieren. Die Kommission hat das Sekretariat der CEPEJ auf dieses wichtige Thema aufmerksam gemacht.
Drucksache 167/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe
... Der Vorbehalt im Gesetzentwurf ist auch nicht deshalb notwendig, weil das EU-Bauproduktenrecht so genannte "Bausätze" kennt, die ebenfalls abschließend nach EU-Maßstäben beurteilt werden. Denn gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 305/2011 stellt ein "Bausatz" ein einziges Bauprodukt dar, das sich aus "Komponenten" zusammensetzt. Die Formulierung in § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG verlangt aber auch nach der vorgesehenen Streichung, dass der Anlagenteil aus mehreren "Bauprodukten" zusammengefügt wird. Ein einzelner Bausatz erfüllt diese Voraussetzung nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b WHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
Drucksache 355/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
... Mit der nötigen Verbesserung des Rechtsrahmens für die Verbreitung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes hat sich die Kommission in den Artikeln 7 bis 9 der vorgeschlagenen Richtlinie befasst und Regelungen für eine einfachere kollektive Lizenzierung für die Verbreitung vergriffener Werke, die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erarbeitet. Die Einbeziehung von Übersetzungen in die Definition des Begriffs "vergriffene Werke" ist im Rahmen dieser Regelungen wichtig, um sicherzustellen, dass die Vorschriften eine ausgewogene Lösung darstellen, die für die Einrichtungen des Kulturerbes praktikabel ist und den Rechteinhabern angemessenen Schutz bietet. Was die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltene Anmerkung zum Antiquariatsbuchhandel angeht, hielt die Kommission es nicht für notwendig, den "üblichen Vertriebsweg" zu definieren.
- Zur Ausnahmeregelung betreffend das Text- und Data-Mining Art. 3 - Ziff 21 und 22 der Stellungnahme
- Zur Ausnahme für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten Art. 4 - Zi f 11, 15, 19 und 24 bis 26 der Stellungnahme
- Zur Ausnahme für den Erhalt des Kulturerbes Artikel 5 und die Maßnahmen zur Verbesserung der Lizenzierungsverfahren und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu vergriffenen Werken Art. 7, 8 und 9 - Ziff 13, 16, 27, 28 und 29 der Stellungnahme
- Zur Wechselbeziehung zwischen technischen Schutzmaßnahmen und den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Artikel 6 - Ziff 17 der Stellungnahme
- Zum Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzunken Art. 11 - Ziff 20, 30 und 31 der Stellungnahme
- Zu den Ausgleichsansprüchen für die Nutzung von Werken im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zwischen Urhebern und Verlagen Art.12 - Ziff 32 der Stellungnahme
- Zur Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen Art. 13 - Ziff 33 und 34 der Stellungnahme
- Zu fairen Verträgen mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung Artikel 14 bis 16 - Ziff 35 bis 37 der Stellungnahme
- Zu anderen Aspekten - Ziff 6, 9 und 18 der Stellungnahme
Drucksache 7/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... 14. Die Kommission erwägt unter Abschnitt 3.1 "Bildschirmgeräte (90/270)", technische Aktualisierungen einiger Definitionen, beispielsweise die Definition von "Arbeitsplatz", vorzunehmen. Die Streichung überkommener technischer Einrichtungen wie Diskettenlaufwerk oder Manuskripthalter aus der Bildschirmarbeitsdefinition ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass eine Ausweitung des Bildschirmarbeitsplatzes auf die Verwendung mobiler Arbeitsgeräte (Laptop, Tablets, Smartphones, et cetera) abzulehnen ist, solange keine regelmäßige Verwendung dieser Geräte an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz - zum Beispiel via Dockingstation - erfolgt. Eine Einbeziehung mobiler Arbeitsgeräte in die Definition des Bildschirmarbeitsplatzes und die damit zu ergreifenden Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen würden die Mobilarbeit in der Praxis unmöglich machen.
Drucksache 725/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 648 final
... Trotz dieser Unterschiede konnte ein möglicher Kompromiss ausgemacht werden, der darin bestehen könnte, dass die derzeitige Begriffsbestimmung und die Entfernung von 150 km beibehalten werden, jedoch eine gewisse Flexibilität durch eine bessere Definition des Begriffs des nächstgelegenen geeigneten Terminals geschaffen wird. In Bezug auf die Änderung der derzeit geltenden Strecke von mindestens 100 km, die nicht auf der Straße zurückzulegen ist, äußerten die Interessenträger keine ausgeprägten Meinungen. Dieser Grenzwert wurde als unerheblich für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße, aber als kontraproduktiv für den kombinierten Verkehr auf Binnenwasserstraßen angesehen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse
- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 und Artikel 9
Artikel 9a
Artikel 10a
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 9a
Artikel 10a
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 654/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen JOIN(2017) 450 final
... 9. Der Bundesrat mahnt eine klarere Definition der Begriffe "Cybersicherheit" und "Cyberabwehr" an.
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... § 3 stellt die zentrale Vorschrift des zweiten Teils dar. Zum einen wird hier die Definition einer internationalen Organisation im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht festgelegt, siehe § 3 Absatz 1 Satz 1. Zum anderen werden hier internationalen Organisationen unmittelbar per Gesetz die in Teil 2 Kapitel 2 des Gesetzentwurfs genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, siehe § 3 Absatz 1 Satz 2, nachdem die Bundesregierung der Ansiedlung zugestimmt hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1 Gaststaatgesetz
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
B. Lösung
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2 - Internationale Organisationen
Kapitel 1 Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2 Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
Drucksache 727/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation | (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 3. Der Bundesrat erachtet es für notwendig, die Begriffe "Hörfunk- und Fernsehkanäle", "damit verbundene [...] Dienste", "Dienste des vernetzten Fernsehens" und "elektronische Programmführer" durch eine gesetzliche Definition klarzustellen, um eine unterschiedliche Interpretation in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Drucksache 411/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV )
... Die Vorschrift dient der Umsetzung von § 2 der Sozialpartnervereinbarung. Die dort enthaltenen Definitionen werden übernommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Ruhepausen
§ 6 Ruhezeiten
§ 7 Arbeits- und Ruhetage
§ 8 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 9 Notfälle
§ 10 Aufzeichnungspflichten
§ 11 Arbeitsmedizinische Untersuchungen
§ 12 Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 13 Abweichende Regelungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
5 Wirtschaft
II.2 Umsetzung von EU-Recht
III. Votum
Drucksache 109/17 (Beschluss)
... Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betrifft ein Aufenthaltsverbot ein Verbot, einen bestimmten Ort oder in einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Dieses Begriffsverständnis liegt auch den Legaldefinitionen des Begriffs "Aufenthaltsverbot" in mehreren Landespolizeigesetzen zugrunde. Das Verbot, sich ohne behördliche Erlaubnis von einem bestimmten Ort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen, wird man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dagegen kaum als Aufenthaltsverbot bezeichnen können.
Drucksache 347/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Die Definition des Quartiers sollte in Anlehnung an die Zusammenfassung mehrerer Anlagen im EEG (§ 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017) erfolgen. Für die Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu einem Quartier könnte dementsprechend der Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe ohne die Nutzung des öffentlichen Netzes herangezogen werden. Demnach müssten sich die Gebäude entweder auf demselben Grundstück befinden oder - wenn sie nicht auf demselben Grundstück liegen - sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. Eine unmittelbare räumliche Nähe ist zumindest dann gegeben, wenn die Grundstücke, auf dem sich die Gebäude befinden, aneinander angrenzen. Die unmittelbare räumliche Nähe sollte zudem immer dann bejaht werden, wenn durch die Hinzuziehung weiterer Gebäude mit Mieterinnen und Mieter in das Mieterstrommodell, die PV-Anlage überhaupt erst errichtet wird oder durch die Installation einer größeren PV-Anlage die künstliche Aufsplittung in mehrere kleine und damit in der Regel teurere Anlagen vermieden wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017 *
Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
17. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
18. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
19. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 EnWG
20. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG Artikel 3b - neu - § 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG
'Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Drucksache 279/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2017 - COM(2017) 167 final
... 6. Die von der Kommission anlässlich des fünfjährigen Bestehens des EU-Justizbarometers formulierten Schlussfolgerungen sind eher allgemeiner Natur und entbehren einer belastbaren Grundlage. In welchem Maß die dort beschriebene Verbesserung der Justizsysteme auf das EU-Justizbarometer zurückzuführen ist, lässt sich kaum beurteilen. Der Bundesrat ist jedenfalls der Auffassung, dass seitens der Kommission weitere Anstrengungen erforderlich sind, um dem selbst gesetzten Anspruch, objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Die Darstellung sollte sich auf weniger, aber dafür aussagekräftige Indikatoren beschränken, bei denen eine solide Datengrundlage vorhanden ist. Die freigewordenen Kapazitäten könnten dann für die sorgfältige Überprüfung und Validierung der erhobenen Daten mit Hilfe rechtsvergleichender Definitionen der verwendeten Begrifflichkeiten und einer ausführlichen Erläuterung verwendet werden.
Drucksache 226/16
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es (StGB ) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
... in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Abs. 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" bzw. "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungskosten
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 115 Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Drucksache 156/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... [Die in § 2 ProstSchG enthaltene Begriffsbestimmung dehnt den Adressatenkreis der Vorschriften unverhältnismäßig weit aus. Weder ist, wie im Gewerberecht üblich, eine gewisse Dauer der Tätigkeit erforderlich, noch muss Geld gezahlt werden, die Erlangung jedes "vermögenswerten Vorteils" reicht. Aus der Definition ergibt sich ebenso nicht, dass diese sexuellen Dienstleistungen mehreren oder wechselnden Personen gegenüber erbracht werden müssen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG
4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG
11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5
Zu Artikel 1
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG
19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Drucksache 227/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern -
... - Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden. In Anlehnung an das ZIM des BMWi müssen die Vorhaben auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen. - Zum anderen sollten auch sämtliche Aufwendungen für FuE inklusive der Auftragsforschung gefördert werden. Die der Förderung unterliegenden FuE-Aufwendungen orientieren sich in den Ländern mit einer steuerlichen Förderung begrifflich an der so genannten Frascati-Definition der OECD. Begünstigungsfähig sind danach Aufwendungen für die Grundlagenforschung, für die angewandte Forschung und für die experimentelle Entwicklung. Dabei wird zwischen internen Aufwendungen (laufende Ausgaben für Löhne und Gehälter des FuE-Personals, laufende Ausgaben und Investitionsausgaben für FuE) und externen Aufwendungen (Aufträge an Hochschulen, Forschungseinrichtungen, andere Unternehmen) unterschieden. Eine Förderung externer Aufwendungen ist insbesondere für KMU bedeutend, da diese Unternehmen regelmäßig nur über geringe unternehmensinterne FuE-Ressourcen verfügen.
Drucksache 812/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
... Diese unterschiedlichen Ansprüche werden derzeit durch den Abschluss eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sekundierten Person ausgelöst, der unter der Voraussetzung geschlossen werden kann, dass die sekundierte Person ein Aufnahmeverhältnis mit einer internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtung eingeht. Nur bei Vorliegen dieses Dreiecksverhältnisses sollte die Bundesrepublik Deutschland einen so genannten Sekundierungsvertrag mit einer Person abschließen, der zu den vorgenannten Rechtsfolgen führt. Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen für den Abschluss eines Sekundierungsvertrags führte zu einer einheitlichen Vertragspraxis, d.h. zu einer Verwaltungsvereinheitlichung und -vereinfachung und definierte den durch die gesetzlichen Rechtsfolgen begünstigten Personenkreis. Ein Anspruch auf die gesetzlich definierten Leistungen der Absicherung bestand dabei nur, sofern die sekundierte Person nicht durch Dritte, insbesondere durch die aufnehmende Einrichtung abgesichert ist. Diese Subsidiarität entsprach der Zielsetzung des Gesetzes, Sekundierungen nur dort sozial abzusichern, wo dies erforderlich ist. Eine sekundierte Person, die bereits durch die aufnehmende Einrichtung oder Dritte hinreichend abgesichert wird - etwa in Form durchsetzbarer arbeitsvertraglicher Ansprüche - bedurfte nach altem SekG keines zusätzlichen Schutzes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verträge zur Sekundierung
§ 4 Sekundierende Einrichtungen
Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
§ 5 Altersvorsorge
§ 6 Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
§ 7 Absicherung gegen Haftungsrisiken
§ 8 Reisekosten
§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
§ 10 Bestand der Leistungen
Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
§ 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
§ 12 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Befristung
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
Zu § 11
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Votum
Drucksache 227/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden. In Anlehnung an das ZIM des BMWi müssen die Vorhaben auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen. - Förderbegünstigte sollten alle KMU nach Definition der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 sein, d.h. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Analog zum ZIM des BMWi wäre auch eine Ausweitung der Förderfähigkeit bei Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten denkbar. Der Bund wird gebeten, die wirtschaftlichen, fiskalischen und beihilferechtlichen Folgen dieser Ausweitung zu prüfen.
Drucksache 89/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen
... - Stärkung und gesetzliche Definition der Informationsrechte des Betriebsrates.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen
a Leiharbeit:
b Werkverträge:
Drucksache 11/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
... /EU wird zudem klargestellt, dass die Verordnung nur für neue elektrische Betriebsmittel gilt. Ein elektrisches Betriebsmittel ist neu bis zu dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Inbetriebnahme. Danach spricht man von einem gebrauchten elektrischen Betriebsmittel. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Definition des Inverkehrbringens (§ 2 Nummer 15
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
3 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen
§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 12 Pflichten des Händlers
§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Marktüberwachung
§ 15 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 16 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 17 Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
§ 18 Formale Nichtkonformität
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Straftaten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Aspekte der Gleichstellung
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller
5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer
5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler
5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund
5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder
5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Rechtsfolgen Keine
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3518: Entwurf einer 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Hersteller
II.2 Erfüllungsaufwand für Einführer
II.3 Erfüllungsaufwand für Händler
Drucksache 237/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... Die vorgeschlagene Legaldefinition in § 3 Absatz 5b
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG , Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG
24. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG
25. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG
26. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 62 Absatz 2 Nummer 1b BImSchG
28. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
29. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG
Drucksache 253/3/16
Antrag der Länder Brandenburg, Bayern
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.
Drucksache 603/16
... Die Bezeichnung des beim Kraftfahrtbundesamt geführten Registers wird an die neuen Definitionen der Verordnung (EU) Nr.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5 Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 769/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Absatz 2 Satz 2 der vorliegenden Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 (Artikel 104c) erläutert den Gesetzestext unzutreffend. Es gibt in den Ländern bereits heute länderspezifische, an ihren jeweiligen finanzrechtlichen Rahmenbedingungen ausgerichtete Auswahlkriterien, die zum Teil auch durch verfassungsgerichtliche Urteile bestätigt wurden. Eine Veränderung dieser Auswahl aufgrund von Vorgaben des Bundes würde Zweifel an den bisherigen Kriterien hervorrufen und zu unterschiedlichen Definitionen von Finanzschwäche innerhalb eines Landes führen. Dies wäre auch mit Risiken für künftige verfassungsgerichtliche Verfahren verbunden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 90 GG allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 90 Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 91c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Artikel 104c GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Artikel 109a GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 143e Absatz 2a - neu - GG
Drucksache 72/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... Der Vorschlag der VMK, im deutschen Recht auch außerhalb des Führerscheins einen europaweit anerkannten Nachweis für die Weiterbildung zu schaffen, wird durch Änderung des § 8 dieses Gesetzes ("Rechtsverordnungen") Rechnung getragen. Es wird für Grenzgänger die Möglichkeit der Einführung der weiteren von der EU-Richtlinie vorgesehenen Nachweismöglichkeit für die Weiterbildung in Form des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Dadurch kann Grenzgängern, d.h. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, jedoch in Deutschland beschäftigt sind - genaue Definition vgl. § 8 Absatz 4 dieses Gesetzes - (zusätzlich zum Führerscheindokument) ein gesonderter Fahrerqualifizierungsnachweis entsprechend Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie nach dem in Anhang II der Richtlinie wiedergegebenen Modell ausgestellt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger:
2. Wirtschaft:
3. Verwaltung:
5 Bund:
Länder und Kommunen:
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
§ 11 :
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 302/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45 /EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe COM(2016) 369 final
... (c) Präzisierung und Vereinfachung der Definition der Seegebiete in der Richtlinie
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Subsidiarität
2.3 Verhältnismäßigkeit
2.4 Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2 Konsultation der Interessenträger
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4 Folgenabschätzung
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
3.6 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2 Erläuternde Dokumente
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Fahrgastschiffsklassen und Anwendung
5 Sicherheitsanforderungen
Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertiger Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen
Ausschuss und Änderungsverfahren
5 Zeugnisse
Internationale Dimension
5 Bewertungsbestimmungen
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2009/45/EG
Artikel 3 Geltungsbereich
Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14 Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974
Artikel 16a Bewertung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
Drucksache 490/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Um die in der Begründung des Gesetzentwurfs als Motivation für die Neuregelung genannte Rechtssicherheit zu erreichen, sollte die Definition der Verbandmittel hinsichtlich der weiteren Wirkungen, welche für eine Verbandmitteleigenschaft unschädlich sind, weiter gefasst werden. Ebenso sollten die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten im Sinne der Rechtssicherheit durch das Bundesministerium für Gesundheit im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden. In der Rechtsverordnung sind außerdem die Begrifflichkeiten noch konkreter zu definieren. Unter anderem sollte auch die Möglichkeit der Durchführung der Beratung aufgenommen und Fragen zu den anfallenden Gebühren geklärt sowie festgelegt werden, welche Teile der eingereichten Dossiers Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen und daher nicht veröffentlicht werden dürfen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V
7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1
8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen
Drucksache 518/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung - COM(2016) 597 final
... - Gesteigerte Zusätzlichkeit, da die Auswahlkriterien verlangen, dass die Vorhaben im Rahmen des EFSI ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Der Vorschlag enthält auch eine detailliertere Definition von Zusätzlichkeit, und bei Vorhaben im Rahmen des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union als erfüllt. - Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Vorhaben, die einen Beitrag zur Erreichung der auf der COP 21 vereinbarten ehrgeizigen Ziele der EU leisten. Auch vorrangige Projekte in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz werden vermehrt gefördert. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass EFSI-Förderungen für Autobahnen vermieden werden sollten, außer sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in die Verkehrssektoren der Kohäsionsländer oder in grenzüberschreitenden Verkehrsprojekten unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands. Der Vorschlag sieht auch die explizite Einbeziehung von Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in die allgemeinen Ziele vor, die für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen. Aufgrund der außergewöhnlichen Nachfrage nach Finanzierungen für KMU im Rahmen des EFSI wird zudem ein größerer Anteil der Finanzierung an KMU gerichtet werden. 40 % der Erhöhung der Risikoübernahmekapazität des EFSI sollte darauf ausgerichtet werden, den Zugang von KMU zu Finanzierungen auszuweiten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Finanzbogen
Drucksache 580/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... b. Unabhängig davon werden anlässlich der Anpassung bestehende Bestimmungen durch textliche Klarstellungen praxisgerechter gestaltet. Dies betrifft die Einfügung einer Definition für den Begriff "Normalbetrieb" in § 2 sowie die Klarstellung des Bezuges auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Sonstige Betreiberpflichten
§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
§ 11 Straftaten
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung der Sachkundeanforderungen
2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen
3. Klarstellungen
4. Sanktionierung
III. Ermächtigungsgrundlagen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Zu a Streichung von Regelungen im Hinblick auf EU-Recht
- Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen auf Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern
- Streichung der Kennzeichnungspflicht in § 7 Abs. 1
Zu b Streichung von Übergangsregelungen
- Streichung der Ausnahmeregelung für Leckagegrenzwerte
- Streichung der Übergangsregelungen in § 9 alt
Zu c Anpassung der Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Betriebszertifikate
- Anforderungen in § 5 Absatz 1
- Sachkundeanforderungen in § 5 Absatz 2
- Unternehmenszertifikate nach § 6
Zu d Sonstige Präzisierungen von EU-Regelungen
- Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals
a Kennzeichnung
b Inverkehrbringen, Verkauf, Kauf
2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu a Betreiberpflichten
Zu b Kaufverbote
3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Übergangsregelung für Leckagegrenzwerte
b Sachkundeanforderungen
IX. Weitere Kosten
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3621: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Drucksache 274/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
... /EG) beitragen. Der hier verwendete Begriff Ostsee bezieht sich auf die Definition nach der
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 OffshoreBergV
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV
4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV
5. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV
6. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV
7. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Drucksache 491/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
... Dass eine mündliche oder fernmündliche Form "ausgeschlossen" sein soll, ist angesichts der fehlenden rechtsverbindlichen Definition keineswegs zweifelsfrei. Wenn zum Beispiel ein Anrufer das Anfordern eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Absatz 5 Satz 4(neu) VwVfG auf einen Anrufbeantworter in einer Behörde aufspricht, könnte durchaus argumentiert werden, dass die Anforderung "elektronisch" erfolgt ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 17 EGovG
2. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 3a Absatz 4 - neu - VwVfG
'Artikel 5 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 201-6
3. Zu Artikel 47 Nummer 4 Buchstabe a § 7b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AM-HandelsV
4. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe satz 3 Satz 2 BImSchG
5. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
6. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 5 der 9. BImSchV
'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9
7. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 10 Absatz 1 Satz 7 - neu - der 9. BImSchV
'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9
8. Zu Artikel 62 Nummer 2 Anhang IV Nummer 1.1 Satz 5 AltholzV
9. Zu Artikel 69 § 9 Absatz 2 Satz 1 UhVorschG
Drucksache 399/16
Gesetzesantrag der Länder Brandenburg, Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetz es
... Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit darf dabei nur auf Antrag erfolgen und setzt das Vorliegen familiärer Gründe voraus. Insoweit wird auf die Definition in der vergleichbaren Regelung des § 48a Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5b
Zu § 5b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 235/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
... Die Unrechtsvereinbarung muss sich auf einen Wettbewerb des organisierten Sports beziehen. Eine Definition dieses Tatbestandsmerkmals findet sich in Absatz 5.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 265c Sportwettbetrug
§ 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
§ 265f Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 265c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 265d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 265e
Zu § 265f
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 II.1
4 II.2
4 II.3
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie vom 25.04.2016 liegt, sofern diese unabhängig von den persönlichen Umständen oder der Eignung des Kunden erfolgt."
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Der bisherige Wortlaut von § 2 Absatz 3 Nummer 27 stellt für die Definition einer grenzüberschreitenden Gruppe auf den Sitz der gruppenangehörigen Unternehmen "in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" ab. Dies wird enger gefasst und auf die Europäische Union beschränkt, da die Bankenabwicklungsrichtlinie derzeit nicht für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Europäischen Union gilt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Aus Gründen der Technologieneutralität sollten deshalb in der Begriffsdefinition für "innovative KWK-Systeme" auch Anlagen berücksichtigt werden, die aus Abwärme KWK-Strom und Wärme erzeugen. Die Stromerzeugung aus Abwärme steht aus der Sicht des Klimaschutzes der Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien gleich, da keine weiteren fossilen Brennstoffe verbraucht werden. Die vorgesehene Verordnung der Bundesregierung zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme kann hierzu weitere Anforderungen stellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen
§ 27d Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG
Zu Buchstabe n
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG
§ 33c Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen
16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017
20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017
21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017
22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017
23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017
24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017
25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017
26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG
28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Drucksache 477/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... Die Verordnung verzichtet darauf, die zertifizierbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu benennen und verweist in der Begründung zu § 2 ganz allgemein auf die Begriffsbestimmungen in § 3 KrWG. Der Vordruck für das Zertifikat enthält jedoch Begrifflichkeiten für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, die weder im KrWG noch in der Verordnung klar definiert sind. Dies betrifft insbesondere die Begriffe "vorbereitendes" und "abschließendes" Verfahren. Damit werden Definitionsfragen und Auslegungsprobleme in den Vollzug verlagert.
1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV
2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV
5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV
11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV
12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV
13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV
14. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV
15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV
16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 803/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... ), das keine Legal-definition von Anschlussbahnen enthält.
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Aufgrund der unterschiedlichen Bildungsabschlüsse in den Ländern ist die Definition eines mittleren Bildungsabschlusses nicht möglich. Gemeint ist ein dem früheren Realschulabschluss vergleichbarer Abschluss.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
4. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 226/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
... in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Absatz 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 115 Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.