[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

334 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Besicherung"


⇒ Schnellwahl ⇒

0511/20
0206/20
0047/20
0002/20B
0121/20
0002/1/20
0426/2/20
0426/20B
0528/20
0352/19B
0004/19B
0053/19B
0053/1/19
0586/19
0585/19
0621/19B
0004/19
0004/1/19
0373/19B
0621/19
0373/1/19
0506/19
0548/19
0084/19
0584/19
0375/19
0352/1/19
0279/18B
0431/18B
0347/18
0431/1/18
0279/1/18
0468/18
0112/1/18
0312/18
0300/18
0543/18
0075/18
0131/18
0103/1/18
0376/6/18
0543/18B
0069/1/18
0173/18
0426/18
0096/18
0103/18
0103/18B
0112/18B
0136/17
0314/17B
0314/1/17
0686/17B
0686/1/17
0072/16
0302/16
0777/16B
0236/1/16
0236/16B
0304/16
0131/16
0496/16
0327/16
0815/16B
0534/16
0507/16
0299/16
0113/16
0777/1/16
0238/16B
0651/1/16
0175/16
0458/16
0690/16
0193/15B
0428/15B
0193/1/15
0419/15
0237/15
0046/15
0428/1/15
0359/15B
0456/15
0359/1/15
0583/14
0618/1/14
0400/14
0447/14B
0447/1/14
0447/14
0459/13
0113/13
0150/13
0006/13
0032/13
0110/13
0677/13
0683/13
0219/13B
0176/13B
0547/13
0718/13B
0177/13B
0176/13
0126/13B
0498/13
0177/13
0718/1/13
0612/13
0444/13
0753/13
0114/13
0319/12X
0556/12
0066/12
0144/12
0356/12
0314/12B
0445/12
0799/12
0525/12
0791/1/12
0791/12B
0016/12
0300/12
0300/1/12
0615/12
0253/12
0661/12
0300/12B
0708/12
0503/12B
0610/12
0606/12
0582/12
0314/1/12
0134/12
0156/12
0599/12
0317/11B
0713/11
0858/11
0355/11
0739/11
0314/11
0361/11
0144/11
0181/11B
0056/11
0853/11
0555/11
0150/11
0317/1/11
0256/11
0323/11B
0181/11
0733/11
0323/1/11
0127/11
0181/1/11
0874/11
0317/11
0323/11
0667/10
0003/10
0850/10B
0025/10
0826/10
0530/1/10
0873/10
0155/10
0725/10
0490/10
0637/10
0822/10
0001/10
0530/10
0781/10
0157/10
0845/10
0518/10
0530/10B
0850/1/10
0270/09
0805/09
0122/09
0895/09
0688/09B
0348/09
0587/09
0171/09B
0190/09
0278/09A
0174/09
0275/09B
0286/09
0171/09
0275/2/09
0688/09
0004/09
0755/09
0474/09
0003/1/09
0171/1/09
0278/09
0280/09A
0185/09
0688/1/09
0522/09
0292/08B
0389/08
0166/1/08
0551/08
0340/08
0173/08
0799/08
0292/1/08
0766/08
0104/08
0173/1/08
0703/08
0004/08
0113/08
0058/08
0294/08
0113/08B
0210/08
0035/08
0433/08B
0433/1/08
0031/1/08
0356/08
0340/08B
0930/08
0113/1/08
0339/08
0642/08
0279/08
0166/08B
0827/08
0745/08
0923/08B
0340/1/08
0292/08
0923/3/08
0031/08B
0829/08
0879/08
0018/08
0951/07
0558/07
0718/07
0113/07
0719/07
0361/07
0385/07
0064/07
0557/07
0135/07
0538/07
0404/07
0282/07
0722/07
0748/07
0022/07
0094/07
0572/06
0555/06
0153/1/06
0308/06
0254/06
0008/06
0259/06
0578/1/06
0173/06
0153/06B
0778/06
0103/1/06
0578/06B
0680/06
0103/06
0299/06
0379/06
0461/1/06
0103/06B
0143/06
0153/06
0295/06
0093/05
0252/05
0479/05B
0795/05
0945/05
0515/1/05
0926/05
0084/05
0479/2/05
0773/05
0237/1/05
0163/1/05
0595/05
0762/05
0237/05B
0479/1/05
0744/05
0817/05
0173/05
0237/05
0672/05
0348/05
0458/04B
0429/04
0429/04B
Drucksache 375/19

... Es obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Behörde, zu entscheiden, ob eine dingliche Sicherung als Möglichkeit der Besicherung eines Rückforderungsanspruches beim SGFFG als Alternative zur selbstschuldnerischen Bankbürgschaft akzeptiert werden kann.



Drucksache 112/1/18

... c) Die Schaffung des AECE-Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die Bankenaufseher die Besicherung per AECE-Verfahren zum Maßstab für die Bewertung des Umgangs von Banken mit NPLs machen. Dies könnte - ohne Not - das AECE-Verfahren zu einem Standard für die Besicherung von Unternehmenskrediten in der EU entwickeln. Das kann nicht gewollt sein, zumal das AECE-Verfahren in vielen Mitgliedstaaten keinen wesentlichen Vorteil zu bestehenden Instrumenten bietet und es auch in den nationalen Rechtsrahmen (Gerichtsverfahren et cetera) eingebettet (und damit innerhalb der EU unterschiedlich) sein wird.



Drucksache 75/18

... Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als "Doppelbesicherung" bezeichnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


Drucksache 103/1/18

... 6. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sieht es der Bundesrat als kritisch an, dass die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen strikten Vorgaben zur Mindestsicherung notleidender Risikopositionen undifferenziert auf alle Kreditinstitute unabhängig vom Ausmaß des institutsindividuellen Bestands an notleidenden Krediten Anwendung finden sollen. Gerade bei Kreditinstituten, deren Kreditportfolio eine hohe Qualität aufweist, würde die aus der Anwendung notwendige Umstellung bislang nicht anerkannter Besicherungen auf Vertragswerke entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 69/1/18

... Bei diesen Finanzanlagen handelt es sich meist um Nachrangdarlehen mit entsprechenden Zins- und Rückzahlungszusagen. Diese Finanzierungsform birgt - wie unter anderem Erfahrungen mit dem Windanlagenbetreiber Prokon vor einigen Jahren gezeigt haben - wegen der fehlenden Besicherung der Darlehen die erhebliche Gefahr des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals im Falle des Scheiterns der Projekte bzw. Geschäftsideen. Eine Vielzahl von Crowdfunding-Projekten - darunter ein Immobilienprojekt in Berlin - sind bereits insolvent. In den meisten Fällen dürfte das investierte Kapital verloren sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/1/18




Zum Verbraucherschutz

Zu Crowdfunding-Dienstleistern


 
 
 


Drucksache 96/18

... Mithilfe der Forderungsübertragung können sich Unternehmen Liquidität und Zugang zu Krediten verschaffen (z.B. durch Factoring und Besicherung). Banken und Unternehmen können auf diesem Wege die Nutzung ihres Kapitals optimieren (z.B. durch Verbriefung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Beispiel für Verbriefung

Warum ist Rechtssicherheit wichtig?

Rechtliches Risiko

Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften

Was ist eine Forderung?

Was ist die Übertragung einer Forderung?

Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1: Recht des Übertragungsvertrags

Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

Option 3: Recht der übertragenen Forderung

Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung

Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Universelle Anwendung

Artikel 4
: Anzuwendendes Recht

Artikel 6
: Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8 bis 12
: Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen

Artikel 10
: Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN

Artikel 3
Universelle Anwendung

Artikel 4
Anzuwendendes Recht

Artikel 5
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Artikel 6
Eingriffsnormen

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 9
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 12
Verzeichnis der Übereinkünfte

Artikel 13
Überprüfungsklausel

Artikel 14
Zeitliche Geltung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 103/18

... Gut entwickelte Sekundärmärkte für NPL gehören ebenfalls zu den Bausteinen einer funktionsfähigen Kapitalmarktunion.4 Die Vollendung der Kapitalmarktunion hat für die Kommission insbesondere auch deshalb Priorität, weil damit für europäische Unternehmen - allen voran KMU und innovative Wachstumsunternehmen - neue Finanzierungsquellen erschlossen werden sollen. Auch wenn es beim Kapitalmarktunion-Projekt vor allem darum geht, den Zugang der EU-Unternehmen zu Nichtbankenfinanzierungen zu erleichtern und ihnen mehr Quellen für diese Art der Finanzierung zu erschließen, wird dabei doch auch die große Bedeutung der Banken für die Finanzierung der EU-Wirtschaft anerkannt. Deshalb zielt ein Arbeitsschwerpunkt der Kapitalmarktunion darauf ab, die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe an die Unternehmen zu verbessern, unter anderem, indem ihnen bessere Möglichkeiten eröffnet werden, Sicherheiten, die zur Besicherung von Krediten gestellt werden, zu verwerten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen

Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen

Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen

Artikel 159
Behandlung erwarteter Verlustbeträge

Artikel 469a
Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 103/18 (Beschluss)

... 4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sieht es der Bundesrat als kritisch an, dass die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen strikten Vorgaben zur Mindestsicherung notleidender Risikopositionen undifferenziert auf alle Kreditinstitute unabhängig vom Ausmaß des institutsindividuellen Bestands an notleidenden Krediten Anwendung finden sollen. Gerade bei Kreditinstituten, deren Kreditportfolio eine hohe Qualität aufweist, würde die aus der Anwendung notwendige Umstellung bislang nicht anerkannter Besicherungen auf Vertragswerke entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 112/18 (Beschluss)

... c) Die Schaffung des AECE-Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die Ban-kenaufseher die Besicherung per AECE-Verfahren zum Maßstab für die Bewertung des Umgangs von Banken mit NPLs machen. Dies könnte - ohne Not - das AECE-Verfahren zu einem Standard für die Besicherung von Unternehmenskrediten in der EU entwickeln. Das kann nicht gewollt sein, zumal das AECE-Verfahren in vielen Mitgliedstaaten keinen wesentlichen Vorteil zu bestehenden Instrumenten bietet und es auch in den nationalen Rechtsrahmen (Gerichtsverfahren et cetera) eingebettet (und damit innerhalb der EU unterschiedlich) sein wird.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.