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Regelwerk, Strahlenschutz

Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
- Niedersachsen -

Vom 3. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2013 S. 8; 27.05.2015 S. 101 15; 24.01.2017 S. 18 17; 18.11.2020 S. 400 20; 11.08.2022 S. 518 22; 08.11.2023 S. 273 23)
Gl.-Nr.: 20220



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 20 22 23

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 5 Abs. 4 und 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 548 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1. festen brennbaren Abfällen 192 Euro
je kg,
2. festen, nicht brennbaren Abfällen 15.245 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen 106 Euro
je kg,
4. konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 413.082 Euro
je Container,
5. konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 627.531 Euro
je Container.

Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E+07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg 121 Euro
je Strahlungsquelle,
2. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile

nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E+09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg

121 bis 11.385 Euro
je Strahlungsquelle,
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg 636 Euro
je Strahlungsquelle,
4. Strahlungsquellen in Form von 636 bis 34.477 Euro
je Strahlungsquelle,
a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder
b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg 84 Euro
je kg,
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern 301 Euro
je Liter,
7. nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg 61 bis 150 Euro
je Liter.

Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

§ 2

Für die Übernahme radioaktiver Abfälle, die einer besonders aufwändigen Behandlung bedürfen und nicht unter § 1 Abs. 3 fallen, wird abweichend von § 1 Abs. 1 nur die Grundgebühr erhoben; im Übrigen sind Auslagen in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu erstatten.

§ 3

Besondere Aufwendungen, die der Landessammelstelle entstehen, weil

  1. die angelieferten Abfälle nicht den Bestimmungen der Benutzungsordnung oder den Annahmebedingungen für die Landessammelstelle entsprechen oder
  2. die Landessammelstelle Abfälle aus Gründen, welche die oder der Ablieferungspflichtige zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann,

sind durch die Gebühren nach § 1 nicht abgegolten; sie sind gesondert als Auslagen zu erstatten.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 9. April 2008 (Nds. GVBl. S. 104) außer Kraft.

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