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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle

Vom 27. Mai 2015
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 09.06.2015 S. 101)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 3. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 8) erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 386 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1. festen brennbaren Abfällen 114,35 Euro
je kg,
2. festen, nicht brennbaren Abfällen 10.179,00 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen 72,50 Euro
je kg,
4. Abklingabfällen 258,00 Euro

je 60-l-Kunststoffbehälter,

5. konditionierten Konrad-Containern Typ IV 217.578,00 Euro
je Container,
6. konditionierten Konrad-Containern Typ V 314.238,00 Euro
je Container.

Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,80 E+07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg
82,00 Euro
je Strahlungsquelle,
2. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und
nicht unter Nummer 1 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E+09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg
82,00 bis 8.000,00 Euro
je Strahlungsquelle,
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg
439,00 Euro
je Strahlungsquelle,
4. Strahlungsquellen in Form von
  1. gasförmigen radioaktiven Stoffen oder
  2. radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
439,00 bis 25.000,00 Euro
je Strahlungsquelle,
die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq) und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg
56,00 Euro
je kg,
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern
161,30 Euro
je Liter,
7. Nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg
46,20 bis 111,50 Euro
je Liter.

Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

" § 1

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 397 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
1. festen brennbaren Abfällen 122,00 Euro

je kg,

2. festen, nicht brennbaren Abfällen 11783,00 Euro je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen 74,50 Euro

je kg,

4. Abklingabfällen 260,00 Euro

je 60-l-Kunststoffbehälter,

5. konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 272.662,00 Euro je Container,
6. konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 397.484,00 Euro je Container.
Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von
1.

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