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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle

Vom 24. Januar 2017
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 14.02.2017 S. 18)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 3. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 8), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2015 (Nds. GVBl. S. 101), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 397 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1. festen brennbaren Abfällen 122,00 Euro
je kg,
2. festen, nicht brennbaren Abfällen 11783,00 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen 74,50 Euro
je kg,
4. Abklingabfällen 260,00 Euro
je 60-l-
Kunststoffbehälter,
5. konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 272.662,00 Euro
je Container,
6. konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 397.484,00 Euro
je Container.

Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von

1. Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten, mit einer Aktivität von nicht
mehr als 1,80 E+07 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg
92,00 Euro
je Strahlungsquelle,
2 Strahlungsquellen in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten und nicht unter Nummer 1 fallen,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,65 E+09 Bq und einer Masse von nicht mehr als 300 kg
92,00 bis 8.922,00 Euro
je Strahlungsquelle,
3. Strahlungsquellen in Form von gasförmigen radioaktiven Stoffen oder radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 1,00 E+06 Bq und einer Masse von nicht mehr als 3,5 kg
483,00 Euro
je Strahlungsquelle,
4. Strahlungsquellen in Form von
a) gasförmigen radioaktiven Stoffen oder
b) radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen,
die nicht unter Nummer 3 fallen, mit einer Aktivität von nicht mehr als 8,00 E+07 Bq (Th-232 bis 1,00 E+07 Bq)
und einer Masse von nicht mehr als 250 kg
483,00 bis 27.505,00 Euro
je Strahlungsquelle,
5. Bauschutt in Form von festen radioaktiven Stoffen, die gasförmige Bestandteile nicht enthalten,
mit einer Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 350 kg
61,00 Euro je kg,
6. Bauschutt in Form von radioaktiven Stoffen, bei deren Zerfall radioaktive Gase entstehen, mit einer Aktivität
von nicht mehr als 9,00 E+05 Bq je Behälter und einem Volumen von nicht mehr als 200 Litern
234,00 Euro je Liter,
7. nicht brennbare Flüssigkeiten, wie Chemieabwässer, biologische Abwässer und kontaminierte Lauge, mit einer
Aktivität von nicht mehr als 4,00 E+06 Bq je kg und einer Masse von nicht mehr als 150 kg
47,00 bis 1
15,00 Euro je Liter.

Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

" § 1

(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 437 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von

1. festen brennbaren Abfällen 153,50 Euro
je kg,
2. festen, nicht brennbaren Abfällen 13.438,00 Euro
je 180-l-Presstrommel,
3. flüssigen, brennbaren Abfällen 91,00 Euro
je kg,
4. Abklingabfällen 296,00 Euro
je 60-l-Kunststoffbehälter,
5. konditionierten Konrad-Containern Typ IV mit einem Bruttovolumen von 7,14 m3 303.354,00 Euro
je Container,
6. konditionierten Konrad-Containern Typ V mit einem Bruttovolumen von 10,9 m3 442.468,00 Euro
je Container.

Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten.

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