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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
- Niedersachsen -

Vom 11. August 2022
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 02.09.2022 S. 518)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 3. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2020 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Zahl "179" durch die Zahl "180" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Zahl "14 377" durch die Zahl "14 418" ersetzt.

3. In Nummer 5 wird die Zahl "332 103" durch die Zahl "333 263" ersetzt.

4. In Nummer 6 wird die Zahl "484 538" durch die Zahl "486 258" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 221812

ENDE

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(Stand: 06.09.2022)

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