umwelt-online: Kostenverordnung Bau HB

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Regelwerk, Bau und Planung

BauKostV - Kostenverordnung Bau
- Bremen -

Vom 3. September 2002
(Brem.GBl. Nr. 51 vom 25.09.2002 S. 463; 07.09.2004 S. 531 04; 18.10.2005 S. 839; 19.09.2006 S. 399; 18.08.2009 S. 347; 16.11.2010 S. 707 10; 24.01.2012 S. 24; 06.08.2013 S. 453 13; 22.10.2015 S. 483 15; 08.08.2017 S. 639 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 26.01.2021 S. 251 21, ber. S. 417)
Gl.-Nr.: 203-c-7



Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Kosten 10 21

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) zu ermitteln sind.

§ 2 Berechnung von Gebühren nach den Baukosten 04 10 15 21

(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993

einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(8) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Übergangsvorschrift 04

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau 04 13

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

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