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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl
- Bremen -

Vom 09.08.2019
(Brem.ABl. Nr. 164 vom 15.08.2019 S. 996)



Red. Anm. Zur Information steht hier die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung. Es werden keine Archivfassungen erstellt. Es erfolgt keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter.

Gemäß der Kostenverordnung Bau ( BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463-203-c-7), zuletzt Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 9. August 2022 (Brem.ABl. S. 730), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2023 zu vervielfältigen sind, beträgt 147,8.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Stand 11.08.2023

T abelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2015 = 100 -
- Preisindexzahl = 147,8 -
- gültig ab 1. Oktober 2023 -


Gebäudeart1 ab10/2023
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2022
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2021
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2020
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2019
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2018
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2017
Baukostenwert
EURO/m3
1. Wohngebäude (ohne Wohnheime) 464 399 366 360 343 331 321
2. Bürogebäude 658 565 518 510 485 469 455
3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 185 159 146 144 137 132 129
4. Gewerbliche Betriebsgebäude  
4.1 Gewerbliche Betriebsgebäude2
(soweit nicht nach 4.2)
254 218 200 197 188 181 178
4.2 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt3     
4.2.1 mit nicht geringen Einbauten 204 175 161 159 151 146 142
4.2.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
4.2.2.1 bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer4 144 124 114 112 106 103 100
sonstige Bauart 121 104 96 95 91 87 85
4.2.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3  
Bauart schwer4 121 104 96 95 91 87 85
sonstige Bauart 85 78 77 73 71 69
4.2.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3  
Bauart schwer4 99 85 78 77 73 71 69
sonstige Bauart 80 69 63 62 59 57 55
1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

ENDE

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(Stand: 11.08.2023)

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