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Regelwerk Bau- und Planungsrecht EU

BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz
- Bayern -

Vom 25. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 29.06.2012 S. 254; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 470 15; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 675 20)
Gl.-Nr.: 230-1-W


Siehe Fn. 1
Archiv: 1997 2004

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
  2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe

  1. sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
  3. ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.

(4) Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. Erfordernisse der Raumordnung:
    Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
  2. Ziele der Raumordnung:
    verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
  3. Grundsätze der Raumordnung:
    Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
  4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
    in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
  5. öffentliche Stellen:
    Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
  6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
    Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
  7. Raumordnungspläne:
    zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne gemäß Art. 19 und 21;
  8. Festlegungen:
    Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Raumordnungsplänen.

Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung

Bei

  1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
  2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen und
  3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,

sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.

Art. 4 Zielabweichungsverfahren

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