Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz

Fassung vom 16. September 1997
(GVBl. 1997 S. 500; 1999 S. 521; 25.04.2000 S. 280; 2004 S. 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-1-U


zur aktuellen Fassung

1. Abschnitt
Aufgabe, Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Art. 1 Aufgabe der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und dieses Gesetzes

  1. übergeordnete, überörtliche zusammenfassende und überörtliche fachliche Programme und Pläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben;
  2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern, bundes- oder landesunmittelbarer Planungsträger sowie der unter Aufsicht des Bundes oder des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Planungsträger) und sonstiger Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.

(2) Landesplanung ist Aufgabe des Staates.

Art. 2 Grundsätze der Raumordnung

Für die Landesplanung gelten neben den Grundsätzen der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes folgende Grundsätze:

  1. Der geographischen Lage Bayerns im Bundesgebiet und im europäischen Raum ist Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen und natürlichen Gegebenheiten aller Landesteile zu berücksichtigen.
  2. Gebiete, zwischen denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entwickelt werden sollen, die den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen, werden zu Regionen zusammengefaßt. Eine Region soll sich regelmäßig auf das zusammenhängende Gebiet mehrerer Landkreise unter Einbeziehung kreisfreier Gemeinden erstrecken. Das Gebiet einzelner Gemeinden darf nicht geteilt werden.
  3. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eines bestimmten Einzugsbereichs eignen, können durch das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne als zentrale Orte bestimmt werden. Sie sollen nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben eingestuft werden und so über das ganze Staatsgebiet verteilt sein, daß möglichst gleichwertige Lebensbedingungen erreicht werden können. Zentrale Orte sind nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern.
  4. Überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Kultur, insbesondere der Bildung und des Sports, ferner der Verwaltung und Rechtspflege sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung und möglichst in geeigneten zentralen Orten oder in deren Nähe zugänglich sein. Die Erfordernisse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltungsorganisation sind zu beachten.
  5. Auf eine sinnvolle überörtliche Zuordnung von Arbeits- und Wohnstätten ist hinzuwirken.
  6. Die Ausbildung leistungsfähiger Entwicklungsachsen ist zu fördern. Entwicklungsachsen sind gekennzeichnet durch eine vorhandene oder anzustrebende Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, insbesondere in zentralen Orten und in anderen größeren Siedlungseinheiten, entlang leistungsfähiger Verkehrsadern. In Entwicklungsachsen sollen überörtliche Infrastruktureinrichtungen gebündelt werden. Entwicklungsachsen sollen zur Förderung entwicklungsbedürftiger Gebiete und zur Ordnung von Verdichtungsräumen beitragen.
  7. Günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaft und für die Schaffung und Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sind anzustreben.
  8. Verkehrsanlagen und Verkehrsbedienung sollen so geplant werden, daß sie leistungsfähige Verbindungen gewährleisten, Ein volkswirtschaftlich zweckmäßiges, den Erfordernissen einer raschen, preisgünstigen und sicheren Verkehrsbedienung entsprechendes Zusammenwirken der Verkehrsträger ist anzustreben. Zentrale Orte und Erholungsgebiete sollen leicht erreichbar sein, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die durch die ungünstige Lage zu Produktionszentren und Märkten sowie die Unterbrechung wirtschaftlicher Beziehungen zu benachbarten Räumen außerhalb des Bundesgebiets verursachten Nachteile sollen ausgeglichen werden.
  9. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, daß
    1. die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdiger und möglichst umweltfreundlicher Energie sichergestellt und den Erfordernissen der Aufsuchung und Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen Rechnung getragen wird,
    2. die Erfordernisse der Wasserwirtschaft und die Belange eines geordneten Wasserhaushalts in der Landschaft berücksichtigt werden; dazu gehören insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güte, die Reinhaltung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie der Hochwasserschutz,
    3. die Erfordernisse der überörtlichen Abfallentsorgung beachtet werden.
  10. Die natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft sind zu verbessern. Vorhaben, die der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft dienen, sind besonders zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, daß der land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden auch künftig als Kulturlandschaft erhalten bleibt.
  11. Der Standort von Anlagen, die Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterung oder schädliche Strahlung verursachen oder die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer nachteilig beeinflussen können, soll so gewählt werden, daß Gefahren, Nachteile und Belästigungen vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete sowie andere besonders schützenswerte Räume und für Flächen, die gegenwärtig oder voraussichtlich künftig der Wasserversorgung dienen. Geplante Anlagen sollen nach Möglichkeit in geeigneten Gebieten zusammengefaßt werden. Auf die durch bestehende Anlagen verursachten Einwirkungen soll bei Maßnahmen des Siedlungswesens Rücksicht genommen werden.
  12. Die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen nicht nachteilig verändert werden. Unvermeidbare wesentliche Beeinträchtigungen sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen möglichst auszugleichen. Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art so erhalten werden, daß sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, die natürlichen Schutzaufgaben des Waldes erfüllen und der Bevölkerung in ausreichendem Maß als Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart und Naturdenkmale sind möglichst unberührt zu erhalten und zu schützen. Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen. Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden.
  13. Geeignete Gebiete, insbesondere in der Nähe größerer Siedlungseinheiten, sollen als Erholungsgebiete erhalten, geschaffen und ausgestaltet werden.
  14. Auf eine ausreichende überörtliche Gliederung von Siedlungsgebieten durch Grün- und sonstige Freiflächen soll hingewirkt werden.
  15. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten werden.

Art. 3 Geltung der Grundsätze

Die Grundsätze der Raumordnung gelten für die Behörden des Freistaates Bayern, die landesunmittelbaren Planungsträger und die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den in Satz 1 genannten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens nach Maßgabe von § 1 des Raumordnungsgesetzes gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Art. 4 Darstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung

(1) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinn des Raumordnungsgesetzes werden im Landesentwicklungsprogramm gemäß Art. 13, in fachlichen Programmen und Plänen gemäß Art. 15, in Regionalplänen gemäß Art. 17 sowie nach Maßgabe von Art. 26 in beschreibender oder zeichnerischer Form dargestellt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Programme und Pläne sowie die einzelnen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu begründen. In der Begründung sollen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach der voraussichtlichen Dringlichkeit ihrer Verwirklichung eingestuft werden. Sonstige Angaben, Hinweise und Planungen zur Erläuterung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind zulässig.

2. Abschnitt
Organisation der Landesplanung

Art. 5 Landesplanungsbehörden

(1) Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als oberste Landesplanungsbehörde, die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden als untere Landesplanungsbehörden.

(2) Für jeden regionalen Planungsverband wird bei der für seinen Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde eine Person als Regionsbeauftragter bestellt. Die Regionsbeauftragten tragen gemäß den Beschlüssen und Aufträgen der Verbandsorgane dafür Sorge, daß der Regionalplan und seine Fortschreibung ausgearbeitet sowie die Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane erstellt, ferner daß Gutachten für den regionalen Planungsverband erstattet werden. Sie können an den Sitzungen der Organe des regionalen Planungsverbands beratend teilnehmen; dies gilt entsprechend, wenn ein regionaler Planungsbeirat besteht.

(3) Die höheren Landesplanungsbehörden können bei der Ausarbeitung und Fortschreibung der Regionalpläne andere Planungseinrichtungen zur Mitarbeit heranziehen, soweit diese über die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen hierfür verfügen.

Art. 6 Regionale Planungsverbände

(1) Regionale Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region.

(2) Die regionalen Planungsverbände beschließen über Regionalpläne sowie deren Fortschreibung und stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab; sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Regionalpläne der gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 bestellten Regionsbeauftragten.

(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf regionale Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Wenn diese Bestimmungen Rechtsverordnungen sind, gelten sie sinngemäß, sofern nicht die oberste Landesplanungsbehörde an Stelle der zum Erlaß der Rechtsverordnungen zuständigen Behörden eine besondere Regelung für regionale Planungsverbände durch Rechtsverordnung trifft. Im übrigen werden die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Verwaltungsbehörden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.

(5) Wenn ein regionaler Planungsverband besteht, tritt er an die Stelle der Verbandsmitglieder, soweit sie nach diesem Gesetz an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu beteiligen sind.

Art. 7 Entstehung regionaler Planungsverbände

Regionale Planungsverbände entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 13 Abs. 2 Nr. 1.

Art. 8 Organisation regionaler Planungsverbände

(1) Die Rechtsverhältnisse regionaler Planungsverbände werden durch die Verbandssatzung geregelt.

(2) Die Verbandssatzung wird von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe von Absatz 8 Sätze 2 bis 7 beschlossen. Die konstituierende Sitzung wird durch die höhere Landesplanungsbehörde einberufen, zu deren Verwaltungsbezirk die Region gehört. Wenn eine Region Gebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Landesplanungsbehörden einschließt, wird die zuständige höhere Landesplanungsbehörde durch die oberste Landesplanungsbehörde bestimmt. 'Die Verbandssatzung ist der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder von ihr aus rechtlichen Gründen geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. Den Gemeinden und Landkreisen der Region ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen.

(4) Die Verbandssatzung kann durch Beschluß der Verbandsversammlung geändert werden; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Die Verbandssatzung muß die fachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. An der Ausarbeitung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung durch den regionalen Planungsverband und vor Stellungnahmen des regionalen Planungsverbands zu den von Staatsbehörden aufzustellenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind Verbandsmitglieder zu beteiligen, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird.

(6) Mitglied eines regionalen Planungsverbands sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört. Weitere juristische Personen sowie natürliche Personen können nicht Mitglieder regionaler Planungsverbände sein.

(7) Notwendige Organe regionaler Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuß und der Verbandsvorsitzende. "Die Verbandssatzung kann weitere Organe sowie einen regionalen Planungsbeirat vorsehen.

(8) In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter stimmberechtigt. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, daß jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluß fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrundezulegen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. Beschlüsse über Regionalpläne und ihre Fortschreibung sind der Verbandsversammlung vorbehalten; Absatz 9 Satz 6 bleibt unberührt.

(9) Dem Planungsausschuß gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. Er setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. Die Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die von den kreisangehörigen Gemeinden entsandten Verbandsräte bestellt. Satz 3 gilt entsprechend für die Vertreter der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise. Der Planungsausschuß hat regelmäßig über den Stand und den Fortgang der Ausarbeitung und der Überprüfung des Regionalplans zu beraten; et- kann Beschlüsse gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 fassen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Er ist befugt, über Teilfortschreibungen 'des Regionalplans abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht öder nur unwesentlich berührt werden und die Verbandsmitglieder den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen. Dem Planungsausschuß obliegt ferner die Beschlußfassung über Stellungnahmen des regionalen Planungsverbands zu den im Landesentwicklungsprogramm sowie in fachlichen Programmen und Plänen enthaltenen oder nach Maßgabe von Art. 26 aufzustellenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung; die Beteiligung der einzelnen Verbandsmitglieder gemäß Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. Das Nähere wird durch die Verbandssatzung bestimmt.

(10) Sofern die Verbandssatzung einen regionalen Planungsbeirat vorsieht, gehören diesem außer dein Verbandsvorsitzenden höchstens 40 Vertreter von Organisationen im. Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 an. Die Organisationen, die zur Benennung von Vertretern für den regionalen Planungsbeirat berechtigt sind, werden in der Verbandssatzung bestimmt. Die von den Organisationen vorgeschlagenen Vertreter werden vom Verbandsvorsitzenden berufen. Die Verbandssatzung regelt die Beteiligung des regionalen Planungsbeirats an der Ausarbeitung und Fortschreibung des Regionalplans.

Art. 9 Aufsicht über regionale Planungsverbände

(1) Regionale Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde und die zuständige Regierung können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe regionaler Planungsverbände sowie zu Sitzungen eines regionalen. Planungsbeirats verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

Art. 10 Kostenerstattung an regionale Planungsverbände

Der Freistaat Bayern ersetzt den regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Regionalplänen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

Art. 11 Landesplanungsbeirat

(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat.

(2) Er soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützen.

(3) Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu beteiligen und zu grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören.

Art. 12 Organisation des Landesplanungsbeirats

(1) Als Mitglieder des Landesplanungsbeirats sind Vertreter von Organisationen des wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kirchlichen Lebens, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie Vertreter der kommunalen Spitzenverbände Bayerns zu berufen. Die Organisationen, die zur Benennung von Vertretern für den Landesplanungsbeirat berechtigt sind, werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Organisationen durch den Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

(3) Der Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie kann nach Anhörung des Landesplanungsbeirats Sachverständige als weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen.

(4) Die Mitglieder werden für sechs Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.

(5) Für die gemäß Absatz 2 berufenen Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(6) Die gemäß Absatz 2 berufenen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind durch den Vorsitzenden auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, vorzeitig abzuberufen. Die gemäß Absatz 3 berufenen Mitglieder können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

(7) Vorsitzender des Landesplanungsbeirats ist der Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

(8) Der Landesplanungsbeirat kann für die Behandlung bestimmter allgemeiner oder einzelner Fragen Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. Die Beteiligung an Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen.

(9) Die Vorsitzenden des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse können nach Anhörung des Landesplanungsbeirats und der Ausschüsse neben den gemäß Absatz 2 bestellten Mitgliedern und ihren Stellvertretern oder an deren Stelle weitere Beauftragte der nach Absatz 1 bestimmten Organisationen zur Teilnahme an Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme zulassen.

(10) Die zu Mitgliedern berufenen Vertreter von Organisationen, ihre Stellvertreter sowie die gemäß Absatz 9 zugelassenen Personen haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung der zu Mitgliedern berufenen Sachverständigen wird durch die oberste Landesplanungsbehörde geregelt.

(11) Art 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung (LKrO) gelten für die Mitglieder, ihre Stellvertreter und die gemäß Absatz 9 zugelassenen Personen entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ausgeübt.

(12) Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(13) Vertreter der Staatsministerien können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Beiziehung von Vertretern anderer Behörden verlangen. Behörden, deren Vertreter an Sitzungen teilnehmen können, sind zu den Sitzungen einzuladen. Behördenvertreter sind auf Antrag zu hören.

(14) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Abschnitt
Programme und Pläne der Landesplanung

Art. 13 Landesentwicklungsprogramm

(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Insoweit können für überregionale Teilräume besondere Regelungen getroffen werden. Einzelne Planungen und Maßnahmen sind in das Landesentwicklungsprogramm aufzunehmen, wenn sie für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.

(2) Im Landesentwicklungsprogramm sind unbeschadet weitergehender Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß Absatz 1 zu bestimmen:

  1. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen,
  2. die Regionen, für die zusammen mit Gebieten eines benachbarten Landes der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Regionalplanung erforderlich oder zweckmäßig ist,
  3. die zentralen Orte sowie Grundsätze für ihren weiteren Ausbau nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben; zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren) werden in den Regionalplänen nach den im Landesentwicklungsprogramm festzulegenden Grundsätzen bestimmt,
  4. Entwicklungsachsen von überregionaler Bedeutung,
  5. die Gebiete, deren Lebens- und Wirtschaftsbedingungen zu ihrer Erhaltung oder Verbesserung besonderer Maßnahmen bedürfen; solche Gebiete sind insbesondere
  1. Gebiete, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist,
  2. Verdichtungsräume, deren Gesundung gefördert oder in denen einer ungesunden Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten entgegengewirkt werden soll;

gleichzeitig sind die zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen erforderlichen Planungen und Maßnahmen vorzusehen,

  1. sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung erforderliche Planungen oder Maßnahmen.

(3) In die Begründung sind Richtwerte für die, durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anzustrebende Entwicklung der Bevölkerung und der Arbeitsplätze in den Regionen aufzunehmen.

Art. 14 Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms

(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat ist zu hören.

(2) Das Landesentwicklungsprogramm ist vor seiner Aufstellung den kommunalen Spitzenverbänden Bayerns und den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken (Gebietskörperschaften), für die eine unmittelbare Anpassungspflicht begründet wird, zur Stellungnahme in einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist bekanntzugeben, innerhalb derer sie auch eigene Vorschläge unterbreiten können. Die Bekanntgabe kann durch Veröffentlichung im Allgemeinen Ministerialblatt erfolgen, auf die im Staatsanzeiger hinzuweisen ist. Soweit die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in zeichnerischer Form dargestellt sind, kann die Bekanntgabe durch die Aufforderung ersetzt werden, bei einer unteren Landesplanungsbehörde Einsicht zu nehmen. Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

(4) Das Landesentwicklungsprogramm kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern.

(5) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

Art. 15 Fachliche Programme und Pläne

Im Landesentwicklungsprogramm können Bereiche, für die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in fachlichen Programmen und Plänen auf der Grundlage, des Landesentwicklungsprogramms aufgestellt werden, sowie die für deren Ausarbeitung und Aufstellung zuständigen Behörden bestimmt werden. Die Programme und Pläne können sich auf das ganze Staatsgebiet oder größere Teile des Staatsgebiets erstrecken.

Art. 16 Aufstellung fachlicher Programme und Pläne

(1) Fachliche Programme und Pläne im Sinn dieses Gesetzes werden von den gemäß Art. 15 zuständigen Staatsbehörden im Einvernehmen mit den Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe ausgearbeitet. Soweit das Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde herzustellen ist, ist der Landesplanungsbeirat zu hören.

(2) Die kommunalen Spitzenverbände Bayerns oder die Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird, sind von den für die Ausarbeitung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung des in Art. 14 Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens zu beteiligen. Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine unmittelbare Anpassungspflicht begründet wird, sind stets zu beteiligen. Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Die fachlichen Programme und Pläne sind im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms aufeinander abzustimmen. Sie werden von den gemäß Art. 15 zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe aufgestellt.

(4) Die für die Aufstellung fachlicher Programme und Pläne zuständigen Behörden haben die in den Programmen und Plänen enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung in ihrem räumlichen Geltungsbereich bei den unteren Landesplanungsbehörden zur Einsicht für jedermann auszulegen. Soweit die Geheimhaltung bestimmter Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus Gründen der Verteidigung erforderlich ist, können sie anordnen, daß die Einsichtnahme nur öffentlichen Planungsträgern gestattet werden darf. Die zuständigen Staatsministerien machen die Aufstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der räumliche und fachliche Geltungsbereich der Programme und Pläne zu bezeichnen sowie auf die öffentliche Auslegung hinzuweisen. Für die Form der Bekanntmachung gilt Art. 51 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend. Wenn in den Programmen und Plänen kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, treten die darin enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

(5) Die fachlichen Programme und Pläne sind bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

Art. 17 Regionalpläne

(1) Regionalpläne legen die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest.

(2) In Regionalplänen sind insbesondere zu bestimmen:

  1. zentrale Orte der untersten Stufe (Kleinzentren) und Richtlinien für ihren Ausbau nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms,
  2. die anzustrebende Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur der Region sowie die Funktionen von Gemeinden oder von einheitlich strukturierten Teilbereichen der Region,
  3. die Erschließung und Entwicklung der Region durch Einrichtungen des Verkehrs und der Versorgung, der Bildung und der Erholung sowie der sonstigen überörtlichen Daseinsvorsorge,
  4. Planungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft, insbesondere soweit sie für Erholungsgebiete oder zur Behebung oder Abwehr von Landschaftsschäden erforderlich sind, und Gebiete, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt,
  5. sonstige zur Verwirklichung der Grundsätze sowie übergeordneter Ziele der Raumordnung und Landesplanung erforderliche Planungen und Maßnahmen.

(3) Fortschreibungen der Regionalpläne haben sich grundsätzlich auf solche Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beschränken, die Schwerpunkte der räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region betreffen, wobei vor allem folgende Bereiche in Betracht kommen:

  1. Kleinzentren,
  2. Siedlungswesen,
  3. Verkehr, insbesondere öffentlicher Personennahverkehr,
  4. Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft,
  5. Sicherung oberflächennaher Rohstoffe,
  6. Wasserwirtschaft.

(4) Als Bestandteil der Begründung können Richtwerte für die durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anzustrebende Entwicklung der Bevölkerung und der Arbeitsplätze in Teilbereichen der Region aufgenommen werden.

(5) Bei der Ausarbeitung von Regionalplänen sind die vom Staat gesetzten Planungsziele zu beachten.

(6) Regionalpläne benachbarter Regionen sind aufeinander abzustimmen. Im übrigen sind die Interessen benachbarter Gebiete sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb der Region in den Regionalplänen angemessen zu berücksichtigen. Die Abstimmung mit den Interessen sowie raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen benachbarter Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bleibt der Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 18 Ausarbeitung und Verbindlicherklärung von Regionalplänen

(1) Regionalpläne werden von den zuständigen regionalen Planungsverbänden unter Beteiligung der Bezirke, soweit deren Aufgaben berührt werden, im Benehmen mit den anderen öffentlichen Planungsträgern, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und beschlossen. Die regionalen Planungsverbände können im Rahmen der ihnen gemäß Art. 10 zugewiesenen Mittel in besonderen Fällen zu Einzelfragen, die mit der Ausarbeitung des Regionalplans in unmittelbarem Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde Gutachten vergeben.

(2) Die Regionalpläne werden auf Antrag des regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt; der Antrag kann in den Fällen des Art. 8 Abs. 8 Satz 9 Halbsatz 1 bereits nach Beschlußfassung im Planungsausschuß gestellt werden. Berührt der Regionalplan einen Fachbereich, für den die Regierung nicht zuständig ist, stimmt sie sich mit der Fachbehörde der entsprechenden oder, sofern diese nicht vorhanden ist, nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. Für die Verbindlicherklärung gilt Art. 95 Abs. 2 LKrO entsprechend. Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ablehnung des gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Ziele die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren.

(3) Änderungen eines beschlossenen Regionalplans obliegen dem regionalen Planungsverband. Die zuständige höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Absatz 2 gestellten Antrags vorliegen. Soweit die Änderung durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde erfolgt, sind Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird, gemäß Art. 14 Abs. 2 zu beteiligen. Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Über den Antrag auf Verbindlicherklärung ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 jedoch frühestens mit der abschließenden Beschlußfassung in der Verbandsversammlung.

(5) Regionalpläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet, beschlossen und für verbindlich erklärt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern.

(6) Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten von Regionalplänen gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die öffentliche Auslegung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die Bekanntmachung der obersten Landesplanungsbehörde obliegt.

(7) Die Regionalpläne sind bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Verbindliche Regionalpläne können von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde in dringenden Fällen oder in Fällen von geringer Bedeutung von Amts wegen geändert werden. Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sätze 2 bis 4, Absätze 5 und 6 sowie Absatz 7 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

4. Abschnitt
Sicherung der Raumordnung

Art. 19 Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag ab dem Jahr 1995 alle vier Jahre über den Stand der Raumordnung in Bayern, den Vollzug des Landesentwicklungsprogramms und über neue Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung.

Art. 20 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die Staatsministerien teilen die von ihnen, beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der obersten Landesplanungsbehörde unverzüglich mit, so daß ihr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben möglich ist. Die den Staatsministerien nachgeordneten Behörden und die übrigen in Art. 3 genannten Planungsträger mit Ausnahme kreisangehöriger Gemeinden sind zu entsprechender Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. Kreisangehörige Gemeinden unterrichten die zuständige untere Landesplanungsbehörde.

(2) Private Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen und sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung. Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit.

Art. 21 Raumbeobachtung

Die Landesplanungsbehörden erfassen und verwerten fortwährend die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.

Art. 22 Allgemeine Einwirkungspflicht

Die Landesplanungsbehörden haben darauf hinzuwirken, daß die Erfordernisse der Raumordnung beachtet werden.

Art. 23 Raumordnungsverfahren

(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren gemäß § 6a des Raumordnungsgesetzes sind

  1. die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben sowie
  2. weitere Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger, soweit sie von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.

(2) Raumordnungsverfahren haben den Zweck

  1. festzustellen, ob die in Absatz 1 genannten Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind,
  2. vorzuschlagen, wie diese Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.

(3) Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag eines Planungsträgers oder von Amts wegen eingeleitet werden. Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind zuständig:

  1. die oberste Landesplanungsbehörde bei Vorhaben des Bundes und des Freistaates Bayern, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind,
  2. im übrigen die höheren Landesplanungsbehörden.

Die oberste Landesplanungsbehörde kann, soweit sie nach Satz 1 Nr.1 zuständig ist, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer höheren Landesplanungsbehörde übertragen. Sie kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären; diese handelt im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanung Behörden. Die höheren Landesplanungsbehörden können, soweit sie nach Satz 1 Nr. 2 zuständig sind, die. Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer unteren Landesplanungsbehörde übertragen.

(5) Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Darstellungstiefe zu beschränken, die notwendig ist, um eine Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

  1. Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- oder Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
  2. Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

(6) Im Raumordnungsverfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und sonstigen Planungsträger sowie die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten Verbände, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt sind, zu beteiligen.

(7) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Hierzu sind die nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens drei Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß innerhalb einer von der Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die Öffentlichkeit ist vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

Art. 24 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, können untersagt werden

  1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
  2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei dieser Entscheidung nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes erheblich sind.

(2) Die Untersagung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt. Die in Satz 1 begründeten Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.

(4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(5) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

Art. 25 Einwirkung auf juristische Personen des Privatrechts

Der Freistaat Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, die Erfordernisse der Raumordnung beachten.

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Art. 26 Einzelne Ziele der Raumordnung. und Landesplanung

(1) Bis zur Verbindlicherklärung von Regionalplänen können einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Inhalt eines Regionalplans sein können, aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern. Art. 17 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Diese Ziele werden von der höheren Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den öffentlichen Planungsträgern ausgearbeitet, deren Aufgaben berührt werden. Soweit sie voraussichtlich Anpassungspflichten im Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Landesplanungsbehörden begründen, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige höhere Landesplanungsbehörde. Diese beteiligt die übrigen höheren Landesplanungsbehörden.

(3) Gebietskörperschaften, für die voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründet wird, sind an der Ausarbeitung gemäß Art. 14 Abs. 2 zu beteiligen. Art. 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Die Aufstellung einzelner Ziele der Raumordnung und Landesplanung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den übrigen Staatsministerien.

(5) Für die öffentliche Auslegung, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten gilt Art. 16 Abs. 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die öffentliche Auslegung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die Bekanntmachung der obersten Landesplanungsbehörde obliegt.

(6) Die einzelnen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei Bedarf fortzuschreiben; Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Die einzelnen Ziele treten mit dem Inkrafttreten eines Regionalplans außer Kraft, soweit dieser ihrem räumlichen und sachlichen Geltungsbereich entspricht.

Art. 27 Regionalplanung mit Nachbarländern

Für die Regionalplanung der nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Seile des Staatsgebiets kann die oberste Landesplanungsbehörde den Inhalt des Regionalplans, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung und das Verfahren sowie die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln. Die Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften oder ihrer Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren ist sicherzustellen. Die Verbindlicherklärung der Regionalpläne für diese Gebiete ist der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den übrigen Staatsministerien vorzubehalten.

Art. 28 Anpassungsgebot; Ersatzleistung an die Gemeinden

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen zeit den beteiligten Staatsministerien verlangen, daß die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen.

(2) Muß eine Gemeinde einen Dritten gemäß § § 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Verlangen nach Absatz 1 auf Grund der Ziele der Raumordnung und Landesplanung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.

(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des auf Verlangen nach Absatz 1 angepaßten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

Art. 29 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben.

Art. 30 (Inkrafttreten)


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion