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Regelwerk

BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz *
- Bayern -

Vom 27. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 31.12.2004 S. 521; 29.06.2012 S. 254aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-1-W



zur aktuellen Fassug

BayLplG97

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes ( ROG) und dieses Gesetzes den Gesamtraum Bayerns und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind

  1. zusammenfassende, übergeordnete und überörtliche Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

(3) Landesplanung ist Aufgabe des Staates.

Art. 2 Grundsätze der Raumordnung

Für die Landesplanung gelten neben den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 ROG folgende weitere Grundsätze:

  1. Der geographischen Lage Bayerns im Bundesgebiet und im europäischen Raum ist Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen und natürlichen Gegebenheiten aller Landesteile zu berücksichtigen.
  2. Gebiete, zwischen denen ausgewogene Lebens und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entwickelt werden sollen, die den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen, werden zu Regionen zusammengefasst.
  3. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eines bestimmten Einzugsbereichs eignen, können durch das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne als Zentrale Orte bestimmt werden. Sie sollen nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben eingestuft werden und so über das ganze Staatsgebiet verteilt sein, dass möglichst' gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht werden können. Zentrale Orte sind nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern.
  4. Überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Kultur, insbesondere der Bildung und des Sports, ferner der Verwaltung und Rechtspflege sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung und möglichst in geeigneten Zentralen Orten oder in deren Nähe zugänglich sein. Die Erfordernisse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltungsorganisation sind zu beachten.
  5. Auf eine sinnvolle überörtliche Zuordnung von Arbeits- und Wohnstätten ist hinzuwirken.
  6. Zur Ordnung in Verdichtungsräumen und zur grenzüberschreitenden Entwicklung sind bei Bedarf Entwicklungsachsen festzulegen.
  7. Günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaft und für die Schaffung und Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sind anzustreben.
  8. Verkehrsanlagen und Verkehrsbedienung sollen so geplant werden, dass sie leistungsfähige Verbindungen gewährleisten. Ein volkswirtschaftlich zweckmäßiges, den Erfordernissen einer raschen, preisgünstigen und sicheren Verkehrsbedienung entsprechendes Zusammenwirken der Verkehrsträger ist anzustreben. Zentrale Orte und Erholungsgebiete sollen. leicht erreichbar sein, insbesondere mit öffentlichen: Verkehrsmitteln.
  9. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass
    1. die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdiger und möglichst umweltfreundlicher Energie sichergestellt und den Erfordernissen der Aufsuchung und Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen Rechnung getragen wird,
    2. die Erfordernisse der Wasserwirtschaft und die Belange eines geordneten Wasserhaushalts in der Landschaft berücksichtigt werden; dazu gehören insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güter die Reinhaltung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie der Hochwasserschutz,
    3. die Erfordernisse der überörtlichen Abfallentsorgung beachtet werden.
  10. Die natürlichen Ertragsbedingungen der Land und Forstwirtschaft sind zu verbessern. Vorhaben, die der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft dienen, sind besonders zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass der land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden auch künftig als Kulturlandschaft erhalten bleibt.
  11. Der Standort von Anlagen, die Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterung oder schädliche Strahlung verursachen oder die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer nachteilig beeinflussen können, soll so gewählt werden, dass Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete sowie andere besonders schützenswerte Räume und für Flächen, die gegenwärtig oder voraussichtlich künftig der Wasserversorgung dienen. Geplante Anlagen sollen nach Möglichkeit in geeigneten Gebieten zusammengefasst werden. Auf die durch bestehende Anlagen verursachten Einwirkungen soll bei Maßnahmen des Siedlungswesens Rücksicht genommen werden.
  12. Die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen nicht nachteilig verändert werden. Unvermeidbare wesentliche Beeinträchtigungen sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen möglichst auszugleichen. Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art so erhalten werden, dass sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, die natürlichen Schutzaufgaben des Waldes erfüllen und der Bevölkerung in ausreichendem Maß als Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart und Naturdenkmale sind möglichst unberührt zu erhalten und zu schützen. Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen. Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden.
  13. Grund und Boden sind nicht vermehrbar. Der sparsame Umgang mit diesen Gütern bei Maßnahmen der Siedlung und der Infrastruktur und die Möglichkeiten der Minderung des Flächenverbrauchs sind zu berücksichtigen.
  14. Geeignete Gebiete; insbesondere in der Nähe größerer Siedlungseinheiten, sollen als Erholungsgebiete erhalten, geschaffen und ausgestaltet werden.
  15. Auf eine ausreichende überörtliche Gliederung von Siedlungsgebieten durch Grün- und sonstige Freiflächen soll hingewirkt werden.
  16. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten werden.

Art. 3 Ziele der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung von deren Trägern abschließend abgewogen sind. Sie werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.

(2) Ziele der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt. Textliche Ziele werden grundsätzlich als Soll-Vorschriften formuliert. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(3) Ziele der Raumordnung können raumordnerische Festlegungen. für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Fachplanung sowie für raumbedeutsame Einzelvorhaben (projektbezogene Ziele) zum Gegenstand haben.

2. Abschnitt
Organisation der Landesplanung

Art. 4 Landesplanungsbehörden

Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als oberste Landesplanungsbehörde, die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden als untere Landesplanungsbehörden.

Art. 5 Regionale Planungsverbände

(1) Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stimmen sie die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Sie entstehen in allen Regionen mit dem In-Kraft-Treten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1. Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört. Weitere juristische Personen sowie natürliche Personen können nicht Mitglieder der Regionalen Planungsverbände sein.

(3) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die. erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.

(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.

Art. 6 Verbandssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsverbände werden durch die Verbandssatzung geregelt. Die Verbandssatzung muss die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen.

(2) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen sind der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn von ihr aus rechtlichen Gründen geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen.

Art. 7 Organe der Regionalen Planungsverbände

(1) Organe der Regionalen Planungsverbände sind ausschließlich die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.

(2) In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertretungen stimmberechtigt. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden.

(3) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

  1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertretungen,
  2. die Beschlussfassung über die Verbandssatzung,
  3. die Beschlussfassung über Gesamtfortschreibungen des Regionalplans.

(4) Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden Vertretungen der Verbandsmitglieder in folgender Zahl an:

Bei Regionalen Planungsverbänden mit

  1. bis zu 80 Mitgliedern höchstens 12,
  2. mehr als 80 bis zu 120 Mitgliedern höchstens 18,
  3. mehr als 120 bis zu 160 Mitgliedern höchstens 24,
  4. mehr als 160 Mitgliedern höchstens 30.

Er setzt sich aus Vertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. Die Vertretungen der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.

(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über

  1. die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans,
  2. Teilfortschreibungen des Regionalplans,
  3. Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt wird,
  4. Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG.

Art. 8 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände

(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde und die zuständige Regierung können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertretungen können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

Art. 9 Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände

Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

Art. 10 Landesplanungsbeirat

(1) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht unter dem Vorsitz des Staatsministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ein Landesplanungsbeirat. Der Vorsitzende beruft die Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen der Ökologie, der Ökonomie, des Sozialwesens, der Kultur und der Kirchen, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Bayerns. Der Vorsitzende kann Sachverständige als weitere Mitglieder in den Landesplanungsbeirat berufen.

(2) Der Landesplanungsbeirat soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützen. Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms zu beteiligen und zu grundlegenden Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Organisationen nach Abs. 1 Satz 2, die Rechtsstellung der Mitglieder und die Entschädigung der Sachverständigen, regelt das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Rechtsverordnung.

3. Abschnitt
Raumordnungspläne

Art. 11 Grundlagen

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 ROG und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 3 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum für das Staatsgebiet durch das Landesentwicklungsprogramm und für die Regionen durch die Regionalpläne zu konkretisieren.

(2) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,

  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. in denen bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen werden sollen.

Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.

(3) Die normativen Vorgaben der Raumordnungspläne sind zu begründen.

(4) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.

(5) Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.

Art. 12 Umweltbericht

(1) Als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs ist ein Umweltbericht zu erstellen.

(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit `sie vernünftigerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(3) Der Umweltbericht wird von der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind; beim Landesentwicklungsprogramm sind dies Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen höheren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.

(4) Von der Erstellung des Umweltberichts kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden - Fassung festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.

(5) Der Umweltbericht kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.

Art. 13 Anhörungsverfahren

(1) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist

  1. den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
  2. den in Art. 12 Abs. 3 genannten Behörden,
  3. den nach Naturschutzrecht in Bayern anerkannten Vereinen, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, sowie den betroffenen Wirtschafts- und Sozialverbänden,
  4. beim Landesentwicklungsprogramm auch den kommunalen Spitzenverbänden Bayerns

mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben.

(2) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalplans bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen; erstreckt sich eine Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Auslegung auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(3) Das Landesentwicklungsprogramm ist mit den Raumordnungsplänen für das Gebiet benachbarter deutscher Länder, die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen angrenzender Regionen innerhalb des Staatsgebiets und in benachbarten deutschen Ländern abzustimmen. Die Raumordnungspläne einschließlich der durchzuführenden Verfahren sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen, wenn erhebliche Auswirkungen auf diese Staaten zu erwarten sind oder ein Nachbarstaat dies beantragt. Für die Abstimmungen ist der Entwurf des Raumordnungsplans den für die Raumordnung und den Umweltschutz zuständigen obersten Behörden der benachbarten Länder und der betroffenen Nachbarstaaten oder den von diesen Ländern oder Staaten benannten Behörden, bei Regionalplänen auch den Trägern der Regionalplanung in den angrenzenden Regionen, so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen können.

Art. 14 Abwägung

Bei der Ausarbeitung und Aufstellung der normativen Vorgaben der Raumordnungspläne sind die in § 2 Abs. 2 ROG und in Art. 2 enthaltenen Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung sind auch

  1. der nach Art. 12 erstellte Umweltbericht,
  2. die Ergebnisse der nach Art. 13 durchgeführten Anhörungsverfahren,
  3. die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
  4. sonstige öffentliche Belange und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind,
  5. bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen

zu berücksichtigen.

Art. 15 Bekanntgabe

Ab dem Tag des In-Kraft-Tretens ist das Landesentwicklungsprogramm bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

  1. eine zusammenfassende Erklärung,
    1. wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
    2. wie der nach Art. 12 erstellte Umweltbericht, die, Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Art. 13, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
  2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 27 durchgeführt werden sollen.

Art. 16 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms

(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn sie für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.

(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält ins besondere

  1. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen; eine Region soll sich regelmäßig auf das zusammenhängende Gebiet mehrerer Landkreise unter Einbeziehung kreisfreier Gemeinden erstrecken, wobei das Gebiet einzelner Gemeinden nicht geteilt werden darf,
  2. die Festlegung der Zentralen Orte, Vorgaben für ihre Sicherung und, soweit erforderlich, ihren weiteren Ausbau sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Orte der Grundversorgung sowie der Siedlungsschwerpunkte; Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt,
  3. die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind, sowie die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart erforderlichen übergeordneten Festlegungen,
  4. Festlegungen zu landesweit raumbedeutsamen Fachbereichen, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind.

Art. 17 Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms

(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat ist zu hören.

(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen normativen Vorgaben werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

Art. 18 Inhalt der Regionalpläne

(1) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.

(2) Regionalpläne enthalten ausschließlich

  1. die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung und der Siedlungsschwerpunkte sowie Vorgaben für deren Sicherung und, soweit erforderlich, deren weiteren Ausbau,
  2. Festlegungen zu Gebieten im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Nr. 3,
  3. regionsweit raumbedeutsame Festlegungen zum Siedlungswesen, zum Verkehr, zur Wirtschaft, zum Sozialwesen und zur Kultur sowie zur Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind.

Art. 19 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

(1) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen normativen Vorgaben werden als Rechtsverordnung beschlossen, auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt und in deren Amtsblatt veröffentlicht; erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Veröffentlichung auch in den Amtsblättern der dortigen höheren Landesplanungsbehörden.

(2) Bei der Verbindlicherklärung stimmt sich die höhere Landesplanungsbehörde mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden ist, nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. Art. 95 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene normative Vorgaben ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Vorgaben die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen der normativen Vorgaben selbst vornehmen; soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 11 bis 15 gelten entsprechend.

(3) Der Antrag nach Abs. 1 Satz 2 kann in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 bereits nach Beschlussfassung im Planungsausschuss gestellt werden. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen von Satz 1 jedoch frühestens mit der abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung.

Art. 20 Planerhaltung

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist es unbeachtlich, wenn die Begründung des Raumordnungsplans unvollständig ist; dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach Art. 15 Satz 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen.

(2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Abs. 1 unbeachtlich ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumordnungsplans schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. Die Geltendmachung hat beim Landesentwicklungsprogramm - gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regionalplänen gegenüber dem Regionalen Planungsverband zu erfolgen. In der Bekanntmachung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. In jedem Fall ist es beachtlich, wenn und soweit kein gültiger Beschluss über den Raumordnungsplan gemäß Art. 17 Abs. 2 oder Art. 19 Abs. 1 Satz 1 gefasst ist, die Zustimmung des Landtags gemäß Art. 17 Abs. 2 oder die Verbindlicherklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegt.

(3) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel sowie die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Abs. 1 und 2 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan insoweit keine Bindungswirkungen.

(4) Die Verpflichtung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, im Rahmen der Verbindlicherklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung auch der Vorschriften, deren Verletzung sich nach Abs. 1 oder 2 nicht auswirkt, zu überprüfen, sowie Art. 8 Abs. 1 bleiben unberührt.

4. Abschnitt
Sicherungsinstrumente der Landesplanung

Art. 21 Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren

(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind

  1. die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben,
  2. weitere Vorhaben, wenn der Träger des Vorhabens die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt,

soweit die Vorhaben konkret und von überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor der Entscheidung über die Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen. Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. ob oder mit welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, einschließlich der raumbedeutsamen und überörtlichen Belange des Umweltschutzes, vereinbar ist und
  2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger des Vorhabens eingeführter Alternativen ein. Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.

(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn das Vorhaben

  1. Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder
  2. den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.

Art. 22 Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren

(1) Das Raumordnungsverfahren kann in den Fällen des Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag einer öffentlichen Stelle oder eines privaten Planungsträgers oder von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Vorhaben von öffentlichen- Stellen des Bundes,. von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung zu entscheiden. Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind zuständig

  1. die höheren Landesplanungsbehörden,
  2. die oberste Landesplanungsbehörde bei Vorhaben des Bundes nach Abs. 1 Satz 2 und des Freistaates Bayern, die für die Entwicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.

Die oberste Landesplanungsbehörde kann, soweit sie nach Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer höheren Landesplanungsbehörde übertragen. Sie kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären; diese handelt im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden. Die höheren Landesplanungsbehörden können, soweit sie nach Satz 1 Nr. 1 zuständig sind, die Durchführung einzelner Verfahrensabschnitte einer unteren Landesplanungsbehörde übertragen.

(3) Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Darstellungstiefe zu beschränken, die notwendig ist, um die Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

  1. Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden sowie vorgesehenen Folgefunktionen, einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Alternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
  2. Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.

(4) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:

  1. die öffentlichen Stellen und sonstigen Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt sind,
  2. die nach Naturschutzrecht in Bayern anerkannten Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, sowie die betroffenen Wirtschafts- und Sozialverbände,
  3. die benachbarten deutschen Länder, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet auswirken kann, und
  4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, sofern das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf sie haben kann.

(5) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich einzubeziehen, wenn von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind; bei Vorhaben nach Abs. 3 Satz 3 entscheiden die dort genannten Stellen, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird. Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit sind die nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wird. Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

(6) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten, die aus wichtigem Grund auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann, mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. Ist die Öffentlichkeit einbezogen worden, ist sie von der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.

Art. 23 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Vorhaben nach Art. 21 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. Die Beteiligung nach Art. 22 Abs. 4 und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 5 erfolgen durch Heranziehung von für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden.

Art. 24 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können untersagt werden

  1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
  2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei dieser Entscheidung nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG erheblich sind.

(2) Die Untersagung obliegt der obersten Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt. Die in Satz 1 begründeten Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.

(4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(5) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

Art. 25 Verwirklichung der Landesplanung

(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsverbände wirken darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. In Bauleitplan- und Zulassungsverfahren werden landesplanerische Stellungnahmen grundsätzlich von der höheren Landesplanungsbehörde abgegeben.

(2) Der Freistaat Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, dass die Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen.

(3) Bei Konflikten zwischen Verbandsmitgliedern, die die Regionalplanung betreffen, wirkt der Regionale Planungsverband auf eine einvernehmliche Lösung hin.

(4) § 13 ROG ist anzuwenden.

5. Abschnitt
Datengrundlagen und Überwachung

Art. 26 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit. Die sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden, die kreisangehörigen Gemeinden außerdem gegenüber der unteren Landesplanungsbehörde, verpflichtet.

(2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen Stellen und privaten Planungsträger über die sie betreffenden Erfordernisse der Raumordnung. Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Region mit.

Art. 27 Raumbeobachtung

Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und überwachen fortlaufend die raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.

Art. 28 Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag ab dem Jahr 2003 alle fünf Jahre über den Stand der Raumordnung in Bayern, die Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms und über neue Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung.

6. Abschnitt
Sonstige Vorschriften

Art. 29 Zielabweichungsverfahren

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

Art. 30 Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.

(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die- Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

Art. 31 Verfahren bei der Abstimmung von Raumordnungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

(1) Wird ein Raumordnungsplan außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband (beteiligte Stellen) abgestimmt, ist zur Einbeziehung der Öffentlichkeit der Entwurf des Raumordnungsplans mit der Begründung sowie den übermittelten, im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen unverzüglich bei den höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen des Raumordnungsplans zu erwarten sind, auszulegen und von der beteiligten Stelle in das Internet einzustellen. Für die Dauer der Auslegung gilt Art. 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle nicht entgegenstehen; Art. 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die vorgebrachten Äußerungen der beteiligten Stelle zuzuleiten sind.

(2) Sofern im Rahmen der Umweltprüfung erstellte Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 12 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 32 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Art. 33 Änderungen anderer Gesetze

Art. 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 am 1. Januar 2005 in Kraft. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GVBl. S. 500, BayRS 230-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 14), außer Kraft mit der Maßgabe, dass Art. 8 Abs. 9 Satz 1 bis zum 30. April 2008 anzuwenden ist.

(2) Von der Anwendung der Art. 12, 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich der Bekanntgabe an die für den Umweltschutz zuständigen obersten Behörden, Art. 14 Satz 2 Nr. 1, Art. 15 und Art. 27 hinsichtlich der Überwachung kann abgesehen werden, wenn die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung und Aufstellung des Raumordnungsplans vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die abschließende Beschlussfassung über den Raumordnungsplan vor dem 21. Juli 2006 erfolgt ist; im Übrigen sind diese Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen sind, wird in der Verordnung nach Art. 17 Abs. 2 bestimmt. Sind Abstimmungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG in der bisher geltenden Fassung vor dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet worden, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Waldfunktionspläne, die bis zu dem in Abs. 1. Satz 1 genannten Zeitpunkt als fachliche Pläne im Sinn von Art. 15 und 16 BayLplG in der bisher geltenden Fassung aufgestellt worden sind, gelten als Fachpläne im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 fort.

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

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