Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 675)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Landesplanungsgesetz ( BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 263 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote 2 zur Überschrift

2) Mit diesem Gesetz wird mit Ausnahme der § 4 Abs. 3 und § 5 sowie des Abschnitts 3 vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), abgewichen.

wird gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Sätze 8 bis 11

Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur, insbesondere auf Zentrale Orte, ausgerichtet werden. Der Freiraum soll erhalten werden; es soll ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen werden. Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum soll begrenzt werden. Der Umfang einer erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll vermindert werden, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.

aufgehoben.

b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

"3. Vermeidung von Zersiedelung; Flächensparen:
Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur ausgerichtet werden. Der Freiraum soll erhalten werden; es soll ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen werden. Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden. Bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruchnahme der Flächen zu einer Bodenversiegelung kommt und welche Maß nahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden. 8Insbesondere sollen die Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen ausgeschöpft werden. Geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme sollen unterstützt werden."

c) Die bisherigen Nrn. 3 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 10.

4. In Art. 7 und Art. 13 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Landesplanung" durch das Wort "Landesentwicklung" ersetzt.

5. In Art. 8 Abs. 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 4" durch die Angabe " § 13 Abs. 4" ersetzt.

6. In Art. 10 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "1. Juli des folgenden" durch die Wörter "1. Januar des übernächsten" ersetzt.

7. In Art. 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG)" durch die Angabe " (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG)" und die Angabe " (§ 8 Abs. 7 Satz 2 ROG)" durch die Angabe " (§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG)" ersetzt.

8. In Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort "Boden" das Wort "Fläche," eingefügt.

9. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine entsprechende Information ist in die Hinweise nach Satz 3 aufzunehmen."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "von der zuständigen Landesplanungsbehörde" durch die Wörter "vom zuständigen Regionalen Planungsverband" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "bis 5" eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 14j" durch die Angabe " §§ 60 und 61" ersetzt.

10. In Art. 17 Satz 2 Nr. 3 und in Art. 18 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird jeweils das Wort "Anhörungsverfahren" durch das Wort "Beteiligungsverfahren" ersetzt.

11. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "die Anhörung" durch die Wörter "das Beteiligungsverfahren" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "Bekanntgabe (Art. 18)" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion