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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 470)
Gl.-Nr.: 230-1-F



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Landesplanungsgesetz ( BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1 -F), das durch § 1 Nr. 297 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 16 Beteiligungsverfahren".

b) In der Angabe zu Art. 35 wird das Wort "Außerkrafttreten, " gestrichen.

2. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 16 Anhörungsverfahren "Art. 16 Beteiligungsverfahren".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Entwurf des Raumordnungsplans ist mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben "Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind zu beteiligen:".

bbb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll, "1. die öffentlichen Stellen und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,"

ccc) In Nr. 2 wird das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.

ddd) In Nr. 3 werden das Wort "den" durch das Wort " die" und das Wort

"Vereinen" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

eee) In Nr. 4 werden das Wort "den" durch das Wort " die" und das Wort "Sozialverbänden" durch das Wort "Sozialverbände" ersetzt.

fff) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
beim Landesentwicklungsprogramm auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern. " 5. die Öffentlichkeit."

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms sind zusätzlich auch die kommunalen Spitzenverbände im Freistaat Bayern zu beteiligen. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet."

c) Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalplans bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde sowie bei den kreisfreien Gemeinden in der Region und bei den Landratsämtern, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereichen die Region liegt, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen; erstreckt sich eine Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Auslegung auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. " (2) Im Rahmen der Beteiligung zum Landesentwicklungsprogramm wird der Entwurf mindestens einen Monat lang von der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsicht ausgelegt und in das Internet eingestellt. Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind vorher bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 zu Beteiligenden erhalten eine gesonderte Mitteilung. In der Bekanntmachung, im Internet sowie in der gesonderten Mitteilung ist jeweils darauf hinzuweisen, dass sowie gegenüber welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung besteht.

(3) Im Rahmen der Beteiligung zu Regionalplänen wird der Entwurf mindestens einen Monat lang

  1. von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden zur Einsicht ausgelegt und
  2. vom zuständigen Regionalen Planungsverband und den höheren Landesplanungsbehörden nach Nr. 1 in das Internet eingestellt.

Ort und Zeit der Auslegung sowie die einschlägige Internetadresse sind von den in Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen vorher ortsüblich bekannt zu machen; die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu Beteiligenden erhalten von der zuständigen Landesplanungsbehörde eine gesonderte Mitteilung. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; Satz 3 wird wie folgt geändert:

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