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Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Juni 2023
Vom 27. Juni 2023
(BAnz. AT 06.07.2023 B5, 01.12.2023 B4,aufgehoben)
(Red. Anm.: Durch die Neufassung wurde der Titel "Vierzehnte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Dezember 2022" geändert.)
Archiv: 2018, 2019, 2020, 2021, 2021, 2022 | Zur aktuellen Fassung => |
1 Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 20 Absatz 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist, keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, kann das Umweltbundesamt (UBA) gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 20 Absatz 1 und 4 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 21 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2 Struktur der Bekanntmachung
"Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall"
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 20 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen zwölf Monaten und drei Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 21 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 20 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:
- Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
- Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
"Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders"
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 21 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das UBA, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten.
Teil B wird in Teil B1 und Teil B2 unterteilt:
- Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
- Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten
Für Aufbereitungsstoffe des Teils I b, die in Filtersystemen eingesetzt werden, sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen im Trinkwasser durch den Aufbereitungsstoff nach Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme des Filtersystems erfolgen.
Durch die Zugabe von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung zu Trinkwasser darf, soweit in der Spalte Bemerkungen nicht anders festgelegt, die Konzentration eines mit einem Grenzwert nach Anlage 2 der TrinkwV versehenen gesundheitsrelevanten Parameters nach TrinkwV im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden. Der Grenzwert der TrinkwV selbst darf durch die Zugabe nicht überschritten werden. Daher richtet sich unter anderem die maximal zulässige Zugabe eines Aufbereitungsstoffs neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z.B. Schwermetalle, Monomere).
Des Weiteren werden die Angaben der Referenzzugaben der a. a. R. d. T. sowie die Minimierung chemischer Stoffe nach § 7 Absatz 4 TrinkwV berücksichtigt.
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 TrinkwV
Stand: März 2023
Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand März 2023 | ||||||||||
Lfd. Nr. |
Stoffname |
CAS-Nummer |
EINECS-Nummer |
Verwendungszweck |
Ausnahmegenehmigung |
Einsatzort |
Land |
Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde |
Bemerkungen |
|
erteilt am |
befristet |
|||||||||
1 | Divinylbenzol-Styrol-Ethylstyrol-Copolymer mit Sulfonsäuregruppen in Natriumform [Benzene, diethenyl-, polymer with ethenylbenzene and ethenylethylbenzene, sulfonated, sodium salts] |
69011-22-9 | - | Dezentrale Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes | 01.07.2021 | 31.12.2023 | - | - | - | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste * in Betrieb waren, durchgeführt. Die lonenaustauscher können entsprechend der § -20-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2). |
2 | Natriumcarboxymethyl Inulin | 430439-54-6 | - | Verhinderung der Verblockung von Membranen | 01.01.2023 | 31.12.2023 | GWW Sandweier | BW | Gesundheitsamt Rastatt | - |
3 | Schwach-saurer Kationentauscher | 50602-21-6 | - | Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes | 01.01.2023 | 31.12.2023 | - | - | - | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste * in Betrieb waren, durchgeführt. Die lonenaustauscher können entsprechend der § -20-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2). |
4 | Stark-basischer Anionentauscher | 65997-24-2 | - | Einstellung der Säurekapazität, Entfernung von Chlorid, Nitrat und Sulfat | 01.01.2023 | 31.12.2023 | - | - | - | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste * in Betrieb waren, durchgeführt. Die lonenaustauscher können entsprechend der § -20-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2). |
Legende | ||||||||||
- CAS EINECS |
Keine Angabe Chemical Abstracts Service Registry European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances |
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand März 2023 | ||||||||
Lfd Nr. |
Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck |
Ausnahmegenehmigung |
Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde |
Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum | |||||||
- | - | - | - | - | - | - | - | - |
Legende: | ||||||||
- | Keine Angabe |
Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Stand: März 2023
Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand: März 2023 |
||||||||||
Lfd. Nr. | Stoffname | CAS- Nummer | EINECS- Nummer | Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Maximal zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung3 | Reaktionsprodukte | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Eisen(III)hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorptive Entfernung von Blei | DIN EN 15029 Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T. |
- | - | - | Anwendungsbeschränkung beachten4 | 31.12.2023 |
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand: März 2023 |
|||||||
Lfd. Nr. | Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Technische Regeln | Mindesteinwirkzeit | Anforderungen an das Verfahren | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
- | - | - | - | - | - | - | - |
Legende: | |||||||
3 | Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten | ||||||
4 | Um einen im Teil B1 oder B2 aufgeführten Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren einzusetzen, muss man zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen. | ||||||
- | Keine Angabe | ||||||
a. a. R. d. T. | Allgemein anerkannte Regeln der Technik | ||||||
CAS | Chemical Abstracts Service Registry | ||||||
EINECS | European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances |
Berlin, den 27. Juni 2023
________
* Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2002 - 45:827-845, DOI 10.1007/s00103-002-0474-4
ENDE |
(Stand: 04.12.2023)
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