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Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Vom 3. Dezember 2019
(BAnz. AT vom 19.12.2019 B13; 24.12.2020 B7aufgehoben)
1. Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV, dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2. Struktur der Bekanntmachung
Teil A: "Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall"
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil a nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil a wird in A1 und A2 unterteilt:
Teil B: "Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders"
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.
Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:
3. Erläuterungen zu den Tabellenspalten
Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Lfd. Nr. |
Stoffname |
CAS- |
EINECS- |
Verwendungszweck |
Ausnahmegenehmigung |
Einsatzort |
Land |
Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde |
Bemerkungen |
|
erteilt am | befristet bis zum | |||||||||
Eisen(IIIhydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorption, Entfernung von Vanadium | 01.01.2019 | 31.12.2020 | Wasserwerk Ernstberg | RP | Gesundheitsamt Daun | - | |
Silber, fest | 7440-22-4 | 231-131-3 | Konservierung | 01.01.2020 | 31.12.2020 | Wasserwerk Cottbus- Sachsendorf | BB | Kenntnisnahme des Gesundheitsamts Cottbus | - |
Legende:
- Keine Angabe
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Lfd. Nr. | Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde | Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum | |||||||
Legende:
- Keine Angabe
Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Lfd. Nr. | Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Reaktionsanforderungen | Maximal zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung2 | Reinheitsprodukte | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Formiergas | Wasserstoff: 1333-74-0 Stickstoff: 7727-37-9 |
Wasserstoff: 215-605-7 Stickstoff: 231-783-9 |
Leckagesuche im Rohrleitungssystem | a. a. R. d. T. | - | - | - | Gasgemisch: 5 % H2 und 95 % N2, Anwendungsbeschränkung beachten3 |
31.12.2020 |
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Lfd. Nr. | Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Technische Regeln |
Mindesteinwirkzeit | Anforderungen an das Verfahren |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung | Desinfektion | W 224, W 624 | a. a. R. d. T. | Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und Chloratwerte sichergestellt ist.
Maximal zulässige Zugabe: 0,4 mg/l ClO2 Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung: max. 0,2 mg/l ClO2 min. 0,05 mg/l ClO2 |
DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3.
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2 - nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
|
31.12.2020 |
Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3 Für die Verwendung ist vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß TrinkwV eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
- Keine Angabe
a. a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
_____
*) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459)
ENDE |
(Stand: 03.02.2021)
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