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Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Vom 20. November 2018
(BAnz. AT vom 07.12.2018 B16; 19.12.2019 B13aufgehoben)
Siehe Fn. *
1. Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV, dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2. Struktur der Bekanntmachung
Teil A: "Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall"
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebs unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil a nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und drei Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebs ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuchs sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil B: "Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders"
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekannt gemacht. Wer einen im Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.
3. Erläuterungen zu den Tabellenspalten
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
- Stand: Dezember 2018 -
Lfd. Nr. | Stoffname | CAS-Nummer | EINECS-Nummer | Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde | Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum | |||||||||
1 | Eisen(III)hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorption, Entfernung von Vanadium | 01.01.2019 | 31.12.2019 | GRUPPENWASSERWERK DAUN | RP | Gesundheitsamt Daun | - |
Legende:
- | Keine Angabe |
CAS | Chemical Abstracts Service Registry |
EINECS | European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances |
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
- Stand: Dezember 2018 -
Lfd. Nr. |
Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde |
Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum |
|||||||
Legende:
- | Keine Angabe |
Teil B1: Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
- Stand: Dezember 2018 -
Lfd. Nr. |
Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwendungszweck | Reinheitsanforderungen | Maximal zulässige Zugabe |
Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung2 | Reaktionsprodukte | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Calciummagnesiumcarbonat | 16389-88-1 | 240-440-2 | Partikelentfernung, Enteisenung und Entmanganung | DIN EN 16003 | - | - | - | Anwendungsbeschränkung beachten3 | 31.12.2019 |
2 | Formiergas | Wasserstoff: 1333-74-0 Stickstoff: 7727-37-9 | Wasserstoff:
215-605-7 Stickstoff: 231-783-9 |
Leckagesuche im Rohrleitungssystem | a. a. R. d. T. | - | - | - | Gasgemisch:
5 % H2 und 95 % N2DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3 |
31.12.2019 |
3 | Magnesiumoxid | 1309-48-4 | 215-171-9 | Entsäuerung | DIN EN 16004 | - | - | - | Anwendungsbeschränkung beachten3 | 31.12.2019 |
4 | Styrol-Divinylbenzol- Copolymer mit Dimethylamino-Gruppen in Form der freien base und FeO(OH) | 129595-13-7
20344-49-4 |
243-746-4 | Entfernung von Arsen | a. a. R. d. T. | - | - | - | DIN EN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3 | 31.12.2019 |
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
- Stand: Dezember 2018 -
Lfd. Nr. |
Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Technische Regeln |
Mindesteinwirkzeit | Anforderungen an das Verfahren |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung | Desinfektion | W 224, W 624 | Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und Chloratwerte sichergestellt ist.
Maximal zulässige Zugabe: 0,4 mg/l ClO2 Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung: max. 0,2 mg/l ClO2min. 0,05 mg/l ClO2 |
DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l - nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
|
31.12.2019 |
Legende:
2) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3) Für die Verwendung ist von Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß TrinkwV eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
- | Keine Angabe |
a. R. d. T. | Allgemein anerkannte Regeln der Technik |
CAS | Chemical Abstracts Service Registry |
EINECS | European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances |
*) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist.
ENDE |
(Stand: 03.02.2021)
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