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Regelwerk

Vierzehnte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Dezember 2022

Vom 22. November 2022
(BAnz. AT 01.12.2022 B10; 06.07.2023 B5,aufgehoben)



Archiv: 2018, 2019, 2020, 2021, 2021 Zur Nachfolgeregelung:
Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Juni 2023

1. Rechtsrahmen

Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.

Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.

Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.

Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.

2. Struktur der Bekanntmachung

Teil A:

"Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall"

Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.

Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:

- Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

- Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil B:

"Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders"

Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.

Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.

Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:

- Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders

- Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders

3. Erläuterungen zu den Tabellenspalten

Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 TrinkwV
Stand: Dezember 2022

Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2022

Lfd. Nr.

Stoffname

CAS-Nummer

EINECS-Nummer

Verwendungszweck

Ausnahmegenehmigung

Einsatz- ort

Land

Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde

Bemerkungen

erteilt am

befristet
bis zum

1 Divinylbenzol-Styrol-Ethylstyrol- Copolymer mit Sulfonsäure- gruppen in Natriumform
[Benzene, diethenyl-, polymer with ethenylbenzene and ethenylethylbenzene, sulfonated, sodium salts]
69011-22-9 - Dezentrale Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes 01.07.2021 31.12.2023 - - - Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die lonenaustauscher können entsprechend der § -11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
2 Natriumcarboxymethyl Inulin 430439-54-6 - Verhinderung der Verblockung von Membranen 01.01.2023 31.12.2023 WW Sandweier BW Gesundheitsamt Rastatt -
3 Schwachsaurer Kationentauscher 50602-21-6 - Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes 01.01.2023 31.12.2023 - - - Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die lonenaustauscher können entsprechend der § -11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
4 Starkbasischer
Anionentauscher
65997-24-2 - Einstellung der Säurekapazität, Entfernung von Chlorid, Nitrat und Sulfat 01.01.2023 31.12.2023 - - - Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die lonenaustauscher können entsprechend der § -11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
Legende
-
CAS
EINECS
Keine Angabe
Chemical Abstracts Service Registry
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances


Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2022
Lfd
Nr.
Desinfektionsverfahren Verwendungszweck

Ausnahmegenehmigung

Einsatzort Land Für die amtliche
Beobachtung zuständige Behörde
Bemerkungen
erteilt am befristet bis zum
- - - - - - - - -
Legende:
- Keine Angabe

Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Stand: Dezember 2022

Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2022

Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheitsanforderungen Maximal
zulässige
Zugabe
Höchst-
konzentration
nach Abschluss
der Aufbereitung2
Reaktions- produkte Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Blei DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T.
- - - Anwendungsbeschränkung beachten3 31.12.2023
2 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Vanadium DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T.
- - - Anwendungsbeschränkung beachten3 31.12.2023


Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2022

Lfd. Nr. Desinfektions-
verfahren
Verwendungs- zweck Technische Regeln Mindest-
einwirkzeit
Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung Desinfektion W 224,
W 624
a. a. R. d. T. Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und Chlorat- werte sichergestellt ist.
Maximal zulässige Zugabe: 0,4 mg/l ClO2 Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung:
max. 0,2 mg/l ClO2
min. 0,05 mg/l ClO2
DIN Normung in Vorbereitung,
Anwendungsbeschränkung beachten3
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2 nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
- 70 pg/l für die dauerhafte Dosierung (bis Dosierung von 0,4 mg/l ClO2) und
- 200 pg/l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
31.12.2023
Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3 Für die Verwendung ist vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
- Keine Angabe
a. a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Berlin, den 22. November 2022

ENDE

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