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SüVO - Selbstüberwachungsverordnung
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 414; 13.12.2024 S. 875 24)
Gl.-Nr.: 753-8-5
Archiv: 2011
Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten 24
(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind
In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 5 und des § 6 Satz 1 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.
(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten sachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:
(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
(5) Bei Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 1 eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Für Betreiberinnen und Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 3 Betriebstagebuch
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage nach Anlage 1 Nr. 1, Anlage 3 Nr. 1, Anlage 4 Nr. 1 und Anlage 5 Nr. 1
(Stand: 03.01.2025)
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