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Regelwerk

SüVO - Selbstüberwachungsverordnung
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 26.01.2012 S. 105; 18.11.2021 S. 1286 21; 13.05.2024 S. 414aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-133



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund der §§ 85a Abs. 2 und 85c des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind

  1. für Direkteinleitungen die unteren Wasserbehörden und
  2. für Indirekteinleitungen die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 und des § 6 Satz 1 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2 Selbstüberwachung

(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.

(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:

  1. Betriebs- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,
  2. Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,
  3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch,
  4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und
  5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.

(5) Bei Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (E-MAS) (ABl. EG Nr. L 342 S. 1 vom 22. Dezember 2009) eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Für Betreiberinnen oder Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungssteile ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3 Betriebstagebuch

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage nach Anlage 1 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 Nr. 1 dieser Verordnung hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung, einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Das Betriebstagebuch muss darüber hinaus die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Angaben enthalten. Die Mitteilungspflicht nach § 5 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der fachkundigen Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.

(2) Das Betriebstagebuch ist mindestens halbjährlich der oder dem Gewässerschutzbeauftragten zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, ist das Betriebstagebuch von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen.

(3) Das Betriebstagebuch ist der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist. Die zuständige untere Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.

(4) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung aufzubewahren. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Fristen bleiben unberührt.

§ 4 Betriebsbericht

(1) Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage jährlich auf der Grundlage des Betriebstagebuches und anderer für die Auswertung relevanter Daten in einem Betriebsbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Der Betriebsbericht muss neben dem Namen und der Adresse der Betreiberin oder des Betreibers und des Standortes .der Abwasseranlage mindestens die Ergebnisse der geforderten Angaben für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen dieser Verordnung enthalten. Mit aufzunehmen in den Betriebsbericht sind auch die Ergebnisse der Anforderungen, die in behördlichen Entscheidungen festgelegt wurden und über die Anforderungen an die Selbstüberwachung nach dieser Verordnung hinausgehen. Die Angaben für Abwasseranlagen nach Satz 2 und die Ergebnisse der Anforderungen nach Satz 3 können zu einem Gesamtbericht zusammengefasst werden. Für Abwasseranlagen nach Anlage 2 dieser Verordnung gelten die unter Nummer 3 dieser Anlage genannten Anforderungen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasseranlage hat den Betriebsbericht jährlich bis spätestens zum 1. März des Folgejahres der zuständigen unteren Wasserbehörde zu übermitteln. Äußert sich die zuständige untere Wasserbehörde nach Vorlage bis zum 1. Juli des Vorlagejahres nicht, gilt der Bericht als ordnungsgemäß geführt und termingerecht übermittelt. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

§ 5 Mitteilungspflicht

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung eines Gewässers zu besorgen ist, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall widerrufliche Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, oder für Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragen sind. Für Betreiberinnen oder Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 2 entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 1 Nummer 15 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer Abwasseranlage

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung kein oder kein vollständiges Kanalinformationssystem vorweisen kann,
  2. die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen nicht durchführt oder durchführen lässt,
  3. das Betriebstagebuch
    1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,
    2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht vorlegt und gegenzeichnen lässt,
    3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht zur Einsichtnahme vorlegt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 die verlangten Durchschriften, elektronischen Datenträger oder Kopien der Eintragungen nicht überlässt,
    4. entgegen § 3 Abs. 4 nicht oder nicht lange genug aufbewahrt,
  4. die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht aufbewahrt,
  5. den Betriebsbericht
    1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,
    2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht termingerecht übermittelt,
  6. entgegen § 5 Störungen nicht unverzüglich mitteilt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2012 in Kraft. Abweichend von § 62 Landesverwaltungsgesetz ist die Verordnung nicht befristet.

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Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)


1. Anwendungsbereich

Abwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m3/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren - auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren - behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Probenahme

Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.

Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben und qualifizierten Stichproben sollte auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme geachtet werden.

Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.

Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.

2.2 Durchflussmessung

Bei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1.000 Einwohnerwerten und Teichanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten kann die zuständige untere Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist entsprechend den Herstellerangaben durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.

2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung

Die Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGW) ergibt, oder in kg BSB5 nach der AbwV.

Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüVO sind zu beachten.

Tabelle: Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen

Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
(1 EW entspricht 60 g/d BSB5)
Ort und Parameter der Untersuchung Größen

ßen- klasse

1a

Größen

ßen- klasse

1b

Größen

ßen- klasse

2

Größen

ßen- klasse

3

Größen

ßen- klasse

4a

Größen

ßen- klasse

4b

Größen

ßen- klasse

5

Anmerkungen
50 bis 250 EW 251 bis 1.000 EW 1.001 bis 5.000 EW 5.001 bis 10.000 EW 10.001 bis 30.000 EW 30.001 bis 100.000 EW über 100.000 EW
1. Allgemein
Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasser- behandlungsanlage wesentlichen Einrichtungen w w 3xw 5xw 5xw t t bei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftern, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle m m m m m m m Ablagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle
2. Zulauf Belebung/ Speicherbecken
Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt) 1 a a k k k k k bei Anlagen < 2.000 EW nur bei vorhandenen selbstschreibenden Messgeräten; im Übrigen 1xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, TNb
pH-Wert 6xa m w 5xw k k k
Absetzbare Stoffe m* m w w 5xw t t * bei Anlagen mit Vorklärung ersatzweise Schlammspiegel- messung in der Vorklärung
CSB 2xa 4xa 6xa m 2xm 2xm w zusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB
BSB5 - - 6xa m 2xm 2xm w
Pges. - - 4xa m 2xm 2xm w
TNb 2 4xa m 2xm 2xm w
3. Biologische Stufe 4
Temperatur 6xa m w k k k k Messung im Ablauf des Biologischen Reaktors
Säurekapazität - - - w 5xw t t wenn pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist
Sauerstoffgehalt 6xa m 5xw * k k k k entfällt bei natürlich belüfteten Teichen u. Bodenfiltern;

* w bei belüfteten Abwasserteichen

Schlammvolumen m m 3xw 5xw. 5xw 5xw t entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern
Schlammtrocken- substanzgehalt 3xa m 2xm w 2xw 2xw 5xw entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern
Schlammvolumen- index (errechnet) 3xa m 2xm w 2xw 2xw 5xw entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern
mikroskopisches Schlammbild - - - 2xa m 2xnn w analog Formblatt 1 Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft aus 06/98
Überschuss- schlammmenge - - 3xw 5xw 5xw t t Einheit: m3; auch über Pumpdauer
Höhe Schlammspiegel 6 alle 5 a alle 5 a alle 5 a alle 5 a - - - nur bei Abwasserteich- anlagen, bei Absetzteichen ggf. häufiger
NO3-N oder Redoxpotenzial (nur bei kontinuierlicher Messung) - - - m 5xw 5xw t am Ende der Denitrifikation, wenn Anlage entsprechend bemessen; entfällt bei simultaner Denitrifikation
4. Nachklärbecken 5
Sichttiefe w w 3xw 5xw 5xw t t entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegel- messung
5. Ablauf Anlage
Abwasserdurchfluss 1 (wenn keine Messung im Zulauf erfolgt) a a k k k k k siehe Ziffer 2. Abwasser- durchfluss
absetzbare Stoffe 3xa m* w* 5xw 5xw 5xw t 6xa bei Klärteichanlagen und Bodenfiltern
pH-Wert 6xa 6xa 3xw 5xw 5xw t k * w bei Klärteichanlagen
BSB5 1xa 2xa 6xa 6xa w w 3x
CSB 3xa 6xa m m w w t
abfiltrierbare Stoffe (AFS) - - m w w w t bei Anlagen mit Filtration
Pges. - - 3xa w w t t
o-PO4-P w w w w w k k bei Fällungsanlagen
Nh4-N - - 4xa w w k k *m bei N-Elimination
NO2-N - - 4xa w w w 5xw *m bei N-Elimination
NO3-N - - 4xa w w w 5xw *m bei N-Elimination
Nges. anorg. 3 - - 4xa w w w 5xw *m bei N-Elimination
TNb 2 - - 4xa 6xa m 2xm w
6. Schlamm
6.1 Schlammmasse

MgTS

a a a a a a a außer bei Klärteichanlagen
6.2 Faulbehälter bei beheizter Schlammfaulung
Beschickungsmenge m3 - - - t t t t unterschieden nach eigenem Schlamm, Fremdschlamm, Fäkalschlamm, Co-Substraten
Temperatur - - - k k k k bei beheizter Schlammfaulung
Gasmenge - - - t t t t
pH-Wert - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung
Säurekapazität bis pH 4,3 - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung
CO2 oder CH4-Gehalt im Faulgas (Vol %) - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung
6.3 Faulschlamm
Trockensubstanz- gehalt (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung
Glührückstand der TS (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung
Organische Säuren - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung
1) Die Ermittlung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ist unter Beachtung von Nr. 2.2 möglich.

2) TNb (gesamt gebundener Stickstoff) entspricht der Summe aus Kjeldahl-Stickstoff (Norg + NH4-N) + NO3-N + NO2-N.

3) Nges. anorg. entspricht der Summe aus NH4-N+ NO3-N + NO2-N.

4) Bei SBR-Anlagen mit mehreren Reaktoren sind die aufgeführten Messgrößen an jedem Reaktor zu bestimmen.

5) Bei SBR-Anlagen ist der Abstand zwischen Dekanterunterseite und Schlammspiegel am Ende der Dekantierphase zu messen (siehe DVVa M-210). Kann bei vorhandener Trübungsmessung entfallen.

6) Zur Einhartung der DIN EN 12255-5.

Zeichenerklärung

EW = Einwohnerwert 2xw = zweimal wöchentlich (im Abstand von 3 bis 4 Tagen)
3xw = dreimal wöchentlich (im Abstand von 1 bis 2 Tagen)
k = kontinuierlich m = monatlich
t = täglich 2xm = 14-tägig
5xw = fünfmal wöchentlich a = jährlich
w = wöchentlich 2xa = alle sechs Monate
3xa = alle vier Monate
4xa = alle drei Monate
6xa = alle zwei Monate

3. Betriebsbericht

Der jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den Abwasserbehandlungsanlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage,
  2. aufnehmendes Gewässer,
  3. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gemeinde, Geobasisdaten),
  4. Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. Konzentration der Parameter CSB, BSB5, NH4-N, NO3-N, Nges. anorg., TNb und Pges. im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle zu Nummer-2.3 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, Maximalwerten unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,
  6. Ausbaugröße (EW), angeschlossene Einwohner (E) und angeschlossene Einwohnergleichwerte (EGW) der Abwasserbehandlungsanlage,
  7. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Fremd- und Regenwasserdurchfluss, Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe sowie Bestimmungsmethoden für alle nach Tabelle zu Nr. 2.3 zu untersuchenden Messgrößen,
  8. Angaben zur Art der Klärschlammbehandlung, zu Klärschlammanfall und - verbleib sowie zum Klärgasanfall,
  9. Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten.

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Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke, Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)


1. Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke

1.1 Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation.

Für öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen gilt darüber hinaus Nummer 2 dieser Anlage.

1.2 Durchführung der Selbstüberwachung

Die Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation.

Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 zu erfolgen.

1.2.1 Kanäle und Leitungen

Die erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation war ursprünglich bis zum 22. Februar 2012 (Zeitpunkt der befristeten Selbstüberwachungsverordnung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 92)) abzuschließen. Sofern dies für Teilbereiche noch nicht erfolgt ist, ist diese erstmalige Zustandserfassung unverzüglich abzuschließen.

Die Zustandserfassung für Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser) sowie für Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem sind erstmalig innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, wenn keine Erstprüfung stattgefunden hat oder die letzte Wiederholungsprüfung älter als 20 Jahre ist.
In Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) und/oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser ist die Erstprüfung bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen. Bei Ableitung von gewerblichem/ industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser.
Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:

Parameter Konzentration
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 1.500 mg/1
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3.000 mg/1
Phosphor gesamt (Pges) 75 mg/l
Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg) 270 mg/1
Stickstoff gesamt (Nges) 350 mg/1

Aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung einesGesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen)empfohlen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Erstprüfungsfristen und Wiederholungsintervalle angepasst werden.

Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen:

Wasserschutzgebiet Schutzzone II Wasserschutzgebiet Schutzzonen III und III A Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet Schutzzone III B
Schmutz- und Mischwasserkanäle 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre
Zugehörige Grundstücks- anschlusskanäle gewerbliches Abwasser 5 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
Zugehörige Grundstücks- anschlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlussleitungen der Straßenent- wässerung 5 Jahre 15 Jahre 30 Jahre
Regenwasserkanäle 20 Jahre
Zugehörige Grundstücks- anschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenent- wässerung 30 Jahre

Das Intervall für Regenkanäle gilt ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden - Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion" oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.

Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.

1.2.2 Bauwerke

Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:

Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

1.3 Reinigung und Wartung

Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.

Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten.

Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren.

1.4 Kanalinformationssystem

Alle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalinformationssystem in Anlehnung an das Merkblatt ATV-DVVVK-M 145 "Aufbau und Anwendung von Kanalinformationssystemen" (11/00) oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind.

Das Kanalinformationssystem ist regelmäßig fortzuschreiben.

2. Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen

2.1 Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.

2.2 Durchführung der Selbstüberwachung

Zur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen:

2.3 Reinigung und Wartung

Die öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren.

3. Betriebsbericht

Die Anforderungen an einen Betriebsbericht gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Angaben im Kanalinformationssystem vollständig und aktuell enthalten sowie die Betriebstagebücher für Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen ordnungsgemäß geführt sind.

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Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1)


1. Anwendungsbereich

Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen Abwasser durch mechanisch-biologische und/oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.

Die Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) keiner Genehmigung nach § 33 Abs. 1 LWG bedürfen oder für Einleitungen aus Abwasservorbehandlungsanlagen, die nach § 33 LWG als genehmigt gelten und für die gesonderte landesrechtliche Regelungen bestehen.

Die Verordnung gilt weiterhin nicht für private Grundstücksentwässerungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Probenahme

Abwasserproben sind entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides zu entnehmen und die dort genannten Parameter zu bestimmen. Die Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung sollte hinsichtlich des Zeitpunktes mit der jeweiligen Durchflussmessung korrespondieren, um Frachtermittlungen anstellen zu können.

2.2 Durchflussmessung

Die Durchflussmessung hat durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.

Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Das Betriebswasser ist möglichst getrennt vom häuslichen Abwasser zu fassen.

Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/Tag kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die zuständige untere Wasserbehörde, bei Indirekteinleitern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.

Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Abwassermenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicher zu stellen.

2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung

Die Anforderung an Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der Art der Abwasserbehandlung.

Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen:

  1. mechanisch-biologischen Anlagen
  2. chemisch-physikalischen Anlagen oder
  3. einer Kombination aus Nr. 1 und Nr. 2

Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1 erfolgt bei Vergleichbarkeit mit einer kommunalen Kläranlage in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach Anlage 1.

Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheids.

3. Betriebsbericht

Der jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den industriellen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage,
  2. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gewässer beziehungsweise öffentliche Abwasseranlage, Geobasisdaten),
  3. aufnehmendes Gewässer beziehungsweise bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen,
  4. Angaben zum Standort (Geobasisdaten) und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anhängen der Abwasserverordnung,
  6. zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides,
  7. Darstellung der Belastung der Abwasserbehandlungsanlage und Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,
  8. Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge bei Anlagen mit kontinuierlicher Abwasserdurchflussmessung und Jahresfrachten der in das Gewässer beziehungsweise die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Stoffe,
  9. Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch.
ENDE

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