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SüVO - Selbstüberwachungsverordnung
Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 26.01.2012 S. 105; 18.11.2021 S. 1286 21)
Gl.-Nr.: 753-2-133
Aufgrund der §§ 85a Abs. 2 und 85c des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind
In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 und des § 6 Satz 1 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 Selbstüberwachung
(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:
(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
(5) Bei Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (E-MAS) (ABl. EG Nr. L 342 S. 1 vom 22. Dezember 2009) eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Für Betreiberinnen oder Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungssteile ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 3 Betriebstagebuch
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage nach Anlage 1 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 Nr. 1
(Stand: 24.11.2021)
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