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Regelwerk, Wasser EU, SH

LWAG - Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. Nr. 17 vom 19.12.2013 S. 494; 02.05.2018 S. 162 18a; 13.11.2019 S. 425 19)
Gl.-Nr.: 753-7


§ 1 Abgabepflichtige Wasserentnahmen 19

(1) Für das

  1. Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)),
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), (Wasserentnahme) ist an das Land eine Wasserabgabe zu entrichten.

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26, 46 WHG und der § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, §§ 18, 22 und 39 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425),
  2. die Wasserentnahme von Grundwasser
    1. aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
    2. um daraus unmittelbar Wärme zu gewinnen, soweit es dem Grundwasser ohne weitere Beeinträchtigung wieder zugeführt wird,
    3. zum Zwecke der Boden- oder Grundwassersanierung,
    4. soweit Abgabepflichtige Ausgleichsleistungen nach § 99 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 104 LWG erbringen,
    5. soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen für die landwirtschaftliche Beratung in Wasserschutzgebieten erbringen,
    6. soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren,
  3. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen,
  4. die Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen,
  5. das Ableiten aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der Fischerei.

(3) Eine Abgabe wird nicht festgesetzt, sofern die für das Veranlagungsjahr zu entrichtende Abgabe 200 Euro nicht überschreitet.

§ 2 Abgabepflichtige, Höhe der Wasserabgabe

(1) Zur Zahlung der Wasserabgabe sind diejenigen verpflichtet, die eine Befugnis oder ein Recht für die in § 1 Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen innehaben (Abgabepflichtige). Ebenfalls zur Abgabezahlung verpflichtet sind diejenigen, die ohne die erforderliche wasserbehördliche Zulassung ein Gewässer benutzen im Sinne von § 1 Abs. 1.

(2) Die Wasserabgabe bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, dem Entnahmezweck und der Herkunft des Wassers nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Abgabensätze. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

§ 3 Erfassung der Wasserentnahme

(1) Die Abgabepflichtigen haben die Wasserentnahme zu messen und die Messergebnisse aufzuzeichnen. Dazu sind Messgeräte zu verwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Wasserbehörde kann Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie Art, Form und Zeitabständen der Aufzeichnungen vorschreiben. Von den Anforderungen abweichende Messgeräte oder Messmethoden sind nur aufgrund wasserbehördlicher Entscheidung zulässig.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die Messergebnisse der Wasserbehörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.

§ 4 Erklärungsfrist, Angaben der Abgabepflichtigen

(1) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die Abgabepflichtigen für das vorangegangene Jahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Dabei sind die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen und die Messergebnisse der Wasserentnahme des Vorjahres vorzulegen.

(2) Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Wasserbehörde die Wasserentnahme nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.

§ 5 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit 19

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wasserabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Vorauszahlungen werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge erstattet.

(3) Die Abgabepflichtigen haben für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten, die von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt wird. Die Festsetzung der Vorauszahlung soll zusammen mit der Festsetzung der Wasserabgabe erfolgen. Die Vorauszahlung beträgt 50 von Hundert des voraussichtlichen Jahresbetrages, der auf der Grundlage der Wasserentnahme des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums ermittelt wird. Sofern die Abgabepflichtigen zusammen mit ihrer Erklärung nach § 4

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