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Regelwerk, Wasser EU, SH

LWAG - Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. Nr. 17 vom 19.12.2013 S. 494; 02.05.2018 S. 162 18a; 13.11.2019 S. 425 19; 13.12.2024 S. 875 24)
Gl.-Nr.: 753-7



§ 1 Abgabepflichtige Wasserentnahmen 19 24

(1) Für das

  1. Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)),
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), (Wasserentnahme) ist an das Land eine Wasserabgabe zu entrichten.

Als oberirdisches Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt wird.

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26, 46 WHG und der § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, §§ 18, 22 und 39 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (verkündet im GVOBl. Schl.-H., Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024),
  2. die Wasserentnahme von Grundwasser
    1. aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
    2. um daraus unmittelbar Wärme zu gewinnen, soweit es dem Grundwasser ohne weitere Beeinträchtigung wieder zugeführt wird,
    3. zum Zwecke der Boden- oder Grundwassersanierung,
    4. soweit Abgabepflichtige Ausgleichsleistungen nach § 99 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 104 LWG erbringen,
    5. soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen für die landwirtschaftliche Beratung in Wasserschutzgebieten erbringen,
    6. soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren,
  3. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen,
  4. die Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen,
  5. das Ableiten aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der Fischerei.

(3) Eine Abgabe wird nicht festgesetzt, sofern die für das Veranlagungsjahr zu entrichtende Abgabe 200 Euro nicht überschreitet.

§ 2 Abgabepflichtige, Höhe der Wasserabgabe 24

(1) Zur Zahlung der Wasserabgabe sind diejenigen verpflichtet, die eine Befugnis oder ein Recht für die in § 1 Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen innehaben (Abgabepflichtige). Ebenfalls zur Abgabezahlung verpflichtet sind diejenigen, die ohne die erforderliche wasserbehördliche Zulassung ein Gewässer benutzen im Sinne von § 1 Abs. 1.

(2) Die Wasserabgabe bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, dem Entnahmezweck und der Herkunft des Wassers nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Abgabensätze. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach § 1 Absatz 3 und die Abgabensätze nach der Anlage zu § 2 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Abgabensätze um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung der Verordnung folgenden Jahres in Kraft treten. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über den Verordnungsentwurf.

§ 3 Erfassung der Wasserentnahme

(1) Die Abgabepflichtigen haben die Wasserentnahme zu messen und die Messergebnisse aufzuzeichnen. Dazu sind Messgeräte zu verwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Wasserbehörde kann Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie Art, Form und Zeitabständen der Aufzeichnungen vorschreiben. Von den Anforderungen abweichende Messgeräte oder Messmethoden sind nur aufgrund wasserbehördlicher Entscheidung zulässig.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die Messergebnisse der Wasserbehörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.

§ 4 Erklärungsfrist, Angaben der Abgabepflichtigen

(1) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die Abgabepflichtigen für das vorangegangene Jahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Dabei sind die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen und die Messergebnisse der Wasserentnahme des Vorjahres vorzulegen.

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