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Haushaltsbegleitgesetz 2014
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. Nr. 17 vom 19.12.2013 S. 495)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung 1
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"In der Landesverwaltung wird in geeigneten Bereichen eine nach dem Steuerungs- und Informationsbedarf differenziert ausgestaltete Kosten- und Leistungsrechnung eingesetzt."
2. In § 18 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können bereits bestehende Schulden, neue Kredite nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und Anschlusskredite für die in den nach Ablauf des Haushaltsjahres folgenden fünf Jahren fälligen Darlehen sein. Die derivativen Finanzgeschäfte sind in die nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Obergrenzen für die Zinsänderungsrisiken einzubeziehen."
3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplanes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können."
4. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Das Finanzministerium prüft die Budgetplanungen der Ministerien und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts den Entwurf des Haushaltsplans auf. Das Finanzministerium kann die Budgetplanungen der Ministerien im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs und des Landesverfassungsgerichts können nur mit Zustimmung der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten geändert werden."
5. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Wird die Zustimmung zur Änderung der Voranschläge für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofs oder des Landesverfassungsgerichts nicht erteilt, sind die Voranschläge unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen."
6. In § 38 Abs. 6 wird die Angabe "Artikel 30 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 30 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "nicht älter als 55 Jahre sind" ersetzt durch die Worte "das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben".
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
ce) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. vor Vollendung des 55. Lebensjahres von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst treten und eine Versorgungslastenteilung gemäß den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2009 - Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) - stattfindet."
8. In § 96 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Informationszugangsrechte, die andere Gesetze einräumen, bestehen, wenn das Prüfungsergebnis abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Landtag beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."
9. In § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet."
10. In § 99 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet."
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 274), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 3 wird für die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens der Jahre 2012 und 2013 bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2013 ein positiver Teilbetrag von 25,7 Millionen Euro sowie bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2014 ein weiterer positiver Teilbetrag von 65,8 Millionen Euro berücksichtigt."
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "36,7 Millionen Euro" durch die Angabe "37,25 Millionen Euro" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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