Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser EU, SH

AG-AbwAG - Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2019
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425)
Gl.-Nr.: 753-9



Archiv: 1990

§ 1 Abgabepflicht
(zu § 9 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.

(2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.

§ 2 Abwälzung
(zu § 9 AbwAG)

Die nach § 1 Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

§ 3 Nachklärteiche
(zu § 3 Absatz 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
(zu §§ 4 und 6 AbwAG)

(1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Messeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), für die Fischeigiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.

§ 5 Abzug der Vorbelastung
(zu § 4 AbwAG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Absatz 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll.

(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 6 Verrechnung von Aufwendungen
(zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG)

(1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.

(2) Abgabepflichtige können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 AbwAG auch die Aufwendungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 3 AbwAG verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen.

§ 7 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Absatz 2 AbwAG)

(1) Für den Zeitraum, für den der Einleiter nachweist, dass

  1. die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 51 LWG entspricht und
  2. die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden, wird die Abwasserabgabe für eine Niederschlagswassereinleitung

(2) Der Einleiter hat den Nachweis nach Absatz 1 bei begründetem Anlass, mindestens alle fünf Jahre erneut zu führen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion