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Regelwerk, Wasser EU, SH

AbwAGAG - Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 1990
(GVOBl. Schl.-H. 29.11.1990 S. 545 ber. 1991 S. 257; 1994 S. 124, S. 527, 1996 S. 652; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 13.12.2007 S. 499 07; 04.04.2013 S. 143; 21.02.2018 S. 58 18;02.05.2018 S. 162 18a; 13.11.2019 S. 425aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-3


Zur Nachfolgeregelung

Ressortbezeichnungen geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)

Abschnitt I
Abgabepflicht

§ 1 Abgabepflicht
(zu § 9 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.

(2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H.S. 454) einer anderen Gemeinde, einem Kreis, einem Amt oder einem Zweckverband übertragen, so sind diese Körperschaften abgabepflichtig.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Verordnung bestimmen, dass in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage anstelle der Einleiter abgabepflichtig ist. § 2 gilt entsprechend.

§ 2 Abwälzung
(zu § 9 AbwAG)

Die Gemeinden oder die Körperschaften nach § 1 Abs. 2 können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern (§ 1 Abs. 1) zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50) Gebührenpflichtigen abwälzen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

§ 2a Aufrechnung
(zu § 10 Abs. 4 AbwAG)

(1) Ein Abgabepflichtiger kann die Aufrechnung erklären, sobald ihm zusätzliche Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes entstanden sind. Die Aufrechnung ist auch mit zusätzlichen Aufwendungen zulässig, die für andere als in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes bezeichnete Schadstoffe und Schadstoffgruppen eine über § 7a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehende Minderung der Schadstoffracht erwarten lassen.

(2) Der Abgabepflichtige kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes auch mit Aufwendungen aufrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet hat. Eine solche Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich bestätigt, daß er die diesen Leistungen entsprechenden Aufwendungen nicht selbst aufrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.

(3) Die Aufrechnung ist gegen die Abwasserabgabe für solche Einleitungen zulässig, deren Schadstoffracht durch die zu errichtende Abwasserbehandlungsanlage vermindert wird.

(4) Die Aufrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der aufrechenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.

(5) Ist die Abwasserabgabe bereits vor der Aufrechnung entrichtet worden, so ist eine Aufrechnung bis zum Ende des auf die Entstehung der Aufwendungen folgenden Jahres nachträglich zulässig.

(6) Ergibt die Nachprüfung, daß die Voraussetzungen für die Aufrechnung ganz oder teilweise nicht vorlagen oder daß keine über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Verminderung der Schadstofffracht eingetreten ist, ist die Abgabe insoweit nachzuerheben. Der Betrag ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen

Abschnitt II
Bewertungsgrundlagen

§ 3 Nachklärteiche
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 4 gestrichen

Abschnitt III
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 5 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
(zu §§ 4, 6 AbwAG)

(1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Meßeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, für die Fischgiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Meßergebnissen mitzuteilen.

§ 6 gestrichen

§ 7 Abzug der Vorbelastung
(zu § 4 AbwAG)

(1) Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll.

(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 8 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Abgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994, wenn der Einleiter bis zu diesem Zeitpunkt nachweist, daß das Niederschlagswasser nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Nach dem 31. Dezember 1995 tritt Abgabefreiheit für den Zeitraum ein, für den der Einleiter nachweist, daß die Kanalisation und die Behandlung des Niederschlagswassers den in Betracht kommenden Regeln der Technik (§ 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36b des Landeswassergesetzes) entsprechen und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Der Einleiter hat die Nachweise bei begründetem Anlaß erneut zu führen.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ohne Regenentlastungen ist abgabefrei, wenn die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden und die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht. Bei Mischkanalisationen mit Regenentlastungen ermäßigt sich die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser um 90 v.H., wenn die in der wasserrechtlichen Zulassung gestellten Anforderungen eingehalten werden, die Abwasseranlage nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik gebaut und betrieben wird und der Abfluß aus einer Regenspende von mindestens 15 l je Sekunde und Hektar befestigter Fläche einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geändert, daß sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Abwasserabgabengesetzes gilt entsprechend.

(4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.

§ 8a Abgabe für Kleineinleitungen
(zu § 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 31. März des Veranlagungsjahres auszugehen.

(3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswassergesetz sichergestellt ist.

Abschnitt IV
Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung
(zu § 11 AbwAG)

(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige auf Aufforderung der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu machen (Abgabeerklärung).

(2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.

§ 10 Festsetzen der Abgabe

(1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt.

(2) Ist die Abgabe aufgrund des Einleitungsbescheides zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfallenden Abgaben insoweit im voraus für die Geltungsdauer des Einleitungsbescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 und 6 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen.

(3) Ist die Abgabe nach den §§ 6 bis 8 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt.

(4) Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 11 Anwendbare Vorschriften 18

(1) Für die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.

(2) Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

  1. Aus dem Ersten Teil
    - Einleitende Vorschriften - § 3 Abs. 3, §§ 7 und 32,
  2. aus dem Zweiten Teil
    - Steuerschuldrecht - §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 49, 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
  3. aus dem Dritten Teil
    - Allgemeine Verfahrensvorschriften - §§ 93, 95 bis 99 und 101 bis 106,
  4. aus dem Vierten Teil
    - Durchführung der Besteuerung - §§ 152, 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, §§ 163 bis 166, 169 (Absatz 2 Ziff. 1 findet keine Anwendung), 170, 171, 191 und 192,
  5. aus dem Fuenften Teil
    - Erhebungsverfahren - §§ 226, 228 bis 232, 234 Abs. 1 und 2, §§ 235, 236, 237 Abs. 1, 2 und 4, §§ 238 und 240 bis 248.

§ 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes
(zu § 13 AbwAG)

Der Verwaltungsaufwand, der dem Land sowie den Kreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften entsteht, ist aus dem Aufkommen der Abgabe zu decken. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Erstattung des Verwaltungsaufwandes auf bestimmte Kostenarten zu beschränken,
  2. zu regeln, wie dieser Verwaltungsaufwand ermittelt und nachgewiesen wird und wie sich der hierfür benötigte Deckungsbedarf auf das Land sowie auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt; dabei kann bis zur endgültigen Ermittlung des für ein Jahr benötigten Deckungsbedarfs zunächst ein Pauschalbetrag von der Zweckbindung ausgenommen werden.

Abschnitt V
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften

§ 13 Zuständigkeiten 07

(1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde.

(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 85b Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 85a des Landeswassergesetzes, tätig geworden sind.

§ 13a Datenverarbeitung 18a

Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur

  1. Identifizierung der Abgabepflichtigen,
  2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 Wasserhaushaltsgesetz und §§ 83 und 85 sowie §§ 110 und 115 Landeswassergesetz erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 9 Abs. 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

ENDE

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