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Regelwerk

SächsVAwS - Sächsische Anlagenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

- Sachsen -

Vom 18. April 2000
(SächsGVBl 2000. S. 223; 05.12.2001 S. 734; 24.11.2009 S. 670 09; 12.07.2013 S. 503 13 Außerkrafttreten; 26.06.2017 S. 406 17aufgehoben)



zum01.08.2017 ersetzt durch die Regelung des Bundes: " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"
Übergangsregelungen s. § § 68, 69 AwSV


Aufgrund von § 46 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 4, § 53 Abs. 2, § 119 Abs. 2 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1 und § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz 13

(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999).

(2) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468).

§ 1a Geltungsbereich 13

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sie gilt nicht für Untergrundspeicher und Anlagen zum Umgang mit

  1. Abwasser, (→ SächsWG § 62 ff)
  2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
  3. Dung und Silagesickersäften (→ SächsDuSVO).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Funktionseinheit erfolgt durch den Betreiber und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck nach Maßgabe des Absatzes 4. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben oder bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 003 "Einstufung brennbarer Flüssigkeiten-Prüfverfahren", Ausgabe März 1981 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Januar 1981 - BArbBl. Nr. 3/1981 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung, als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stilllegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe innerhalb eines Werksgeländes.

(5) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(6) Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(7) Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(8) Herstellen ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(9) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von diesen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

(10) Rohrleitungen sind feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Lösbare Verbindungen von Rohrleitungen sind Verbindungen, die ohne Beschädigung der Rohrleitung, abgesehen von der Dichtung, gelöst werden können. Gesicherte lösbare Verbindungen sind solche, bei denen durch besondere technische Vorkehrungen Tropfleckagen ausgeschlossen sind oder örtlich schadlos zurückgehalten werden. Gesicherte Armaturen sind solche, bei denen nach der Bauart Leckagen ausgeschlossen sind oder örtlich schadlos zurückgehalten werden.

(11) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten oder Unterhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands, Betreiben ist. der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(13) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG, die nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt sind oder nach § 139 SächsWG weitergelten,
  2. Heilquellenschutzgebiete, die nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt sind,
  3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(14) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach den Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt sind oder nach § 139 SächsWG weitergelten und Gebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden physikalischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen sind unzulässig. Satz 3 gilt nicht für feste oder gasförmige Stoffe.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Bei Betriebsstörungen anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zum Beispiel Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe a gemäß Anhang 2 mit festen oder gasförmigen Stoffen. Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93) eingetragen sind, können die Anforderungen nach Satz 1 durch Dokumentationen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt werden. Für nach DIN EN ISO 14001 1 zertifizierte Betriebe gilt Satz 3, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen ergeben sich aus Anhang 1. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 vor.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige technische Vorschriften und Baubestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

§ 6 Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage, von der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes sowie von der Abfüll- und Umschlagshäufigkeit.

(3) Die maßgebliche WGK der Stoffe und das Volumen der Anlage werden durch die in Anhang 2 dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt, bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse in Tonnen (t) anzusetzen.

(4) Die WGK eines Stoffes ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zu bestimmen.

(5) Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher WGK, hat die Ermittlung der maßgeblichen WGK für die Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage gemäß des Anhangs 2 dieser Verordnung nach Anhang 4 der VwVwS zu erfolgen.

( 6) Das Volumen der Anlage ist das im bestimmungsgemäßen Betrieb in der nach § 2 Abs. 1 abgegrenzten Funktionseinheit maximal zulässige Volumen an wassergefährdenden Stoffen.

§ 7 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann von Anforderungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. Sie kann weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies im Einzelfall, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

§ 8 Anzeige, Ausnahmen von der Anzeigepflicht

(1) Eine Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat mit einem Anzeigevordruck zu erfolgen, den die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt macht.

(2) Die zuständige Behörde hat dem Betreiber innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige zu bestätigen und standortbegründete Bedenken zum Vorhaben mitzuteilen.

(3) Folgende Anlagen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, soweit sie außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten liegen:

  1. Anlagen der Gefährdungsstufe a gemäß Anhang 2, mit Ausnahme von Anlagen mit flüssigen Stoffen der WGK 1 und einem Volumen von > 10 bis ≤ 100 m3,
  2. Anlagen im Zusammenhang mit dem Hausgebrauch für nicht erwerbsmäßige Zwecke, mit Ausnahme von Heizölverbraucheranlagen,
  3. Anlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2 zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von festen und gasförmigen Stoffen.

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2 sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen wassergefährdenden Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2 haben Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. Der Mindestinhalt des Merkblattes wird durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

(3) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen sind, ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zu erstellenden Dokumentationen die ansonsten vorzuhaltenden Merkblätter nach Absatz 2. Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

§ 10 Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten

(1) In der Fassungszone und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine anderweitige Regelung getroffen hat.

(2) In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind

  1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, mit Stoffen der WGK 3 auch der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2,
  2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C oder D, mit Stoffen der WGK 3 auch der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2

unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine anderweitige Regelung getroffen hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind in der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten nur Anlagen zulässig, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das in der Anlage maximal zulässige Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Die zuständige Behörde kann für standortgebundene Anlagen Ausnahmen von den Festlegungen der Absätze 1, 2 und 3 zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde.

(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen so gesichert sein, dass bei Hochwasser

  1. keine wassergefährdenden Stoffe austreten können,
  2. kein Aufschwimmen oder eine sonstige Lageveränderung möglich ist und
  3. kein Wasser in die wassergefährdende Stoffe enthaltenden Anlagenteile eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, beispielsweise durch den Wasserdruck selbst, Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

(6) Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen nach den Vorschriften des WHG oder SächsWG bleiben unberührt.

§ 11 Anlagendokumentation

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D, in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten auch für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2, hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu erstellen.

(2) Die Anlagendokumentation muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage, der Vorkehrungen zur Verhütung und zum Erkennen von Betriebsstörungen und der Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen,
  3. einen Lageplan und einen oder mehrere Bestandspläne einschließlich Entwässerungsplan.

(3) Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat die Anlagendokumentation ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie kann bei erheblichem Umfang verlangen, dass die Anlagendokumentation mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann bei offenkundig unvollständiger oder sonst mangelhafter Anlagendokumentation verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 20 Abs. 1 mit der Prüfung und mit der Erstellung der Anlagendokumentation beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Mindestangaben vollständig, ist keine weitere Anlagendokumentation zu führen. Die Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen oder durch Hinweise auf die jeweilige Fundstelle zugänglich zu machen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen sind, können die Anforderungen an die Anlagendokumentation durch gleichwertige Dokumentationen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt werden. Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

§ 12 Rohrleitungen für flüssige Stoffe innerhalb eines Werksgeländes

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein, Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt oder
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen, die über den Bereich der Auffangvorrichtungen hinaus gehen, dürfen in der Regel ohne besondere Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen errichtet und betrieben werden, wenn sie

  1. den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen oder
  2. ohne lösbare Verbindungen oder
  3. mit gesicherten, lösbaren Verbindungen

und mit gesicherten Armaturen ausgestattet sind.

Teil 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß Anhang 2 entsprechen.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung -DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436), in der jeweils geltenden Fassung, sind einfach oder herkömmlich.

(3) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende maximal zulässige Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der größte Behälter maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 Prozent des maximal zulässigen Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

sowie

  1. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß Anhang 2 entsprechen.

(2) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und
  2. die Stoffe
    1. in dichten, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
    2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Flächen gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.
weiter .

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