Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Saarland
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung
- Saarland -
Vom 2. April 1997
(Amtsbl. 1997 S. 338)
Aufgrund der §§ 12a, 103 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. Amtsbl. 1993, S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16, Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194, 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377, S. 48) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 09. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271, S. 44), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377, S. 48).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist nach den Vorschriften des Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umweltschutz.
§ 4 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile
Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser |
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 4 |
(Stand: 27.06.2018)
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