Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Saarland

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung
- Saarland -

Vom 2. April 1997
(Amtsbl. 1997 S. 338)



Aufgrund der §§ 12a, 103 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. Amtsbl. 1993, S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16, Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194, 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377, S. 48) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 09. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271, S. 44), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377, S. 48).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien a 1, a 2 oder a 3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist nach den Vorschriften des Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umweltschutz.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
  2. für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in. denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 1
zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile

  1. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 1
  2. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 2
  3. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 3

.

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung
bestimmtem Oberflächenwasser
Anlage 2
zu § 3 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 und § 4

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