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Regelwerk, Wasser EU, NRW

EmscherGG - Emschergenossenschaftsgesetz
Gesetz über die Emschergenossenschaft

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. Februar 1990
(GV. NW. 1990 S. 144; 15.12.1992 / 1993 S. 62; 07.03.1995 S. 248; 25.09.2001 S. 708; 05.04.2005 S. 306; 11.12.2007 S. 662; 11.12.2007 S. 716; 21.03.2013 S. 148 13; 08.07.2016 S. 559 16; 29.05.2020 S. 376 20; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 77



Artikel 1

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz 16

(1) Für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher (Genossenschaftsgebiet, § 4) wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Emschergenossenschaft" gebildet. Die Emschergenossenschaft ist keine Gebietskörperschaft. Sie dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen ihrer Mitglieder.

(2) Der Sitz der Genossenschaft wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2 Aufgaben der Genossenschaft 16

(1) Die Genossenschaft hat im Genossenschaftsgebiet folgende Aufgaben:

  1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
  2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
  3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
  4. Regelung des Grundwasserstandes;
  5. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Steinkohlenabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;
  6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;
  7. Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;
  8. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
  9. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft erfordern,
  10. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft.

(2) Auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Genossenschaft im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Genossenschaftsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband deren Abwasser zur Behandlung in genossenschaftliche Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Genossenschaftsgebietes durchführen. Entsprechendes gilt für die Überleitung von Grubenwässern in das Genossenschaftsgebiet. Der Beschluß der Genossenschaftsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.

(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 der Genossenschaft zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis die Genossenschaft sie übernimmt. Die Genossenschaft kann Aufgaben nach Absatz 1, die einer Gebietskörperschaft oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft. Für die Übertragung von Aufgaben der Genossenschaft auf eine Gebietskörperschaft oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Genossenschaftsgebiet gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.

(5) Die Genossenschaft kann auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Genossenschaft darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

(6) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch die Genossenschaft und die in Absatz 3 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.

§ 3 Unternehmen der Genossenschaft, Übersichten 16

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